Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände /* KOM/2007/0570 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 5.10.2007 KOM(2007) 570 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates [1] sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008 festgesetzt worden. Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Sitzung im Juni 2007 beschlossen, die Empfehlungen hinsichtlich eines Fangverbots für Granatbarsch im NEAFC-Regelungsbereich bis Ende des zweiten Halbjahres 2007 zu verlängern. Diese Empfehlungen sind in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates[2] wurden die Fangmöglichkeiten und begleitende Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für das Jahr 2007 festgesetzt. Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 28. März 2007 wurde zum einen über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2007 im Rahmen der der Gemeinschaft nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten sind für einige TAC in Bezug auf die Beifänge und zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat klarzustellen. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen. Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Sitzung im Juni 2007 Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im NEAFC-Regelungsbereich für 2007 in Bezug auf den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II angenommen. Diese Empfehlungen sind in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Im Zuge der schriftlichen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde über den Zugang zu den Heringsbeständen in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II Einvernehmen erzielt. Diese Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. Die Bestimmungen über Schiffe, die ersetzt oder aus dem Verkehr gezogen wurden, im Zusammenhang mit der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen sind klarzustellen, weil die Bezugnahme auf bestimmte von Aufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe nicht zutreffend formuliert ist. Die in den Anhängen IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehene Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand für Schiffe, die mit Satellitenüberwachungsanlagen ausgestattet sind, ist klarzustellen. Der Titel des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist zu berichtigen, um die Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich des Anhangs zu gewährleisten. In Anbetracht der geltenden Bestimmungen über die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren[3] sowie einiger besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Kiemennetzen ist die Angabe der Länge von passiven Fanggeräten von 2,5 Kilometern in 5 Seemeilen umzuändern, damit die Sicherheit beim Einsatz solcher Netze nicht beeinträchtigt wird. Zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik sind Maßnahmen zu erlassen, um die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Nach den jüngsten wissenschaftlichen Informationen, vor allem den Berichten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), wurden vor der irischen West- und Südwestküste hochempfindliche Tiefseelebensräume gefunden und kartiert. Diese Lebensräume werden von umfangreichen und sehr vielfältigen biologischen Gemeinschaften besiedelt und gelten als besonders schutzbedürftig. Sie sind insbesondere in der Richtlinie 92/43/EG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse definiert. Schäden, die solchen Lebensräumen durch aktives oder passives Fanggerät zugefügt wurden, können wenn überhaupt nur unter großen Schwierigkeiten und sehr langsam behoben werden. Deshalb sollte die Fischerei in den betroffenen Gebieten ganz verboten werden. Bis ständige Schutzmaßnahmen bestehen, ist deshalb die gesamte Fischerei in den genannten Gebieten zu verbieten. Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 und die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 entsprechend geändert werden. Der Rat wird ersucht, den Vorschlag baldmöglichst anzunehmen, damit die Fischer ihre Fangtätigkeit für diese Saison planen können. