52007PC0443

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung) /* KOM/2007/0443 endg. - COD 2007/0163 */


DE

Brüssel, den 25.7.2007

KOM(2007) 443 endgültig

2007/0163 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Einleitung

Die Europäische Stiftung für Berufsbildung (European Training Foundation, nachstehend als „ETF“ oder „die Stiftung“ bezeichnet) ist eine dezentrale Einrichtung („Agentur“) der EU, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 vom 7. Mai 1990 [1] geschaffen wurde. Der Sitz der ETF befindet sich in Turin (Italien).

Gemäß der Gründungsverordnung besteht das allgemeine Ziel der ETF darin, zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme in den Partnerländern beizutragen, die in den geografischen Zuständigkeitsbereich der Stiftung fallen.

Die ETF war ursprünglich eingerichtet worden, um die Umsetzung des Außenhilfeprogramms PHARE auf dem Gebiet der Berufsbildung zu unterstützen. Im Laufe der Zeit wurde der geografische Wirkungsbereich der ETF jedoch durch drei aufeinanderfolgende Änderungen der Gründungsverordnung auch auf die Zielländer der Programme TACIS, CARDS und MEDA ausgedehnt.

Seit der letzten Änderung der ETF-Gründungsverordnung haben sich die Strategien der Europäischen Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Außenbeziehungen jedoch maßgeblich gewandelt, und es wurden neue Instrumente zur Umsetzung dieser Strategien geschaffen. Es erscheint somit notwendig, die Gründungsverordnung der ETF erneut zu ändern, um den jüngsten Entwicklungen Rechnung zu tragen, die Aufgaben und Funktionen der Stiftung zu aktualisieren und eine solide Grundlage für ihre künftige Arbeit zu schaffen.

Im Jahr 2005 legte die Kommission den Entwurf für eine Interinstitutionelle Vereinbarung zur Festlegung von Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen [2] vor (nachstehend als „Interinstitutionelle Vereinbarung über Regulierungsagenturen“ bezeichnet). Diese Vereinbarung, die sich noch in Vorschlagsstadium befindet, soll der Kommission zwar primär als Richtschnur für die Einrichtung neuer dezentraler Agenturen dienen; die darin festgeschriebenen Grundsätze sollten jedoch – zur Erreichung einer langfristig größtmöglichen Konvergenz in maßgeblichen Punkten – auch berücksichtigt werden, wenn umfassende Änderungen der Gründungsverordnungen bestehender Agenturen vorgeschlagen werden. Entsprechend wurde der vorliegende Vorschlag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen erstellt.

Zugleich wird mit diesem Legislativvorschlag eine Neufassung der ETF-Gründungsverordnung im Sinne der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten [3] vorgelegt.

2. Hintergrund und Ziele des Vorschlags

2.1. Jüngste Entwicklungen im Bereich berufliche Bildung

Das in der Gründungsverordnung formulierte Ziel der ETF besteht darin, in den Partnerländern einen Beitrag zur Entwicklung der Berufsbildungssysteme zu leisten.

In den letzten Jahren hat sich in der Politik der EU auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung ein Wandel vollzogen: Die einzelnen Sektoren der Bildung werden nicht mehr separat, sondern ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens betrachtet, d. h. allgemeine und berufliche Bildung sind Teile eines Gesamtsystems des Lernens, das Primär- und Sekundarschulbildung, Hochschulbildung, Erstausbildung und Weiterbildung sowie Erwachsenenbildung umfasst.

Außerdem wird das lebenslange Lernen als Schlüsselfaktor für die Erreichung der Lissabon-Ziele verstanden, da die Bürger auf diese Weise das Wissen, die Fertigkeiten und die allgemeinen Kompetenzen erwerben können, die sie als aktive Bürger in einer dynamischen, vom schnellen Wandel geprägten Wirtschaft und Gesellschaft benötigen.

Vor diesem Hintergrund kann die klassische Berufsbildung, d. h. die Vermittlung arbeitsbezogener Kenntnisse und Fähigkeiten für die unmittelbare Nutzung auf dem Arbeitsmarkt, nicht separat von den Entwicklungen in anderen Bereichen der Bildung und den langfristigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt betrachtet werden.

2.2. Neue politische Instrumente für die Außenbeziehungen

Bislang war der geografische Wirkungsbereich der ETF in der Gründungsverordnung unter Bezugnahme auf die relevanten Programme auf dem Gebiet der Außenbeziehungen (in der zuletzt geänderten Fassung der Verordnung waren dies PHARE, CARDS, TACIS und MEDA) definiert worden.

2007 wurden diese Programme durch neue politische Instrumente für die Außenbeziehungen ersetzt, hauptsächlich durch das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) und das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI).

Die Einführung dieser neuen Instrumente stellt einen wichtigen Schritt in Richtung eines eher strategie- als programmorientierten Außenhilfekonzepts mit sektorweitem Blickwinkel dar. Beide Instrumente sollen die Partnerländer bei der Durchführung eigener Reformen in verschiedenen Sektoren unterstützen.

In diesem neuen Kontext wird die Aufgabe der ETF verstärkt darin bestehen, die Kommission in der Phase der Strategieentwicklung und der Planung von Hilfsmaßnahmen durch Informationen und Analysen zu unterstützen und auf Ersuchen der Kommission an der Analyse der Gesamteffizienz der Förderung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern mitzuwirken. Die beiden anderen Schwerpunkte werden die Unterstützung der Partnerländer beim Aufbau der Kapazitäten für die Festlegung und Umsetzung auf den nationalen Kontext abgestimmter Reformstrategien und die Förderung der Vernetzung und des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern sein.

2.3. Externe Bewertung der ETF

Gemäß Artikel 17 der ETF-Gründungsverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates [4] wurde 2005 eine externe Bewertung der Tätigkeit der Stiftung im Zeitraum von 2002 bis 2005 vorgenommen. Im Jahr 2006 wurden der Kommission die abschließenden Ergebnisse dieser Bewertung zusammen mit einer Reihe von Empfehlungen vorgelegt. Am 19. Dezember 2006 veröffentlichte die Kommission hierzu eine Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament [5].

Die Bewertung hat bestätigt, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Arbeit der Stiftung als gut einzustufen ist und dass die Dienststellen der Kommission sowie die Delegationen der Gemeinschaft die Fachkompetenz der ETF im Bereich Berufsbildung positiv beurteilen.

Außerdem sprachen die Bewerter eine Reihe von Empfehlungen aus, die erfordern, dass die Kommission bzw. die ETF selbst aktiv werden. Die Kommission hat die Ergebnisse, Schlussfolgerungen und Empfehlungen der Bewerter analysiert und sie bei der Ausarbeitung dieses Legislativvorschlags gebührend berücksichtigt. Die wichtigsten Empfehlungen werden in den nachstehenden Abschnitten beschrieben.

2.3.1. Thematisches Arbeitsgebiet der ETF

Die Bewerter gelangten zu dem Schluss, dass das Arbeitsgebiet der ETF – Berufsbildung – zu eng abgesteckt ist, auch wenn die Kommission und die ETF dieses Gebiet in den letzten Jahren flexibler interpretiert haben. Entsprechend wurde empfohlen, bei der Überarbeitung der ETF-Gründungsverordnung die Rolle der ETF unter Berücksichtigung der Tatsache zu definieren, dass die Berufsbildung Teil des umfassenderen Konzepts der Humanressourcenentwicklung ist.

2.3.2. Geografischer Wirkungsbereich

Die Bewerter sprachen sich ferner für mehr Flexibilität beim geografischen Wirkungsbereich der ETF aus, da die Kommission hierdurch die besondere Fachkompetenz der ETF in Ländern nutzen könnte, die einen vergleichbarem Entwicklungsstand haben und mit ähnlichen sozioökonomischen Herausforderungen konfrontiert sind. Zugleich wurde betont, dass diese Flexibilität jedoch eine strenge Prioritätensetzung in Bezug auf die Tätigkeiten der ETF erfordert.

2.3.3. Governance-Strukturen

In der Bewertung wurde betont, dass die strategische Rolle des Vorstands gestärkt werden sollte und dass das Beratungsgremium zwar ein wichtiges und nützliches Expertennetzwerk ist, dass es jedoch seine vorgegebene Aufgabe als Berater des Vorstands nicht erfüllt, so dass diese Funktion in der Gründungsverordnung gestrichen werden sollte.

2.4. Schlussfolgerung

Die Kommission schlägt daher Folgendes vor:

· Das thematische Arbeitsgebiet der ETF sollte auf die gesamte Humanressourcenentwicklung, insbesondere die allgemeine und berufliche Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, sowie auf damit verbundene Arbeitsmarktfragen ausgeweitet werden.

· Ferner muss der geografische Wirkungsbereich der ETF unter Bezugnahme auf die neuen Instrumente und Prioritäten der Europäischen Union im Bereich der Außenbeziehungen aktualisiert und neu definiert werden.

· Die Aufgaben der ETF müssen an diesen neuen Kontext angepasst werden, während ihre Umsetzung weiter anhand von Prioritäten erfolgen muss, die klar in Abstimmung mit der Kommission festgelegt werden.

· Die Lenkungsstrukturen der Stiftung müssen modernisiert werden, um eine wirksame Entscheidungsfindung zu erreichen und – gemäß den Vorgaben der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen – die langfristige Konvergenz der Strukturen mit denen anderer Agenturen zu verbessern.

3. Begründung des Vorschlags der Kommission

Der vorliegende Vorschlag beinhaltet notwendige Änderungen der Gründungsverordnung und trägt zur Vereinfachung der für die ETF relevanten Rechtsvorschriften bei.

4. Wahl des Rechtsinstruments: Verordnung (Neufassung)

Um den geografischen Wirkungsbereich der ETF auf die TACIS-, MEDA- bzw. CARDS-Länder auszudehnen, wurde die Gründungsverordnung der ETF nach ihrer Verabschiedung dreimal geändert (1994, 1998 und 2000). Im Jahr 2003 wurde die Verordnung außerdem ein viertes Mal geändert, um sie an die neue Haushaltsordnung anzupassen.

Da nun, wie in Abschnitt 2 beschrieben, umfassende Änderungen dieser Verordnung notwendig geworden sind, ist dies nach Auffassung der Kommission eine gute Gelegenheit, das Verfahren der Neufassung gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten [6] anzuwenden, d. h. einen Rechtstext zu erlassen, der sowohl die erforderlichen Änderungen als auch die unveränderten Bestimmungen der Vorläuferrechtsakte in kodifizierter Form beinhaltet und mit dem diese Vorläufer aufgehoben werden.

5. Rechtsgrundlage

Artikel 235 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (heutiger Artikel 308) ist die Rechtsgrundlage der ETF-Gründungsverordnung.

Artikel 4 Absatz 1 der Mitteilung über die Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen [7] sieht allerdings vor, dass „der Rechtsakt zur Gründung der Agentur auf genau der Bestimmung aus dem Vertrag fußen [muss], die die Rechtsgrundlage dieser politischen Maßnahme bildet.“

Die Kommission ist der Auffassung, dass das in der vorliegenden Neufassung der Verordnung beschriebene neue thematische Arbeitsfeld der ETF zwar weiter gefasst ist als die „klassische“ Berufsbildung, jedoch weiter eng mit der EU-Politik auf diesem Gebiet verbunden ist.

Entsprechend scheint Artikel 150 (berufliche Bildung) des EG-Vertrags, insbesondere Absatz 3, der vorsieht, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten „die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die berufliche Bildung zuständigen internationalen Organisationen“ fördern, die angemessene Rechtsgrundlage für die Gründungsverordnung der ETF zu sein.

