52007PC0376

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit /* KOM/2007/0376 endg. - COD 2007/0129 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 3.7.2007

KOM(2007) 376 endgültig

2007/0129 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe für den Vorschlag und Ziele Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004, mit der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aktualisiert und vereinfacht wird, trat im Mai 2004 in Kraft, findet jedoch noch keine Anwendung. Damit die Verordnung angewandt werden kann, müssen ihre Anhänge vervollständigt werden. |

120 | Allgemeiner Kontext Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, mit der die Systeme der sozialen Sicherheit derzeit koordiniert werden. Durch die neue Verordnung werden die bestehenden Rechtsvorschriften vereinfacht und aktualisiert. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Inhalt der Anhänge II und X vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung festzulegen. Die übrigen Anhänge müssen aktualisiert werden, um vor allem den Anforderungen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die der EU nach dem Erlass der Verordnung (29. April 2004) beigetreten sind. |

130 | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Zu den Anhängen II und X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, die derzeit noch keinen Inhalt aufweisen, existieren bereits entsprechende Bestimmungen in den Anhängen III und IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Die übrigen mit diesem Vorschlag geänderten Anhänge enthalten bereits Bestimmungen in Bezug auf mehrere Mitgliedstaaten, müssen jedoch ergänzt werden, damit die Mitgliedstaaten, die der EU nach dem 29. April 2004 beigetreten sind, Berücksichtigung finden. Zu einigen dieser Anhänge gibt es ebenfalls in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entsprechende Bestimmungen. Anhang I Teil I (Unterhaltsvorschüsse) sowie die Anhänge III und IV (Sonderbestimmungen über Gesundheitsleistungen) gelten jedoch nur für die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. |

141 | Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

211 | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Jeder Mitgliedstaat wurde aufgefordert, die im Hinblick auf seine Rechtsvorschriften nötigen Vorschläge für die Anhänge einzureichen. Anschließend werteten die Dienststellen der Kommission die Vorschläge aus und diskutierten weitere Einzelheiten mit den Beamten der betreffenden Mitgliedstaaten. |

212 | Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Fast alle Anträge der Mitgliedstaaten wurden angenommen. Einige wurden nach einer Erörterung mit den Kommissionsdienststellen zurückgezogen, da sie nicht mehr als erforderlich erachtet wurden. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

229 | Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. |

230 | Folgenabschätzung Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vereinfacht und aktualisiert die bestehenden Rechtsvorschriften. Gemäß der Verordnung ist der Inhalt der Anhänge II und X vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung festzulegen. Die übrigen Anhänge müssen aktualisiert werden, um den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die der EU nach dem 29. April 2004 beigetreten sind. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erleichtert die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten und modernisiert und vereinfacht die bestehenden Verfahren. Dies wird sich im Vergleich zu den derzeitigen Rechtsvorschriften positiv auswirken und bedeutet eine Verbesserung der Verwaltungsverfahren für alle Anwender der Verordnung, darunter die für soziale Sicherheit zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die Arbeitgeber, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, sowie die einzelnen Bürger. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

305 | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Jeder Anhang der Verordnung enthält Rechtsvorschriften einzelner Mitgliedstaaten. Gemäß der Verordnung ist der Inhalt der Anhänge II (Bestimmungen von Abkommen, die weiter in Kraft bleiben) und X (besondere beitragsunabhängige Geldleistungen) vor Beginn der Anwendung der Verordnung festzulegen. Die Anhänge I, III, IV, VI, VIII, IX und XI müssen so angepasst werden, dass die Anforderungen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach dem 29. April 2004 beigetreten sind, Berücksichtigung finden. An einigen anderen Anhängen sind außerdem kleinere Änderungen erforderlich, um den neuesten Entwicklungen in den übrigen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen. |

310 | Rechtsgrundlage Artikel 42 und 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft |

320 | Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden: |

321 | Gemäß Artikel 42 des Vertrags muss die Gemeinschaft in Form von Maßnahmen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit tätig werden, um zu gewährleisten, dass das im Vertrag verankerte Recht auf Freizügigkeit umfassend ausgeübt werden kann. Ohne eine solche Koordinierung wäre die Freizügigkeit gefährdet, da die Bürger weniger Gebrauch von diesem Recht machen würden, wenn es im Wesentlichen den Verlust der in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Sozialversicherungsansprüche bedeutete. Die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zielen nicht darauf ab, die unterschiedlichen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zu ersetzen. Es sollte hervorgehoben werden, dass die vorgeschlagene Verordnung keine Harmonisierungsmaßnahme ist und nicht über das hinausgeht, was für eine effektive Koordinierung notwendig ist. Der Vorschlag soll in erster Linie zu einer Vereinfachung der bestehenden Regelungen führen. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

