52007PC0489

Vorschlag Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden /* KOM/2007/0489 endg. - CNS 2007/0178 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.8.2007

KOM(2007) 489 endgültig

2007/0178 (CNS)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Vereinfachung: Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90

Vorschlag

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden

(von der Kommission vorgelegt)

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Vereinfachung: Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90

Im Rahmen der Kontrolle der Ausfuhrerstattungen müssen die Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90[1] Warenkontrollen durchführen, wobei ein Kontrollsatz von 5 v.H. je Zollstelle, Kalenderjahr und Erzeugnissektor einzuhalten ist.

Eine erste Vereinfachung dieser Bestimmung erfolgte mit der Verordnung (EG) Nr. 163/94[2]: seither kann ein Mindestkontrollsatz von 2 v.H. je Erzeugnissektor und ein Mindestkontrollsatz von 5 v.H. für alle Sektoren zusammen angewendet werden, wenn der Mitgliedstaat die Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse (derzeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3122/94) vornimmt.

Nunmehr wird eine zweite Vereinfachung vorgeschlagen, derzufolge ein Mitgliedstaat, der die Auswahl auf der Grundlage einer alle Ausführer einbeziehenden Risikoanalyse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 vornimmt, dafür optieren kann, den durchschnittlichen Kontrollsatz von 5 v.H. für alle Sektoren auf nationaler Ebene und nicht mehr auf der Ebene der Zollstellen anzuwenden.

Diese Maßnahme ist von mehreren Mitgliedstaaten vorgeschlagen worden, darunter vor allem diejenigen, die ihre Zollverwaltungen und –verfahren umorganisiert haben, wobei zentralisierte computergestützte Systeme für die Ausfuhranmeldungen und eine beträchtliche Verringerung der Zahl der Zollstellen eine bessere Verteilung der Kontrollressourcen auf das gesamte Hoheitsgebiet erforderlich machten. Die Anwendung eines Kontrollsatzes von 5 v.H. auf der Ebene des Mitgliedstaats ist aber nur gerechtfertigt, wenn eine Risikoanalyse in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 durchgeführt wurde, und sie bleibt optional, um Mitgliedstaaten mit einer komplexeren Organisation des Zolls weiterhin die Möglichkeit zu geben, die Kontrollen dezentral zu verwalten.

BEGRÜNDUNG

Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates

Der Rat hat entsprechend seiner Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[3] bestimmt, dass Waren, für die Ausfuhrerstattungen beantragt werden, zum Zeitpunkt der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten und vor der Genehmigung der Ausfuhr dieser Erzeugnisse einer Warenkontrolle unterzogen werden müssen. Diese Kontrollen finden in der Ausfuhrzollstelle statt, die häufig eine Binnenzollstelle ist. Der Regelkontrollsatz beläuft sich auf 5 v.H. je Zollstelle, je Kalenderjahr und je Erzeugnissektor. Der Kontrollsatz von 5 v.H. je Erzeugnissektor kann jedoch durch einen Kontrollsatz von 5 v.H. für alle Sektoren ersetzt werden, wenn die Auswahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse erfolgt, wobei dann ein Mindestkontrollsatz von 2 v.H. je Erzeugnissektor obligatorisch ist. Wenn die Ausfuhranmeldungen von einer Binnenzollstelle angenommen werden, kann außerdem jede Ausgangszollstelle (an der Außengrenze der Gemeinschaft) Substitutionskontrollen durchführen.

Seit Einführung dieser Bestimmungen im Jahr 1990 (Verordnungen (EWG) Nr. 386/90 des Rates[4]) und im Jahr 1994 (Verordnung (EG) Nr. 163/94 des Rates[5]) haben die Zollbehörden die Ausfuhrverfahren auf die elektronische Abwicklung umgestellt und aufgrund der Öffnung des Binnenmarktes und der Erweiterungen Umstrukturierungen vorgenommen. Gleichzeitig wuchs die Erfahrung bei der Anwendung der Kontrollverordnungen. Diese Entwicklungen sind nicht ohne Folgen für die Zahl der Ausfuhr- und der Ausgangszollstellen, ihre Arbeitsabläufe und ihr Know-how geblieben.