In Absatz 4 dieses Artikels ist festgelegt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag (Mitentscheidung) zu erlassen ist.

6. Erläuterungen zum vorgeschlagenen Text

Die neu gefasste Gründungsverordnung enthält insgesamt 27 Artikel. Die meisten bestehenden Artikel wurden entweder durch neue Verweise oder zusätzliche Elemente ergänzt, oder sie wurden verschoben und/oder neu formuliert, um die Lesbarkeit und Prägnanz der Verordnung zu verbessern. Außerdem wurden einige vollständig neue Artikel hinzugefügt, hauptsächlich zur Berücksichtigung von Empfehlungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen. Einige Artikel blieben unverändert, andere wurden gestrichen, da sie überholt oder überflüssig waren.

Der Verweis auf die Rechtsgrundlage hat sich geändert: Artikel 235 (derzeitiger Artikel 308) EG-Vertrag wurde aus den in Abschnitt 5 beschriebenen Gründen durch Artikel 150 ersetzt.

Die Erwägungsgründe werden folgendermaßen geändert: Es wurde ein neuer Erwägungsgrund eingefügt, um darauf hinzuweisen, dass es sich beim neuen Rechtsakt um eine Neufassung eines bestehenden Rechtsaktes handelt. In einem zweiten neuen Erwägungsgrund wird auf den Sitz der Stiftung hingewiesen. Um die Situation hinsichtlich der früheren Änderungen der Gründungsverordnung zu erläutern, wurden drei weitere neue Erwägungsgründe hinzugefügt. In weiteren drei neu hinzugefügten Erwägungsgründen wird auf die neuen Politikinstrumente der EU für die Außenhilfe sowie auf den in den Zielländern dieser Instrumente bestehenden Entwicklungsbedarf im Bereich der Humanressourcen Bezug genommen.

Außerdem werden in einem neuen Erwägungsgrund die kürzlich durchgeführte externe Bewertung der ETF und die darauf basierende Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament erwähnt, da die Schlussfolgerungen dieser Mitteilung im vorliegenden Vorschlag berücksichtigt wurden.

Eine Reihe weiterer neuer Erwägungsgründe bezieht sich auf die Rolle des Vorstands und die Verpflichtung der Stiftung zur Anwendung der Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft in Bezug auf Haushalt und Finanzen, die Bekämpfung von Betrug, Korruption und rechtswidrigen Handlungen, den öffentlichen Zugang zu Dokumenten und die Verarbeitung personenbezogener Daten. Im letzten Erwägungsgrund wird bekräftigt, dass die vorgeschlagene Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen steht, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen werden im Folgenden beschrieben:

Artikel 1 (Gegenstand und Wirkungsbereich)

Wie oben dargelegt war das tatsächliche Tätigkeitsfeld der Stiftung durch die zunehmende Bedeutung des Konzepts des lebenslangen Lernens für die allgemeine und berufliche Bildung und die Bedeutung von Arbeitsmarktfragen für die Arbeit der ETF bereits in der Vergangenheit breiter angelegt als dies im bisherigen Wortlaut der Verordnung zum Ausdruck kam.

Um dieses Faktum zu formalisieren, wird vorgeschlagen, den Wirkungsbereich der ETF folgendermaßen zu definieren: „Humanressourcenentwicklung, insbesondere allgemeine und berufliche Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens und damit verbundene Arbeitsmarktfragen“.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die ETF, die nur über begrenzte Ressourcen verfügt, ihren geografischen Schwerpunkt beibehalten sollte. Daher wird vorgeschlagen, dass der primäre Zuständigkeitsbereich der ETF unter Bezugnahme auf das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) und das Europäische Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI) festgelegt werden sollte. Damit die ETF entsprechend den Prioritäten für die Außenbeziehungen auch für Regionen tätig werden kann, die außerhalb ihres primären geografischen Zuständigkeitsbereichs liegen (beispielsweise für die Länder Zentralasiens), wird die Möglichkeit geschaffen, dass der ETF-Vorstand auf Vorschlag der Kommission entsprechende Ad-hoc-Entscheidungen treffen kann.

Die bisher als „förderungsberechtigte Länder“ bezeichneten Zielländer werden nun „Partnerländer“ genannt.

Artikel 2 (Aufgaben)

Angesichts der vorgesehenen veränderten Rolle der Stiftung im Rahmen der neuen Instrumente für die Außenbeziehungen, sollten die Funktionen der ETF folgendermaßen neu definiert werden:

· Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen sowie Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humanressourcenentwicklung und deren Bezügen zu den sektorspezifischen politischen Zielen in den Partnerländern;

· Unterstützung relevanter Stakeholder in den Partnerländern, um Kapazitäten im Bereich der Humanressourcenentwicklung aufzubauen;

· Erleichterung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen unter Gebern, die sich für die Reform der Humanressourcenentwicklung in den Partnerländern einsetzen;

· Unterstützung der Bereitstellung von Hilfsleistungen der Gemeinschaft im Bereich der Humanressourcenentwicklung für die Partnerländer;

· Verbreitung von Informationen über Fragen der Humanressourcenentwicklung sowie Förderung der Vernetzung und des Austauschs einschlägiger Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern;

· auf Ersuchen der Kommission Mitwirkung an der Analyse der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern.

Artikel 3 (Allgemeine Bestimmungen)

In Absatz 2 wird auf den Sitz der Stiftung verwiesen, in Absatz 3 werden einige Details in Bezug auf die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Zentrum für die Entwicklung der Berufsbildung (CEDEFOP) eingefügt, und die Absätze 4 und 5 regeln die Verwaltungskontrolle durch den Europäischen Bürgerbeauftragten sowie die Modalitäten für den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen zwischen der ETF und anderen relevanten Einrichtungen.

Artikel 4 (Transparenz), 5 (Geheimhaltung) und 6 (Rechtsbehelfe)

In diesen Artikeln wird der Geltungsbereich des früheren Artikels 4a auf den Zugang zu Dokumenten ausgeweitet; zu diesem Zweck werden in der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen empfohlene Bestimmungen zur Transparenz und Geheimhaltung hinzugefügt. Außerdem werden die in diesem Zusammenhang erforderlichen Rechtsbehelfe eingeführt.

Artikel 7 (Vorstand), 8 (Abstimmungsregeln und Aufgaben des Vorsitzes) and 9 (Befugnisse des Vorstands)

Um eine effiziente Entscheidungsfindung zu erreichen und die Betriebskosten zu minimieren, wird in Artikel 7 unter Berücksichtigung der in der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen niedergelegten Grundsätze die folgende Neustrukturierung des Vorstands der ETF vorgeschlagen:

· Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird auf 15 begrenzt;

· Kommission und Rat sollten eine gleiche – und begrenzte – Anzahl an Mitgliedern (jeweils sechs) benennen;

· im Sinne der Transparenz benennt die Kommission außerdem drei Vertreter der Partnerländer als nicht stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands;

· alle Mitglieder des Vorstands werden aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen und unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung der Geschlechter für eine Amtszeit von fünf Jahren (statt bisher drei Jahren) ernannt.

In Artikel 9 werden die Aufgaben und Befugnisse des Vorstands knapper und kohärenter formuliert.

Früherer Artikel 6 (Beratungsgremium)

Da das Beratungsgremium nicht mehr als Lenkungsorgan der ETF fungiert, wird der betreffende Artikel aus der Gründungsverordnung gestrichen. Das Gremium kann im Rahmen der Tätigkeiten der ETF jedoch weiterarbeiten (regionale Seminare). Dieser Ansatz wird durch die Ergebnisse der externen Bewertung untermauert.

Artikel 10 (Direktor)

Mit diesem Artikel wird das Verfahren zur Ernennung des Direktors mit den Empfehlungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen sowie den Ergebnissen der jüngsten Diskussionen auf interinstitutioneller Ebene in Einklang gebracht. Der Artikel umfasst spezifische Bestimmungen zur Bewertung des Direktors und zur Möglichkeit, seine Amtszeit einmal um höchstens drei Jahre zu verlängern. Die Aufgaben des Direktors werden knapper und kohärenter formuliert. In Absatz 5 wird die Rolle des Verwaltungsrats in Bezug auf die Rechenschaftspflicht und die Entlassung des Direktors eindeutig geregelt.

Artikel 11 (Öffentliches Interesse und Unabhängigkeit)

Dieser neue Artikel entspricht den Empfehlungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen.

Artikel 12 (Jahresarbeitsprogramm)

In diesem neuen Artikel werden die Bestimmungen über das Verfahren zur Vorbereitung und Annahme des Jahresarbeitsprogramms, das bisher durch Artikel 5 geregelt wurde, knapper und kohärenter formuliert. Statt der bisherigen Vorausplanung über drei Jahre wird nun eine Vorausplanung über vier Jahre vorgeschlagen.

Artikel 13 (Jährlicher Tätigkeitsbericht)

Dieser neue Artikel regelt das Verfahren zur Vorbereitung und Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts genau. Zuvor wurde das Verfahren nur teilweise im bisherigen Artikel 5 Absatz 9 beschrieben.

Artikel 14 (Verbindungen mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen)

Bei diesem Artikel handelt es sich um den bisherigen Artikel 8, der nun allgemeiner und zukunftsfähiger formuliert ist und nicht mehr auf spezifische Maßnahmen verweist.

Artikel 15 (Haushaltsplan), 16 (Haushaltsverfahren) und 17 (Ausführung des Haushaltsplans und Kontrolle)

Diese Artikel bleiben – von einigen kleineren Vereinfachungen abgesehen – weitgehend unverändert. In Artikel 17 wird ein neuer Absatz 11 eingefügt, um zu gewährleisten, dass der Direktor alle erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den dem Entlastungsbeschluss beigefügten Bemerkungen Folge zu leisten.

Artikel 18 (Europäisches Parlament und Rat)

Dieser Artikel sieht im Einklang mit den Empfehlungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen die Möglichkeit vor, dass das Europäische Parlament und der Rat den Direktor zu Anhörungen über Fragen der Tätigkeit der Stiftung einberufen können.

Artikel 19 (Finanzvorschriften)

Hier werden die Absätze 2 bis 4 eingefügt, um zu gewährleisten, dass die ETF eine ordnungsgemäße Rechnungsführung anwendet und dass Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung bei ihr durchgeführt werden können.

Artikel 20 (Vorrechte und Befreiungen), 21 (Personalvorschriften), 22 (Haftung) und 23 (Teilnahme von Drittländern)

Diese Artikel bleiben weitgehend unverändert. In Artikel 21 (Personalvorschriften) wird ein Satz eingefügt, um – entsprechend den Empfehlungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen – auf die Bestimmungen des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und des Artikels 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie auf die Möglichkeit der Abordnung nationaler Sachverständiger an die Stiftung zu verweisen. Im ersten Absatz des Artikels 23 wird, zur Anpassung an die Terminologie des Artikels 1, die Formulierung „auf dem Gebiet der Berufsbildung an die in Betracht kommenden Länder“ durch „auf dem Gebiet der Humanressourcen an die […] Partnerländer“ ersetzt, während in dem an diesen Absatz angefügten Satz die Teilnahmebedingungen für Drittländer präzisiert werden.

Artikel 24 (Bewertung)

Dieser Artikel wird entsprechend den Empfehlungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über Regulierungsagenturen ergänzt und sieht eine Ausweitung des Bewertungszyklus auf vier Jahre vor, um dem vierjährigen Vorausplanungszeitraum Rechnung zu tragen.

