52007PC0559

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufnahme der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat in die Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates) {SEC(2007) 1237} {SEC(2007) 1238} /* KOM/2007/0559 endg. - COD 2007/0200 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 2.10.2007

KOM(2007) 559 endgültig

2007/0200 (COD)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufnahme der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat in die Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

(von der Kommission vorgelegt) {SEC(2007) 1237}{SEC(2007) 1238}

BEGRÜNDUNG

1. HINTERGRUND

Die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen schafft einen Rahmen für gemeinschaftsweit harmonisierte Regeln für das Inverkehrbringen und die Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen.

Mit Hilfe der Richtlinie 76/769/EWG sollen die Risiken beherrscht werden, die gefährliche Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bergen. Die in Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG verzeichneten Stoffe dürfen nur unter genau bestimmten Voraussetzungen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Es wird vorgeschlagen, folgende Stoffe in die Richtlinie 76/769/EWG aufzunehmen und damit ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung zu beschränken:

- 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

- 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

- Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

- Cyclohexan

- Ammoniumnitrat (AN)

Nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe wurden Risikobewertungen für DEGME, DEGBE, MDI und Cyclohexan durchgeführt. Dabei wurden Risken für die Gesundheit der Verbraucher beim Umgang mit diesen Stoffen festgestellt. In den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommenen Empfehlungen 1999/721/EG[1] und 2007/xxx/EG[2] der Kommission wird die Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung nach der Richtlinie 76/769/EWG als wirksamstes Mittel zur Begrenzung des Risikos für die Verbraucher empfohlen.

Ammoniumnitrat kann als Oxidationsmittel wirken, und das von ihm ausgehende Risiko liegt in seiner Fähigkeit, mit bestimmten anderen Stoffen eine detonationsfähige Mischung zu bilden. Ammoniumnitrat wird in der EU als Düngmittel verwendet. Ammoniumnitratdünger sollte nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn er bestimmte Mindestanforderungen an die Sicherheit erfüllt.

1.1. Beschreibung der chemischen Stoffe (chemische Zusammensetzung und Verwendung)

1.1.1. 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME) gehört zur Gruppe der Glykolether, die überwiegend als Zusatzlösungsmittel in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden. Der Stoff trägt die CAS-Nummer 111-77-3 und die EINECS-Nummer 203-906-6.

DEGME wird hauptsächlich als Frostschutzmittel in Treibstoffen für Strahltriebwerke verwendet, ferner als chemisches Zwischenprodukt, Grundstoff (Prozesslösungsmittel) und als Lösungsmittel in Farben und Lacken, Abbeizmitteln, Reinigungsmitteln, selbstglänzenden Emulsionen, Fußbodenversiegelungsmitteln, Scheibenwaschflüssigkeiten für Autos, Hautreinigungsmitteln (Seife) und Hautpflegemitteln[3].

1.1.2. 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE) gehört zur Gruppe der Glykolether, die überwiegend als Zusatzlösungsmittel in einer Vielzahl von Fällen verwendet werden. Der Stoff trägt die CAS-Nummer 112-34-5 und die EINECS-Nummer 203-961-6.

DEGBE wird in Anstrichfarben, Farbstoffen, Druckfarben, Wasch- und Reinigungsmitteln verwendet. Es soll im Wesentlichen die verschiedenen Bestandteile von Gemischen in Wasser und anderen Flüssigkeiten gelöst halten[4].

1.1.3. Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

Von Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) gibt es eine Reihe von Isomeren. Seine Summenformel lautet C15H10N2O2. Die EINECS-Nummer 247-714-0 und die CAS-Nummer 26447-40-5 schließen alle Isomere und Mischungen von Isomeren ein, auch wenn die einzelnen Isomere eigene CAS- und EINECS-Nummern tragen.

MDI wird weltweit hauptsächlich in der industriellen Herstellung von Polyurethan-Hartschaum verwendet. Es wird auch für Anstriche und Überzüge, Klebstoffe, Dichtungsmittel (auch wetterfeste), Elastomere und in der Schuhherstellung verwendet, ferner für die Herstellung von Spanplatten (zum Verkleben der Holzspäne) und Formkernen für die Gießereiindustrie[5].

1.1.4. Cyclohexan

Cyclohexan ist ein zyklisches Alkan mit der Summenformel C6H12. Es trägt die CAS-Nummer 110-82-7 und die EINECS-Nummer 203-806-2.

Cyclohexan wird hauptsächlich als Lösungsmittel für Klebstoffe verwendet (in Verbindung mit anderen Lösungsmitteln). Diese Klebstoffe sind überwiegend auf Neoprenbasis hergestellt und werden in der Lederindustrie (Schuhherstellung), der Bauindustrie (Bodenbeläge) und der Automobil- Zulieferindustrie verwendet. Cyclohexanhaltige Klebstoffe kommen vorwiegend im Handwerk zum Einsatz, aber auch als Heimwerkerprodukte in privaten Haushalten[6].

1.1.5. Ammoniumnitrat (AN)

Ammoniumnitrat, chemische Formel NH4NO3, trägt die CAS-Nummer 6484-52-2 und die EINECS-Nummer 229-347-8. Es ist zwar nicht offiziell als Oxidationsmittel klassifiziert, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen stark oxidierend wirken.

