52007PC0446

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0446 endg. - COD 2007/0164 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.7.2007

KOM(2007) 446 endgültig

2007/0164 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen[3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 90/384/EWG und des sie ändernden Rechtsaktes ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang VIII der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

90/384/EWG (angepasst)

2007/0164 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über nichtselbsttätige Waagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Richtlinie 90/384/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über nichtselbsttätige Waagen[7] ist in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

90/384/EWG Erwägungsgrund (1)

2. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Allgemeinheit vor unrichtigen Wägeergebnissen zu schützen, die durch die Benutzung nichtselbsttätiger Waagen zu bestimmten Verwendungszwecken erzielt werden.

90/384/EWG Erwägungsgrund (2)

3. In den Mitgliedstaaten sind die Genauigkeitsanforderungen an nichtselbsttätige Waagen durch zwingende Vorschriften geregelt, in denen die messtechnischen und technischen Anforderungen zusammen mit den vor und nach der Inbetriebnahme der Waagen durchzuführenden Prüfverfahren im Einzelnen festgelegt sind. Diese Mussvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedlichen Maß an Schutz, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel.

90/384/EWG Erwägungsgrund (5) (angepasst)

4. Diese Richtlinie sollte lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen messtechnischen und technischen Anforderungen , welche nichtselbsttätige Waagen betreffen, enthalten. Damit der Nachweis der Übereinstimmung mit diesen grundlegenden Anforderungen leichter erbracht werden kann, müssen auf europäischer Ebene harmonisierte Normen insbesondere über die messtechnischen, konstruktions- und ausführungsbezogenen Merkmale der nichtselbsttätigen Waagen verfügbar sein, bei deren Einhaltung eine Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf europäischer Basis harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und müssen ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck werden das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) als die Stellen anerkannt, die für die Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft und diesen drei Stellen zuständig sind[9].

93/68/EWG Erwägungsgründe (1), (2) und (3) (angepasst)

5. Der Rat hat eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze seiner Entschließung vom 7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung[10] stützen. In jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 1989 über ein globales Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen[11] eine gemeinsame Regelung für eine einheitlich gestaltete CE-Konformitätskennzeichnung vorgeschlagen. Der Rat hat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 über ein Gesamtkonzept für die Konformitätsbewertung[12] als Leitgrundsatz die Annahme eines solchen geschlossenen Konzepts für die Verwendung der CE-Kennzeichnung gebilligt. Die beiden wichtigsten Bestandteile des neuen Konzepts, die nunmehr angewandt werden müssen, sind die grundlegenden Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren.

90/384/EWG (angepasst)

6. Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden sollen, ist eine Feststellung der Konformität mit den einschlägigen messtechnischen und technischen Anforderungen unerlässlich. Die bestehenden Verfahren der Konformitätsfeststellung sind von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. Zur Vermeidung wiederholter Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit nichtselbsttätigen Waagen hemmen, ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur Konformitätsfeststellung zu erleichtern, sind insbesondere Gemeinschaftsverfahren und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung der Aufgaben im Zusammenhang mit den Verfahren der Konformitätsfeststellung beauftragten Stellen vorzusehen .

90/384/EWG

93/68/EWG Art. 8 Nr. 1

7. Es ist dafür zu sorgen, dass diese benannten Stellen in der ganzen Gemeinschaft einen hohen Qualitätsstandard sicherstellen.

8. Die auf nichtselbsttätigen Waagen angebrachte CE-Kennzeichnung und die Marke mit dem Aufdruck M müssen angeben, dass eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vorliegt, und müssen somit eine Wiederholung bereits durchgeführter Konformitätsfeststellungen überflüssig machen.

9. Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang VII Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

90/384/EWG

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

Anwendungsbereich, Inverkehrbringen, freier Warenverkehr

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für alle nichtselbsttätigen Waagen.

(2) Im Sinne dieser Richtlinie werden die Verwendungsbereiche von nicht selbsttätigen Waagen wie folgt unterschieden:

1. a) Bestimmung der Masse für Zwecke des geschäftlichen Verkehrs;

b) Bestimmung der Masse zur Berechnung einer Gebühr, eines Zolls, einer Abgabe, einer Zulage, einer Strafe, eines Entgelts, einer Entschädigung oder ähnlicher Zahlungen;

c) Bestimmung der Masse im Hinblick auf die Anwendung von Rechtsvorschriften und die Erstellung von Gutachten für gerichtliche Zwecke;

d) Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung;

e) Bestimmung der Masse für die Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken aufgrund ärztlicher Verschreibung und Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien;

f) Bestimmung des Preises entsprechend der Masse für den Verkauf in öffentlichen Verkaufsstellen und bei der Herstellung von Fertigpackungen;

2. alle anderen als die unter Nummer 1) genannten Verwendungsfälle.

