Empfehlung für einen Beschluß des Rates über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2011 /* KOM/2007/0636 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.10.2007 KOM(2007) 636 endgültig Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2011 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG In dem Beschluss Nr. 1622/2006/EC[1] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019, wird das geltende Verfahren für die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas festgelegt. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses werden ab 2009 – in der im Anhang des Beschlusses vereinbarten zeitlichen Abfolge – jährlich zwei Städte aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten zu Kulturhauptstädten Europas erklärt. Gemäß Artikel 14, unterliegt die Benennung der Kulturhaupstädte Europas für das Jahr 2011 folgenden Übergangsregelungen: Die betreffenden Mitgliedstaaten geben die Nominierungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Ausschuss der Regionen spätestens vier Jahre vor Beginn der entsprechenden Veranstaltung bekannt. Die Kommission setzt eine Jury ein, die unter Berücksichtigung der Ziele und Besonderheiten dieser Aktion einen Bericht über die Nominierungen ausarbeitet. Diese Jury setzt sich aus hochrangigen, unabhängigen Persönlichkeiten aus dem Kulturbereich zusammen. Die Jury legt ihren Bericht der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Das Europäische Parlament kann der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Berichts eine Stellungnahme zu den Nominierungen vorlegen. Auf Empfehlung der Kommission, die den Bericht der Jury berücksichtigt, ernennt der Rat die betreffenden Städte offiziell für das Jahr, für das sie vorgeschlagen wurden. Gemäß Artikel 2 und des Anhangs benannte vor Ablauf des Jahres 2006 Finnland die Stadt Turku und Estland die Stadt Tallinn für den Titel für das Jahr 2011. Die Jury kam am 4. Juni 2007 zur Bewertung der Nominierungen zusammen. Diese Bewertung umfasste auch Anhörungen von Vertretern der Bewerberstädte. Die Jury übermittelte der Kommission ihren Bericht am 11. Juni 2007, den die Kommission auf Wunsch der Jury den anderen Organen zuleitete. Aufgrund einer allgemeinen Evaluierung der Bewerbungen gelang die Jury – obgleich sie einige Verbesserungen vorschlug – zu dem Konsensus den Organen der Europäischen Union zu empfehlen, Tallin und Turku in 2011 mit der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ zu betrauen. Im Anschluss an den Bericht der Jury übermittelte der Ausschuss für Bildung und Kultur des Europäischen Parlaments der GD EAC am 13. September ein Schreiben, in dem die wichtigsten Punkte des einschlägigen Meinungsaustauschs festgehalten waren. Die Kommission unterbreitet hiermit dem Rat gemäß Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EC die beigefügte Empfehlung zur offiziellen Erklärung von Turku und Tallinn zu den Kulturhauptstädten Europas 2011. Empfehlung für einen BESCHLUSS DES RATES über die Erklärung zur Kulturhauptstadt Europas für 2011 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss Nr. 1622/2006/EC des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung einer Gemeinschaftsaktion zur Förderung der Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ für die Jahre 2007 bis 2019[2], insbesondere Artikel 14, nach Kenntnisnahme des Berichts der Jury vom September 2007, der der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EC vorgelegt wurde, in der Erwägung, dass die in Artikel 14 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EC festgelegten Kriterien vollständig erfüllt sind, gestützt auf die Empfehlung der Kommission vom ........ 2007 – BESCHLIESST: Artikel 1 Turku und Tallinn werden gemäß Artikel 14 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EC zu den „Kulturhauptstädten Europas 2011“ erklärt. Artikel 2 Alle benannten Städte treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die wirksame Durchführung des Artikel 3 des Beschlusses Nr. 1622/2006/EC zu gewährleisten. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Rates Der Präsident […] [1] ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1. [2] ABl. L 304 vom 3.11.2006, S. 1.