324 | Eine Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit kann nur auf Gemeinschaftsebene erfolgen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass diese Koordinierung in allen Mitgliedstaaten wirkungsvoll funktioniert. |

325 | In Bezug auf qualitative Indikatoren kann der Vorschlag, bei dem es sich ja um eine reine Koordinierungsmaßnahme handelt, nur auf Gemeinschaftsebene wirksam werden. Die Umsetzung des Vorschlags wird zu einer effektiveren Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten führen. |

327 | Die Mitgliedstaaten sind nach wie vor für die Organisation und Finanzierung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

331 | Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfordert diese Form der Tätigkeit bereits dadurch, dass die Anhänge, die geändert werden, Teil der Verordnung sind. |

332 | Der Vorschlag erleichtert den Mitgliedstaaten die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und kommt somit den für die soziale Sicherheit zuständigen einzelstaatlichen Behörden ebenso zugute wie den Bürgern. |

Wahl der Instrumente |

341 | Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung |

342 | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Es gibt keine Alternative, da die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 diese Form der Tätigkeit bereits dadurch erfordert, dass die Anhänge Teil der Verordnung sind. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

409 | Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

510 | Vereinfachung |

511 | Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

512 | Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält im Vergleich zur Vorgängerverordnung, Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, vereinfachte Vorschriften und Verfahren. |