90/384/EWG (angepasst)

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

90/384/EWG Art. 1, Abs. 1 Unterabs. 1 und 2

1. „Waage“ ein Messgerät zur Bestimmung der Masse eines Körpers auf der Grundlage der auf diesen Körper wirkenden Schwerkraft. Eine Waage kann ferner dazu dienen, andere mit der Masse verbundene Größen, Mengen, Parameter oder Merkmale zu bestimmen;

2. „nichtselbsttätige Waage“ eine Waage, die beim Wägen das Eingreifen einer Bedienungsperson erfordert (im Folgenden als „Waagen“ bezeichnet);

90/384/EWG Erwägungsgrund (5) letzter Satz (angepasst)

3. „harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation (europäische Norm oder europäisches Harmonisierungsdokument), die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), vom Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (CENELEC) oder vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13] und den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Kooperation zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsgemeinschaft festgelegt wurde.

90/384/EWG

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass nur solche Waagen in den Verkehr gebracht werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

93/68/EWG Art. 8 Nr. 2 (angepasst)

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Verwendungszwecke nur solche Waagen in Betrieb genommen werden können, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen und die aus diesem Grund mit der in Artikel 11 vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind.

90/384/EWG

Artikel 4

Waagen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecken verwendet werden, müssen den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen.

Sind an einer Waage Einrichtungen vorhanden oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die nicht zu den in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen nicht für diese Einrichtungen.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Waagen, die den Vorschriften dieser Richtlinie genügen, nicht behindern.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Verwendungszwecke die Inbetriebnahme von Waagen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, nicht behindern.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten gehen bei Waagen von der Übereinstimmung mit den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen aus, wenn sie mit den einschlägigen nationalen Normen übereinstimmen, welche die harmonisierten Normen, die diesen Anforderungen entsprechen, übernehmen.

(2) Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen der in Absatz 1 genannten harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Union .

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der in Absatz 1 genannten nationalen Normen.

Artikel 7

90/384/EWG (angepasst)

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen den in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht voll entsprechen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den durch Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden «Ausschuss» genannt).

90/384/EWG

93/68/EWG Art. 8 Nr. 1

Der Ausschuss nimmt unverzüglich Stellung.

Entsprechend der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichungen zu streichen sind.

Artikel 8

(1) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass die mit der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II Nummern 2, 3 und 4 versehenen Waagen den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, auch wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweckentsprechend benutzt werden, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen, um diese Waagen aus dem Verkehr zu ziehen oder ihre Inbetriebnahme und/oder ihr Inverkehrbringen zu untersagen oder einzuschränken.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich und unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung von jeder derartigen Maßnahme, insbesondere darüber, ob die Nichtübereinstimmung zurückzuführen ist auf:

a) die Nichteinhaltung der in Anhang I festgelegten grundlegenden Anforderungen, wenn die Waagen den in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen nicht entsprechen,

b) die mangelhafte Anwendung der in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen,

c) auf Mängel der in Artikel 6 Absatz 1 genannten harmonisierten Normen selbst.

(2) Die Kommission konsultiert umgehend die Betroffenen.

Danach unterrichtet sie den Mitgliedstaat, der die Maßnahme ergriffen hat, unverzüglich über das Ergebnis der Konsultation. Ist sie der Auffassung, dass die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie darüber auch die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich.

Ist die Maßnahme auf Mängel der Normen zurückzuführen, so trägt die Kommission den Sachverhalt nach Konsultation der Betroffenen dem Ausschuss innerhalb von zwei Monaten vor, falls der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet das Verfahren nach Artikel 7 ein.

(3) Trägt eine nicht konforme Waage die CE-Kennzeichnung , so ergreift der zuständige Mitgliedstaat die zweckdienlichen Maßnahmen gegen denjenigen, der die Kennzeichnung angebracht hat, und unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten davon.

(4) Die Kommission sorgt dafür, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.

KAPITEL 2

Konformitätsfeststellung

Artikel 9

(1) Die Konformität der Waagen mit den grundlegenden Anforderungen des Anhangs I wird nach Wahl des Antragstellers nach einem der beiden folgenden Verfahren bescheinigt:

a) EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Nummer 1 sowie nachfolgend EG-Konformitätserklärung (Qualitätssicherung für die Produktion) nach Anhang II Nummer 2 oder EG-Eichung nach Anhang II Nummer 3;

Waagen, in denen keine elektronische Einrichtung benutzt wird und deren Auswägeeinrichtung keine Feder zum Ausgleich der aufgebrachten Last benutzt, brauchen jedoch nicht der EG-Baumusterprüfung unterzogen zu werden.

b) EG-Einzeleichung gemäß Anhang II Nummer 4.