Artikel 25 (Überprüfung)

In diesem Artikel werden künftige Überprüfungen der Gründungsverordnung mit künftigen Bewertungen verknüpft, und er sieht die Möglichkeit vor, die Gründungsverordnung aufzuheben, wenn die vorgegebenen Ziele der ETF ihr weiteres Bestehen nicht mehr rechtfertigen.

Artikel 26 (Aufhebung)

Mit diesem Artikel werden die früheren Verordnungen aufgehoben, und es wird festgelegt, dass Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen – gemäß der Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten – als Bezugnahmen auf die Neufassung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen sind.

Artikel 27: Inkrafttreten

7. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

Die in diesem Vorschlag neu formulierten Aufgaben der ETF bestehen darin „im Kontext der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen einen Beitrag zur Verbesserung der Humanressourcenentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, sowie zur Klärung damit verbundener Arbeitsmarktfragen“ in bestimmten Partnerländern zu leisten. Der Vorschlag beinhaltet eine Aufstellung präzise formulierter Aufgaben, die „die Stiftung im Rahmen der Befugnisse des Vorstands und gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen“ auszuführen hat. Somit entspricht die Arbeit der ETF den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

8. Auswirkungen auf den Haushalt

Dieser Vorschlag sieht nicht die Einführung neuer Tätigkeiten der ETF vor. Das Ziel des Vorschlags besteht vielmehr darin, die Funktionen der ETF zu aktualisieren und klarer zu formulieren, das thematische Arbeitsgebiet breiter zu fassen (Humanressourcenentwicklung) und den geografischen Wirkungsbereich neu festzulegen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Ausweitung des thematischen Arbeitsgebiets sowie die verstärkte Ausrichtung der Aufgaben auf Information und Politikanalyse (bei gleichzeitiger Verminderung der Projektmanagementtätigkeit ab 2008) zu einem höheren Arbeitsaufwand führen wird, der zugleich umfassende Investitionen der ETF in Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen für ihr Personal erforderlich machen wird. Deshalb ist diesem Vorschlag ein Finanzbogen beigefügt, in dem der Mittelbedarf der ETF für die nächsten Jahre dargelegt wird.

2007/0163 (COD)

neu

Vorschlag für eine

1360/90

neu

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

1360/90 (angepasst)

neu

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen WirtschaftsgGemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235 150 ,

auf Vorschlag der Kommission [8],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [9],

neu

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [10],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [11],

1360/90

in Erwägung nachstehender Gründe:

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(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung ist mehrmals in wesentlichen Punkten geändert worden [12]. Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

1360/90

neu

(2) Auf seiner Tagung vom 8. und 9. Dezember 1989 in Straßburg ersuchte der Europäische Rat den Rat, Anfang 1990 auf Vorschlag der Kommission die Beschlüsse zu fassen, die zur Gründung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung für Mittel- und Osteuropa erforderlich sind. Gemäß dieser Vorgabe erließ der Rat am 7. Mai 1990 die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung dieser Stiftung.

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(3) Gemäß dem einvernehmlichen Beschluss der in Brüssel auf Ebene der Staats- und Regierungschefs vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 29. Oktober 1993 [13] hat die Stiftung ihren Sitz in Turin (Italien).

1360/90 (angepasst)

(4) Der Rat hat am 18. Dezember 1989 die Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 [14] über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen erlassen, die Hilfe in verschiedenen Bereichen, einschließlich dem der Berufsbildung, mit dem Ziel vorsieht, den Prozess der Wirtschafts- und Sozialreform in Ungarn und Polen zu unterstützen.

(5) In der Folge kann hat der Rat diese Hilfe mit einem entsprechenden Rechtsakt en auf andere Länder Mittel- und Osteuropas ausweiten ausgeweitet .

(6) Der Prozess der Wirtschafts- und Sozialreform wird zur Entwicklung von Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Ländern Mittel- und Osteuropas und der Gemeinschaft beitragen, die für beide Seiten vorteilhaft sind; diese intensiveren Beziehungen werden auch zu einer harmonischen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft beitragen.

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(7) Am 27. Juli 1994 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2063/94 [15] zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die Staaten auszuweiten, die im Rahmen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2053/93 (TACIS-Programm) unterstützt werden.

(8) Am 17. Juli 1998 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1572/98 [16] zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die nicht der Gemeinschaft angehörenden Länder und Gebiete im Mittelmeerraum auszuweiten, die Hilfe im Rahmen der finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 erhalten.

(9) Am 5. Dezember 2000 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 [17] über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, mit der auch die Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 geändert wurde, um die Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung auf die westlichen Balkanländer auszudehnen, die Gegenstand der erstgenannten Verordnung sind.

(10) Die Außenhilfeprogramme für die Länder, die Ziel der Tätigkeit der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sind, werden durch neue Instrumente für die Politik im Bereich der Außenbeziehungen ersetzt, vor allem durch die mit den folgenden Verordnungen eingerichteten Instrumente: Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe [18] und Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) [19].

(11) Die EU unterstützt im Rahmen ihrer Außenbeziehungen die Humanressourcenentwicklung; damit leistet sie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung der betreffenden Länder, da auf diese Weise die für die Verbesserung der Produktivität und der Beschäftigungssituation benötigten Kompetenzen aufgebaut werden, und stärkt durch die Förderung der Bürgerbeteiligung den sozialen Zusammenhalt.

(12) Im Kontext der Bemühungen dieser Staaten zur Reformierung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen ist die Entwicklung der Humanressourcen ein maßgeblicher Faktor für die Erreichung langfristiger Stabilität und anhaltenden Wohlstands und insbesondere für die Herstellung eines sozioökonomischen Gleichgewichts.

1360/90 (angepasst)

neu

(13) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung könnte in den Ländern Mittel- und Osteuropas, die für eine Wirtschaftshilfe zur Unterstützung des Reformprozesses in Betracht kommen, im Kontext der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen einen bedeutenden Beitrag zu einer effizienten Unterstützung im Bereich der Berufsbildung zur Verbesserung der Humanressourcenentwicklung leisten, insbesondere zur allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens leisten.

(14) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung wird für ihren Beitrag, die in der Europäischen Union im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, insbesondere mit Blick auf das lebenslange Lernen, Gemeinschaft im Berufsbildungsbereich bei der Durchführung einer gemeinsamen Berufsbildungspolitik gesammelten Erfahrungen nutzen und die an den einschlägigen Maßnahmen beteiligten mit Berufsbildung befaßten Stellen der Gemeinschaft Union um Unterstützung ersuchen müssen.

(15) In der Gemeinschaft und in Drittländern, einschließlich der Länder Mittel- und Osteuropas , auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind , bestehen regionale und/oder nationale sowie öffentliche und/oder private Einrichtungen, die um Zusammenarbeit bei der wirksamen Unterstützung im Bereich der Berufsbildung Humanressourcenentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, gebeten werden können.

(16) Stellung und Aufbau der Europäischen Stiftung für Berufsbildung sollten eine flexible Reaktion auf die jeweiligen unterschiedlichen Erfordernisse der zu unterstützenden Länder erleichtern und es der Stiftung ermöglichen, ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den bestehenden nationalen und internationalen Einrichtungen wahrzunehmen.

(17) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte Rechtspersönlichkeit erhalten, dabei aber in enger arbeitsmäßiger Verbindung zur Kommission stehen und die politische und operative Gesamtverantwortlichkeit der Gemeinschaft und ihrer Organe beachten.

(18) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte enge Beziehungen zu dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP), zu dem europaweiten Mobilitätsprogramm für den Hochschulbereich (TEMPUS) und zu allen anderen Programmen unterhalten, die der Rat ins Leben gerufen hat, um den Ländern Mittel- und Osteuropas , auf die die Tätigkeiten der Stiftung ausgerichtet sind, Hilfe im Bildungsbereich zukommen zu lassen.

(19) Die Europäische Stiftung für Berufsbildung sollte anderen Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Hilfeleistungen auf dem Gebiet der Humanressourcenentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens an die Länder verpflichten, auf die die Tätigkeiten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung ausgerichtet sind Mittel- und Osteuropa auf dem Gebiet der Berufsbildung verpflichten, im Rahmen von Vereinbarungen, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern niedergelegt werden, zur Teilnahme offenstehen.

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(20) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in einem Vorstand vertreten sein, um die Tätigkeit der Stiftung wirksam kontrollieren zu können. Dieser Vorstand sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Durchführung, die Verabschiedung einer geeigneten Finanzregelung, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Entscheidungsfindung in der Stiftung und für die Ernennung des Direktors ausgestattet sein.

(21) Damit die volle Autonomie und Unabhängigkeit der Stiftung gewährleistet ist, muss sie über einen unabhängigen Haushalt verfügen, dessen Mittel im Wesentlichen aus einem Gemeinschaftsbeitrag stammen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte gelten, soweit es den Gemeinschaftsbeitrag und andere Beihilfen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union betrifft. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Rechnungshof erfolgen.

(22) Die Stiftung ist eine von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtung im Sinne des Artikels 185 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [20] (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) und sollte für sich eine entsprechende Finanzregelung festlegen.

(23) Für die Stiftung sollte die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften [21] gelten.

(24) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) [22] uneingeschränkt auf die Stiftung Anwendung finden.

(25) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [23] sollte auf die Stiftung Anwendung finden.

(26) Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr [24] sollte auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Stiftung Anwendung finden.

(27) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahmen zur Förderung der Humanressourcenentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, sowie zur Klärung damit verbundener Arbeitsmarktfragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(28) Die Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die Anwendung des Artikels 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu fördern –

1360/90

(29) Im Vertrag sind Befugnisse für die beabsichtigten Maßnahmen nur in Artikel 235 vorgesehen —

1360/90 (angepasst)

HAT HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Wirkungsbereich Ziele

2666/2000 Art. 16 (angepasst)

neu

Mit dieser Verordnung wird die Europäische Stiftung für Berufsbildung (nachstehend «„Stiftung“» genannt) errichtet, die zur Weiterentwicklung der Berufsbildungssysteme nachstehender Länder beitragen soll: im Kontext der EU-Politik im Bereich Außenbeziehungen einen Beitrag zur Verbesserung der Humanressourcenentwicklung, insbesondere der allgemeinen und beruflichen Bildung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens, sowie zur Klärung damit verbundener Arbeitsmarktfragen in den folgenden Ländern leisten soll:

– der mittel- und osteuropäischen Länder, die der Rat in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 oder in später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten als für eine Wirtschaftshilfe in Betracht kommend bezeichnet,

– der aus der ehemaligen Sowjetunion hervorgegangenen unabhängigen Staaten sowie der Mongolei, die Hilfe im Rahmen des Programms zur Unterstützung der Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 oder gemäß später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten erhalten,

– der Länder und Gebiete im Mittelmeerraum, die Hilfe im Rahmen der finanziellen und technischen Begleitmaßnahmen (MEDA) zur Reform ihrer wirtschaftlichen und sozialen Strukturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 oder gemäß später verabschiedeten einschlägigen Rechtsakten erhalten, und

– der unter die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 [25] oder unter später verabschiedete einschlägige Rechtsakte fallenden Empfängerländer.

Diese Länder werden nachstehend als «in Betracht kommende Länder» bezeichnet.

neu

a) Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können;

b) Länder, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 und später erlassener verbundener Rechtsakte unterstützt werden können;

c) andere Länder, die der Vorstand – im Einklang mit den Prioritäten der Europäischen Union im Bereich Außenbeziehungen und soweit die verfügbaren Ressourcen dies zulassen – auf Vorschlag der Kommission benennt.