560 | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

570 | Einzelerläuterung zum Vorschlag Mit Punkt 1 des Anhangs wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert, der die Unterhaltsvorschüsse (Teil 1) und die besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Teil 2) regelt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung handelt es sich bei den in Anhang I aufgeführten Zahlungen und Beihilfen nicht um „Familienleistungen“ im Sinne der Verordnung. Somit fallen die in Anhang I aufgeführten Zahlungen und Beihilfen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung. Mit der Änderungsbestimmung werden die im Anhang aufgeführten Listen um eine Reihe von Leistungen erweitert. Punkt 2 des Anhangs legt den Inhalt des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 fest, der die bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten betrifft, die weiter in Kraft bleiben. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung tritt die Verordnung im Rahmen ihres Geltungsbereichs an die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über soziale Sicherheit. Solche Abkommen können jedoch weiter gelten, sofern sie für die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Umständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Die entsprechenden Abkommen sind in Anhang II aufgeführt. Bei einigen dieser Abkommen umfasst der Geltungsbereich nicht alle Personen, auf welche die Verordnung anzuwenden ist. Die betreffenden Abkommen sind in Teil B des Anhangs aufgeführt. Die Einträge sind den Einträgen in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sehr ähnlich, dessen Bestimmungen zurzeit dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechen. Mit Punkt 3 des Anhangs wird Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geändert, der die Beschränkung des Anspruchs auf Sachleistungen (Gesundheitsversorgung) für Familienangehörige von Grenzgängern regelt. Gemäß Artikel 17 der Verordnung ist eine Person mit Wohnsitz in einem anderen als dem für die Gewährleistung der sozialen Sicherheit zuständigen Mitgliedstaat im zuständigen Staat krankenversichert, doch sie hat im Wohnmitgliedstaat Anspruch auf Gesundheitsversorgungsleistungen, als ob sie dort versichert wäre; dasselbe gilt für ihre Familienangehörigen. Nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung haben solche Personen bei einem vorübergehenden Aufenthalt im zuständigen Staat dort ebenfalls Anspruch auf umfassende Gesundheitsversorgungsleistungen. Artikel 18 Absatz 2 sieht jedoch eine Ausnahme für Familienangehörige von Grenzgängern vor. (Der Begriff „Grenzgänger“ ist in Artikel 1 Buchstabe f definiert als eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.) Halten sich Familienangehörige von Grenzgängern vorübergehend im zuständigen Mitgliedstaat auf und ist dieser in Anhang III aufgeführt, so haben sie gemäß Artikel 19 Anspruch auf Gesundheitsversorgungsleistungen. Daraus ergibt sich, dass solche Personen nur Anspruch auf die beschränkten, unter diesen Artikel fallenden Leistungen (d. h. Leistungen, die sich während ihres Aufenthalts als medizinisch notwendig erweisen) haben. Mit der Änderungsbestimmung werden einige Mitgliedstaaten in die Liste im Anhang aufgenommen. Punkt 4 des Anhangs ändert Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der den Ausbau der Sachleistungsansprüche von Rentnern regelt, die in den zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren. Gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung haben Rentner und ihre Familienangehörigen, die außerhalb des zuständigen Mitgliedstaats wohnen, in der Regel Anspruch auf Gesundheitsversorgungsleistungen nach Artikel 19 (siehe oben), wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten. Nach Artikel 27 Absatz 2 können jedoch solche Personen bei einem Aufenthalt im zuständigen Staat in vollem Umfang Gesundheitsversorgungsleistungen erhalten, wenn der betreffende Mitgliedstaat in Anhang IV aufgeführt ist. Daraus ergibt sich, dass für solche Personen nicht nur Anspruch auf die beschränkten Leistungen nach Artikel 19, sondern auf umfassende Gesundheitsversorgungsleistungen besteht. Mit der Änderungsbestimmung werden einige Mitgliedstaaten in die Liste im Anhang aufgenommen. Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird nicht geändert, da kein Mitgliedstaat eine entsprechende Änderung beantragt hat. Punkt 5 des Anhangs ändert Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der die Rechtsvorschriften des Typs A enthält, die der Sonderkoordinierung unterliegen sollten. Gemäß Artikel 44 Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck „Rechtsvorschriften des Typs A“ Rechtsvorschriften, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität von der Dauer der Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist und die ausdrücklich in Anhang VI aufgenommen wurden. Leistungen des Typs A unterliegen einem besonderen System der Koordinierung der sozialen Sicherheit; generell gilt, dass eine Person, die auf Leistungen des Typs A Anspruch hat, eine umfassende Leistung bei Invalidität von dem Mitgliedstaat erhält, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch entsteht. (Dies steht im Gegensatz zum System des Typs B, bei dem eine Person mehrere Leistungen erhält, nämlich eine – jeweils anteilig berechnete – Leistung von jedem Mitgliedstaat, in dem er versichert war.) Mit der Änderungsbestimmung werden