Ammoniumitrat wird in der gesamten EU weithin als Düngemittel verwendet, ist aber auch Hauptbestandteil des handelsüblichen Sprengstoffes ANFO (ammonium nitrate fuel-oil), einem Gemisch aus Ammoniumnitrat und Mineralöl. Ammoniumnitrat wird sowohl allein als auch in Mischungen mit anderen Nährstoffen als Düngemittel verwendet. In der Terminologie der Düngemittelindustrie spricht man von Ein- und Mehrnährstoffdünger, im Chemikalienrecht dagegen von Stoff als solchem und von Zubereitungen. Liegt der Stickstoffgehalt von Ammoniumnitratdünger über 28 % wird er als „hoch“ bezeichnet.

1.2. Risikobewertung und Maßnahmen zum Risikomanagement

1.2.1. 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME)

Die nach der Verordnung (EG) Nr. 793/93 in den Niederlanden durchgeführte Risikobewertung ergab, dass Maßnahmen zur Begrenzung der gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer und Verbraucher notwendig waren. Es wurde angenommen, dass solche Risiken beim Umgang mit DEGME-haltigen Farben und Abbeizmitteln bestehen.

Der Bericht über die Risikobewertung wurde an den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) übermittelt, der in seiner 6. Plenarsitzung vom 27. November 1998 seine Stellungnahme dazu verabschiedete[7]. Abgesehen von den allgemeinen Aussagen zu den aus den Befunden abgeleiteten gesundheitsbasierten Grenzwerten für den Arbeitsplatz, denen sich der Ausschuss nicht uneingeschränkt anschließen konnte, wurde der Bericht für gut befunden.

In der Empfehlung 1999/721/EG der Kommission[8] wird eine Strategie zur Begrenzung der Risiken für Verbraucher beschrieben, die vorsieht, den Hautkontakt mit DEGME-haltigen Farben und Abbeizmitteln zu vermeiden. Einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmer vor DEGME-Exposition gewährleistet bereits die Richtlinie 98/24/EG des Rates[9].

Eine im Jahr 2000 vom Europäischen Dachverband der Farben-, Druckfarben- und Künstlerfarbenhersteller (CEPE) durchgeführte Umfrage ergab, dass an private Verbraucher abgegebene Farben kaum noch DEGME enthalten. Der Verband hatte seinen Mitgliedern empfohlen, diesen Stoff in allen für private Verbraucher bestimmten Farben durch andere Stoffe zu ersetzen.

Im Dezember 2006 fragte die Kommission bei europäischen Herstellern von Abbeizmitteln an und erfuhr, dass sie keine DEGME-haltigen Produkte mehr zur Abgabe an private Verbraucher herstellen.

1.2.2. 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE)

Die nach der Verordnung (EG) Nr. 793/93 in den Niederlanden durchgeführte Risikobewertung ergab, dass Maßnahmen zur Begrenzung der gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer und Verbraucher notwendig waren. Das wurde mit den Risken begründet, die beim Verspritzen DEGBE-haltiger Farben bestehen.

Der Bericht über die Risikobewertung wurde an den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) übermittelt, der in seiner 6. Plenarsitzung vom 27. November 1998 seine Stellungnahme dazu verabschiedete[10]. Abgesehen von den allgemeinen Aussagen zu den aus den Befunden abgeleiteten gesundheitsbasierten Grenzwerten für den Arbeitsplatz, denen sich der Ausschuss nicht uneingeschränkt anschließen konnte, wurde der Bericht für gut befunden.

In der Empfehlung 1999/721/EG der Kommission[11] wird eine Strategie zur Begrenzung der Risiken für Verbraucher beschrieben, die vorsieht, zum Verspritzen bestimmte DEGBE-haltige Farben nicht an private Verbraucher abzugeben und an private Verbraucher abgegebene andere DEGBE-haltige Farben deutlich als nicht zum Verspritzen geeignet zu kennzeichnen. Einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmer vor DEGBE-Exposition gewährleistet bereits die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7 April 1998.

Im Oktober 2001 führte die Kommission eine Studie über die Auswirkungen gemeinschaftsweiter Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von DEGBE durch. Untersucht wurden die möglichen (wirtschaftlichen und anderen) Vor- und Nachteile solcher Beschränkungen, die Existenz alternativer Stoffe und die Folgen für kleine und mittlere Unternehmen. Verschiedene Risikominderungsmaßnahmen wurden in Betracht gezogen wie Verbot von DEGBE in zum Verspritzen bestimmten Farben und zusätzliche Kennzeichnung. Ein Grenzwert für den DEGBE-Gehalt von Farben wurde schließlich als geeignete Maßnahme zur Minderung des Risikos für Verbraucher beim Verspritzen von Farbe angesehen.

