52007PC0495

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union /* KOM/2007/0495 endg. - CNS 2007/0181 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 4.9.2007

KOM(2007) 495 endgültig

2007/0181 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Das Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko wurde auf der Grundlage eines vom Rat im Dezember 2004 erteilten Mandats ausgehandelt. Das Abkommen wurde am 12. Dezember 2006 unterzeichnet. |

120 | Allgemeiner Kontext Die Republik Bulgarien und Rumänien sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts haben diese beiden Länder sich verpflichtet, den von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft gemeinsam geschlossenen oder unterzeichneten Abkommen oder Übereinkünften beizutreten. Für die Beitritte zu diesen Abkommen oder Übereinkünften ist das vereinfachte Verfahren vorgesehen. Dazu muss vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten einstimmig ein Protokoll mit den betroffenen Drittstaaten geschlossen werden. Der Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zu dem am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichneten Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits muss daher durch ein Protokoll zur Änderung dieses Abkommens genehmigt werden. In dem Protokoll werden die technischen und sprachlichen Anpassungen zu dem Abkommen anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens festgelegt. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Bestimmungen des Protokolls ersetzen oder ergänzen die entsprechenden Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko. |

140 | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Das Abkommen mit Marokko ist der erste Schritt zum Ausbau der Luftverkehrsbeziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Nachbarländern. Es fügt sich in den Rahmen ein, den die Kommission in ihrer Mitteilung „Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft“ (KOM(2005) 79 endg.) abgesteckt hat. |

KONSULTATION BETROFFENER UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Entfällt |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Entfällt |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme In dem Protokoll wird festgelegt, welche Bestimmungen in dem Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer in Anbetracht des Beitritts von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 zu ändern sind. Die betreffenden Bestimmungen werden dem Anhang hinzugefügt. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 80 Absatz 2 EG-Vertrag, in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Unterabsatz erster Satz, Artikel 300 Absatz 3 und Artikel 300 Absatz 4. |

329 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip kommt insofern zur Geltung, als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Durch das Protokoll werden die Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer nur so weit geändert oder ergänzt, wie es für die Gewährleistung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlich ist. |

Wahl des Instruments |

342 | Das Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Marokko ist das wirksamste Instrument, um dem Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens Rechnung zu tragen. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE INFORMATIONEN |

570 | Ausführliche Erläuterung des Vorschlags Der Rat wird ersucht, das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zu genehmigen. |

1. 2007/0181 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, Absatz 3 erster Unterabsatz und Absatz 4,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

2. Am 5. Dezember 2004 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits auszuhandeln. Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses.

3. Das Luftverkehrsabkommen Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend: „das Abkommen“) wurde am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet.

4. Die Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wurde am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

5. Aufgrund des Beitritts dieser beiden neuen Mitgliedstaaten ist ein Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens erforderlich.

6. Das Protokoll wurde von beiden Parteien am […] ausgehandelt.

7. Das Protokoll ist daher anzunehmen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten angenommen. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die die in Artikel 4 des Protokolls vorgesehene Notifizierung wird durch den Rat vorgenommen.

Brüssel, den […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[…]

ANHANG

ENTWURF

PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES

LUFTVERKEHRSABKOMMENS EUROPA-MITTELMEER

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS

UND DEM KÖNIGREICH MAROKKO

ANDERERSEITS

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

nachstehend „die Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

nachstehend „die Gemeinschaft“ genannt,

vertreten durch den Rat der Europäischen Union,

einerseits und

DAS KÖNIGREICH MAROKKO,

nachstehend „Marokko“ genannt,

andererseits,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und der Rumäniens zur Europäischen Union und damit zur Gemeinschaft am 1. Januar 2007 -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien sind Vertragsparteien des Luftverkehrsabkommens Europa/Mittelmeer zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (nachstehend das „Abkommen“ genannt), das am 12. Dezember 2006 in Brüssel unterzeichnet wurde.

Artikel 2

8. In Anhang II des Abkommens (bilaterale Abkommen zwischen Marokko und den Mitgliedstaaten) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:

„- Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Bulgarien und dem Königreich Marokko, unterzeichnet am 14. Oktober 1966 in Rabat,

- Abkommen zwischen der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien und der Regierung des Königreichs Marokko über den Zivilluftverkehr, unterzeichnet in Bukarest am 6. Dezember 1971,

zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 29. Februar 1996 in Rabat unterzeichnet wurde.“

9. Im ersten Absatz von Anhang III des Abkommens (für Betriebsgenehmigungen und technische Erlaubnisse zuständige Behörden) werden folgende Bestimmungen hinzugefügt:

„Bulgarien:

Zivilluftfahrtbehörde

Ministerium für Verkehr

Rumänien:

Generaldirektion für Zivilluftfahrt

Ministerium für Verkehr, Bau und Fremdenverkehr“

Artikel 3

Der Wortlaut des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache ist diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen.

Artikel 4

Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach Maßgabe ihrer eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt am Datum des Inkrafttretens des Abkommens in Kraft. Sollte dieses Protokoll jedoch von den Vertragsparteien zu einem Datum nach dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens genehmigt werden, tritt das Protokoll gemäß Artikel 27 erster Absatz des Abkommens an dem Datum in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss ihrer internen Genehmigungsverfahren mitgeteilt haben.

Artikel 5

Geschehen zu [ Ort ] am [ Datum ] in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

FÜR DIE REGIERUNG DES

KÖNIGREICHS MAROKKO

Der Präsident