Vorschlag für einen Beschluß des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung /* KOM/2007/0526 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 13.9.2007 KOM(2007) 526 endgültig Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006[1] ermöglicht es, im Rahmen eines Flexibilitätsmechanismus den Solidaritätsfonds der Europäischen Union bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von einer Milliarde Euro bei Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken der Finanziellen Vorausschau in Anspruch zu nehmen. Die Voraussetzungen, die für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus dem Fonds erfüllt sein müssen, sind in der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[2] geregelt. Auf der Basis der Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem Fonds, die Deutschland und Frankreich (La Réunion) gestellt hatten, weil sie im Januar bzw. Februar 2007 Opfer eines schweren Sturms bzw. eines tropischen Wirbelsturms waren, wurde der Gesamtschaden wie folgt geschätzt: (in EUR) Direkte Schäden | Vorgeschlagene Finanzhilfe | Deutschland – Orkan Kyrill | 4 687 300 000 | 166 905 985 | Frankreich/La Réunion – Wirbelsturm Gamede | 211 600 000 | 5 290 000 | insgesamt | 4 898 900 000 | 172 195 985 | Nach Prüfung dieser Anträge[3] und unter Berücksichtigung der maximal möglichen finanziellen Unterstützung aus dem Fonds und der Möglichkeit, innerhalb der Rubrik, in der ein Mehrbedarf entstanden ist, Mittelumschichtungen vorzunehmen, schlägt die Kommission vor, einen Gesamtbetrag von 172 195 985 EUR aus dem Fonds zu mobilisieren und diesen Betrag bei der Rubrik 1a des Finanzrahmens einzusetzen. Die Kommission wird einen Berichtigungshaushaltsplan (BH) vorlegen, um nach Empfängerstaaten aufgeschlüsselte spezifische Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen in den Haushaltsplan 2007 einzusetzen, wie dies unter Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgesehen ist. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union gemäß Nummer 26 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über Haushaltsdisziplin und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung[4], insbesondere auf Nummer 26, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union[5], auf Vorschlag der Kommission[6], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union hat den Solidaritätsfonds der Europäischen Union (nachstehend „Fonds“ genannt) errichtet, um sich mit der Bevölkerung in den von Katastrophen betroffenen Regionen solidarisch zu zeigen. (2) Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 darf der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von einer Milliarde Euro in Anspruch genommen werden. (3) In der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds niedergelegt. (4) Deutschland und Frankreich haben Anträge auf Unterstützung aus dem Fonds beantragt, weil sie große Schäden infolge eines schweren Sturms bzw. eines tropischen Wirbelsturms erlitten haben. BESCHLIESSEN: Artikel 1 Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 wird der Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Anspruch genommen, um einen Betrag in Höhe von 172 195 985 EUR an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen bereitstellen zu können. Artikel 2 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident [1] ABl. C 139 vom 14. 6. 2006, S. 1. [2] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [3] Die Mitteilung an die Kommission über einen von Deutschland gestellten Antrag auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union infolge des schweren Sturms im Januar 2007 und die Mitteilung an die Kommission über einen von Frankreich (La Réunion) gestellten Antrag auf Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union infolge des tropischen Wirbelsturms im Februar 2007 enthalten eine Analyse der Anträge. [4] ABl. C 139 vom 14.06.2006, S. 1. [5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3. [6] ABl. C […] vom […], S. […].