52007PC0503

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Drogenprävention und –aufklärung“ für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013 /* KOM/2007/0503 endg. - COD 2005/0037B */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.8.2007

KOM(2007) 503 endgültig

2005/0037B (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Drogenprävention und –aufklärung“ für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013

2005/0037B (COD)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag zum

gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme des Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung des Programms „Drogenprävention und –aufklärung“ für den Zeitraum 2007-2013 als Teil des Rahmenprogramms „Grundrechte und Justiz“ 2007-2013

1. HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das EP und den Rat (Dokument KOM(2006) [230] endg. - [2005/[037B]COD) | 24. Mai 2006 (Änderung des Vorschlags nach der Trennung der Programme "Bekämpfung von Gewalt (Daphne III) und "Drogenprävention und –aufklärung" |

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses: | 19. Januar 2006 |

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: | 14. Dezember 2006 |

Annahme des gemeinsamen Standpunkts: | 23. Juli 2007 |

2. ZWECK DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Bei dem Programm "Drogenprävention und -aufklärung" handelt es sich um ein Finanzierungsprogramm mit folgender Zielsetzung:

a) Prävention und Reduzierung des Drogenkonsums, der Drogenabhängigkeit und der drogenbedingten Gesundheitsschäden;

b) Beitrag zur Verbesserung der Aufklärung über den Drogengebrauch;

c) Förderung der Umsetzung der EU-Drogenstrategie.

3. ANMERKUNGEN ZUM GEMEINSAMEN STANDPUNKT

Der gemeinsame Standpunkt übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des ursprünglichen Kommissionsvorschlags und berücksichtigt die wichtigsten Abänderungen des Europäischen Parlaments aus der ersten Lesung.

Der gemeinsame Standpunkt und der ursprüngliche Kommissionsvorschlag unterscheiden sich inhaltlich in folgenden Punkten:

- Die Programme "Daphne III" und "Drogenprävention und -aufklärung" werden getrennt. Dies hatte die Kommission selbst in ihrem geänderten Vorschlag vom 26. Mai 2006 vorgeschlagen.

- Artikel 3 Buchstabe a: Hinzufügung eines spezifischen Ziels, durch das der Anwendungsbereich des Programms ausgeweitet wird: Im Rahmen des Programms sollen Maßnahmen unterstützt werden können, die die Prävention des Drogenkonsums zum Ziel haben, und zwar unter anderem durch die Verringerung drogenbedingter Schädigungen und durch Behandlungsmethoden, die auf den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen.

- Artikel 3 Buchstabe c: Die Einbeziehung des Europäischen Parlaments in die Bewertung der Drogenaktionspläne wird unterstrichen.

- Artikel 4 Buchstabe b: Vorschläge für spezifische Projekte kommen für eine Finanzierung in Frage, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein anderer Staat, bei dem es sich entweder um ein Beitrittsland oder um ein Bewerberland handelt (statt drei Mitgliedstaaten, wie im Kommissionsvorschlag vorgesehen) beteiligt sind.

- Artikel 6: Frauen und Eltern zählen zu den Zielgruppen.

- Artikel 9: Bei der Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms wird der Sachverstand der EBDD berücksichtigt.

- Artikel 10: Ausschussverfahren: Der Grundsatz der zwei Ausschüsse (Verwaltungsausschuss für die Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms und Beratender Ausschuss für die anderen Angelegenheiten) wird eingeführt; im ursprünglichen Kommissionsvorschlag war lediglich ein Beratender Ausschuss vorgesehen.

Der gemeinsame Standpunkt beruht auf einem Kompromiss, den das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission geschlossen haben. Er betrifft den gesamten Wortlaut, einschließlich der Frage des Ausschussverfahrens. Der Rat übernimmt in seinem gemeinsamen Standpunkt die Lösung, zu der die drei Organe beim Programm "Ziviljustiz" (COD/2005/0040) gelangt sind, d. h. Hinzufügung eines Erwägungsgrunds betreffend die Unterrichtung des Europäischen Parlaments über die Durchführungsmaßnahmen sowie eine Erklärung der Kommission zu diesem Thema.

4. FAZIT

Die Kommission akzeptiert den gemeinsamen Standpunkt, der die wesentlichen Elemente ihres ursprünglichen Vorschlags und die wichtigsten Abänderungen des Europäischen Parlaments übernimmt.