52007PC0478

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat /* KOM/2007/0478 endg. - CNS 2007/0173 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 21.8.2007

KOM(2007) 478 endgültig

2007/0173 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Am 15. Februar 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 (nachstehend „Verordnung“ genannt)[1] zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt).

Gemäß Artikel 9 der Verordnung koordiniert die Agentur ihre Tätigkeiten mit denen des Europarates, um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen. Artikel 9 sieht vor, dass die Gemeinschaft zu diesem Zweck ein Abkommen mit dem Europarat mit dem Ziel schließt, eine enge Zusammenarbeit zwischen diesem und der Agentur zu begründen (nachstehend „Abkommen“ genannt).

Im Einklang mit Artikel 300 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ermächtigte der Rat die Kommission am 15. Februar 2007, das Abkommen im Namen der Europäischen Gemeinschaft auszuhandeln.[2] Am selben Tag billigte der Rat den Wortlaut der Verhandlungsrichtlinien[3] und bestellte die Ad-hoc-Gruppe „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ als den besonderen Ausschuss, der die Kommission bei den Verhandlungen unterstützt.

Die Verhandlungen zwischen der Kommission und dem Generalsekretär des Europarates wurden im März 2007 aufgenommen. Im April und im Mai 2007 fanden Verhandlungen und Konsultationen statt. Die Ad-hoc-Gruppe „Grundrechte und Unionsbürgerschaft“ des Rates wurde zu den Verhandlungen gehört. Das Europäische Parlament wurde entsprechend der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission ebenfalls unterrichtet.

Mit dem Abkommen im Anhang zu diesem Vorschlag für einen Ratsbeschluss wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat geschaffen. Es sieht regelmäßige Kontakte und Zusammenkünfte zwischen Beamten der Agentur und des Europarates vor. Außerdem sollen nach Maßgabe der einschlägigen Datenschutzvorschriften Informationen ausgetauscht werden. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die bestmögliche Nutzung aller Ressourcen sicherzustellen, sollen die Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf die Erstellung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur, koordiniert werden. Das Abkommen ermöglicht gemeinsame und sich ergänzende Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse.

Es enthält zudem Bestimmungen über die Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur sowie eines Stellvertreters dieses Mitglieds durch den Europarat. Ferner ist in dem Abkommen geregelt, welche Rolle der betreffenden Person im Exekutivausschuss zukommt.

Das Abkommen steckt den Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat ab. Sein Abschluss wird der Agentur und dem Europarat ermöglichen, im Hinblick auf einen wirksameren Schutz der Grundrechte in Europa eng zu kooperieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Agentur, wenn sie sich an den Tätigkeiten des Europarates beteiligt, wie in der Verordnung vorgesehen, in völliger Unabhängigkeit handelt.

Die Agentur ist Rechtsnachfolgerin der Europäischen Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Die Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat war Gegenstand des Abkommens vom 10. Februar 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene[4]. Das genannte Abkommen wird aufgehoben und durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Der Rat wird ersucht, seinen Präsidenten zu ermächtigen, die Person zu bestellen, die befugt ist, dieses Abkommen im Namen der Gemeinschaft rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Daher schlägt die Kommission dem Rat vor, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss des Rates anzunehmen.

2007/0173 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte[7] sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat vor.

2. Die Kommission hat im Namen der Europäischen Gemeinschaft mit dem Europarat ein Abkommen über eine solche Zusammenarbeit ausgehandelt.

3. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat ist zu genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Europarat wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat

über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für Grundrechteund dem Europarat

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DER EUROPARAT (nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) -

IN DER ERWÄGUNG, dass der Rat der Europäischen Union am 15. Februar 2007 die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend „Agentur“ genannt) erlassen hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Ziel der Agentur darin besteht, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Gemeinschaftsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Agentur bei der Ausführung ihrer Aufgaben auf die Grundrechte im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union bezieht, einschließlich der Rechte und Freiheiten, die in der Europäischen Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Europarat auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit und der Gewährung von Unterstützung im Bereich der Menschenrechte umfangreiche Erfahrungen und Sachkenntnisse erworben und außerdem verschiedene Einrichtungen zur Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Menschenrechte geschaffen sowie den Menschenrechtskommissar des Europarates eingesetzt hat,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls die bereits vom Europarat geleistete Arbeit berücksichtigt,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur, um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, ihre Tätigkeiten, insbesondere in Bezug auf ihr Jahresarbeitsprogramm und die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, mit denen des Europarates koordiniert,