spezifische Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten in die Liste im Anhang aufgenommen. Punkt 6 des Anhangs ändert Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der die Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Grad der Invalidität betrifft. Gemäß Artikel 46 der Verordnung stellt in Fällen, in denen eine Person Anspruch auf Leistungen bei Invalidität von mehr als einem Mitgliedstaat hat, jeder Mitgliedstaat gesondert den Grad der Invalidität fest. Nach Artikel 46 Absatz 3 ist jedoch eine vom Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Invalidität des Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaats verbindlich, sofern die in den Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in Anhang VII als übereinstimmend anerkannt sind. Anhang VII betrifft derzeit die Übereinstimmung zwischen den Rechtsvorschriften folgender vier Mitgliedstaaten: Belgien, Frankreich, Italien und Luxemburg. Aufgrund jüngster Änderungen der luxemburgischen Rechtsvorschriften besteht keine Übereinstimmung mehr zwischen diesen Rechtsvorschriften und denen der übrigen Mitgliedstaaten, weshalb die Einträge, die Luxemburg betreffen, aus dem Anhang gestrichen werden. Anhang 7 des Vorschlags ändert Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der Fälle betrifft, in denen auf die anteilige Berechnung der Leistungen verzichtet werden kann (Teil 1) oder diese keine Anwendung findet (Teil 2). Gemäß Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung ist ein Verzicht auf die anteilige Berechnung der Leistungen möglich, wenn bei der Berechnung die autonome Leistung (ausschließlich nach den Bestimmungen eines einzigen Mitgliedstaates) stets gleich hoch oder höher ist als die anteilige Leistung. Nach Artikel 52 Absatz 5 findet die anteilige Berechnung keine Anwendung in Fällen, in denen die Versicherungszeiten für die Berechnung keine Rolle spielen (zum Beispiel kapitalfundierte Systeme). Die in Artikel 52 genannten Ausnahmen gelten nur für die in Anhang VIII aufgeführten Regelungen. Die Änderungen von Artikel 52 und Anhang VIII wurden zum Teil in den Ratsverhandlungen über den Vorschlag zu Anhang XI vereinbart (Ratsdokument 15598/06 SOC 556 CODEC 1352). Der durch diesen Vorschlag geänderte Anhang VIII wird Einträge für alle Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien enthalten. Deshalb werden mit dieser Änderungsbestimmung lediglich neue Einträge für Bulgarien und Rumänien in den Anhang aufgenommen. Punkt 8 des Anhangs ändert Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der das Zusammentreffen von Leistungen betrifft. Die Mitgliedstaaten können Regelungen zur Vermeidung von Doppelleistungen erlassen, um zu verhindern, dass eine Person im selben Zeitraum Anspruch auf zwei oder mehr ähnliche Leistungen hat. Artikel 54 der Verordnung schränkt die Anwendung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Doppelleistungen wie folgt ein: Diese Vorschriften gelten nicht für anteilige Leistungen und für eine autonome Leistung nur dann, wenn diese den in Artikel 54 Absatz 2 genannten Kriterien entspricht und in Anhang IX aufgeführt ist. Demnach muss es sich entweder um eine Leistung handeln, deren Höhe von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist (Teil I des Anhangs), oder um eine Leistung, deren Höhe unter Berücksichtigung einer fiktiven Zeit bestimmt wird (Teil II des Anhangs). Für die in Teil III des Anhangs aufgeführten Vereinbarungen gilt eine Ausnahmeregelung. Mit der Änderungsbestimmung werden spezifische Rechtsvorschriften einiger Mitgliedstaaten in die Listen im Anhang aufgenommen. Mit Punkt 9 des Vorschlags wird der Inhalt des Anhangs X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 festgelegt, der besondere beitragsunabhängige Geldleistungen regelt. Artikel 70 der Verordnung enthält Sondervorschriften für diese Art von Leistung, die sowohl Merkmale der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit als auch Merkmale der Sozialhilfe aufweist. Im Gegensatz zu den übrigen Leistungen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, können besondere beitragsunabhängige Geldleistungen nicht „exportiert“ werden, das heißt, sie sind nur zahlbar, wenn der Empfänger seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat hat, der die Leistung gewährt. Der Anhang enthält für jeden Mitgliedstaat eine Liste der besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen. Die Einträge im Anhang sind den Einträgen in Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sehr ähnlich, dessen Bestimmungen zurzeit dem Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 entsprechen. Punkt 10 des Vorschlags ändert Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten enthält. Dies wird in Artikel 83 der Verordnung vorgesehen. Anhang XI umfasst für jeden Mitgliedstaat einen eigenen Abschnitt, der gegebenenfalls zusätzliche Vorschriften zu spezifischen Aspekten der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates enthält. Durch die einzelnen Einträge soll gewährleistet werden, dass die Verordnung in den jeweiligen Mitgliedstaaten reibungslos angewandt werden kann. Ein Vorschlag für diesen Anhang wurde bereits vorgelegt (Ratsdokument 5672/06 SOC 28 CODEC 66 – KOM(2006) 7) und ist derzeit beim Rat anhängig. Dieser Vorschlag umfasst Einträge für alle Mitgliedstaaten außer Bulgarien und Rumänien. Deshalb werden mit dieser Änderungsbestimmung lediglich neue Einträge für Bulgarien und Rumänien in den Anhang aufgenommen. |