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik[4], insbesondere auf Artikel 20, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände[5], insbesondere auf Artikel 8, auf Vorschlag der Kommission[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 des Rates[7] sind die Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tiefseebestände für 2007 und 2008 festgesetzt worden. (2) Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Sitzung im Juni 2007 beschlossen, die Empfehlungen hinsichtlich eines Fangverbots für Granatbarsch im NEAFC-Regelungsbereich bis Ende des zweiten Halbjahres 2007 zu verlängern. Diese Empfehlungen sind in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates[8] wurden die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen für das Jahr 2007 festgesetzt. (4) Nach Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Island am 28. März 2007 wurde zum einen über die Quoten, die isländischen Schiffen bis zum 30. April 2007 im Rahmen der der Gemeinschaft nach dem Fischereiabkommen mit der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands zugeteilten Quote einzuräumen waren, und zum anderen über die Quoten, die für den Zeitraum Juli bis Dezember Gemeinschaftsschiffen, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Islands Rotbarschfang betreiben, einzuräumen waren, eine Vereinbarung erzielt. Diese Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. (5) Die Fangbedingungen in bestimmten Gebieten sind für einige TAC in Bezug auf die Beifänge und zur Gewährleistung der korrekten Anwendung des am 19. Dezember 1966 zwischen Dänemark, Norwegen und Schweden geschlossenen Übereinkommens über gegenseitigen Zugang zum Fischfang im Skagerrak und Kattegat klarzustellen. Sie bedürfen somit entsprechender Änderungen. (6) Im Zuge der schriftlichen Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und den Färöern wurde über den Zugang zu den Heringsbeständen in den EG-Gewässern und den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II Einvernehmen erzielt. Diese Vereinbarung ist in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. (7) Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) hat auf ihrer außerordentlichen Sitzung im Juni 2007 Empfehlungen für Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen im NEAFC-Regelungsbereich für 2007 in Bezug auf den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II angenommen. Diese Empfehlungen sind in Gemeinschaftsrecht umzusetzen. (8) Die Bestimmungen über Schiffe, die ersetzt oder aus dem Verkehr gezogen wurden, im Zusammenhang mit der Zuweisung zusätzlicher Tage für die endgültige Stilllegung von Fischereifahrzeugen sind klarzustellen, weil die Bezugnahme auf bestimmte von Aufwandsbeschränkungen betroffene Schiffe nicht zutreffend formuliert ist. (9) Die in den Anhängen IIA, IIB und IIC der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 vorgesehene Abweichung von der Meldepflicht für den Fischereiaufwand für Schiffe, die mit Satellitenüberwachungsanlagen ausgestattet sind, ist klarzustellen. (10) Der Titel des Anhangs IIB der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 ist zu berichtigen, um die Übereinstimmung mit dem Geltungsbereich des Anhangs zu gewährleisten. (11) In Anbetracht der geltenden Bestimmungen über die Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 356/2005 der Kommission vom 1. März 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Markierung und Identifizierung von stationären Fanggeräten und Baumkurren[9] sowie einiger besonderer Bestimmungen über den Einsatz von Kiemennetzen ist die Angabe der Länge von passiven Fanggeräten von 2,5 Kilometern in 5 Seemeilen umzuändern, damit die Sicherheit beim Einsatz solcher Netze nicht beeinträchtigt wird. (12) Zur Einbeziehung der Erfordernisse des Umweltschutzes in die Gemeinsame Fischereipolitik sind Maßnahmen zu erlassen, um die Auswirkungen der Fischerei auf die marinen Ökosysteme auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Nach den jüngsten wissenschaftlichen Informationen, vor allem den Berichten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), wurden vor der irischen West- und Südwestküste hochempfindliche Tiefseelebensräume gefunden und kartiert. Diese Lebensräume werden von umfangreichen und sehr vielfältigen biologischen Gemeinschaften besiedelt und gelten als