IN DER ERWÄGUNG, dass im Einklang mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates nunmehr enge Verbindungen zwischen der Agentur und dem Europarat geknüpft werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass sich die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Tagung des Europäischen Rates vom 16./17. Dezember 2004 darauf verständigten, dass die Agentur eine wichtige Rolle im Hinblick auf eine kohärentere und schlüssigere EU-Menschenrechtspolitik übernehmen wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass laut den Leitlinien für die Beziehungen zwischen Europarat und Europäischer Union, die auf dem Dritten Gipfeltreffen der Staats- bzw. Regierungschefs der Mitgliedstaaten des Europarates (am 16./17. Mai 2005 in Warschau) verabschiedet wurden, die Agentur Gelegenheit zur weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit mit dem Europarat bieten und zu größerer Kohärenz und verstärkter Komplementarität beitragen sollte,

IN DER ERWÄGUNG, dass in der am 23. Mai 2007 geschlossenen Vereinbarung ( Memorandum of Understanding ) zwischen dem Europarat und der Europäischen Union allgemeine Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit im Bereich Menschenrechte und Grundfreiheiten enthalten sind und die Rolle des Europarates als Referenz für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie in Europa hervorgehoben wird,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Agentur im Einklang mit der Vereinbarung der Einheitlichkeit, Gültigkeit und Wirksamkeit der Instrumente des Europarates zur Überwachung des Schutzes der Menschenrechte in seinen Mitgliedstaaten Rechnung trägt,

IN DER ERWÄGUNG, dass der Europarat eine unabhängige Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur benennen muss -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

I. Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „zwischenstaatliche Ausschüsse des Europarates“: alle Ausschüsse oder Gremien, die vom Ministerkomitee oder mit dessen Genehmigung nach Maßgabe von Artikel 15 Buchstabe a, Artikel 16 oder Artikel 17 der Satzung des Europarates eingesetzt wurden;

b) „Ausschüsse des Europarates zur Überwachung der Menschenrechte“: der Europäische Ausschuss für soziale Rechte, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz, der Sachverständigenausschuss der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, der Beratungsausschuss der Rahmenkonvention zum Schutz nationaler Minderheiten und ähnliche unabhängige Gremien, die der Europarat in der Zukunft einsetzen könnte;

c) „Agentur“: die Gremien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.

II. Allgemeine Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit

2. Um Doppelarbeit zu vermeiden und Komplementarität und einen Mehrwert sicherzustellen, wird in diesem Abkommen ein Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat geschaffen.

3. Zwischen der Agentur und dem Europarat werden auf angemessener Ebene regelmäßige Kontakte hergestellt. Der Direktor der Agentur und das Sekretariat des Europarates benennen jeweils einen Ansprechpartner, der speziell für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Kooperation zwischen Agentur und Europarat zuständig ist.

4. Grundsätzlich werden Vertreter des Sekretariats des Europarates vom Exekutivausschuss der Agentur zu den Sitzungen des Verwaltungsrates der Agentur als Beobachter eingeladen. Dies gilt nicht für besondere Tagesordnungspunkte, deren interner Charakter die Anwesenheit von Vertretern des Europarates nicht rechtfertigen würde. Vertreter des Sekretariats des Europarates können auch zu anderen vom Verwaltungsrat der Agentur organisierten Sitzungen, einschließlich der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 genannten Sitzungen, eingeladen werden.

5. Vertreter der Agentur werden als Beobachter zu Sitzungen derjenigen zwischenstaatlichen Ausschüsse des Europarates eingeladen, an denen die Agentur ihr Interesse bekundet hat. Auf Einladung des entsprechenden Ausschusses können Vertreter der Agentur an Sitzungen oder einem Meinungsaustausch, die bzw. der von Ausschüssen des Europarates zur Überwachung der Menschenrechte oder von im Rahmen von Teilabkommen eingesetzten Ausschüssen organisiert werden bzw. wird, als Beobachter teilnehmen. Vertreter der Agentur können außerdem zu einem vom Ministerkomitee des Europarates organisierten Meinungsaustausch eingeladen werden.

6. Die Zusammenarbeit deckt die gesamte Palette der derzeitigen und künftigen Tätigkeiten der Agentur ab.

III. Informations- und Datenaustausch

7. Unbeschadet der für die Agentur und den Europarat jeweils geltenden Datenschutzvorschriften stellen die Agentur und der Europarat einander die im Rahmen ihrer Tätigkeiten gesammelten Informationen und Daten zur Verfügung, was auch beinhaltet, dass sie einander Zugang zu Online-Informationen gewähren. Die somit bereitgestellten Informationen und Daten können von der Agentur und dem Europarat bei der Durchführung ihrer eigenen Arbeiten genutzt werden. Diese Bestimmungen gelten nicht für vertrauliche Daten und Arbeiten.

8. Die Agentur trägt den Urteilen und Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die ihre Tätigkeitsbereiche betreffen, und, sofern relevant, den Erkenntnissen, Berichten und Tätigkeiten der Überwachungsausschüsse und der zwischenstaatlichen Ausschüsse des Europarates auf dem Gebiet der Menschenrechte sowie den Erkenntnissen, Berichten und Tätigkeiten des Menschenrechtskommissars des Europarates gebührend Rechnung.