Auch wenn alle Zollbehörden eine irgend geartete Form des Risikomanagements anwenden, führen nur sieben von 27 Mitgliedstaaten eine Risikoanalyse in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 3122/94[6] durch. Daher werden folgende Maßnahmen vorgeschlagen, um die Durchführung der Risikoanalyse zu verbessern und die Verteilung von Warenkontrollen und Substitutionskontrollen zu vereinfachen.

Satz von 5 v.H. für die Warenkontrollen auf der Ebene des Mitgliedstaats

Nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 müssen die Mitgliedstaaten stichprobenweise Warenkontrollen durchführen, wobei ein Satz von 5 v.H. je Zollstelle, je Kalenderjahr und je Erzeugnissektor einzuhalten ist.

In einigen Fällen ist die Zollstelle für die Festsetzung des jährlichen Kontrollsatzes kein relevantes Kriterium mehr. In bestimmten Mitgliedstaaten ist die Zahl der Zollstellen zurückgegangen, die Verwaltung der Kontrollen wurde zentralisiert, und die Verwendung von Risikomanagementmethoden könnte dazu führen, dass alle Ausführer erstattungsbegünstigt ausgeführter Erzeugnisse proportional in die Warenkontrollen einbezogen werden. Aufgrund dieser Entwicklungen sind die Mitgliedstaaten zu der Auffassung gelangt, dass eine wirksame Konzentration der Kontrollen auf die Sektoren oder Ausführer, wo sie besonders wichtig sind, dadurch behindert wird, dass der Mindestkontrollsatz auf der Ebene der Zollstelle eingehalten werden muss. Für einige Zollstellen stellt ein Kontrollsatz von 5 v.H. einen zu hohen Arbeitsaufwand für die wenigen von ihr betreuten Ausführer und für die Verwaltung dar, in anderen Zollstellen hingegen deckt der Regelkontrollsatz von 5 v.H. kaum den tatsächlichen Kontrollbedarf.

Aus Gründen der Wirksamkeit und Einfachheit und gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung der Kontrollen von Haushaltsausgaben sollten Mitgliedstaaten, die eine Risikoanalyse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 vornehmen, die Möglichkeit haben, den Mindestkontrollsatz auf der Ebene des Mitgliedstaats anstatt auf Ebene der Ausfuhrzollstelle anzuwenden. Mitgliedstaaten, deren Risikoanalyse nicht den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 entspricht, dürfen den Kontrollsatz hingegen nicht entsprechend bündeln und sind auch künftig rechtlich verpflichtet, den Kontrollsatz je Ausfuhrzollstelle einzuhalten. Mitgliedstaaten, die eine solche Risikoanalyse durchführen, es aber vorziehen, die Kontrollen auch künftig dezentralisiert anhand eines einheitlichen, rechtsverbindlichen Kontrollsatzes zu verwalten, können den rechtsverbindlichen Mindestkontrollsatz je Ausfuhrzollstelle beibehalten.

2007/0178 (CNS)

Vorschlag

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission[7],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Seit Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 386/90[9] des Rates ist in mehreren Mitgliedstaaten eine Umstrukturierung der Zollbehörden erfolgt, die zu einer deutlichen Verringerung der Zahl der Zollstellen geführt hat. Die Einführung elektronischer Ausfuhrverfahren mit zentralisierten Kontrollen hat die Bedeutung der Ausfuhrzollstellen als Basis für die Anwendung der Kontrollsätze geschmälert.

2. Der Einsatz von Risikomanagementtechniken einschließlich einer Risikoanalyse sollte dazu führen, dass alle Ausführer in die Warenkontrollen einbezogen werden. Die effiziente Verteilung der Kontrollen auf die Sektoren oder Ausführer, die vorrangig berücksichtigt werden sollten, wird durch das Erfordernis behindert, dass die Mindestkontrollsätze je Ausfuhrzollstelle eingehalten werden müssen. Im Interesse der Wirksamkeit und der Verwaltungsvereinfachung und gemäß dem Grundsatz der geteilten Verwaltung sollten diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Risikoanalyse in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften vornehmen, die Möglichkeit haben, den Mindestkontrollsatz auf nationaler Ebene und nicht auf der Ebene der Ausfuhrzollstelle anzuwenden.

3. Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 ist daher entsprechend zu ändern,

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 386/90 wird wie folgt geändert:

Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Wendet ein Mitgliedstaat Unterabsatz 2 an, so kann er außerdem den Kontrollsatz von 5 v.H. je Zollstelle durch den Kontrollsatz von 5 v.H. für sein gesamtes Hoheitsgebiet ersetzen. Der Mitgliedstaat informiert die Kommission, bevor er diesen Unterabsatz anwendet bzw. seine Anwendung beendet.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

FOLGENABSCHÄTZUNGSBOGEN AUSWIRKUNGEN DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS AUF DIE UNTERNEHMEN UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

TITEL DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates vom 12. Februar 1990 über die Kontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die Erstattungen oder andere Zahlungen geleistet werden

DOKUMENTENNUMMER

KOM(2007) 489 endgültig 2007/0178 (CNS)

DER VORGESCHLAGENE RECHTSAKT

1. Warum sind angesichts des Grundsatzes der Subsidiarität Vorschriften der Gemeinschaft in diesem Bereich erforderlich und was sind ihre Hauptziele?

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf die Unternehmen, da er lediglich die Verwaltung der Warenkontrollen und der Substitutionskontrollen im Rahmen der Ausfuhrerstattungen durch die Zollbehörden neu organisiert.

Ein Rechtsakt der Gemeinschaft ist erforderlich, um die bestehenden Kontrollvorschriften an die geänderten Kontrollbedingungen in mehreren Mitgliedstaaten anzupassen.

Hauptziel ist die Vereinfachung der zentralisierten Aufteilung der Warenkontrollen und der Substitutionskontrollen durch die Zollbehörden.

AUSWIRKUNG AUF DIE UNTERNEHMEN

2. Wer ist durch den vorgeschlagenen Rechtsakt betroffen?

Keine Auswirkungen auf Unternehmen

- welche Sektoren oder Unternehmen

- welche Unternehmensgrößen (welcher Anteil kleiner, mittlerer, großer Unternehmen)

- besondere Gebiete der Gemeinschaft, in denen diese Unternehmen ihren Standort haben

3. Was müssen die Unternehmen tun, um dem Vorschlag nachzukommen?

Keine Veränderungen für Unternehmen

4. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen dürfte der Vorschlag haben?

- auf die Beschäftigungslage

- auf Investitionen und die Schaffung neuer Unternehmen

- auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen

Keine Auswirkungen

5. Enthält der vorgeschlagene Rechtsakt Bestimmungen, die der besonderen Lage kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen (etwa reduzierte oder andersartige Anforderungen usw.)?

Keine Auswirkungen

KONSULTATION

6. Organisationen, die zu dem vorgeschlagenen Rechtsakt gehört wurden, und ihre wichtigsten Auffassungen.

Umfassende Vorkonsultationen von Fachleuten aus den Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Handelsmechanismen. Diese Fachleute stehen in Kontakt mit den Verbänden der Exporteure.

Diese Verbände haben nicht reagiert. Die Fachleute der Mitgliedstaaten vertreten insbesondere die Auffassung, dass eine Bündelung der Kontrollnormen der modernisierten EDV-gestützten Verwaltung der Kontrollen beim Zoll besser entsprechen würde. Da einige (große) Mitgliedstaaten jedoch weiterhin dezentralisierte Kontrollen auf der Grundlage einheitlicher rechtsverbindlicher Kontrollsätze je Ausfuhrzollstelle durchführen wollen, soll diese Möglichkeit optional bleiben.

[1] ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).

[2] ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

[3] ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13, ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

[4] ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).

[5] ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2.

[6] ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 31.

[7] ABl: C […] vom […], S. […].

[8] ABl. C […] vom […], S. […].

[9] ABl. L 42 vom 16.2.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 163/94 (ABl. L 24 vom 29.1.1994, S. 2).