besonders schutzbedürftig. Sie sind insbesondere in der Richtlinie 92/43/EG vom 21. Mai 1992 des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[10] als Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse definiert. Schäden, die solchen Lebensräumen durch aktives oder passives Fanggerät zugefügt wurden, können wenn überhaupt nur unter großen Schwierigkeiten und sehr langsam behoben werden. Deshalb sollte die Fischerei in den betroffenen Gebieten ganz verboten werden. Bis ständige Schutzmaßnahmen bestehen, ist deshalb die gesamte Fischerei in den genannten Gebieten zu verbieten. (13) Die Verordnungen (EG) Nr. 2015/2006 und (EG) Nr. 41/2007 sind entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird entsprechend Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 Die Verordnung (EG) Nr. 41/2007 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Zugangsbeschränkungen 1. Es ist Gemeinschaftsschiffen untersagt, im Skagerrak in der 12-Seemeilen-Zone Norwegens zu fischen. Schiffe unter der Flagge Dänemarks oder Schwedens dürfen jedoch bis zu einer Entfernung von vier Seemeilen von den Basislinien Norwegens fischen. 2. Gemeinschaftsschiffe dürfen in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Islands nur in einem Gebiet fischen, das durch gerade Linien zwischen folgenden Koordinaten begrenzt wird: Südwestliches Gebiet: 1. 63°12'N, 23°05'W bis 62°00'N, 26°00'W, 2. 62°58'N, 22°25'W, 3. 63°06'N, 21°30'W, 4. 63°03'N, 21°00'W und von dort 180°00'S; Südöstliches Gebiet: 1. 63°14'N, 10°40'W, 2. 63°14'N, 11°23'W, 3. 63°35'N, 12°21'W, 4. 64°00'N, 12°30'W, 5. 63°53'N, 13°30'W, 6. 63°36'N, 14°30'W, 7. 63°10'N, 17°00'W und von dort 180°00'S.“ (2) Die Anhänge IA, IB, IIA, IIB, IIC und III der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden entsprechend dem Anhang II dieser Verordnung geändert. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG I Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird wie folgt geändert: (1) Der Eintrag für Granatbarsch im ICES-Gebiet VI (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) erhält folgende Fassung: „Art: | Granatbarsch | Gebiet: | VI (Gemeinschaftsgewässer) | Hoplostethus atlanticus | Jahr | 2007 | 2008 | Spanien | 5 | 3 | Frankreich | 30 | 15 | Irland | 5 | 3 | Vereinigtes Königreich | 5 | 3 | EG | 45 | 22“ | (2) Der Eintrag für Granatbarsch im ICES-Gebiet VII (Gemeinschaftsgewässer und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern) erhält folgende Fassung: „Art: | Granatbarsch | Gebiet: | VII (Gemeinschaftsgewässer) | Hoplostethus atlanticus | Jahr | 2007 | 2008 | Spanien | 1 | 1 | (1) Nur für Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Fischerei erlaubt. | Frankreich | 131 | 64 | Irland | 39 | 19 | Vereinigtes Königreich | 1 | 1 | Andere (1) | 1 | 1 | EG | 174 | 86“ | (3) Der Eintrag für Granatbarsch in Gemeinschaftsgewässern und Gewässern außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittländern in den ICES-Gebieten I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV erhält folgende Fassung: „Art: | Granatbarsch | Gebiet: | Gemeinschaftsgewässer der Gebiete I, II, III, IV, V, VIII, IX, X, XI, XII und XIV | Hoplostethus atlanticus | Jahr | 2007 | 2008 | Spanien | 4 | 2 | Frankreich | 21 | 10 | Irland | 5 | 3 | Portugal | 6 | 3 | Vereinigtes Königreich | 4 | 2 | EG | 40 | 20“ | ANHANG II Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 werden wie folgt geändert: (1) In Anhang IA: a) Der Eintrag für Leng im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art: | Leng Molva molva | Gebiet: | IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId LIN/03. | Belgien | 8 | (1) | Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Dänemark | 62 | Deutschland | 8 | (1) | Schweden | 24 | Vereinigtes Königreich | 8 | EG | 109 | (1) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“ | b) Der Eintrag für Kaisergranat im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art: | Kaisergranat Nephrops norvegicus | Gebiet: | IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId NEP/3A/BCD | Dänemark | 3 800 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 11 | (1) | Schweden | 1 359 | EG | 5 170 | TAC | 5 170 | (1) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“ | c) Der Eintrag für gemeine Seezunge im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIb, IIIc und IIId erhält folgende Fassung: „Art: | gemeine Seezunge Solea solea | Gebiet: | IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIIb, IIIc und IIId SOL/3A/BCD | Dänemark | 755 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 44 | (1) | Niederlande | 73 | (1) | Schweden | 28 | EG | 900 | TAC | 900 | (1) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIIa, IIIb, IIIc und IIId gefangen werden.