90/384/EWG (angepasst)

(2) Die Aufzeichnungen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Verfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem die genannten Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der nach Artikel 10 Absatz 1 benannten Stelle genehmigten Sprache abzufassen.

93/68/EWG Art. 8 Nr. 3

(3) Falls die Waagen auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Waagen mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinien auszugehen ist.

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die gemäß diesen Richtlinien den Waagen beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tragen.

90/384/EWG

Artikel 10

93/68/EWG Art. 8 Nr. 4

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 9 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen zuvor von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die Aktualisierung dieser Liste Sorge.

90/384/EWG

93/68/EWG Art. 8 Nr. 1

(2) Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang V genannten Mindestkriterien für die Bestimmung dieser Stellen an. Von Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Kriterien entsprechen, wird angenommen, dass sie die Kriterien desselben Anhangs erfüllen.

(3) Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle beauftragt hat, widerruft den Auftrag, wenn die Stelle die in Absatz 2 genannten Zulassungskriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich darüber und zieht die Meldung zurück.

KAPITEL 3

CE-Kennzeichnung und Aufschriften

Artikel 11

(1) An Waagen, deren EG-Konformität festgestellt wurde, sind die CE-Kennzeichnung sowie die erforderlichen zusätzlichen Angaben nach Anhang IV Nummer 1 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

(2) An allen anderen Waagen sind die Aufschriften nach Anhang IV Nummer 2 gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

93/68/EWG Art. 8 Nr. 5

(3) Es ist verboten, auf der Waage Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Waage angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

93/68/EWG Art. 8 Nr. 6

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 8

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, die Waage wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;

b) muss — falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen der betreffenden Waage einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass sie nach den Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird.

90/384/EWG

93/68/EWG Art. 8 Nr. 1

Artikel 13

Sind an einer Waage, die für einen der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Verwendungszwecke bestimmt ist, Einrichtungen angebracht oder ist die Waage an Einrichtungen angeschlossen, die keiner Konformitätsfeststellung nach Artikel 8 unterzogen wurden, so muss jede dieser Einrichtungen mit dem die Verwendung einschränkenden Symbol gemäß Anhang IV Nummer 3 versehen sein. Dieses ist gut sichtbar, leicht lesbar und unzerstörbar anzubringen.

KAPITEL 4

Schlussbestimmungen

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit bei Waagen, die zur Bescheinigung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie die CE-Kennzeichnung tragen, die Übereinstimmung gewahrt bleibt.

Artikel 15

Jede Maßnahme aufgrund dieser Richtlinie, die eine Einschränkung der Inbetriebnahme von Waagen zur Folge hat, ist genau zu begründen.

Sie wird den Betroffenen unverzüglich mitgeteilt, die gleichzeitig über die nach dem geltenden Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestehenden Rechtsmittel und über die Rechtsmittelfristen unterrichtet werden.

Artikel 16

90/384/EWG (angepasst)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artike l 17

Die Richtlinie 90/384/EWG, in der Fassung der in Anhang VII Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 18

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

90/384/EWG

Artikel 19

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

90/384/EWG (angepasst)

ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN

90/384/EWG

Berichtigung 90/384/EWG (ABl. L 258 vom 22.9.1990, S. 35)

Die Terminologie ist die der Internationalen Organisation für gesetzliches Meßwesen.

Vorbemerkung

Enthält eine Waage mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen oder ist eine Waage an mehrere Anzeige- oder Druckeinrichtungen angeschlossen, die zu den in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 genannten Zwecken verwendet werden, so gelten die grundlegenden Anforderungen nicht für diejenigen Einrichtungen, die die Wägeergebnisse wiederholen und das ordnungsgemäße Funktionieren der Waage nicht beeinflussen können, sofern die Wägeergebnisse durch den Teil der Waage, der den grundlegenden Anforderungen entspricht, korrekt und unlöschbar gedruckt oder gespeichert werden und beiden von der Messung betroffenen Parteien zugänglich sind. Bei Waagen für offene Verkaufsstellen müssen jedoch die Anzeige- und Druckeinrichtungen für Verkäufer und Käufer den grundlegenden Anforderungen entsprechen.