Die unter den Buchstaben a, b und c genannten Länder werden nachstehend als „Partnerländer“ bezeichnet.

1360/90

Insbesondere soll die Stiftung

– sich um eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den in Betracht kommenden Ländern im Berufsbildungsbereich bemühen;

– zur Koordinierung der Unterstützung beitragen, die von der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den Drittländern im Sinne von Artikel 16 geleistet wird.

1572/98 Art. 1 Abs. 2

Artikel 2

Aufgabenbereich

Die Stiftung ist gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen auf dem Gebiet der Berufsbildung tätig; sie befasst sich mit der beruflichen Grund- und Fortbildung sowie der Neuqualifizierung für Jugendliche und Erwachsene und insbesondere auch mit der Ausbildung von Führungskräften.

1360/90 (angepasst)

Artikel 32

Aufgaben

1572/98 Art. 1 Abs. 3 (angepasst)

Zur Verwirklichung der Ziele nach Artikel 1 soll führt die Stiftung im Rahmen der Befugnisse des Vorstands und gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen die folgenden Aufgaben aus :

1360/90

a) Hilfe leisten bei der Ermittlung des Berufsbildungsbedarfs und diesbezüglicher Prioritäten, indem sie Maßnahmen der technischen Unterstützung auf dem Gebiet der Berufsbildung durchführt und mit den entsprechenden hierfür benannten Einrichtungen in den in Betracht kommenden Ländern zusammenarbeitet,

b) als Clearing-Stelle dienen, die der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und den Drittländern im Sinne von Artikel 16 sowie den in Betracht kommenden Ländern und allen sonstigen Beteiligten Informationen über laufende Maßnahmen und den künftigen Bedarf im Berufsbildungsbereich liefert, und einen Rahmen für die Weiterleitung von Unterstützungsangeboten bieten,

2063/94 Art. 1 Abs. 2

c) auf der Grundlage der Buchstaben a) und b)

– sondieren, welche Möglichkeiten für Gemeinschaftsunternehmen zur Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen, auch in Form von Pilotprojekten, für die Bildung spezialisierter multinationaler Teams für bestimmte Vorhaben und für die Ermittlung von für eine Kofinanzierung in Betracht kommenden Maßnahmen bestehen;

– Mittel für die Konzipierung und Vorbereitung entsprechender Projekte bereitstellen, deren Durchführung aus Beiträgen eines oder mehrerer Länder, eines oder mehrerer Länder und der Stiftung zusammen oder aber in Ausnahmefällen von der Stiftung allein finanziert werden könnte;

1572/98 Art. 1 Abs. 4

– auf Ersuchen der Kommission oder der in Betracht kommenden Länder und in Zusammenarbeit mit dem Vorstand Programme im Bereich der beruflichen Bildung durchführen, die zwischen der Kommission und einem oder mehreren in Betracht kommenden Ländern im Rahmen der gemeinschaftlichen Politik zur Unterstützung dieser Länder vereinbart wurden, wobei Gruppen von Fachleuten verschiedenster Fachrichtungen in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der betroffenen Staaten zum Einsatz kommen sowie die Erfahrungen aus den Gemeinschaftsprogrammen zur Berufsbildung aktiv genutzt werden sollen; bei der Auswahl der von der Stiftung abzuwickelnden Projekte wird Projekten mit innovativem Wert und — für die Beitrittskandidaten — Projekten in direkter Beziehung zu den Programmen der Gemeinschaft im Bereich der Berufsbildung Priorität eingeräumt;

1360/90

d) bei Tätigkeiten und Projekten, die allein von der Stiftung finanziert werden, dafür Sorge tragen, daß die geeigneten öffentlichen und/oder privaten Einrichtungen mit nachgewiesener Erfahrung auf dem Gebiet der Berufsbildung und der nötigen Fachkompetenz die Vorhaben flexibel und dezentralisiert konzipieren, vorbereiten, durchführen und/oder leiten,

1572/98 Art. 1 Abs. 5

e) dem Vorstand die Befugnis übertragen, bei Projekten, die allein von der Stiftung oder unter Beteiligung der Stiftung finanziert werden, die Ausschreibungsverfahren festzulegen, wobei die in der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, insbesondere Artikel 7, in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96, insbesondere Artikel 6 und Artikel 7, sowie in der Verordnung (EG) Nr. 1488/96, insbesondere Artikel 8, oder in späteren einschlägigen Rechtsakten vorgeschriebenen Verfahren uneingeschränkt zu berücksichtigen sind,

1360/90

f) in Zusammenarbeit mit der Kommission an der Kontrolle und Evaluierung der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den in Betracht kommenden Ländern mitwirken,

g) durch Veröffentlichungen, Tagungen und sonstige angemessene Mittel Informationen verbreiten und den Erfahrungsaustausch fördern,

neu

a) Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humanressourcenentwicklung und deren Bezügen zu den sektorspezifischen politischen Zielen in den Partnerländern;

b) Unterstützung relevanter Stakeholder in den Partnerländern, um Kapazitäten im Bereich der Humanressourcenentwicklung aufzubauen;

c) Erleichterung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen unter Gebern, die sich für die Reform der Humanressourcenentwicklung in den Partnerländern einsetzen;

d) Unterstützung der Bereitstellung von Hilfsleistungen der Gemeinschaft im Bereich der Humanressourcenentwicklung für die Partnerländer;

e) Verbreitung von Informationen über Fragen der Humanressourcenentwicklung sowie Förderung der Vernetzung und des Austauschs einschlägiger Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen der Europäischen Union und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern;

f) auf Ersuchen der Kommission Mitwirkung an der Analyse der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern;

1360/90 (angepasst)

h) g) innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung Erfüllung sonstiger Aufgaben erfüllen, die gegebenenfalls innerhalb des allgemeinen Rahmens dieser Verordnung zwischen dem Vorstand und der Kommission vereinbart wurden.

Artikel 43

Allgemeine Bestimmungen

1. Die Stiftung hat Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt ist; sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. Sie verfolgt keinen Erwerbszweck.

neu

2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Turin (Italien).

1572/98 Art. 1 Abs. 6 (angepasst)

neu

3. Die Stiftung arbeitet mit Unterstützung der Kommission mit den anderen zuständigen Einrichtungen der Gemeinschaft, insbesondere dem CEDEFOP, zusammen. Insbesondere arbeitet die Stiftung mit dem Europäischen Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (CEDEFOP) zusammen – im Rahmen eines gemeinsamen Jahresarbeitsprogramms, das den Jahresarbeitsprogrammen der beiden Agenturen als Anhang beigefügt wird – mit dem Ziel, Synergien zwischen den Tätigkeiten der beiden Agenturen zu fördern.

1360/90

2. Vertreter der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, sowie auf dem Gebiet der Berufsbildung tätige internationale Organisationen können insbesondere nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absätze 1 und 2 bei der Stiftung mitarbeiten.

neu

4. Wie in Artikel 43 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehen, unterliegt die Stiftung der Verwaltungskontrolle seitens des Europäischen Bürgerbeauftragten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 195 EG-Vertrag.

5. Die Stiftung kann Kooperationsvereinbarungen mit anderen relevanten Einrichtungen schließen, die innerhalb der EU und international auf dem Gebiet der Humanressourcenentwicklung tätig sind. Der Vorstand nimmt solche Vereinbarungen auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs an, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde. Die darin festgelegten Arbeitsmodalitäten müssen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.

1648/2003 Art. 1 Abs. 1 (angepasst)

Artikel 4a

Zugang zu den Dokumenten Transparenz

neu

1. Die Stiftung achtet bei ihrer Arbeit auf ein Höchstmaß an Transparenz und kommt den Bestimmungen der nachstehenden Absätze 2 bis 4 nach.

2. Die Stiftung veröffentlich unverzüglich:

a) ihre Geschäftsordnung und die Geschäftsordnung des Vorstands;

b) ihren jährlichen Tätigkeitsbericht.

3. Der Vorstand kann auf Vorschlag des Direktors genehmigen, dass, falls angebracht, Vertreter betroffener Parteien als Beobachter an den Sitzungen der Organe der Stiftung teilnehmen.

4. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 findet auf die Dokumente der Stiftung Anwendung.

Der Vorstand erlässt die Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieser Verordnung.

neu

Artikel 5

Geheimhaltung

1. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 4 gibt die Stiftung in ihrem Besitz befindliche Informationen, für die eine vertrauliche Behandlung beantragt wurde und gerechtfertigt ist, nicht an Dritte weiter.

2. Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Artikel 287 EG-Vertrag.

3. Informationen, von denen die Stiftung nach Maßgabe ihres Gründungsakts Kenntnis erhält, unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

1648/2003 Art. 1 Abs. 1 (angepasst)

neu

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission [26] findet Anwendung auf die Dokumente der Stiftung.

2. Der Vorstand erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung die Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 [27].

Artikel 6

Rechtsbehelfe

3. Gegen die Entscheidungen der Stiftung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Artikels 195 bzw. des Artikels 230 EG-Vertrag erhoben werden.

1360/90 (angepasst)

Artikel 57

Vorstand

1. Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und drei Vertretern der Kommission zusammensetzt.

Jedes Vorstandsmitglied kann sich von einem stellvertretenden Mitglied vertreten oder begleiten lassen; im Falle der Begleitung eines Vorstandsmitglieds wohnt das stellvertretende Mitglied der Sitzung ohne Stimmrecht bei.

2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat benannt.

Die Kommission benennt die Mitglieder, die sie vertreten sollen.

neu

1. Die Stiftung hat einen Vorstand, der sich aus sechs Vertretern der Mitgliedstaaten und sechs Vertretern der Kommission sowie drei Vertretern der Partnerländer zusammensetzt.

Die Mitglieder des Vorstands können durch zur selben Zeit ernannte Stellvertreter vertreten werden.

2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten werden vom Rat auf Grundlage ihrer Erfahrungen und Fachkenntnisse im Tätigkeitsbereich der Stiftung ernannt.

Die Kommission ernennt ihre eigenen Vertreter.

Die Vertreter der Partnerländer werden von der Kommission ernannt.

Die Kommission und der Rat streben ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern im Vorstand an.

1360/90 (angepasst)

neu

3. Die Amtszeit der Vertreter beträgt drei fünf Jahre. Sie kann einmal verlängert werden.

4. Den Vorsitz im Vorstand führt einer der Vertreter der Kommission. Die Amtszeit des Vorsitzes endet, wenn der Vorsitz nicht mehr dem Vorstand angehört. Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

1572/98 Art. 1 Abs. 8 (angepasst)

neu

Artikel 8

Abstimmungsregeln und Aufgaben des Vorsitzes

1. Die Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission im Vorstand haben jeweils eine Stimme. Die Vertreter der Kommission verfügen zusammen über eine Stimme.

Die Vertreter der Partnerländer nehmen an Abstimmungen nicht teil.

1360/90 (angepasst)

neu

Beschlüsse des Vorstands kommen, außer im Falle des Absatzes 52, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder zustande.

5.2. Der Vorstand legt mit einstimmigem Beschluss seiner Mitglieder die Sprachenregelung für die Stiftung fest, wobei er berücksichtigt, dass der Zugang zu den Arbeiten der Stiftung und die Beteiligung daran für alle interessierten Parteien sichergestellt werden müssen.

