52007PC0383

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013 /* KOM/2007/0383 endg. - CNS 2007/0132 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 5.7.2007

KOM(2007) 383 endgültig

2007/0132 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Beschluss 2066/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betrifft u. a. das Pilotprojekt zum Einsatz der Fernerkundung bei der Beobachtung der Agrarmärkte im Zeitraum 2003-2007. Durch die dabei gewonnene Erfahrung konnte das agrarmeteorologische System zur Erntevorausschätzung und zur Beobachtung des Boden- und Kulturzustands bis zum operationellen Stadium weiterentwickelt werden. Die Fernerkundung hat gezeigt, dass sie den Erfordernissen der Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik entspricht, die durch die herkömmlichen Systeme der Agrarstatistik und -prognose nicht erfüllt werden konnten.

Daher ist die Fortführung dieser operationellen Maßnahmen mit Finanzierung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) vorzusehen.

2007/0132 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 33 EG-Vertrag muss die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) u. a. die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigen, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt. Dazu bedarf es Informationen über den Zustand der Agrarflächen und Kulturen, insbesondere bei der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisationen (GMO). Durch den Einsatz der Fernerkundung kann ein Teil dieser Informationen gewonnen werden, sofern er sich auf alle Gebiete erstreckt, die für die Agrarmarktverwaltung relevant sind.

(2) Durch die Erfahrungen im Rahmen des Beschlusses 1445/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über den Einsatz von Flächenstichprobenerhebungen und Fernerkundung in der Agrarstatistik im Zeitraum 1999-2003 [3] mit nachfolgenden Änderungen und der ihm vorangegangenen Beschlüsse[4] während des Zeitraums 2004-2007 hat das agrarmeteorologische System zur Erntevorausschätzung und zur Beobachtung des Boden- und Kulturzustands ein fortgeschrittenes operationelles Entwicklungsstadium erreicht und seine Effizienz bewiesen.

(3) Die Fernerkundung hat gezeigt, dass sie den Erfordernissen der Verwaltung der GAP entspricht, die durch die herkömmlichen Systeme der Agrarstatistik und –prognose nicht erfüllt werden konnten. Sie hat zur genaueren, objektiveren, schnelleren und häufigeren Erfassung der Daten und zur Vervollkommnung der Modelle für landwirtschaftliche Prognosen, insbesondere zur Schaffung regional anwendbarer Modelle beigetragen. Durch die Fernerkundung wurden spezifische bzw. ergänzende Anwendungen bei der Erfassung und Zusammenstellung von Agrarstatistiken entwickelt und Einsparungen bei der Überwachung und Kontrolle der Agrarausgaben erzielt. Daher sind diese Anwendungen im Rahmen einer Finanzierung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik[5] für den Zeitraum 2008-2013 fortzuführen.

(4) Die Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der GAP sollten angepasst und neu geordnet werden. Die im Rahmen dieses Systems durchzuführenden operationellen Maßnahmen sind von den Aktionen zu trennen, bei denen weitere Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erforderlich sind. Letztere sind im Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung vorzusehen.

(5) Die bei der Durchführung dieser Maßnahmen gewonnenen Informationen und Prognosen sind von der Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen. Das Europäische Parlament und der Rat sollten über die Durchführung der Maßnahmen zur Fernerkundung und über die Verwendung der für die Kommission bereitgestellten Mittel durch einen Zwischenbericht und einen Abschlussbericht unterrichtet werden, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Weiterführung der Maßnahmen über den mit dieser Verordnung festgelegten Zeitraum hinaus beigefügt ist -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1. Die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik können für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 1. Januar 2008 nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert werden, sofern sie folgenden Zwecken dienen:

a) Verwaltung der Agrarmärkte,

b) agro-ökonomische Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen, mit Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung,

c) Bereitstellung der Informationen nach Buchstabe b,

d) technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems.