“ | d) Der Eintrag für Dornhai im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I, V, VI, VII, VIII, XII und XIV erhält folgende Fassung: „ART: | DORNHAI SQUALUS ACANTHIAS | GEBIET: | IIIA; EG- UND INTERNATIONALE GEWÄSSER DER GEBIETE I, V, VI, VII, VIII, XII UND XIV DGS/135X14 | EG | 2 828 | (1) (2) | VORSORGLICHE TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | TAC | 2 828 | (1) | (1) BEIFANGQUOTE. DIESE ART DARF NICHT MEHR ALS 5 % (LEBENDGEWICHT) DES GESAMTFANGS AN BORD AUSMACHEN. (2) Nur Dänemark und Schweden dürfen in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebiets IIIa fischen.“ | e) Der Eintrag für Stintdorsch im ICES-Gebiet IIIa und in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa und IV erhält folgende Fassung: „Art: | Stintdorsch Trisopterus esmarki | Gebiet: | IIIa; EG-Gewässer der Gebiete IIa und IV NOP/2A3A4. | Dänemark | 0 | Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Deutschland | 0 | (1) | Niederlande | 0 | (1) | EG | 0 | Norwegen | 1 000 | (2)(3) | TAC | entfällt | (1) Diese Menge darf nur in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete IIa, IIIa und IV gefangen werden. (2) Diese Menge darf in ICES-Gebiet VIa nördlich von 56°30'N gefangen werden. (3) Nur als Beifang.“ | (2) In Anhang IB: a) Der Eintrag für Hering in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II erhält folgende Fassung: „Art: | Hering | Gebiet: | EG- und internationale Gewässer der Gebiete I und II | Clupea harengus | HER/1/2. | Belgien | 30 | Analytische TAC | Dänemark | 28 550 | Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. | Deutschland | 5 000 | Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. | Spanien | 94 | Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | Frankreich | 1 232 | Irland | 7 391 | Niederlande | 10 217 | Polen | 1 445 | Portugal | 94 | Finnland | 442 | Schweden | 10 580 | Vereinigtes Königreich | 18 253 | EG | 83 328 | Norwegen | 74 995 | (1) | Färöer | 10 834 | (1) | TAC | 1 280 000 | __________ | (1) Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens bzw. der Färöer an der TAC abzuziehen (Zugangsquote). Diese Menge darf in den EG-Gewässern nördlich von 62°N gefangen werden. | Besondere Bedingungen: | Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: | Norwegische Gewässer nördlich von 62°N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN) | Belgien | 30 | (2) | Dänemark | 28 550 | (2) | Deutschland | 5 000 | (2) | Spanien | 94 | (2) | Frankreich | 1 232 | (2) | Irland | 7 391 | (2) | Niederlande | 10 217 | (2) | Polen | 1 445 | (2) | Portugal | 94 | (2) | Finnland | 442 | (2) | Schweden | 10 580 | (2) | Vereinigtes Königreich | 18 253 | (2) | (2) Sobald die Summe der Fänge aller Mitgliedstaaten 74 995 Tonnen erreicht hat, sind keine weiteren Fänge mehr erlaubt. | Färöische Gewässer der Gebiete II und Vb, nördlich von 62°N (HER/*25B-F) | Belgien | 3 | Dänemark | 3 712 | Deutschland | 650 | Spanien | 12 | Frankreich | 159 | Irland | 960 | Niederlande | 1 329 | Polen | 187 | Portugal | 12 | Finnland | 56 | Schweden | 1 374 | Vereinigtes Königreich | 2 374“ | b) Der Eintrag für Lodde in den grönländischen Gewässern der ICES-Gebiete V und XIV erhält folgende Fassung: „Art: | Lodde | Gebiet: | Grönländische Gewässer der Gebiete V und XIV | Mallotus villosus | CAP/514GRN | All Mitgliedstaaten | 0 | EG | 28 490 | (1) (2) | TAC | entfällt | (1) Hiervon 28 490 Tonnen an Island. (2) Vor dem 30. April 2007 zu fangen.“ | c) Folgender Eintrag für Rotbarsch in den internationalen Gewässern der ICES-Gebiete I und II wird im Anschluss an den Eintrag für Rotbarsch in den norwegischen Gewässern der Gebiete I und II eingefügt: „ART: | ROTBARSCH SEBASTES SPP. | GEBIET: | INTERNATIONALE GEWÄSSER DER ICES-GEBIETE I UND II RED/1/2INT | EG | ENTFÄLLT | (1) | ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG (EG) NR. 847/96 GILT NICHT. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt. | TAC | 15 500 | (2) | (1) DIE FANGTÄTIGKEITEN SIND AUF DIEJENIGEN SCHIFFE BESCHRÄNKT, DIE AUCH BISHER SCHON IM NEAFC-REGELUNGSBEREICH ROTBARSCHFANG BETRIEBEN HABEN. (2) DARF WÄHREND DES ZEITRAUMS VOM 1. SEPTEMBER BIS ZUM 15. NOVEMBER 2007 GEFISCHT WERDEN. DIE TAC UMFASST ALLE BEIFÄNGE.“ | d) Der Eintrag für Rotbarsch in den isländischen Gewässern des ICES-Gebietes Va erhält folgende Fassung: „Art: | Rotbarsch | Gebiet | Isländische Gewässer des Gebietes Va | Sebastes spp. | RED/05A-IS | Belgien | 100 | (1)(2) | Deutschland | 1 690 | (1)(2) | Frankreich | 50 | (1)(2) | Vereinigtes Königreich | 1 160 | (1)(2) | EG | 3 000 | (1)(2) | TAC | entfällt | __________ | (1) Einschließlich unvermeidbarer Beifänge (Kabeljau nicht erlaubt). | (2) Von Juli bis Dezember zu fangen.“ | (3) In Anhang IIA: a) Nummer 10.1 erhält folgende Fassung: „10.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Stilllegungsprogrammen seit 1. Januar 2002 für Schiffe mit Fanggerät gemäß Nummer 4.1 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen in dem Gebiet gewähren. Hierzu wird der im Jahr 2001 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die die betreffenden Fanggeräte in dem jeweiligen Gebiet verwendet haben, durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die diese Fanggeräte im Jahr 2001 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird dann der so ermittelte Quotient mit der ursprünglich zugeteilten Anzahl Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 5.1 ersetzt wurden, oder sofern von der Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren Gebrauch gemacht wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ b) Nummer 22 erhält folgende Fassung: „ 22. Fischereiaufwandsmeldungen Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 des Rates vom 26. Februar 2004 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabeljaubestände[11] unterliegen Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage gemäß den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, nicht der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93.“ (3) In Anhang IIB: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „FISCHEREIAUFWAND IM RAHMEN DER WIEDERAUFFÜLLUNG BESTIMMTER SEEHECHT- UND KAISERGRANATBESTÄNDE IN DEN ICES-GEBIETEN VIIIc UND IXa, AUSGENOMMEN DER GOLF VON CADIZ“ b) Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern von der Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren Gebrauch gemacht wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ c) Nummer 17 erhält folgende Fassung: „ 17. Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“ (4) In Anhang IIC: a) Nummer 9.1 erhält folgende Fassung: „9.1. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der endgültigen Stilllegungen von Fischereifahrzeugen, die seit dem 1. Januar 2004 entweder gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 oder aufgrund anderer, von den Mitgliedstaaten entsprechend begründeter Umstände erfolgt sind, für Schiffe mit einer der Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 an Bord eine zusätzliche Anzahl von Tagen im Gebiet gewähren. Hierbei kann auch jedes Schiff berücksichtigt werden, das das betreffende Gebiet nachweislich endgültig verlassen hat. Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Schiffe, die dieses Fanggerät in dem betreffenden Gebiet verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Schiffe, die dieses Fanggerät im selben Jahr verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage wird der so ermittelte Quotient dann mit der Zahl der ursprünglich zugewiesenen Tage multipliziert. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf ganze Tage auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sich mehr oder weniger als ein halber Tag ergibt. Diese Nummer findet keine Anwendung auf Fischereifahrzeuge, die nach Nummer 4.1 ersetzt wurden, oder sofern von der Stilllegung bereits in vorhergehenden Jahren Gebrauch gemacht wurde, um zusätzliche Tage auf See zu erhalten.