6.3. Der Vorsitzende Vorsitz ruft den Vorstand mindestens zweimal jährlich sowie auf Antrag einer Mehrheit von mindestens der einfachen Mehrheit zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder zusammen.

Zu den Aufgaben des Vorsitzenden Vorsitzes zählt, den Vorstand über sonstige Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Arbeit der Stiftung von Belang sind, und über die an die Stiftung gestellten Erwartungen , die die Kommission für das kommende Jahr an die Tätigkeiten der Stiftung stellt, zu unterrichten.

1572/98 Art. 1 Abs. 9

7. Anhand eines Entwurfs des Direktors der Stiftung prüft der Vorstand in Absprache mit der Kommission spätestens am 30. November den Vorentwurf des Jahresarbeitsprogramms für das darauffolgende Jahr. Die endgültige Verabschiedung des Arbeitsprogramms erfolgt zu Beginn jedes Jahres im Rahmen einer fortlaufenden Vorausplanung über drei Jahre. Im Sinne einer verbesserten Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitiken kann das Programm im Laufe des Jahres erforderlichenfalls nach demselben Verfahren angepaßt werden.

Den im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Projekten und Aktivitäten sind ein Kostenvoranschlag und eine Aufschlüsselung der Personal- und Haushaltsmittel beizufügen.

1360/90

8. Der Vorstand genehmigt den Erfordernissen entsprechend von Fall zu Fall die Einsetzung sektoraler Ad-hoc-Arbeitsgruppen, an denen alle Länder beziehungsweise Organisationen, die zur Finanzierung der jeweiligen Projekte beitragen, sowie andere interessierte Parteien, gegebenenfalls auch Vertreter der Sozialpartner, beteiligt werden.

1648/2003 Art. 1 Abs. 2

9. Der Vorstand nimmt den Jahresbericht der Stiftung an und übermittelt ihn spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der Bericht wird auch den Mitgliedstaaten und — zur Unterrichtung — den in Betracht kommenden Ländern zugeleitet.

10. Die Stiftung übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

neu

Artikel 9

Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Ernennung und, erforderlichenfalls, Entlassung des Direktors der Stiftung gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 5;

b) Ausübung der Disziplinargewalt über den Direktor;

c) Annahme des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß den Bestimmungen des Artikels 12;

d) Erstellung eines jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben für die Stiftung und Übermittlung dieses Voranschlags an die Kommission;

e) Annahme des endgültigen Haushaltsplans und Stellenplans der Stiftung nach Abschluss des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Bestimmungen des Artikels 16;

f) Annahme des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stiftung im Einklang mit dem in Artikel 13 festgelegten Verfahren und Übermittlung des Berichts an die Organe und die Mitgliedstaaten;

g) Annahme der Geschäftsordnung der Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde;

h) Annahme der Finanzregelung für die Stiftung auf Grundlage eines vom Direktor unterbreiteten Entwurfs, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, gemäß den Bestimmungen des Artikels 19;

i) Annahme der Verfahren für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Verordnung.

1360/90

Artikel 6

Beratungsgremium

1. Die Stiftung verfügt über ein vom Vorstand ernanntes Beratungsgremium.

1572/98 Art. 1 Abs. 10

Als Mitglieder des Gremiums werden Sachverständige ausgewählt, die mit der Berufsbildung befaßt oder anderweitig an der Arbeit der Stiftung interessiert sind; dabei wird berücksichtigt, dass die Anwesenheit von Vertretern der Sozialpartner, von Vertretern der Kommission, von Vertretern der mit der Unterstützung der Berufsbildung befassten internationalen Organisationen und von Vertretern der in Betracht kommenden Länder und Gebiete gewährleistet sein muss.

1360/90

Aus jedem Mitgliedstaat, aus jedem in Frage kommenden Land und aus dem Kreis der Sozialpartner auf europäischer Ebene werden zwei Sachverständige ernannt.

1572/98 Art. 1 Abs. 11

2. Der Vorstand bemüht sich um die Ernennung von Personen aus

– allen Mitgliedstaaten,

– allen in Betracht kommenden Ländern,

– der Kommission,

– dem Kreis der Sozialpartner auf europäischer Ebene, die bereits an der Arbeit der Gemeinschaftsorgane beteiligt sind, und

– internationalen Organisationen mit einschlägigem Tätigkeitsbereich.

1360/90

3. Die Amtszeit der Mitglieder des Beratungsgremiums beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Vorstand in regelmäßigen Abständen überprüft.

4. Das Beratungsgremium hat die Aufgabe, gegenüber dem Vorstand — entweder auf dessen Antrag oder aufgrund eigener Initiative — Stellungnahmen zu dem in Artikel 5 Absatz 7 genannten Jahresarbeitsprogramm der Stiftung abzugeben.

Die Stellungnahmen werden dem Vorstand vorgelegt.

5. Der Direktor der Stiftung ist Vorsitzender des Beratungsgremiums.

Das Beratungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu genehmigen ist.

6. Das Beratungsgremium wird einmal jährlich von seinem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 710

Direktor

1572/98 Art. 1 Abs. 12

neu

1. Der Direktor der Stiftung wird vom Vorstand auf Vorschlag der Kommission für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Dieses Mandat kann einmal um höchstens fünf Jahre verlängert werden. auf Grundlage einer von der Kommission vorgeschlagenen Kandidatenliste für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt. Vor der Ernennung kann der vom Vorstand ausgewählte Kandidat aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss/den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen.

neu

In den letzten neun Monaten dieser Amtszeit nimmt die Kommission eine Bewertung vor. Bei dieser Bewertung berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:

- Leistung des Direktors;

- Aufgaben der Stiftung und Erfordernisse in den nächsten Jahren.

Nur wenn die Aufgaben der Stiftung und die Erfordernisse dies rechtfertigen, kann der Vorstand auf Vorschlag der Kommission und unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

Der Vorstand unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, vor dem zuständigen Ausschuss/den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und den Ausschussmitgliedern Rede und Antwort zu stehen.

Wird die Amtszeit nicht verlängert, bleibt der Direktor bis zur Ernennung des Nachfolgers im Amt.

2. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste und Fähigkeiten im Bereich der Verwaltung und des Managements sowie seiner Kenntnisse und Erfahrungen im Tätigkeitsbereich der Stiftung.

3. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.

1572/98 Art. 1 Abs. 12 (angepasst)

4. Die Aufgaben des Der Direktors hat folgende Aufgaben und Befugnisse umfassen:

– die Vorbereitung und Organisation der Arbeit des Vorstands und der vom Vorstand eingesetzten Ad-hoc-Arbeitsgruppen sowie insbesondere die Ausarbeitung des Entwurfs des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung gemäß den auf Gemeinschaftsebene festgelegten allgemeinen Orientierungen;

– die laufende Verwaltung der Stiftung;

1648/2003 Art. 1 Abs. 3

– die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;

1572/98 Art. 1. Abs. 12

– die Ausarbeitung und Veröffentlichung von Berichten, die nach dieser Verordnung vorgesehen sind;

– sämtliche Personalangelegenheiten;

– die Erfüllung der Aufgaben, für die er gemäß Artikel 3 zuständig ist, sowie der Aufgaben, die in dem Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 5 Absatz 7 niedergelegt sind;

– die Ausführung der Beschlüsse des Vorstands sowie die Umsetzung der für die Aktivitäten der Stiftung festgelegten Orientierungen.

neu

a) Vorbereitung – auf Grundlage allgemeiner Leitlinien der Kommission – des Jahresarbeitsprogramms, des jährlichen Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, der Geschäftsordnung der Stiftung und des Vorstands, der Finanzregelung, der Arbeit des Vorstands sowie der Arbeit etwaiger vom Vorstand eingesetzter Ad-hoc-Arbeitsgruppen;

b) Teilnahme an Sitzungen des Vorstands ohne eigenes Stimmrecht;

c) Umsetzung der Beschlüsse des Vorstands;

d) Umsetzung des Jahresarbeitsprogramms der Stiftung und Eingehen auf Ersuchen der Kommission um Unterstützung;

e) Ausübung der Funktion des Anweisungsbefugten gemäß den Artikeln 33 bis 42 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission;

f) Ausführung des Haushaltsplans der Stiftung;

g) Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die regelmäßigen Bewertungen gemäß Artikel 24 durchgeführt werden können – auf dieser Grundlage Erstellung eines jährlichen Berichts über die Tätigkeiten der Stiftung;

h) Vorlage des Berichts beim Europäischen Parlament;

i) Regelung aller Personalangelegenheiten, insbesondere Ausübung der in Artikel 21 genannten Befugnisse;

j) Festlegung der Organisationsstruktur der Stiftung und Vorlage der Struktur beim Vorstand zur Genehmigung;

k) Vertretung der Stiftung gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß den Bestimmungen des Artikels 18.

1360/90

neu

2.5. Der Direktor legt dem Vorstand Rechenschaft über seine Tätigkeit ab und nimmt an den Vorstandssitzungen teil ; der Vorstand kann den Direktor vor Ablauf seiner Amtszeit auf Vorschlag der Kommission des Amtes entheben .

3. Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter der Stiftung.

neu

Artikel 11

Öffentliches Interesse und Unabhängigkeit

Die Mitglieder des Vorstands und der Direktor handeln im öffentlichen Interesse und unabhängig von jeglichen externen Einflüssen. Sie geben zu diesem Zweck jährlich schriftlich eine Verpflichtungserklärung und eine Interessenerklärung ab.

Artikel 12

Jahresarbeitsprogramm

1. Das Jahresarbeitsprogramm ist auf den Gegenstand, den Wirkungsbereich und die Aufgaben der Stiftung gemäß den Artikeln 1 und 2 dieser Verordnung abgestimmt.

2. Es wird im Rahmen einer fortlaufenden Vorausplanung über vier Jahre in Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Kommission und unter Berücksichtigung der Prioritäten für die Außenbeziehungen zu den betroffenen Ländern und Regionen aufgestellt.

3. Den im Jahresarbeitsprogramm aufgeführten Projekten und Aktivitäten sind ein Voranschlag der erforderlichen Ausgaben und eine Aufschlüsselung der Personal- und Haushaltsmittel beizufügen.

4. Der Direktor legt den Entwurf des Arbeitsprogramms, zu dem die Stellungnahme der Kommission eingeholt wurde, dem Vorstand vor.

5. Spätestens am 30. November jedes Jahres genehmigt der Vorstand den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms für das Folgejahr. Die endgültige Annahme des Jahresarbeitsprogramms erfolgt zu Beginn des jeweiligen Jahres.

6. Im Sinne einer verbesserten Wirksamkeit der Gemeinschaftspolitik kann das Programm im Laufe des Jahres erforderlichenfalls nach demselben Verfahren angepasst werden.

Artikel 13

Jährlicher Tätigkeitsbericht

1. Im jährlichen Tätigkeitsbericht erstattet der Direktor dem Vorstand über die Ausführung seiner Aufgaben Bericht.

2. Der Bericht beinhaltet Finanz- und Managementinformationen, aus denen hervorgeht, welche Ergebnisse im Hinblick auf die vorgegebenen Ziele erreicht wurden, welche Risiken mit den Tätigkeiten verbunden sind, inwieweit die bereitgestellten Ressourcen genutzt wurden und inwieweit das interne Kontrollsystem funktioniert hat.