2. Die Maßnahmen nach Absatz 1 umfassen insbesondere:

a) Erfassung oder Erwerb der erforderlichen Informationen zur Durchführung und Begleitung der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere satellitengestützter und meteorologischer Daten,

b) Einrichtung einer Raumdateninfrastruktur und einer Website,

c) Durchführung besonderer Studien in Bezug auf die Klimaverhältnisse,

d) Aktualisierung der agrarmeteorologischen und ökonometrischen Modelle.

Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit den Laboratorien und Einrichtungen der Mitgliedstaaten durchgeführt.

Artikel 2

Die Kommission stellt die bei den Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 gewonnenen Informationen und Prognosen den Mitgliedstaaten in elektronischer Form zur Verfügung.

Artikel 3

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere zur Bereitstellung der Informationen und Prognosen, werden nach dem Verfahren von Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 erlassen.

Artikel 4

Spätestens bis zum 31. Juli 2010 und 31. Juli 2013 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung der Maßnahmen zur Fernerkundung und über die Verwendung der im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Haushaltsmittel. Dem zweiten Bericht wird gegebenenfalls ein Vorschlag zur Weiterführung dieser Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik beigefügt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

FINANZBOGEN |

1. | HAUSHALTSLINIE: 05 08 03 – Neuordnung des Systems landwirtschaftlicher Erhebungen | MITTELANSATZ (2007): 1,78 Mio. EUR VE 4,03 Mio. EUR ZE |

2. | BEZEICHNUNG DER MAßNAHME: Verordnung des Rates über die Maßnahmen der Kommission zum Einsatz der Fernerkundung in der Gemeinsamen Agrarpolitik im Zeitraum 2008-2013. |

3. | RECHTSGRUNDLAGE: Artikel 37 EG-Vertrag |

4. | ZIELE DER MAßNAHMEN: Bereitstellung von Instrumenten zur Verwaltung der Agrarmärkte und zur agro-ökonomischen Beobachtung der landwirtschaftlichen Flächen und des Zustands der Kulturen, mit Erstellung von Prognosen insbesondere über die Ernteerträge und die Agrarerzeugung, sowie technische Begleitung des agrarmeteorologischen Systems. |

5. | FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN | LAUFENDES HAUSHALTSJAHR 2007 (Mio. EUR) | FOLGENDES HAUSHALTSJAHR 2008 (HVE) (Mio. EUR) | HAUSHALTSJAHR 2009 (Mio. EUR) |

5.0 | AUSGABEN ZU LASTEN – DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN / INTERVENTIONEN) – DER NATIONALEN HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN | – | VE 1,90 ZE 1,14 | VE 1,46 ZE 1,64 |

5.1 | EINNAHMEN – EIGENMITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN / ZÖLLE) – DER MITGLIEDSTAATEN | – | – | – |

2010 | 2011 | 2012 | 2013 |

5.0.1 | VORAUSSCHAU AUSGABEN | VE 1,46 ZE 1,46 | VE 1,46 ZE 1,46 | VE 1,46 ZE 1,46 | VE 1,46 ZE 2,04 |

5.1.1 | VORAUSSCHAU EINNAHMEN | – | – | – | – |

5.2 | BERECHNUNGSWEISE: – |

6.0 | FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL | JA NEIN |

6.1 | FINANZIERUNG IST MÖGLICH DURCH ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL IM LAUFENDEN HAUSHALTSJAHR | JA NEIN |

6.2 | NOTWENDIGKEIT EINES NACHTRAGSHAUSHALTS | JA NEIN |

6.3 | ERFORDERLICHE MITTEL SIND IN DIE KÜNFTIGEN HAUSHALTE EINZUSETZEN | JA NEIN |

BEMERKUNGEN: Keine zusätzlichen Verwaltungskosten gegenüber der aktuellen Situation. |

[1] ABl. C … vom …,S. ….

[2] ABl. C … vom …,S. ….

[3] ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch den Beschluss 786/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 7).

[4] insbesondere Beschluss 88/503/EWG des Rates (ABl. L 273 vom 5.10.1988, S. 12).

[5] ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).