Im Februar 2007, nach Diskussion in der Arbeitgruppe der für die Umsetzung der Richtlinie 76/769/EWG zuständigen Behörden (Arbeitgruppe „Beschränkungen“), übermittelte der Verband der Hersteller oxygenierter Lösungsmittel (OSPA) neue Informationen zur Toxizität von DEGBE und zur DEGBE-Exposition[12], die vom Berichterstatter, den Niederlanden, bewertet wurden. Anhand dieser Informationen, die aus einer Studie über Trinkwasser stammten, wurden die in einer Inhalationsstudie festgestellten Wirkungen von DEGBE auf die Lunge für lokal akut statt systemisch befunden, wobei konservative Annahmen zur inhalierbaren Fraktion und zur Partikelgrößenverteilung von Aerosolen zugrunde gelegt wurden. Man kam zu dem Schluss, dass in zum Verspritzen bestimmten Farben ein DEGBE-Gehalt bis 3 % sicher ist. Eine ähnliche Bewertung wurde auch für andere DEGBE-haltige Farben vorgenommen. Die Exposition gegenüber DEGBE-Dämpfen von Flächen, die mit dem Pinsel oder der Rolle gestrichen werden, wurde für toxikologisch unbedenklich erachtet. Folglich wurde beim Verstreichen mit Pinsel oder Rolle kein Risiko festgestellt.

1.2.3. Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI)

Die nach der Verordnung (EG) Nr. 793/93 in Belgien durchgeführte Risikobewertung ergab, dass Maßnahmen zur Begrenzung der gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer und Verbraucher notwendig waren.

Der Bericht über die Risikobewertung wurde an den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) übermittelt, der in seiner 41. Plenarsitzung vom 8. Januar 2004 seine Stellungnahme dazu verabschiedete[13]. Der Ausschuss bestätigte die Befunde der Risikobewertung.

Im November 2004 führte ECOLAS im Auftrag des belgischen Berichterstatters eine Studie zur Minderung des Risikos von MDI für die menschliche Gesundheit durch. Darin wurden für an private Verbraucher abgegebene MDI-haltige Zubereitungen der Gebrauch persönlicher Schutzausrüstung und ausreichende Hinweise empfohlen.

Im Juni 2006 führte BIPRO im Auftrag des belgischen Berichterstatters eine Studie zu den Vor- und Nachteilen möglicher Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von MDI durch. Darin wurde empfohlen, MDI-haltige Zubereitungen nur noch mit ausreichender persönlicher Schutzausrüstung und zusätzlichen Hinweisen für den Umgang mit ihnen an private Verbraucher abzugeben.

In der Empfehlung 2007/xxx/EG der Kommission[14] wird eine Strategie zur Minderung der von MDI ausgehenden gesundheitlichen Risiken beschrieben. Danach ist es notwendig, die Verwendung von MDI in Konsumgütern zu beschränken. Für Arbeitnehmer wird empfohlen, nach den Bestimmungen der Richtlinie 98/24/EG Richtgrenzwerte für die berufsbedingte Exposition festzusetzen.

1.2.4. Cyclohexan

Die nach der Verordnung (EG) Nr. 793/93 in Frankreich durchgeführte Risikobewertung ergab, dass Maßnahmen zur Begrenzung der gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer und Verbraucher notwendig waren. Das wurde mit den Risken begründet, die durch Exposition gegenüber cyclohexanhaltigen Klebstoffen entstehen. Klebstoffe sind die am meisten verbreiteten cyclohexanhaltigen Konsumgüter, und bei der Risikobewertung wurde ihre Verwendung zum Verlegen von Teppichböden untersucht, bei der die höchste Exposition erwartet wurde.

Der Bericht über die Risikobewertung wurde an den Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) übermittelt, der in seiner 29. Plenarsitzung vom 9. Januar 2002 seine Stellungnahme dazu verabschiedete[15]. Der Ausschuss bestätigte die Befunde der Risikobewertung.

In der Empfehlung 2007/xxx/EG der Kommission[16] wird eine Strategie zur Minderung der von Cyclohexan ausgehenden gesundheitlichen Risiken beschrieben. Danach ist es notwendig, die Verwendung von Cyclohexan in an private Verbraucher abgegebenen Klebstoffen auf Neoprenbasis zu beschränken. Einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmer vor Cyclohexan-Exposition gewährleistet bereits die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998.

1.2.5. Ammoniumnitrat (AN)

AN-Dünger kann nur dann detonieren, wenn sein Nitratgehalt, genauer: sein Gesamtstickstoffgehalt, eine kritischen Wert überschreitet. In der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 sind Düngemittel mit hohem Nitratgehalt definiert als solche bei denen der Stickstoffgehalt des Ammoniumnitratanteils über 28 Massen-% liegt. AN-Dünger mit einem Stickstoffgehalt unter 28 % gilt als unter normalen Lagerungs- und Einsatzbedingungen nicht detonationsfähig.

Damit Düngemittel mit hohem Ammoniumnitratgehalt im Binnenmarkt frei gehandelt werden können, müssen sie die in der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 beschriebene Prüfung auf Detonationsfähigkeit bestehen. Sie müssen ferner bestimmte Anforderungen an Porosität, Korngröße, pH-Wert und Reinheit erfüllen.

Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 gilt jedoch nur für Düngemittel, die als „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden, für andere Düngemittel ist sie nicht verbindlich. Hersteller von Nicht-EG-Düngemitteln können sich freiwillig an sie halten.

Ist ein Düngemittel zum Verkauf in nur einem Mitgliedstaat bestimmt, steht es dem Hersteller frei, nur die in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen zu erfüllen. Das Düngemittel kann deshalb unter Umständen nicht die gemeinschaftsweit geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllen. Um in der gesamten Gemeinschaft ein gleiches Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten für alle AN-Dünger deshalb dieselben Sicherheitsanforderungen gelten.