3. Der Vorstand erstellt eine Analyse und Bewertung des Tätigkeitsberichts über das vorangegangene Haushaltsjahr.

4. Der Vorstand nimmt den jährlichen Tätigkeitsbericht des Direktors an und übermittelt ihn zusammen mit seiner Analyse und Bewertung spätestens am 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Rechnungshof. Der Bericht wird auch den Mitgliedstaaten und – zur Information – den Partnerländern zugeleitet.

1572/98 Art. 1 Abs. 13

neu

Artikel 814

Verbindung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen

Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und gegebenenfalls nach den Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89, des Artikels 8 der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 sowie des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1488/96 oder späterer einschlägiger Rechtsakte die Übereinstimmung und erforderlichenfalls die Komplementarität zwischen der Arbeit der Stiftung und sonstigen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, die gemeinschaftsintern und zur Unterstützung der in Betracht kommenden Länder Partnerländer durchgeführt werden, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen im Rahmen des TEMPUS-Programms sowie der sonstigen gemeinschaftlichen Berufsbildungsprogramme und -maßnahmen, einschließlich des MED-CAMPUS-Programms.

1360/90 (angepasst)

Artikel 915

Inhalt des Haushaltsplans

1. Alle Einnahmen und Ausgaben der Stiftung werden für jedes Haushaltsjahr veranschlagt und in den einen Stellenplan enthaltenden Haushaltsplan der Stiftung eingesetzt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Haushaltsplan der Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3. Die Einnahmen der Stiftung umfassen unbeschadet anderer Einnahmen einen Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, Zahlungen für erbrachte Dienste sowie Mittel aus anderen Quellen.

4. Der Haushaltsplan umfasst ebenfalls genaue Angaben zu allen Mitteln, die von den in Betracht kommenden Ländern Partnerländern selbst für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die von der Stiftung finanziell unterstützt werden.

1648/2003 Art. 1 Abs. 4

Artikel 1016

Haushaltsverfahren

1. Auf der Grundlage eines Entwurfs des Direktors stellt der Vorstand jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag umfasst auch einen Stellenplan und wird der Kommission spätestens am 31. März durch den Vorstand zugeleitet.

neu

2. Die Kommission beurteilt den Voranschlag unter Berücksichtigung der vorgeschlagenen Grenzen für den Gesamtbetrag für Maßnahmen im Außenbereich und trägt in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (nachstehend „Gesamthaushaltsplan“ genannt) die von ihr als erforderlich erachteten Mittel für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan ein.

1648/2003 Art. 1 Abs. 4 (angepasst)

neu

2.3. Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend im Folgenden: «„Haushaltsbehörde“» genannt).

3. Die Kommission beurteilt den Voranschlag unter Berücksichtigung der Berufsbildungsprioritäten der in Betracht kommenden Länder und der insgesamt geltenden finanziellen Leitlinien für die Wirtschaftshilfe zugunsten dieser Länder. Die Kommission setzt auf der Grundlage des Voranschlags die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

Auf dieser Grundlage setzt sie im Rahmen des vorgeschlagenen, für die Wirtschaftshilfe zugunsten der in Betracht kommenden Länder erforderlichen Gesamtbetrags den jährlichen Beitrag zum Haushalt der Stiftung fest, der in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union einzusetzen ist.

4. Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss für die Stiftung.

Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Stiftung fest.

5. Der Haushaltsplan der Stiftung wird und der Stellenplan werden vom Vorstand festgestellt. Er wird Sie werden dann endgültig, wenn nachdem die endgültige Bewilligung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Er wird gegebenenfalls Erforderlichenfalls werden der Haushaltsplan und der Stellenplan entsprechend angepasst.

6. Der Vorstand unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung seines Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von diesen Vorhaben in Kenntnis.

Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

1360/90

Artikel 1117

Ausführung des Haushaltsplans und Kontrolle

1. Der Direktor führt den Haushaltsplan der Stiftung aus.

1648/2003 Art. 1 Abs. 5 (angespasst)

2.1. Spätestens am 1. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Stiftung dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Haushaltsordnung.

3.2. Spätestens am 31. März nach dem Ende des Haushaltsjahrs übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufigen Rechnungen der Stiftung und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

neu

3. Der Direktor führt den Haushaltsplan der Stiftung aus.

1648/2003 Art. 1 Abs. 5

4. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofes zu den vorläufigen Rechnungen der Stiftung gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Direktor in eigener Verantwortung die endgültigen Jahresabschlüsse der Stiftung auf und legt sie dem Vorstand zur Stellungnahme vor.

5. Der Vorstand der Stiftung gibt eine Stellungnahme zu den endgültigen Jahresabschlüssen der Stiftung ab.

6. Der Direktor der Stiftung leitet diese endgültigen Jahresabschlüsse zusammen mit der Stellungnahme des Vorstands spätestens am 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

7. Die endgültigen Jahresabschlüsse werden veröffentlicht.

8. Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Vorstand zu.

9. Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle für ein reibungsloses Entlastungsverfahren für das betreffende Haushaltsjahr notwendigen Informationen.

10. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

neu

11. Der Direktor ergreift erforderlichenfalls alle geeigneten Maßnahmen, um den dem Entlastungsbeschluss beigefügten Bemerkungen Folge zu leisten.

Artikel 18

Europäisches Parlament und Rat

Unbeschadet der vorstehend beschriebenen Kontrollen, insbesondere im Rahmen des Haushalts- und des Entlastungsverfahrens, kann der Direktor der Stiftung vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit, insbesondere anlässlich der Veröffentlichung des jährlichen Tätigkeitsberichts, zu jeglichen Fragen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Stiftung gehört werden.

1648/2003 Art. 1. Abs. 6 (angepasst)

Artikel 1219

Finanzvorschriften

1. Der Vorstand erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Stiftung geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften [28] nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Funktionsweise der Stiftung es erfordern und sofern die Kommission dem zustimmt.

neu

2. Gemäß Artikel 133 Absatz 1 der Haushaltsordnung wendet die Stiftung die vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsregeln an, so dass ihre Rechnungen mit denen der Kommission konsolidiert werden können.

3. Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 ist uneingeschränkt auf die Stiftung anwendbar.

4. Die Stiftung tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 bei. Der Vorstand formalisiert diesen Beitritt und erlässt geeignete Vorschriften, um dem OLAF die Durchführung seiner internen Untersuchungen zu erleichtern.

1360/90

Artikel 1320

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften findet auf die Stiftung Anwendung.

2063/94 Art. 1 Abs. 8 (angepasst)

neu

Artikel 1421

Personalvorschriften

Das Personal der Stiftung unterliegt den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

Die Stiftung übt gegenüber ihrem Personal die der Anstellungsbehörde übertragenen Befugnisse aus.

Der Vorstand erlässt im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen nach Maßgabe des Artikels 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und des Artikels 127 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften .

neu

Der Vorstand kann Vorschriften für die Beschäftigung nationaler Sachverständiger aus den Mitgliedstaaten oder den Partnerländern erlassen, die von den jeweiligen Ländern zur Stiftung abgeordnet werden.

1360/90 (angepasst)

Artikel 1522

Gesetzliche Haftung

1. Die vertragliche Haftung der Stiftung bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2. Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Stiftung den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Der Gerichtshof ist für Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

3. Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Stiftung bestimmt sich nach den einschlägigen Vorschriften für das Personal der Stiftung.

Artikel 1623

Teilnahme von Drittländern

1572/98 Art. 1 Abs. 15 (angepasst)

neu

1. Die Stiftung steht Ländern, die nicht Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft sind und sich zusammen mit der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten zu Hilfeleistungen auf dem Gebiet der Berufsbildung Humanressourcen an die Partnerländer gemäß Artikel 1 in Betracht kommenden Länder verpflichten, zur Teilnahme offen, wobei Regelungen gelten, die in Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern entsprechend dem Verfahren des Artikels 228 300 des Vertrags getroffen werden.

1360/90

neu

In den Abkommen werden unter anderem Art und Umfang sowie die Einzelheiten der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Stiftung sowie Bestimmungen über finanzielle Beiträge und Personal festgelegt. Die Abkommen dürfen jedoch nicht vorsehen, dass Drittländer stimmberechtigte Mitglieder des Vorstands sind, und sie dürfen keinerlei Bestimmungen enthalten, die nicht im Einklang mit den in Artikel 21 genannten Personalvorschriften stehen.

2. Über die Beteiligung dieser Länder an den Ad-hoc-Arbeitsgruppen gemäß Artikel 5 Absatz 8 kann der Vorstand der Lage entsprechend entscheiden, ohne dass es eines Abkommens bedarf.

1572/98 Art. 1 Abs. 16 (angepasst)

neu

Artikel 1724

Beobachtungs- und Bewertungsverfahren

neu

1. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Rahmenfinanzregelung nimmt die Stiftung für alle ihre ausgabenintensiven Tätigkeiten regelmäßige Ex-Ante- und Ex-Post-Bewertungen vor. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Vorstand mitgeteilt.

1572/98 Art. 1 Abs. 16 (angepasst)

neu

2. Die Kommission führt nach Absprache mit dem Vorstand ein Verfahren zur Beobachtung und Bewertung der im Zuge der Tätigkeit der Stiftung gesammelten Erfahrungen ein alle vier Jahre eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung, der von der Stiftung erzielten Ergebnisse und ihrer Arbeitsmethoden durch, und zwar unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung definierten Ziele, Aufgaben und Funktionen der Stiftung. . Dieses Verfahren sollte Die Bewertung wird mit Unterstützung auswärtiger Sachverständiger durchgeführt werden. Die Kommission legt die ersten Ergebnisse der Bewertung dieses Verfahrens in einem Bericht vor, der dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vor dem 31. Dezember 2000 und danach alle drei Jahre zu unterbreiten ist.

neu

3. Die Stiftung unternimmt die erforderlichen Schritte, um etwaigen im Rahmen der Bewertung festgestellten Problemen abzuhelfen.

1360/90

Artikel 1825

Überprüfung

Diese Verordnung wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten einer Überprüfung unterzogen.

neu

Im Anschluss an die Bewertung unterbreitet die Kommission erforderlichenfalls einen Vorschlag zur Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung. Stellt die Kommission fest, dass die vorgegebenen Ziele das weitere Bestehen der Stiftung nicht mehr rechtfertigen, so kann sie die Aufhebung dieser Verordnung vorschlagen.

neu

Artikel 26

Aufhebung

Die in Anhang I aufgeführten Verordnungen (EWG) Nr. 1360/90, (EG) Nr. 2063/94, (EG) Nr. 1572/98 und (EG) Nr. 1648/2003 des Rates sowie Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

1360/90 (angepasst)

neu

Artikel 1927

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach der Entscheidung der zuständigen Stellen über den Sitz der Stiftung [29] ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

ANHANG I

Aufgehobene Verordnung und nachfolgende Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 des Rates vom 7. Mai 1990

(ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 2063/94 des Rates vom 27. Juli 1994

(ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 9)

Verordnung (EG) Nr. 1572/98 des Rates vom 17. Juli 1998

(ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1)

Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000

(ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 des Rates vom 18. Juni 2003

(ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22)

ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1360/90 | Vorliegende Verordnung |