E-12166 |

1. 2007/0129 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR und die Schweiz)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 308,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[3],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags[4],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit[5] sieht vor, dass der Inhalt der Anhänge II und X dieser Verordnung vor Beginn ihrer Anwendung festgelegt werden muss.

(2) Die Anhänge I, III, IV, VI, VIII, IX und XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollten so angepasst werden, dass die Anforderungen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union nach der Annahme der Verordnung beigetreten sind, Berücksichtigung finden.

(3) Darüber hinaus bedarf es kleinerer Änderungen an den Anhängen I, III, IV, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, um den jüngsten Entwicklungen in anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

(4) In der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass sie ab dem Tag des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung gilt. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sollte entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

ANHANG

(1) Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. In Teil I (Unterhaltsvorschüsse):

a) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „A. BELGIEN“ wird Folgendes eingefügt:

„B. BULGARIEN

Unterhaltszahlungen des Staates nach Artikel 92 des Familienrechts.“.

b) Die Überschriften „B. DÄNEMARK“, „C. DEUTSCHLAND“ und „D. FRANKREICH“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „C. DÄNEMARK“, „D. DEUTSCHLAND“ und „E. FRANKREICH“.

c) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „E. FRANKREICH“ wird Folgendes eingefügt:

„F. LUXEMBURG

Unterhaltsvorschüsse und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Sinne des Gesetzes vom 26. Juli 1980.“.

d) Die Überschrift „E. ÖSTERREICH“ wird zu „G. ÖSTERREICH“.

e) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „G. ÖSTERREICH“ wird Folgendes eingefügt:

„H. POLEN

Unterhaltsvorschuss nach dem Gesetz über das Vorgehen gegen Unterhaltsschuldner und über den Unterhaltsvorschuss.“.

f) Die Überschrift „F. PORTUGAL“ wird zu „I. PORTUGAL“.

g) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „I. PORTUGAL“ werden folgende Einträge eingefügt:

„J. SLOWENIEN

Unterhaltsersatz gemäß dem Gesetz der Republik Slowenien über den öffentlichen Garantie- und Unterstützungsfonds vom 25. Juli 2006.

K. SLOWAKEI

Ersatzunterhalt gemäß Gesetz Nr. 452/2004 Slg. über Ersatzunterhalt in der zuletzt geänderten Fassung.“.

h) Die Überschriften „G. FINNLAND“ und „H. SCHWEDEN“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „L. FINNLAND“ und „M. SCHWEDEN“.

2. In Teil II (Besondere Geburts- und Adoptionsbeihilfen):

a) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „A. BELGIEN“ werden folgende Einträge eingefügt:

„B. BULGARIEN

Pauschale Mutterschaftsbeihilfe (Gesetz über Kinderzulagen).

C. TSCHECHISCHE REPUBLIK

Geburtsbeihilfe.

D. ESTLAND

a) Geburtsbeihilfe;

b) Adoptionsbeihilfe.“.

b) Die Überschriften „B. SPANIEN“ und „C. FRANKREICH“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „E. SPANIEN“ und „F. FRANKREICH“.

c) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „F. FRANKREICH“ werden folgende Einträge eingefügt:

„G. LETTLAND

a) Geburtszulage;

b) Adoptionsbeihilfe.

H. LITAUEN

Kinderbeihilfe.“.

d) Die Überschrift „D. LUXEMBURG“ wird zu „I. LUXEMBURG“.

e) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „I. LUXEMBURG“ werden folgende Einträge eingefügt:

„J. UNGARN

Mutterschaftszulage.

K. POLEN

Einmalige Zahlung der Geburtsbeihilfe (Gesetz über Familienleistungen).

L. RUMÄNIEN

Geburtsbeihilfe.

M. SLOWENIEN

Geburtszulage.

N. SLOWAKEI

a) Geburtsbeihilfe;

b) Zuschlag zur Geburtsbeihilfe.“.

f) Die Überschrift „E. FINNLAND“ wird zu „O. FINNLAND“.

(2) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

BESTIMMUNGEN VON ABKOMMEN, DIE WEITER IN KRAFT BLEIBEN UND GEGEBENENFALLS AUF DIE PERSONEN BESCHRÄNKT SIND, FÜR DIE DIESE BESTIMMUNGEN GELTEN

(Artikel 8 Absatz 1)

A. Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die weiterhin gelten

1. BELGIEN – DEUTSCHLAND

Artikel 3 und 4 des Schlussprotokolls vom 7. Dezember 1957 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 10. November 1960 (Anrechnung von Versicherungszeiten, die in bestimmten Grenzregionen vor, während oder nach dem Zweiten Weltkrieg zurückgelegt wurden).

2. BULGARIEN – DEUTSCHLAND

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 17. Dezember 1997.

3. BULGARIEN – ÖSTERREICH

Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. April 2005.

4. BULGARIEN – SLOWENIEN

Artikel 32 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. Dezember 1957.

5. TSCHECHISCHE REPUBLIK – DEUTSCHLAND

Artikel 39 Absatz 1 Buchstaben b und c des Abkommens über soziale Sicherheit vom 27. Juli 2001.

6. TSCHECHISCHE REPUBLIK – ZYPERN

Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999.

7. TSCHECHISCHE REPUBLIK – LUXEMBURG

Artikel 52 Absatz 8 des Abkommens vom 17. November 2000.

8. TSCHECHISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH

Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. Juli 1999.

9. TSCHECHISCHE REPUBLIK – SLOWAKEI

Artikel 12, 20 und 33 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 29. Oktober 1992.

10. DÄNEMARK – FINNLAND

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

11. DÄNEMARK – SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

12. DEUTSCHLAND – SPANIEN

Artikel 45 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Dezember 1973 (Vertretung durch diplomatische und konsularische Stellen).

13. DEUTSCHLAND – FRANKREICH

a) Vierte Zusatzvereinbarung vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag in der Fassung der Zweiten Ergänzungsvereinbarung vom 18. Juni 1955 (Anrechnung von zwischen dem 1. Juli 1940 und dem 30. Juni 1950 zurückgelegten Versicherungszeiten);

b) Abschnitt I der genannten Zweiten Ergänzungsvereinbarung (Anrechnung von vor dem 8. Mai 1945 zurückgelegten Versicherungszeiten);

c) Nummern 6, 7 und 8 des Allgemeinen Protokolls vom 10. Juli 1950 zum Allgemeinen Abkommen vom gleichen Tag (Verwaltungsvereinbarungen);

d) Abschnitte II, III und IV der Vereinbarung vom 20. Dezember 1963 (Soziale Sicherheit in Bezug auf das Saarland).

14. DEUTSCHLAND – LUXEMBURG

Artikel 4, 5, 6 und 7 des Vertrags vom 11. Juli 1959 (Anrechnung von zwischen September 1940 und Juni 1946 zurückgelegten Versicherungszeiten).

15. DEUTSCHLAND – UNGARN

Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 2. Mai 1998.

16. DEUTSCHLAND – NIEDERLANDE

Artikel 2 und 3 der Vierten Zusatzvereinbarung vom 21. Dezember 1956 zum Abkommen vom 29. März 1951 (Regelung der Ansprüche, die von niederländischen Arbeitskräften zwischen dem 13. Mai 1940 und dem 1. September 1945 in der deutschen Sozialversicherung erworben worden sind).

17. DEUTSCHLAND – ÖSTERREICH

a) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung sowie Ziffer 10 des Schlussprotokolls zu oben genanntem Abkommen (Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit für Grenzgänger durch den letzten Beschäftigungsstaat) gelten weiter für Personen, die am 1. Januar 2005 oder davor eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger ausgeübt haben und vor dem 1. Januar 2011 arbeitslos werden.

b) Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995, das die Zuständigkeiten der beiden Länder für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten regelt.

18. DEUTSCHLAND – POLEN

a) Abkommen vom 9. Oktober 1975 über Renten- und Unfallversicherung, unter den in Artikel 27 Absätze 2 bis 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990 festgelegten Bedingungen;

b) Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. Dezember 1990.

19. DEUTSCHLAND – RUMÄNIEN

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über soziale Sicherheit vom 8. April 2005.

20. DEUTSCHLAND – SLOWENIEN

Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997.

21. DEUTSCHLAND – SLOWAKEI

Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 des Abkommens vom 12. September 2002.

22. DEUTSCHLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 7 Absätze 5 und 6 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen);

b) Artikel 5 Absätze 5 und 6 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung vom 20. April 1960 (Vorschriften für Zivilpersonen, die in den Streitkräften dienen).

23. IRLAND – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 8 der Vereinbarung über soziale Sicherheit vom 14. September 1971 (betreffend die Übertragung und Anrechnung bestimmter Gutschriften aufgrund von Erwerbsunfähigkeit).

24. SPANIEN – PORTUGAL

Artikel 22 des Allgemeinen Abkommens vom 11. Juni 1969 (Ausfuhr von Leistungen bei Arbeitslosigkeit).

25. ITALIEN – SLOWENIEN

a) Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen);

b) Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Juli 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest.

26. LUXEMBURG – SLOWAKEI

Artikel 50 Absatz 5 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 23. Mai 2002.

27. UNGARN – ÖSTERREICH

Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 31. März 1999.

28. UNGARN – SLOWENIEN

Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Oktober 1957.

29. UNGARN – SLOWAKEI

Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 30. Januar 1959.

30. ÖSTERREICH – POLEN

Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. September 1998.

31. ÖSTERREICH – RUMÄNIEN

Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 2005.

32. ÖSTERREICH – SLOWENIEN

Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. März 1997.

33. ÖSTERREICH – SLOWAKEI

Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 21. Dezember 2001.