AN-Dünger kann nicht nur unter den in der Landwirtschaft üblichen Lagerungs- und Einsatzbedingungen detonieren, er wird auch von Terroristen zur Herstellung von Sprengstoff verwendet. Um den Erwerb von AN-Dünger zum vorsätzlichen Missbrauch zu erschweren, sollte der Stickstoffgehalt von an private Verbraucher abgegebenen Düngemitteln auf 20 % begrenzt werden.

1.3. Ziel des vorgeschlagenen Rechtsakts

Weil die Risiken für die Verbraucher beim Umgang mit DEGME-, DEGBE-, MDI- oder cyclohexanhaltigen Zubereitungen begrenzt werden müssen und insbesondere ein ausreichender Schutz von Heimwerkern bei ihrer Verarbeitung gewährleistet werden muss, sollen das Inverkehrbringen und die Verwendung solcher Zubereitungen, die an private Verbraucher abgegeben werden, beschränkt werden.

Mit der vorgeschlagenen Entscheidung sollen die Stoffe DEGME, DEGBE, MDI und Cyclohexan in den Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG aufgenommen werden. Ihr Inverkehrbringen und ihre Verwendung werden damit beschränkt.

Die in der Entscheidung vorgesehenen Beschränkungsmaßnahmen sind Festlegung einer Höchstkonzentration des Stoffes (DEGME und DEGBE), Begrenzung der Packungsgröße (Cyclohexan), Abgabe der Zubereitung nur mit Schutzhandschuhen (MDI) und zusätzliche Hinweise auf der Verpackung (DEGBE, MDI, Cyclohexan). Damit sollen die Risiken begrenzt werden, denen die Verbraucher beim Umgang mit Zubereitungen ausgesetzt sind, die diese Stoffe enthalten.

Um für Landwirte und Händler ein EU-weit einheitlich hohes Sicherheitsniveau beim Umgang mit Ammoniumnitratdünger jeder Art zu gewährleisten und um den Bezug von Düngemitteln mit hohem Stickstoffgehalt ausschließlich Landwirten zu ermöglichen, soll ferner Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG dahingehend geändert werden, dass für alle in der EU in Verkehr gebrachten Ammoniumnitratdünger dieselben Sicherheitsanforderungen gelten und dass der Stickstoffgehalt von an private Verbraucher abgegebenem Ammoniumnitratdünger begrenzt wird.

2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

2.1. Anhörungen

Zusätzlich zu den im vorangegangenen Kapitel genannten Studien wurde zu DEGBE, DEGME, MDI und Cyclohexan in mehreren Sitzungen der Arbeitgruppe der für die Umsetzung der Richtlinie 76/769/EWG zuständigen Behörden Rat für die Ausarbeitung des Vorschlags eingeholt. Fachleute der Industrie, des Verbands der europäischen chemischen Industrie (Cefic) und anderer Wirtschaftsverbände wurden konsultiert, ebenso das Europäische Büro der Verbraucherorganisationen (BEUC).

Für Ammoniumnitrat wurde Rat für die Ausarbeitung des Vorschlags in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Düngemittel“ der Kommission vom 24. März 2006 eingeholt, an der Sachverständige der zuständigen nationalen Behörden und Vertreter des Verbandes EFMA[17] teilnahmen. Dabei kam man zu dem Schluss, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Ammoniumnitratdünger bei normaler Handhabung erwogen werden sollten und die Richtlinie 76/769/EWG dahingehend geändert werden sollte, dass sie für alle Ammoniumnitratdünger gilt und nicht nur für solche, die als „EG-Düngemittel“ in Verkehr gebracht werden.

2.2. Folgenabschätzung

Eine ausführliche Folgenabschätzung wurde vorgenommen und dem Ausschuss für Folgenabschätzung am 29. Mai 2007 übermittelt. Der Ausschuss gab nach seiner Sitzung vom 13. Juni 2007 am 15. Juni 2007 seine Stellungnahme ab.

Alle Anmerkungen des Ausschusses (Qualitätsprüfliste und endgültige Stellungnahme) wurden in die Endfassung der Folgenabschätzung[18] aufgenommen.

Die wesentlichen Aussagen der Folgenabschätzung sind:

2.2.1. Schlussfolgerungen

Zu DEGME:

Ein völliges Verbot der Abgabe DEGME-haltiger Farben und Abbeizmittel an private Verbraucher ist eine wirksame Maßnahme zur Beseitigung der von DEGME ausgehenden Risiken für die Verbraucher. Da der Industrie hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen, ist die Maßnahme verhältnismäßig.

Zu DEGBE:

Die Festsetzung eines höchstzulässigen DEGBE-Gehalts von 3 % für an private Verbraucher abgegebene Spritzfarben ist eine wirksame Maßnahme zur Begrenzung der von DEGBE ausgehenden Risiken für die Verbraucher. Diese Maßnahme ist für die Industrie nur mit geringen Kosten verbunden, denn der DEGBE-Gehalt der meisten Spritzfarben liegt bereits um oder unter 3 %. Der zusätzliche Hinweis „Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden“ auf der Verpackung von Farben mit einem DEGBE-Gehalt über 3 % beugt bestimmungswidriger Verwendung vor. Die Kosten für die Änderung der Kennzeichnung sind begrenzt und können durch eine längere Überfangsfrist gesenkt werden. Die Maßnahme ist deshalb verhältnismäßig.