9. Verwendet die Agentur Informationen, die aus Quellen des Europarates stammen, so gibt sie die Herkunft der Informationen und die entsprechende Fundstelle an. Der Europarat verfährt genauso, wenn er Informationen verwendet, die aus Quellen der Agentur stammen.

10. Die Agentur und der Europarat sorgen auf gegenseitiger Basis über ihre Netze für eine möglichst große Verbreitung ihrer Arbeitsergebnisse.

11. Die Agentur und der Europarat sorgen für den regelmäßigen Austausch von Informationen über vorgeschlagene, eingeleitete oder abgeschlossene Maßnahmen.

IV. Methoden der Zusammenarbeit

12. Zwischen der Agentur und dem Sekretariat des Europarates finden regelmäßig Beratungen statt, um die Tätigkeiten der Agentur, insbesondere die Durchführung von Forschungsarbeiten und wissenschaftlichen Erhebungen sowie die Ausarbeitung von Schlussfolgerungen, Gutachten und Berichten, mit denen des Europarates zu koordinieren und damit Komplementarität und die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Ressourcen sicherzustellen.

13. Diese Beratungen betreffen insbesondere:

- die Erstellung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur;

- die Erstellung eines Jahresberichts der Agentur über die in ihren Aufgabenbereich fallenden Grundrechtsfragen;

- die Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft, insbesondere die Beteiligung des Europarates an der Einrichtung der Grundrechteplattform der Agentur und seine Einbeziehung in die Arbeiten dieser Plattform.

14. Auf der Grundlage der Beratungen kann vereinbart werden, dass die Agentur und der Europarat gemeinsame und/oder sich ergänzende Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse durchführen, wie die Veranstaltung von Konferenzen oder Workshops, die Erhebung und Auswertung von Daten oder die Erstellung gemeinsam zu nutzender Informationsquellen oder -produkte.

15. Die Zusammenarbeit zwischen der Agentur und dem Europarat kann durch Finanzhilfen, die die Agentur dem Europarat gewährt, weiter gefördert werden. Das 2004 geschlossene Rahmenverwaltungsabkommen zwischen der Europäischen Kommission und dem Europarat über die Anwendung der Finanzkontrollklausel auf Operationen, die vom Europarat verwaltet und von der Europäischen Gemeinschaft finanziert oder mitfinanziert werden, findet Anwendung.

16. Ein befristeter Personalaustausch zwischen der Agentur und dem Europarat kann nach Vereinbarung zwischen dem Generalsekretär des Europarates und dem Direktor der Agentur nach Maßgabe der einschlägigen Personalvorschriften durchgeführt werden.

V. Benennung einer unabhängigen Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur durch den Europarat

17. Das Ministerkomitee des Europarates benennt eine unabhängige Persönlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrates und des Exekutivausschusses der Agentur sowie einen Stellvertreter dieses Mitglieds. Die vom Europarat benannten Personen verfügen über angemessene Erfahrung in der Verwaltung von Organisationen des öffentlichen oder privaten Sektors und Kenntnissen im Bereich der Grundrechte.

18. Der Europarat teilt der Agentur und der Europäischen Kommission mit, welche Personen benannt wurden.

19. Die vom Europarat in den Verwaltungsrat entsandte Persönlichkeit wird zu den Sitzungen des Exekutivausschusses eingeladen. Ihren Auffassungen wird gebührend Rechnung getragen, insbesondere um Komplementarität und einen Mehrwert zwischen den Tätigkeiten der Agentur und denen des Europarates sicherzustellen. Sie ist im Exekutivausschuss stimmberechtigt bezüglich der Vorbereitung von Beschlüssen des Verwaltungsrates, über die sie gemäß Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 abstimmen darf.

VI. Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

20. Keine Bestimmung dieses Abkommens darf dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Vertragsparteien an der Ausübung ihrer jeweiligen Tätigkeiten hindert.

21. Das Abkommen vom 10. Februar 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat zur Begründung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Beobachtungsstelle und dem Europarat gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1035/97 des Rates vom 2. Juni 1997 zur Einrichtung der Europäischen Stelle zur Beobachtung rassistischer und fremdenfeindlicher Phänomene wird aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.

22. Dieses Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch die ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Vertragsparteien in Kraft.

23. Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen geändert werden. Die Vertragsparteien bewerten die Durchführung des Abkommens bis spätestens 31. Dezember 2013 und nehmen erforderlichenfalls Änderungen vor.

[1] ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

[2] Ratsdokument 6199/07 JAI 70 CATS 13 COHOM 16 COEST 40 FIN 49.

[3] Ratsdokument 6150/07 JAI 66 CATS 11 COHOM 14 COEST 37 FIN 46 (RESTREINT UE).

[4] Abgeschlossen mit dem Beschluss 1999/132/EG des Rates vom 21.12.1998, ABl. L 44 vom 18.2.1999, S. 33).

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 53.