Artikel 1 Eingangsteil Artikel 1 Ende des Eingangsteils Artikel 1 erster bis vierter SpiegelstrichArtikel 1 Satz 2 –––Artikel 2Artikel 3 EingangsteilArtikel 3 Buchstaben a bis g–Artikel 3 Buchstabe hArtikel 4 Absatz 1 –Artikel 4 Absatz 3 Satz 1–Artikel 4 Absatz 2––Artikel 4a Absatz 1Artikel 4a Absatz 2–Artikel 4a Absatz 3Artikel 5 Absatz 1Artikel 5 Absatz 2 –Artikel 5 Absatz 3Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1–Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2Artikel 5 Absatz 4 Unterabsätze 3 und 4 –Artikel 5 Absatz 4 letzter Unterabsatz Artikel 5 Absätze 5 und 6 Artikel 5 Absätze 7 bis 10- Artikel 6Artikel 7 Absatz 1 erste WorteArtikel 7 Absatz 1 Ende von Satz 1 sowie Satz 2 – –Artikel 7 Absatz 2Artikel 7 Absatz 3––––Artikel 8 (teilweise)Artikel 9Artikel 10 Absatz 1–Artikel 10 Absatz 2Artikel 10 Absatz 3Artikel 10 Absätze 4 bis 6Artikel 11 Absatz 1Artikel 11 Absätze 2 und 3Artikel 11 Absätze 4 bis 10––Artikel 12–Artikel 13Artikel 14 – Artikel 15Artikel 16 Absatz 1 –Artikel 16 Absatz 2–Artikel 17 (teilweise)–Artikel 18––Artikel 19 - | Artikel 1 Eingangsteil– ––Artikel 1 Ende des Eingangsteils Artikel 1 Buchstaben a bis cArtikel 1 Satz 2– Artikel 2 Eingangsteil–Artikel 2 Buchstaben a bis fArtikel 2 Buchstabe gArtikel 3 Absatz 1 Artikel 3 Absatz 2Artikel 3 Absatz 3 Satz 1Artikel 3 Absatz 3 Satz 2–Artikel 3 Absätze 4 und 5Artikel 4 Absätze 1 bis 3Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2Artikel 5Artikel 6Artikel 7 Absatz 1Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2Artikel 7 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4 Satz 1Artikel 7 Absatz 4 Satz 2Artikel 7 Absatz 5Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absatz 1 letzter Unterabsatz Artikel 8 Absätze 2 und 3–Artikel 9–Artikel 10 Absatz 1 erste Worte–Artikel 10 Absatz 1 Ende von Satz 1, Satz 2 und Unterabsätze 2 bis 4 Artikel 10 Absatz 2Artikel 10 Absatz 5 Satz 1Artikel 10 Absatz 3Artikel 10 Absatz 4 Buchstaben a bis k Artikel 11Artikel 12Artikel 13Artikel 14Artikel 15Artikel 16 Absatz 1Artikel 16 Absatz 2Artikel 16 Absatz 3–Artikel 16 Absätze 4 bis 6Artikel 17 Absatz 3Artikel 17 Absätze 1 und 2Artikel 17 Absätze 4 bis 10Artikel 17 Absatz 11Artikel 18Artikel 19 Absatz 1 Artikel 19 Absätze 2 bis 4Artikel 20Artikel 21 Satz 1, Satz 2 und erste Worte von Satz 3Artikel 21 letzte Worte von Satz 3 und letzter SatzArtikel 22Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Unterabsatz 2 Satz 1Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 letzter SatzArtikel 23 Absatz 2Artikel 24 Absatz 1Artikel 24 Absatz 2Artikel 24 Absatz 3–Artikel 25Artikel 26Artikel 27Anhang |

FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Europäischen Stiftung für Berufsbildung (Neufassung)

2. ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Außenbeziehungen, Humanressourcenentwicklung unter dem Gesichtspunkt des lebenslangen Lernens

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1. Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung:

15 02 27 Europäische Stiftung für Berufsbildung

15 02 27 01 Europäische Stiftung für Berufsbildung – Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

15 02 27 02 Europäische Stiftung für Berufsbildung – Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Unbefristet (jährlicher Zuschuss für eine Einrichtung im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung)

3.3. Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens |

15 02 27 01 | OA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. [4] |

15 02 27 02 | OA | GM | Nein | Nein | Nein | Nr. [4] |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1. Mittelbedarf

4.1.1. Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben | Abschnitt | | Jahr 2008 | Jahr 2009 | Jahr 2010 | Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 und Folgejahre | Insgesamt |

Operative Ausgaben [30] | | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1. | a | 17,984 | 19,872 | 20,271 | 19,528 | 19,918 | 20,317 | 117,890 |

Zahlungsermächtigungen (ZE) | | b | 17,984 | 19,872 | 20,271 | 19,528 | 19,918 | 20,317 | 117,890 |

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [31] | | | | |

Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4. | c | | | | | | | |

HÖCHSTBETRAG | | | | | | | |

Verpflichtungsermächtigungen | | a+c | 17,984 | 19,872 | 20,271 | 19,528 | 19,918 | 20,317 | 117,890 |

Zahlungsermächtigungen | | b+c | 17,984 | 19,872 | 20,271 | 19,528 | 19,918 | 20,317 | 117,890 |

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben [32] | | |

Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5. | d | | | | | | | |

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6. | e | | | | | | | |

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

VE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | a+c+d+e | 17,984 | 19,872 | 20,271 | 19,528 | 19,918 | 20,317 | 117,890 |

ZE insgesamt, einschließlich Personalkosten | | b+c+d+e | 17,984 | 19,872 | 20,271 | 19,528 | 19,918 | 20,317 | 117,890 |

Angaben zur Kofinanzierung

Entfällt.

4.1.2. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung [33] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: entfällt

4.2. Personalbedarf (Vollzeitäquivalent - Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) - Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1

Jährlicher Bedarf | Jahr 2008 | Jahr 2009 | Jahr 2010 | Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 und Folgejahre |

Gemäß StellenplanAnzahl Zeitbedienstete | 96 | 96 | 96 | 96 | 96 | 96 |

Außerhalb des Stellenplans Externe Bedienstete – VZE insgesamt | 34 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1. Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Neufassung der Verordnung, um den Tätigkeitsbereich und die Ziele der Europäischen Stiftung für Berufsbildung an die durch die Lissabon-Strategie und die Agenda für lebenslanges Lernen angestoßenen Entwicklungen anzupassen und die Funktionen der Stiftung mit Blick auf die neuen Politikinstrumente der EU für die Außenbeziehungen neu zu definieren.

5.2. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

2005/2006 wurde eine externe Bewertung der ETF vorgenommen. Die Bewerter haben Empfehlungen ausgesprochen, die die Kommission weitgehend unterstützt (siehe KOM(2006) 832 endg.). Die Bewertung hat bestätigt, dass das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Tätigkeit der Stiftung als gut einzustufen ist und dass die Dienststellen der Kommission sowie die Delegationen der Gemeinschaft die Fachkompetenz der ETF im Bereich Berufsbildung sowie ihre Verbindungen zum Arbeitsmarkt positiv beurteilen. Der Mehrwert der ETF rührt von ihrem Verständnis des Reformkontexts, ihrem Expertennetz und ihrer Fähigkeit, auf Wünsche flexibel und rasch einzugehen.

5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik:

5.3.1 Ziele der ETF

Die ETF soll einen Beitrag zur Steigerung der Qualität der Systeme des lebenslangen Lernens und zum Ausbau der Kapazität dieser Systeme beitragen, um die Beschäftigungssituation, die Wettbewerbsfähigkeit und den sozialen Zusammenhalt in den Partnerländern zu verbessern. Dies erfordert eine Ausweitung des etablierten thematischen Arbeitsgebiets sowie des geografischen Wirkungsbereichs der Stiftung und ein strategieorientiertes Konzept, damit die Stiftung den Anforderungen der neuen Instrumente für die Außenbeziehungen gerecht werden kann.

Vor diesem Hintergrund müssen parallel zur Erarbeitung der für dieses neue Mandat benötigten Fachkompetenz und Konzepte die Investitionen der ETF in den Ausbau von Kapazitäten und in Aktionsforschungs-Pilotprojekte gesteigert werden.

Außerdem muss die ETF ihre Methoden an die neuen Instrumente der EU für die Außenbeziehungen anpassen, da bei diesen Instrumenten Reformen eher auf Strategie- als auf Programmbasis gefördert werden.

Derzeit leistet die ETF auch technische Unterstützung für das Programm TEMPUS. Diese Tätigkeit soll im Jahr 2008, dem Jahr des Übergangs zwischen der derzeit geltenden Fassung und der Neufassung der Gründungsverordnung, auslaufen.

5.3.2 Erwartete Ergebnisse:

Es wird erwartet, das die ETF in dem Zielländern des Instruments für Heranführungshilfe (IPA) und des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) Folgendes leistet:

· Bereitstellung von Informationen und politischen Analysen und Erbringen von Beratungsleistungen zu Fragen der Humanressourcenentwicklung und deren Bezügen zu den sektorspezifischen politischen Zielen in den Partnerländern;

· Unterstützung relevanter Stakeholder in den Partnerländern, um Kapazitäten im Bereich der Humanressourcenentwicklung aufzubauen;

· Erleichterung des Austauschs von Informationen und Erfahrungen unter Gebern, die sich für die Reform der Humanressourcenentwicklung in den Partnerländern einsetzen;

· Unterstützung der Bereitstellung von Hilfsleistungen der Gemeinschaft im Bereich der Humanressourcenentwicklung für die Partnerländer;

· Verbreitung von Informationen über Fragen der Humanressourcenentwicklung sowie Förderung der Vernetzung und des Austauschs einschlägiger Erfahrungen und bewährter Verfahren zwischen der EU und den Partnerländern sowie unter den Partnerländern;

· auf Ersuchen der Kommission Mitwirkung an der Analyse der Gesamteffizienz der Unterstützung von Berufsbildungsmaßnahmen in den Partnerländern.

5.3.3 Indikatoren für die Verordnung (Neufassung)

Tätigkeiten der ETF | Indikatoren für den Beitrag der ETF zur Wettbewerbsfähigkeit, zur Beschäftigung und zum sozialen Zusammenhalt durch die Steigerung der Qualität der Systeme für lebenslanges Lernen, um die Humanressourcenentwicklung in den Partnerländern zu verbessern. |

1. Beitrag zur Bildungsreform in den Zielregionen von IPA, ENPI und DCI (Zentralasien) | Sektorspezifische politische Analysen und Beratungsleistungen des ETF wurden von den für die Modernisierung des Bildungssektors relevanten Stakeholdern angenommen; die Beziehungen zum Arbeitsmarkt entsprechen den Strategien der EU im Bereich Außenbeziehungen; Kapazitäten der Stakeholder für die Konzeption und Umsetzung von Reformen im Bildungswesen wurden gestärkt; Sensibilisierung für relevante Erfahrungen aus der EU ist erfolgt;Sektorspezifische Analysen, Programmplanung und Projektunterstützung wurden bei IPA-Hilfsleistungen in Anspruch genommen;Stakeholder aus dem Bildungssektor, Sozialpartner und Zivilgesellschaft wurden aktiv in den Prozess der Bildungsreform eingebunden. |

4. Unterstützung der Strategieentwicklung auf Seiten der Europäischen Kommission und der Partnerländer durch Innovationen und Lernen | In den Partnerländern wurden Kapazitäten für Informationsverbreitung, Analyse sowie strategische Analyse und Beratung aufgebaut;Konzepte für den Aufbau von Kapazitäten bei den Stakeholdern wurden entwickelt und umgesetzt ;Kapazitäten für den Informationsaustausch unter internationalen Organisationen und Gebern, die sich auf dem Gebiet der Humanressourcenentwicklung in den Partnerländern engagieren, wurden aufgebaut;Methoden für Beiträge zur sektorspezifischen Politik und zur Planung für die Hilfsprogramme der Gemeinschaft in den relevanten Bereichen wurden entwickelt und entsprechende Pilotversuche wurden durchgeführt; Geeignete strategische Erkenntnisse aus der EU und anderen relevanten Kontexten wurden zur Verbreitung in/unter den Partnerländern gesammelt und bewertet. |

5.3.4 Leistungen

Die in der nachstehenden Tabelle aufgeführten zu erbringenden Leistungen wurden anhand der vorgesehenen Funktionen der ETF (gemäß den Vorschlägen der Kommission in KOM(2006) 832) und auf Grundlage der Erfahrungen festgelegt, die die ETF in der Zeit von 2000 bis 2006 auf dem Gebiet der Reformunterstützung gesammelt hat. Allerdings werden sich auch die Komplexität und die Kosten mit der Neufassung der Verordnung weiterentwickeln.