Zu MDI:

Die Vorschrift, allen MDI-haltigen Produkten Polyethylen-Schutzhandschuhe beizulegen und sie mit speziellen Hinweisen für Verwendung und Sicherheit zu versehen, ist eine wirksame Maßnahme zur Begrenzung der von MDI ausgehenden Risiken für die Verbraucher. Der Verbraucher kann so Hautkontakt mit dem Produkt vermeiden und wird vor falschem Umgang mit ihm gewarnt. Die Kosten der Polyethylenhandschuhe sind im Vergleich zum Produktpreis gering, und die Kosten für die Änderung der Kennzeichnung können durch eine längere Übergangsfrist gesenkt werden. Die Maßnahme ist deshalb verhältnismäßig.

In den Sitzungen der Arbeitsgruppe „Beschränkungen“ waren sich die Vertreter der Mitgliedstaaten, der zuständigen Behörden und der Interessengruppen darin einig, dass weitere Daten zu Fällen von Atemwegsallergie infolge Exposition gegenüber MDI-haltigen Zubereitungen erhoben werden müssen. Das soll nach einem von der Kommission gebilligten Studienprotokoll unter Beteiligung von auf Atemwegsallergien spezialisierten Fachinstituten geschehen. Sollte sich dabei bestätigen, dass Risiken für die Verbraucher bestehen, müssen nach weiteren Kosten-Nutzen-Analysen eventuell weitere Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden.

Zu Cyclohexan:

Die für an private Verbraucher abgegebene cyclohexanhaltige Klebstoffe vorgeschriebenen zusätzlichen Hinweise „Nur bei ausreichender Lüftung verarbeiten.“ und „Nicht zum Verlegen von Teppichböden verwenden.“ und die Begrenzung der Packungsgröße auf 650 g sind eine wirksame Maßnahme zur Begrenzung der von Cyclohexan ausgehenden Risiken für die Verbraucher. Die Kosten für die Änderung der Kennzeichnung sind nicht sehr hoch und können durch eine längere Übergansfrist gesenkt werden. Die Maßnahme ist deshalb verhältnismäßig.

Zu Ammoniumnitrat (AN):

Mit der Vorschrift, dass AN-Düngemittel mit einem Stickstoffgehalt > 28 % nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen, lässt sich am besten und mit den geringsten Kosten erreichen, dass alle AN-Düngemittel den harmonisierten und allgemein anerkannten Sicherheitsstandard bieten. Nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 können die Mitgliedstaaten bisher für lediglich im Inland vertriebene Düngemittel die Vorschriften weniger streng fassen als für „EG-Düngemittel“. Das ist eine Regelungslücke, die mit dieser Maßnahme geschlossen wird. An private Verbraucher dürfen nur noch AN-Düngemittel mit einem Stickstoffgehalt < 20% abgegeben werden. Der daraus resultierende Umsatzverlust bei Düngemitteln mit ≥ 20 % Stickstoff ist zu vernachlässigen und wird ausgeglichen durch erhöhten Umsatz mit anderen Düngemitteln, die in Wirkung und Preis vergleichbar sind.

3. RECHTLICHE ASPEKTE

3.1. Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage des Vorschlags ist Artikel 95 EG-Vertrag.

Mit der vorgeschlagenen Entscheidung werden EU-weit einheitliche Regeln für das Inverkehrbringen und die Verwendung von an private Verbraucher abgegebenen Zubereitungen festgelegt, die DEGME, DEGBE, MDI oder Cyclohexan enthalten, ferner einheitliche Regeln für das Inverkehrbringen von Ammoniumnitrat als Stoff als solcher oder in Zubereitungen zur Verwendung als Düngemittel.

Diese einheitlichen Regeln ermöglichen den freien Verkehr mit diesen Produkten in der Gemeinschaft, es entstehen keine Handelshemmnisse durch unterschiedliche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Die vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 76/769/EWG verbessert das Funktionieren des Binnenmarktes und gewährleistet ein hohes Gesundheitsschutzniveau.

3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Mit der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sollen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen EU-weit angeglichen werden, um der Entwicklung unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften vorzubeugen, die Handelshemmnisse schaffen können. Das kann von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden.

Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen sind verhältnismäßig, weil sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Ziels, den Gesundheitsschutz zu akzeptablen Kosten für Industrie und Gesellschaft zu verbessern, notwendig ist.

3.3. Wahl des Rechtsinstruments

Die Kommission erachtet die Richtlinie 76/769/EWG für am besten geeignet, das Funktionieren des Binnenmarktes und zugleich ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten. Die Richtlinie steht im Einklang mit Artikel 95 Absatz 3 EG-Vertrag.

Die Richtlinie 76/769/EWG wird am 1. Juni 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission aufgehoben. Die mit dieser Entscheidung vorgenommenen Änderungen an Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden nach dem 1. Juni 2009 anwendbar und dann in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgenommen.

Zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 76/769/EWG ist eine Entscheidung sinnvoller als eine Richtlinie, denn bei einer Richtlinie würden die vorgesehenen neuen Beschränkungen erst wenige Monate vor Aufhebung der Richtlinie 76/769/EWG in nationales Recht umgesetzt. Die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften wären deshalb kurzlebig.

4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Die vorgeschlagene Entscheidung hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt.