34. PORTUGAL – VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vom 15. November 1978 betreffend die ärztliche Behandlung.

35. FINNLAND – SCHWEDEN

Artikel 7 des Nordischen Abkommens über soziale Sicherheit vom 18. August 2003 betreffend die Deckung zusätzlicher Reisekosten im Falle von Krankheit während eines Aufenthalts in einem anderen nordischen Land, die eine teurere Rückreise in den Wohnstaat erforderlich macht.

B. Bestimmungen aus weiterhin geltenden Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfasst, auf welche die Verordnung anzuwenden ist

1. BULGARIEN – ÖSTERREICH

Artikel 38 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 14. April 2005.

2. TSCHECHISCHE REPUBLIK – ZYPERN

Artikel 32 Absatz 4 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 19. Januar 1999.

3. TSCHECHISCHE REPUBLIK – ÖSTERREICH

Artikel 32 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 20. Juli 1999.

4. DEUTSCHLAND – ÖSTERREICH

Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben g, h, i und j des Abkommens über soziale Sicherheit vom 4. Oktober 1995, das die Zuständigkeiten der beiden Länder für frühere Versicherungsfälle und erworbene Versicherungszeiten regelt.

5. DEUTSCHLAND – SLOWENIEN

Artikel 42 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 24. September 1997.

6. ITALIEN – SLOWENIEN

a) Abkommen über die gegenseitigen Verpflichtungen im Bereich der Sozialversicherung mit Hinweis auf Anhang XIV Nummer 7 des Friedensvertrags (am 5. Februar 1959 durch Notenwechsel geschlossen);

b) Artikel 45 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Juli 1997 betreffend die ehemalige Zone B des Freien Gebiets Triest.

7. UNGARN – ÖSTERREICH

Artikel 36 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 31. März 1999.

8. UNGARN – SLOWENIEN

Artikel 31 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. Oktober 1957.

9. UNGARN – SLOWAKEI

Artikel 34 Absatz 1 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 30. Januar 1959.

10. ÖSTERREICH – POLEN

Artikel 33 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 7. September 1998.

11. ÖSTERREICH – RUMÄNIEN

Artikel 37 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 28. Oktober 2005.

12. ÖSTERREICH – SLOWENIEN

Artikel 37 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 10. März 1997.

13. ÖSTERREICH – SLOWAKEI

Artikel 34 Absatz 3 des Abkommens über soziale Sicherheit vom 21. Dezember 2001.“.

(3) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Eintrag „DÄNEMARK“ wird der Eintrag „ESTLAND“ eingefügt.

2. Nach dem Eintrag „IRLAND“ werden folgende Einträge eingefügt:

„ITALIEN

LITAUEN

UNGARN“.

(4) Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Eintrag „BELGIEN“ werden folgende Einträge eingefügt:

„BULGARIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK“.

2. Der Eintrag „ITALIEN“ wird gestrichen.

3. Nach dem Eintrag „FRANKREICH“ wird der Eintrag „ZYPERN“ eingefügt.

4. Nach dem Eintrag „LUXEMBURG“ wird der Eintrag „UNGARN“ eingefügt.

5. Nach dem Eintrag „ÖSTERREICH“ werden folgende Einträge eingefügt:

„POLEN

SLOWENIEN“.

(5) Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. Am Anfang des Anhangs werden folgende Einträge hinzugefügt:

„A. TSCHECHISCHE REPUBLIK

Invaliditätsrente zum vollen Satz für Personen, die vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres invalide wurden und die im erforderlichen Zeitraum nicht versichert waren (Abschnitt 42 des Rentenversicherungsgesetzes Nr. 155/1995 Slg.).

B. ESTLAND

a) Vor dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über staatliche Leistungen gewährte und kraft staatlichem Rentenversicherungsgesetz beibehaltene Invaliditätsrenten.

b) Nationale Renten, die bei Invalidität gemäß dem Gesetz über die staatliche Rentenversicherung gewährt werden.

c) Invaliditätsrenten nach Maßgabe des Streitkräftegesetzes, des Polizeigesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes, des Gesetzes über die Stellung der Richter, des Gesetzes über die Gehälter, Renten und sonstigen sozialen Absicherungen der Mitglieder des Riigikogu (estnisches Parlament) und des Gesetzes über die offiziellen Leistungen für den Präsidenten der Republik.“.