MESSTECHNISCHE ANFORDERUNGEN

1. Masseneinheiten

Es gelten die gesetzlichen Masseneinheiten im Sinne der Richtlinie 80/181/EWG des Rates[14].

Gemäß diesen Bestimmungen sind folgende Einheiten zulässig:

- SI-Einheiten: Kilogramm, Mikrogramm, Milligramm, Gramm, Tonne;

- britische Einheiten: Pound, Ounce (Avoirdupois), Troy Ounce;

- andere Einheiten: metrisches Karat für die Wägung von Edelsteinen.

Für Waagen, bei denen die obenerwähnten britischen Masseneinheiten benutzt werden, sind die nachstehenden einschlägigen Anforderungen durch einfache Interpolation in die besagten britischen Einheiten umzuwandeln.

2. Genauigkeitsklassen

2.1. Folgende Genauigkeitsklassen sind festgelegt worden:

I | Feinwaagen, |

II | Präzisionswaagen, |

III | Handelswaagen, |

IIII | Grobwaagen. |

Diese Klassen sind in Tabelle 1 definiert.

TABELLE 1

Genauigkeitsklassen

Klasse | Eichwert (e) | Mindestlast (Min) | Anzahl der Eichwerte [pic] |

Mindestwert | Mindestwert | Höchstwert |

I | 0,001 | g ≤ e | 100 e | 50 000 | — |

II | 0,001 | g ≤ e ≤ 0,05 g | 20 e | 100 | 100 000 |

0,1 | g ≤ e | 50 e | 5 000 | 100 000 |

III | 0,1 | g ≤ e ≤ 2 g | 20 e | 100 | 10 000 |

5 | g ≤ e | 20 e | 500 | 10 000 |

IIII | 5 | g ≤ e | 10 e | 100 | 1 000 |

Für Waagen der Klassen II und III zur Ermittlung eines Beförderungstarifs wird die Mindestlast auf 5 e verringert.

2.2. Eich- und Teilungswert

2.2.1. Teilungswert (d) und Eichwert (e) sollen die Form 1 × 10k, 2 × 10k oder 5 × 10k Masseneinheiten haben, wobei k eine ganze Zahl oder Null ist.

2.2.2. Für alle Wagen ohne Hilfsanzeigeeinrichtungen ist d = e.

2.2.3. Für Waagen mit Hilfsanzeigeeinrichtungen gelten folgende Bedingungen:

e = 1 × 10k g

d < e ≤ 10 d

außer für Waagen der Genauigkeitsklasse I mit d < 10− 4 g, für die e = 10− 3 g ist.

3. Einstufung

3.1. Waagen mit einem Wägebereich

Waagen mit einer Hilfsanzeigeeinrichtung werden in Klasse I oder II eingestuft. Für diese Waagen sind die Mindestwerte der Mindestlast der Tabelle 1 zu entnehmen, indem in der Spalte 3 der Eichwert (e) durch den Teilungswert (d) ersetzt wird.

Bei d < 10− 4 g kann die Höchstlast der Klasse I unter 50 000 e liegen.

3.2. Waagen mit mehreren Wägebereichen

Mehrere Wägebereiche sind zulässig, sofern sie auf der Waage deutlich angegeben sind. Jeder einzelne Wägebereich wird nach Abschnitt 3.1 eingestuft. Fallen die Wägebereiche in verschiedene Genauigkeitsklassen, so muss die Waage den strengsten Vorschriften genügen, die für die Genauigkeitsklassen anwendbar sind, in die die Wägebereiche fallen.

3.3. Mehrteilungswaagen

3.3.1. Waagen mit einem Wägebereich können mehrere Teilwägebereiche aufweisen (Mehrteilungswaagen).

Mehrteilungswaagen haben keine Hilfsanzeigeeinrichtung.

3.3.2. Jeder Teilwägebereich i von Mehrteilungswaagen ist definiert durch:

seinen Eichwert ei | e(i + 1) | è1 > çei |

seine Höchstlast Maxi | Maxr | = Max |

seine Mindestlast Mini | Mini | = Max (i − 1) |

Min1 | = Min |

- wobei:

i = 1, 2, … r,

i = Nummer des Teilwägebereichs,

r = Gesamtzahl der Teilwägebereiche.

Alle Lasten sind Nettolasten unabhängig von der verwendeten Taralast.

3.3.3. Die Teilwägebereiche werden nach Tabelle 2 eingestuft. Alle Teilwägebereiche fallen in dieselbe Genauigkeitsklasse, wobei diese Klasse die Genauigkeitsklasse der Waage ist.