2007/0200 (COD)

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Aufnahme der Stoffe 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, Methylendiphenyl-Diisocyanat, Cyclohexan und Ammoniumnitrat in die Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission[19],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[20],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[21],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die von 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME), 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE), Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) und Cyclohexan ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit wurden nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe[22] bewertet. Die Risikobewertung für alle diese Stoffe hat erkennen lassen, dass die von ihnen ausgehenden Risiken für die menschliche Gesundheit gemindert werden müssen. Die Erkenntnisse wurden vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (CSTEE) betätigt.

(2) In den im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommenen Empfehlungen 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol, 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol, Alkane, C10-13-, Chlor, Benzol und C10-13-Alkylderivate[23] und 2007/xxx/EG über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Piperazin, Cyclohexan, Methylendiphenyl-Diisocyanat, But-2yne-1,4-diol, Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorobenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, Bis(pentabromophenyl)ether und 5-Tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol[24] wird eine Strategie zur Begrenzung der von DEGME, DEGBE, MDI und Cyclohexan ausgehenden Risiken vorgeschlagen, und es wird empfohlen, nach der Richtlinie 76/769/EWG vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen[25] Beschränkungen für Zubereitungen zu erlassen, die diese Stoffe enthalten und zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden.

(3) Zum Schutz der Verbraucher erscheint es deshalb notwendig, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Zubereitungen, die DEGME, DEGBE, MDI und Cyclohexan enthalten, zu beschränken.

(4) DEGME wird nicht mehr als Bestandteil von Farben und Abbeizmitteln verwendet, die an private Verbraucher abgegeben werden. Die vorstehend genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn die Haut mit DEGME-haltigen Farben und Abbeizmitteln in Berührung kommt. DEGME-haltige Zubereitungen, die zur Verwendung in Farben oder Abbeizmitteln bestimmt sind, sollten deshalb nicht zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Für die Zwecke der Marktaufsicht sollte ein Höchstwert von 0,1 % DEGME in Zubereitungen festgelegt werden.

(5) DEGBE wird als Bestandteil von Farben verwendet. Die genannte Risikobewertung hat ergeben, dass ein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht, wenn beim Verspritzen DEGBE-haltiger Farben Farbnebel eingeatmet wird. Der durch Ableitung ermittelte sichere Grenzwert der DEGBE-Konzentration in Spritzfarben von 3 % sollte verbindlich festgelegt werden, um der Inhalationsexposition der Verbraucher vorzubeugen.

(6) Bei Farben, die nicht zum Verspritzen bestimmt sind, sollte bei einem DEGBE-Gehalt von 3 % oder mehr ein Hinweis vorgeschrieben werden, der vor dem Verspritzen solcher Farben warnt.

(7) Damit die Verwendung von Farben, deren DEGBE-Gehalt die Grenzwerte überschreitet, schrittweise eingestellt werden kann, sollten für das Inkrafttreten der Beschränkungen des erstmaligen Inverkehrbringens DEGBE-haltiger Farben und ihrer Abgabe an private Verbraucher unterschiedliche Daten festgelegt werden.

(8) Die Risikobewertung für MDI hat ergeben, dass die beim Umgang der Verbraucher mit MDI-haltigen Zubereitungen durch Hautkontakt und Einatmen verursachten gesundheitlichen Risiken begrenzt werden müssen. Um diesen Risiken vorzubeugen, sollten das Inverkehrbringen MDI-haltiger Zubereitungen und ihre Abgabe an private Verbraucher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein wie Einlegen von Schutzhandschuhen aus Polyethylen in die Verpackung und Anbringen zusätzlicher Sicherheitshinweise auf der Verpackung. Da das Beifügen von Schutzausrüstung und das Anbringen von Sicherheitshinweisen für die Hersteller mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist, sollte hierfür eine längere Übergangsfrist festgelegt werden.

(9) MDI wird in Konsumgütern wie Einkomponentenschaum (OCF) häufig verwendet. Die Inzidenz von durch MDI verursachten Atemwegsallergien bei Verbrauchern ist noch nicht ermittelt. Es müssen weitere Daten zu Fällen von Atemwegsallergie erhoben werden, die möglicherweise auf Exposition gegenüber MDI-haltigen Zubereitungen zurückzuführen sind. Das sollte nach einem von der Kommission gebilligten Studienprotokoll unter Beteiligung von auf Atemwegsallergien spezialisierten Fachinstituten geschehen. Lassen die neuen Daten erkennen, dass die Beschränkungen verschärft werden müssen, so sollte das Verfahren des Artikels 69 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission[26] zur Anwendung kommen und auf diese Daten gegründet werden.

(10) Bei der Risikobewertung für Cyclohexan wurde die Exposition der Verbraucher beim Umgang mit cyclohexanhaltigen Zubereitungen für das Verlegen von Teppichböden untersucht, und es wurde erkannt, dass Beschränkungen notwendig sind, um die Risiken für die Verbraucher zu mindern. Zur Abgabe an private Verbraucher bestimmte cyclohexanhaltige Klebstoffe auf Neoprenbasis sollten deshalb nur in kleinen Packungen in Verkehr gebracht werden. Dem Produkt beigefügte harmonisierte Warnhinweise sollten verhindern, dass Verbraucher das Produkt unter ungeeigneten Bedingungen, d. h. bei ungenügender Lüftung, oder für ungeeignete Zwecke wie das Verlegen von Teppichböden, verwenden.