“ b) Nummer 16 erhält folgende Fassung: „ 16. Fischereiaufwandsmeldungen Die Artikel 19b, 19c, 19d, 19e und 19k der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 gelten für Schiffe, die in dem Gebiet nach Nummer 1 dieses Anhangs die Gruppen von Fanggeräten nach Nummer 3 dieses Anhangs einsetzen. Schiffe, die mit einer Satellitenüberwachungsanlage nach den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 ausgerüstet sind, unterliegen der Meldepflicht gemäß Artikel 19c der Verordnung (EG) Nr. 2847/93 nicht.“ (5) In Anhang III: a) Nummer 9.4 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Kiemennetze mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm und weniger als 150 mm, sofern sie in einer Kartenwassertiefe von weniger als 600 m eingesetzt werden, maximal 100 Maschen tief sind, einen Einstellungsfaktor von mindestens 0,5 aufweisen und weder mit Schwimmern noch anderen Auftriebskörpern versehen sind. Die Länge der Netze beträgt jeweils höchstens 5 Seemeilen. Die Gesamtlänge aller gleichzeitig ausgesetzten Netze übersteigt pro Schiff nicht 25 km. Die maximale Setzzeit beträgt 24 Stunden.“ b) Nummer 13 erhält folgende Fassung: „ 13. Übergangsmaßnahmen zum Schutz von gefährdeten Tiefseelebensräumen 13.1. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: Hecate Seamounts: – 52° 21.2866' N, 31° 09.2688' W – 52° 20.8167' N, 30° 51.5258' W – 52° 12.0777' N, 30° 54.3824' W – 52° 12.4144' N, 31° 14.8168' W – 52° 21.2866' N, 31° 09.2688' W Faraday Seamounts: – 50° 01.7968' N, 29° 37.8077' W – 49° 59.1490' N, 29° 29.4580' W – 49° 52.6429' N, 29° 30.2820' W – 49° 44.3831' N, 29° 02.8711' W – 49° 44.4186' N, 28° 52.4340' W – 49° 36.4557' N, 28° 39.4703' W – 49° 29.9701' N, 28° 45.0183' W – 49° 49.4197' N, 29° 42.0923' W – 50° 01.7968' N, 29° 37.8077' W Teil des Reykjanes Ridge: – 55° 04.5327' N, 36° 49.0135' W – 55° 05.4804' N, 35° 58.9784' W – 54° 58.9914' N, 34° 41.3634' W – 54° 41.1841' N, 34° 00.0514' W – 54° 00.0'N, 34° 00.0' W – 53° 54.6406' N, 34° 49.9842' W – 53° 58.9668' N, 36° 39.1260' W – 55° 04.5327' N, 36° 49.0135' W Altair Seamounts: – 44° 50.4953' N, 34° 26.9128' W – 44° 47.2611' N, 33° 48.5158' W – 44° 31.2006' N, 33° 50.1636' W – 44° 38.0481' N, 34° 11.9715' W – 44° 38.9470' N, 34° 27.6819' W – 44° 50.4953' N, 34° 26.9128' W Antialtair Seamounts: – 43° 43.1307' N, 22° 44.1174' W – 43° 39.5557' N, 22° 19.2335' W – 43° 31.2802' N, 22° 08.7964' W – 43° 27.7335' N, 22° 14.6192' W – 43° 30.9616' N, 22° 32.0325' W – 43° 40.6286' N, 22° 47.0288' W – 43° 43.1307' N, 22° 44.1174' W 13.2. In den Gebieten, die von Loxodromen zwischen den folgenden, nach WGS84-Standard bestimmten Koordinaten umschlossen werden, ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und stationärem Fanggerät, einschließlich Kiemennetzen und Langleinen, verboten: Belgica Mound Province: - 51°49'N, 11°86'W- 51°54'N, 11°69'W - 51°26'N, 11°55'W - 51°23'N, 11°74'W Hovland Mound Province: - 52°27'N, 13°21'W- 52°40'N, 12°97'W- 52°28'N, 12°90'W- 52°28'N, 12°49'W - 52°07'N, 12°49'W- 52°07'N, 12°88'W - 52°15'N, 12°94'W- 52°15'N, 13°18'W North-West Porcupine Bank: Gebiet I - 53°51'N, 14°54'W - 53°59'N, 14°46'W- 53°68'N, 14°26'W- 51°57'N, 14°19'W- 53°53'N, 14°24'W- 53°40'N, 14°48'W Gebiet II - 53°72'N, 14°18'W- 53°86'N, 11°89'W- 53°76'N, 13°83'W- 53°61'N, 14°12'W South-West Porcupine Bank: - 51°91'N, 15°12'W- 51°91'N, 14°92'W - 51°70'N, 14°92'W- 51°70'N, 15°17'W - 51°82'N, 15°10'W“ [1] ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. [2] ABl. L 15 vom 15.1.2007, S. 1. [3] ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission. [4] ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [5] ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8. [6] ABl. C ... vom …, S. … [7] ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 28. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007 (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 26). [8] ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 754/2007. [9] ABl. L 56 vom 2.3.2005, S. 8. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1805/2005 der Kommission. [10] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [11] ABl. L 70 vom 9.3.2004, S. 8.