TABELLE 2

Mehrteilungswaagen

i = 1, 2, … r

i = Nummer des Teilwägebereichs

r = Gesamtzahl der Teilwägebereiche

Klasse | Eichwert (e) | Mindestlast (Min) | Anzahl der Eichwerte |

Mindestwert | Mindestwert(1) [pic] | Höchstwert [pic] |

I | 0,001 | g ≤ ei | 100 e1 | 50 000 | — |

II | 0,001 | g ≤ ei ≤ 0,05 g | 20 e1 | 5 000 | 100 000 |

0,1 | g ≤ ei | 50 e1 | 5 000 | 100 000 |

III | 0,1 | g ≤ ei | 20 e1 | 500 | 10 000 |

IIII | 5 | g ≤ ei | 10 e1 | 50 | 1 000 |

(1) Bei i = r gilt die entsprechende Spalte der Tabelle 1, wobei e durch er ersetzt wird. |

4. Genauigkeit

4.1. Bei der Anwendung der Verfahren nach Artikel 9 darf der Anzeigefehler die Fehlergrenze nach Tabelle 3 nicht übersteigen. Bei digitaler Anzeige ist der Anzeigefehler um den Auf- bzw. Abrundungsfehler zu korrigieren.

Die Fehlergrenzen gelten für den Nettowert und den Tarawert bei allen möglichen Belastungen, mit Ausnahme von Taraeingabewerten.

TABELLE 3

Fehlergrenzen

Belastung | Fehlergrenze |

Klasse I | Klasse II | Klasse III | Klasse IIII |

Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1) | nur in Bezug auf dessen Artikel 1, Nr. 7 und Artikel 8 |

Teil B

Fristen für die Umset zung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 17)

Richtlinie | Umsetzungsfrist | Datum der Anwendung |

90/384/EWG | 30. Juni 1992 | 1. Januar 1993[15] |

93/68/EWG | 30. Juni 1994 | 1. Januar 1995[16] |

_____________

ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 90/384/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 | Artikel 2 Nummer 1 |

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 | Artikel 2 Nummer 2 |

Erwägungsgrund 5 letzter Satz | Artikel 2 Nummer 3 |

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 | Artikel 1 Absatz 1 |

Artikel 1 Absatz 2 einleitender Satz | Artikel 1 einleitender Satz |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 1 | Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 2 | Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 3 | Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 4 | Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 5 | Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Nummer 6 | Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f |

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b | Artikel 1 Absatz 2 Nummer 2 |

Artikel 2 | Artikel 3 |

Artikel 3 | Artikel 4 |

Artikel 4 | Artikel 5 |

Artikel 5 | Artikel 6 |

Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 | Artikel 7 Absatz 1 |

Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 | Artikel 7 Absatz 2 |

Artikel 6 Absatz 2 | Artikel 7 Absatz 3 |

Artikel 7 | Artikel 8 |

Artikel 8 Absätze 1 und 2 | Artikel 9 Absätze 1 und 2 |

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a | Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 |

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b | Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2 |

Artikel 9 | Artikel 10 |

Artikel 10 | Artikel 11 |

Artikel 11 | Artikel 12 |

Artikel 12 | Artikel 13 |

Artikel 13 | Artikel 14 |

Artikel 14 Satz 1 | Artikel 15 Absatz 1 |

Artikel 14 Satz 2 | Artikel 15 Absatz 2 |

Artikel 15 Absätze 1 bis 3 1 | _______ |

Artikel 15 Absatz 4 | Artikel 16 |

Artikel 15 Absatz 5 | _______ |

_____ | Artikel 17 |

_____ | Artikel 18 |

Artikel 16 | Artikel 19 |

Anhang I bis VI | Anhang I bis VI |

____ | Anhang VII |

____ | Anhang VIII |

_____________

[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang VII Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[6] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

[7] ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

[8] Siehe Anhang VII Teil A.

[9] ABl. C 91 vom 1.4.2003, S. 7.

[10] ABl. C 136 vom 4.6.1985, S. 1.

[11] ABl. C 231 vom 8.9.1989, S. 3, und ABl. C 267 vom 19.10.1989, S. 3.

[12] ABl. C 10 vom 16.1.1990, S. 1.

[13] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

[14] ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

[15] Gemäß Artikel 15 Absatz 3 gestatten die Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von zehn Jahren ab dem Tag, von dem sie diese Richtlinie anwenden, dass Waagen, die den vor dem 1. Januar 1993 entsprechen, in den Verkehr und/oder in Betrieb genommen werden.

[16] Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 93/68/EWG gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden Kennzeichnungsregeln entsprechen.