(11) Ammoniumnitrat, das gemeinschaftsweit viel als Düngemittel verwendet wird, kann als Oxidationsmittel wirken. Insbesondere kann es mit bestimmten anderen Stoffen eine detonationsfähige Mischung bilden. In Verkehr gebrachter Ammoniumnitratdünger sollte deshalb bestimmte Anforderungen erfüllen, damit er vor unbeabsichtigter Detonation sicher ist.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel[27] legt für Ammoniumnitratdünger harmonisierte Anforderungen, darunter auch Sicherheitsanforderungen, fest. Düngemittel, die diese Anforderungen erfüllen, können als „EG-Düngemittel“ gekennzeichnet und im Binnenmarkt frei gehandelt werden.

(13) Ist ein Düngemittel zum Verkauf in nur einem Mitgliedstaat bestimmt, steht es dem Hersteller frei, nur die in diesem Mitgliedstaat geltenden Anforderungen zu erfüllen. Das Düngemittel erfüllt deshalb unter Umständen nicht die gemeinschaftsweit geltenden Sicherheitsanforderungen. Um in der gesamten Gemeinschaft ein gleiches Sicherheitsniveau zu gewährleisten, sollten für alle Ammoniumnitratdünger deshalb dieselben Sicherheitsanforderungen gelten.

(14) In Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 ist ein Detonationstest für Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffgehalt über 28 % beschrieben. In diesem Anhang sind für solche Dünger auch bestimmte physikalische Eigenschaften und Grenzwerte für Verunreinigungen festgelegt, um der Gefahr der Detonation vorzubeugen. Ammoniumnitratdünger, die die Anforderungen des Anhangs III erfüllen oder weniger als 28 % Stickstoff enthalten, werden in allen Mitgliedstaaten als sicher für die Verwendung in der Landwirtschaft anerkannt.

(15) Alle in der Gemeinschaft vertriebenen Ammoniumnitratdünger sollten deshalb die Sicherheitsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen.

(16) Ammoniumnitratdünger wird auch für die illegale Herstellung von Sprengstoffen missbraucht. Bereits ab einem Stickstoffgehalt von 20 % ist er hierfür geeignet. Ammoniumnitratdünger mit einem Stickstoffgehalt von 20 % oder mehr sollte deshalb nur an die Landwirtschaft abgegeben werden, für Ammoniumnitratzubereitungen, die an private Verbraucher abgegeben werden, sollte ein Stickstoffgehalt unter 20 % festgelegt werden.

(17) Die Richtlinie 76/769/EWG sollte entsprechend geändert werden.

(18) Die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, die Mindestanforderungen für die Sicherheit am Arbeitsplatz festlegen, wie die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit[28] und die auf ihr gründenden Einzelrichtlinien, insbesondere die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (kodifizierte Fassung)[29] und die Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)[30] bleiben von dieser Entscheidung unberührt -

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel, den

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG werden folgende Nummern 53 bis 57 angefügt:

53. 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol (DEGME) CAS-Nr.: 111-77-3 EINECS-Nr.: 203-906-6 | Nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] dürfen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte Farben und Abbeizmittel diesen Stoff nur noch in einer Konzentration von weniger als 0,1 Massen-% enthalten. |

54. 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol (DEGBE) CAS-Nr.: 112-34-5 EINECS-Nr.: 203-961-6 | Nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] dürfen erstmalig in Verkehr gebrachte und zur Abgabe an private Verbraucher bestimmte Spritzfarben diesen Stoff nur noch in einer Konzentration von weniger als 3 Massen-% enthalten. Nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] dürfen Farben, die den in (1) angegebenen Grenzwert überschreiten, nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte Farben, die die nicht zum Verspritzen bestimmt sind und mehr als 3 Massen-% DEGBE enthalten, ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] deutlich lesbar und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein: „Darf nicht in Farbspritzausrüstung verwendet werden“. |

55. Methylendiphenyl-Diisocyanat (MDI) CAS-Nr.: 26447-40-5 EINECS-Nr.: 247-714-0 | Nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] dürfen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte Zubereitungen diesen Stoff nur noch in einer Konzentration von weniger als 0,1 Massen-% enthalten, es sei denn, die Verpackung enthält Polyethylen-Schutzhandschuhe, ist unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen deutlich lesbar und dauerhaft mit folgenden Hinweisen versehen: „Kann bei Personen, die bereits für andere Diisocyanate als MDI sensibilisiert sind, allergische Reaktionen auslösen. Kann bei Asthmatikern asthmaähnliche Reaktionen auslösen. Kann bei Personen mit Hautproblemen Hautreaktionen auslösen. Bei ungenügender Lüftung Atemschutz mit Gasfilter (Atemschutzgerät nach EN 14387:2004 mit Filter A1) tragen.“ Ziffer (1) Buchstabe (a) gilt nicht für Heißklebstoffe. Natürliche und juristische Personen, die MDI-haltige Zubereitungen erstmalig in Verkehr bringen, müssen in den 3 Jahren nach Inkrafttreten der in Ziffer (1) genannten Beschränkungen Daten über Fälle erheben, in denen die Verwendung MDI-haltiger Zubereitungen möglicherweise Atemwegsallergien verursacht hat, und diese Daten der Kommission zur Verfügung stellen. Die Daten sind nach einem Studienprotokoll zu erheben, das die Beteiligung von Fachinstituten vorsieht und von der Kommission gebilligt wurde. Artikel 69 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates* gilt ohne Einschränkung, sofern nicht anhand der erhobenen Daten nachgewiesen wird, dass keine anderen Beschränkungen als die bereits bestehenden erforderlich sind. |