Funktion/Maßnahme | Leistungen, die im Zeitraum 2000-2006 auf die Teilbereiche Berufsbildung und Beschäftigung beschränkt waren | Leistungen, die sich im Zeitraum 2007-2013 auf den gesamten Bildungssektor und seine Verbindungen zur Wettbewerbsfähigkeit, zur Beschäftigung und zum sozialen Zusammenhalt beziehen |

Information und Politikanalyse | Beurteilung politischer Strategien und Beratung | Beurteilung politischer Strategien und Beratung unter aktiver Beteiligung nationaler und lokaler Stakeholder |

Aufbau von Kapazitäten | Regionale Seminare, Peer Reviews, Besuche vor Ort zur Unterstützung der Stakeholder in den Partnerländern | Nationale Veranstaltungen für die Stakeholder |

Informationsaustausch zwischen relevanten internationalen Organisationen und Gebern | Vernetzung und regelmäßige Zusammenkünfte relevanter internationaler Organisationen und Hilfsorganisationen | Vernetzung und regelmäßige Zusammenkünfte relevanter internationaler Organisationen und Hilfsorganisationen |

Unterstützung von Hilfsleistungen der Gemeinschaft | Analyse der Programmplanung und Ermittlung von Projekten | Unterstützungsleistungen je nach Länderpriorität, einschließlich sektorspezifischen Analysen, Programmplanung, Unterstützung des Projektzyklus, Fortschrittsberichterstattung |

Informationsverbreitung und Vernetzung | Einrichtung und Koordination von Netzen der Stakeholder aus Partnerländern bzw. (Teil-)Regionen, um die politischen Konzepte der EU im jeweiligen Sektor zu verbreiten | Einrichtung und Koordination von Netzen der Stakeholder aus Partnerländern bzw. (Teil-)Regionen, um die politischen Konzepte der EU im gesamten Bildungswesen zu verbreiten |

Bewertung der Wirksamkeit der Berufsbildungsförderung | Auf Ersuchen der Kommission regelmäßige Bewertung der Berufsbildungsförderung in einzelnen Ländern | Auf Ersuchen der Kommission regelmäßige Bewertung der Förderung des Bildungswesens in einzelnen Ländern |

Ausbau der Kapazitäten der ETF | Maßnahmen zur Personalentwicklung, um die Fachkompetenz der ETF zu erhalten | Maßnahmen zur Personalentwicklung und zur Einstellung neuen Personals, um die Fachkompetenz der ETF zu erhalten und die Kapazitäten auszubauen |

Aktionsforschung durch die ETF | Aktionsforschungs-Pilotprojekte, um auf politischen Konzepten der EU basierende Reformmodelle in den Partnerländern zu erproben | Aktionsforschungs-Pilotprojekte, um auf politischen Konzepten der EU basierende Reformmodelle in den Partnerländern zu erproben |

5.4. Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben):

Zentrale Verwaltung

direkt durch die Kommission

indirekt im Wege der Befugnisübertragung an:

Exekutivagenturen

die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung

einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

Geteilte oder dezentrale Verwaltung

mit Mitgliedstaaten

mit Drittländern

Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen:

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1. Überwachungssystem

Die ETF hat eine Überwachungs- und Bewertungsstrategie sowie ein ergebnisbasiertes Managementsystem eingerichtet, um die Leistungen mit Blick auf die vorgegebenen Ziele, die erwarteten Ergebnisse und die zugewiesenen Mittel zu beurteilen. Im Rahmen ihres Jahresarbeitsprogramms hat die ETF Indikatoren auf Organisations-, Aktivitäts- und Projektebene eingerichtet. Aufgrund der Neufassung der Verordnung wird die ETF künftig verstärkt Input und Output anhand der von der Kommission vorgeschlagenen überarbeiteten Aufgaben beurteilen müssen.

Außerdem verfügt die ETF über ein System zur Bewertung ihrer Leistungen und ihrer Wirkung auf Projekt- und Länderebene sowie für Audits des internen Kontrollsystems. Die ETF verwendet 10 % ihrer Mittel aus Titel III für die Bewertung und Prüfung ihrer Leistungen mit Hilfe externer Experten.

6.2. Bewertung

6.2.1. Ex-ante-Bewertung:

Ex-ante-Bewertungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Haushaltsordnung von der Kommission durchgeführt.

6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen):

Ex-post-Bewertungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Haushaltsordnung von der Kommission mit Unterstützung externer Bewerter durchgeführt.

6.2.3. Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen:

Der Vorschlag sieht vor, dass alle vier Jahre eine Ex-post-Bewertung durchgeführt wird.

7. Betrugsbekämpfungsmassnahmen

Die ETF unterliegt der Kontrolle des Innenrevisionsdienstes und des Europäischen Rechnungshofs. Seit 2006 verfügt die ETF auch über interne Audit-Ressourcen.

8. RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Die Tabelle im Anhang stützt sich auf die folgenden Annahmen:

– Vorläufige Angabe zur Höhe des Zuschusses für die ETF in der Finanziellen Vorausschau 2007-2013.

– Kontinuität bei der Ressourcenzuteilung für die ETF gemäß den Prioritäten der Gemeinschaft im Bereich der Außenbeziehungen und fortlaufende Weiterentwicklung als Kompetenzzentrum:

– IPA 32,5 %

– ENPI 32,5 %

– DCI 15 % [34]

– Innovation und Fortbildung 20 % [35]

– Die ETF wird ihre Aktivitäten auf die Partnerländer konzentrieren, in denen die Gemeinschaft aktiv in die Humanressourcenentwicklung investiert und in denen geeignete Voraussetzungen für Reformen vorhanden sind (stabiles institutionelles Umfeld und fester Wille zur Bildungsreform).

– Nach Maßgabe des Berichts über die externe Bewertung, der bisherigen Erfahrungen der ETF und der mittelfristigen Planung hat die ETF folgende Hauptaufgaben: Bereitstellung politischer Analysen und Beratung sowie Bereitstellung von Input für Hilfsleistungen der Gemeinschaft. Diese Aufgaben werden durch die Aktivitäten für den Kapazitätsaufbau, die Informationsverbreitung, den Informationsaustausch und die Evaluierung der Berufsbildungsförderung unterstützt. Entsprechend wird für die ETF folgende Ressourcenaufteilung vorgeschlagen:

– 20 % Analyse und Unterstützung der Bildungspolitik;

– 24 % Aufbau von Kapazitäten in den Partnerländern;

– 39 % Input für die sektorbezogene Arbeit der Kommission (Programmplanung und Projektzyklus);

– 10 % Informationsverbreitung und Vernetzung;

– 3,5 % Informationsaustausch unter Gebern und internationalen Organisationen;

– 3,5 % Evaluierung der Berufsbildungsförderung.

Die tatsächliche Ressourcenaufteilung wird sich nach den Veränderungen im Arbeitsbereich der ETF, der Entwicklung der Prioritäten der EU und den spezifischen Aufträgen von Seiten der Kommission richten.

– Aufschlüsselung der ABB-Kosten: 70 % des Zuschusses fließen in die operativen Tätigkeiten, 30 % in die Betriebsausgaben. Titel III entspricht etwa 15 % der ETF-Ressourcen.

Anhang – Abschnitt 8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

(...PICT...)

8.2. Verwaltungskosten

8.2.1. Art und Anzahl des erforderlichen Personals

Art der Stellen | | Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalente) |

| | Jahr 2008 | Jahr 2009 | Jahr 2010 | Jahr 2011 | Jahr 2012 | Jahr 2013 |

Beamte und Bedienstete auf Zeit [36] (XX 01 01) | A*/AD | 54 | 54 | 54 | 54 | 54 | 54 |

| B*, C*/AST | 42 | 42 | 42 | 42 | 42 | 42 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal [37] | | | | | | |

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal [38] | 34 | 30 | 30 | 30 | 30 | 30 |

INSGESAMT | 130 | 126 | 126 | 126 | 126 | 126 |

8.2.2. Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

8.2.3. Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

Anmerkung: Statutspersonal gemäß dem mehrjährigen Personalplan (MASP) 2007-2010 der ETF

8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie(Nummer und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 und Folgejahre | INSGESAMT |

1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | | | | | | | |

Exekutivagenturen [39] | | | | | | | |

Sonstige technische und administrative Unterstützung | | | | | | | |

- intra muros | | | | | | | |

- extra muros | | | | | | | |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt | | | | | | | |

8.2.5. Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und Folgejahre |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) | | | | | | |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.)(Angabe der Haushaltslinie) | | | | | | |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | |

Berechnung - Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgabenin Mio. EUR (3 Dezimalstellen) |

| Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5und Folgejahre | INSGESAMT |

XX 01 02 11 01 - Dienstreisen | | | | | | | |

XX 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen | | | | | | | |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse [40] | | | | | | | |

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen | | | | | | | |

XX 01 02 11 05 - Informationssysteme | | | | | | | |

2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) | | | | | | | |

3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | | | | | | | |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | | | | | | | |

Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

[1] ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1.

[2] KOM(2005) 59 endgültig vom 25.2.2005. Siehe auch Mitteilung über die Rahmenbedingungen für die europäischen Regulierungsagenturen, KOM(2002) 718 endgültig vom 11.12.2002.

[3] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

[4] ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1.

[5] KOM(2006) 832 endgültig.

[6] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

[7] KOM(2002) 718 endgültig vom 11.12.2002.

[8] ABl. C 86 vom 4.4.1990, S. 12. ABl. C […] vom […], S. […].

[9] Stellungnahme vom 25. April 1990 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) ABl. C […] vom […], S. […].

[10] ABl. C […] vom […], S. […].

[11] ABl. C […] vom […], S. […].

[12] ABl. L 131 vom 23.5.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1648/2003 vom 18. Juni 2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22).

[13] ABl. C 323 vom 30.11.1993, S. 1.

[14] ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11.

[15] ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 9.

[16] ABl. L 206 vom 23.7.1998, S. 1.

[17] ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

[18] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

[19] ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

[20] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[21] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

[22] ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

[23] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

[24] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

[25] ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

[26] ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

[27] ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 22.

[28] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Berichtigt in ABl. L 2 vom 7.1.2003, S. 39.

[29] Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

[30] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01 des betreffenden Titels xx fallen.

[31] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[32] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[33] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[34] Leichte Steigerung gegenüber dem in der mittelfristigen Planung 2007-2010 für die ETF vorgesehenen Anteil im Hinblick auf die Gemeinschaftsinitiative für Zentralasien.

[35] Investitionen in Innovationen und Fortbildung haben eine Schlüsselbedeutung für die Anpassung der ETF an die Anforderungen der Neufassung der Verordnung.

[36] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[37] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[38] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[39] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur(en) zu verweisen.

[40] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.

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