56. Cyclohexan CAS-Nr.: 110-82-7 EINECS-Nr.: 203-806-2 | Nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] dürfen zur Abgabe an private Verbraucher erstmalig in Verkehr gebrachte Klebstoffe auf Neoprenbasis nur noch in Packungsgrößen bis 650 g abgegeben werden und diesen Stoff nur noch in einer Konzentration von weniger als 0,1 Massen-% enthalten. Cyclohexanhaltige Klebstoffe auf Neoprenbasis, die den Anforderungen unter (1) nicht entsprechen, dürfen nach dem [24 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] nicht mehr zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden. Unbeschadet anderer gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen müssen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebrachte Klebstoffe auf Neoprenbasis, die mehr als 0,1 Massen-% Cyclohexan enthalten, ab dem [24 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] deutlich lesbar und dauerhaft mit folgendem Hinweis versehen sein: „Nur bei ausreichender Lüftung verarbeiten. Nicht zum Verlegen von Teppichböden verwenden.“ |

57. Ammoniumnitrat (AN) CAS-Nr.: 6484-52-2 EINECS-Nr.: 229-347-8 | Darf nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] nicht mehr als Stoff als solcher oder in Zubereitungen mit einem Stickstoffgehalt des Ammoniumnitratanteils über 28 Massen-% zur Verwendung als fester Ein- oder Mehrnährstoffdünger erstmalig in Verkehr gebracht werden, wenn der Dünger nicht den in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel festgelegten technischen Anforderungen an Ammoniumnitratdünger mit hohem Stickstoffgehalt** entspricht. Darf nach dem [18 Monate nach Inkrafttreten der Entscheidung] nur noch als Stoff als solcher oder in Zubereitungen zur Abgabe an private Verbraucher in Verkehr gebracht werden, wenn der Stickstoffgehalt des Ammoniumnitratanteils weniger als 20 Massen-% beträgt. |

* ABl. L 396 vom 30.12.2006, S.1.

**ABl. L 304 vom 21.11.2003.[pic][pic][pic][pic][pic][pic]

[1] Empfehlung 1999/721/EG der Kommission vom 12. Oktober 1999 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe 2-(2-Butoxyethoxy)ethanol 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol Alkane, C10-13-, Chlor- und Benzol, C10-13-Alkylderivate.

[2] Empfehlung 2007/xxx/EG der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Piperazin; Cyclohexan, Methylendiphenyl-Diisocyanat, But-2yne-1,4-diol; Methyloxiran, Anilin, 2-Ethylhexylacrylat, 1,4-Dichlorobenzol, 3,5-Dinitro-2,6-dimethyl-4-tert-butylacetophenon, Di-(2-ethylhexyl)phthalat, Phenol, Bis(pentabromophenyl)ether; 5-Tert-butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol. Noch nicht veröffentlicht.

[3] Risikobewertungsbericht nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, veröffentlicht 1999, abrufbar unter: http://ecb.jrc.it/esis/.

[4] Risikobewertungsbericht nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 veröffentlicht 1999, abrufbar unter: http://ecb.jrc.it/esis/

[5] Risikobewertungsbericht nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 veröffentlicht 2005, abrufbar unter: http://ecb.jrc.it/ esis/

[6] Risikobewertungsbericht nach der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 veröffentlicht 2004, abrufbar unter: http://ecb.jrc.it/ esis/

[7] Stellungnahme abrufbar unter:http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sct/sct_opinions_en.htm.

[8] ABl. L 292 vom 13.11.1999, S 42.

[9] Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

[10] Stellungnahme abrufbar unter: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sct/sct_opinions_en.htm.

[11] ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 42.

[12] An die Kommission und die Arbeitsgruppe Beschränkungen übermittelte Erklärung des Verbands der Hersteller oxygenierter Lösungsmittel OSPA, Mai 2007.

[13] Stellungnahme abrufbar unter: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sct/sct_opinions_en.htm.

[14] ABl. C […] vom […], S. […].

[15] Stellungnahme abrufbar unter: http://ec.europa.eu/health/ph_risk/committees/sct/sct_opinions_en.htm.

[16] ABl. C […] vom […], S.[…].

[17] Verband der europäischen Düngemittelhersteller.

[18] Arbeitspapier der Kommission: „Folgenabschätzungsbericht“, abrufbar unter: http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/studies_en.htm.

[19] ABl. C […] vom […], S. […].

[20] ABl. C […] vom […], S. […].

[21] ABl. C […] vom […], S. […].

[22] ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[23] ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 42.

[24] ABl. C […] vom […], S. […].

[25] ABl. L 262 vom 27.9.1976 S. 201. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/139/EG der Kommission (ABl. L 384 vom, 29.12.2006, S. 94).

[26] ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

[27] ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 162/2007 der Kommission (ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 7).

[28] ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

[29] ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

[30] ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.