2. Die Überschriften „A. GRIECHENLAND“ und „B. IRLAND“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „C. IRLAND“ und „D. GRIECHENLAND“.

3. Nach dem Eintrag unter der Überschrift „D. GRIECHENLAND“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„E. LETTLAND

Invaliditätsrenten (Gruppe 3) gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.“.

4. Die Überschriften „C. FINNLAND“, „D. SCHWEDEN“ und „E. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „F. FINNLAND“, „G. SCHWEDEN“ und „H. VEREINIGTES KÖNIGREICH“.

(6) Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. In den Tabellen mit den Überschriften „BELGIEN“ und „FRANKREICH“ werden die Reihen, die Luxemburg betreffen, gestrichen.

2. Die Tabelle mit der Überschrift „LUXEMBURG“ wird gestrichen.

(7) Teil 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. Am Anfang von Teil 2 wird folgender Eintrag hinzugefügt:

„N. BULGARIEN

Altersrenten aus der Zusatzrentenpflichtversicherung gemäß Titel II Teil II Sozialversicherungsgesetzbuch.“.

2. Die Überschriften „N. FRANKREICH“, „O. LETTLAND“, „P. UNGARN“, „Q. ÖSTERREICH“ und „R. POLEN“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „O. FRANKREICH“, „P. LETTLAND“, „Q. UNGARN“, „R. ÖSTERREICH“ und „S. POLEN“.

3. Nach dem Eintrag unter der Überschrift „S. POLEN“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„T. RUMÄNIEN

Systeme, in denen die Renten anhand von Rentenpunkten berechnet werden.“.

4. Die Überschriften „S. SLOWENIEN“, „T. SLOWAKEI“, „U. SCHWEDEN“ und „V. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „U. SLOWENIEN“, „V. SLOWAKEI“, „W. SCHWEDEN“ und „X. VEREINIGTES KÖNIGREICH“.

(8) Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. In Teil I:

a) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „F. IRLAND“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„G. LETTLAND

Invaliditätsrenten (Gruppe 3) gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über staatliche Renten vom 1. Januar 1996.“.

b) Die Überschrift „G. NIEDERLANDE“ wird zu „H. NIEDERLANDE“, und im Eintrag unter dieser Überschrift wird Folgendes eingefügt:

„Das Gesetz vom 10. November 2005 über Arbeit und Einkommen entsprechend der Erwerbsfähigkeit (WIA).“.

c) Die Überschriften „H. FINNLAND“ und „I. SCHWEDEN“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „I. FINNLAND“ und „J. SCHWEDEN“.

d) Der Eintrag unter der Überschrift „J. SCHWEDEN“ erhält folgende Fassung:

„Schwedische einkommensbezogene Ausgleichszahlungen im Falle von Krankheit und Erwerbsunfähigkeit (Gesetz 1962:381).

Die schwedische garantierte Rente und die garantierten Ausgleichszahlungen, welche die volle schwedische staatliche Rente im Sinne der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften über die staatliche Rente ersetzt haben, und die volle staatliche Rente, die gemäß den Übergangsbestimmungen der nach diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften gezahlt wird.“.

2. In Teil II:

a) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „C. ITALIEN“ werden folgende Einträge eingefügt:

„D. LETTLAND

Hinterbliebenenrente, die auf der Grundlage von vorausgesetzten Versicherungszeiten berechnet wird (Artikel 23 Absatz 8 des Gesetzes über die staatlichen Renten vom 1. Januar 1996).

E. LITAUEN

a) Arbeitsunfähigkeitsrente der staatlichen Sozialversicherung, die nach dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wird.

b) Hinterbliebenenrente und Waisenrente der staatlichen Sozialversicherung, die auf der Grundlage der Arbeitsunfähigkeitsrente berechnet wird, die der verstorbenen Person gemäß dem Gesetz über staatliche Sozialversicherungsrenten gezahlt wurde.“.

b) Die Überschrift „D. LUXEMBURG“ wird zu „F. LUXEMBURG“.

c) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „F. LUXEMBURG“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„G. SLOWAKEI

a) Die slowakische Invaliditätsrente und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente;

b) Invaliditätsrente einer Person, bei der der Invaliditätsfall eintrat, als sie ein unterhaltsberechtigtes Kind war, und bei der die erforderliche Versicherungszeit stets als erfüllt angesehen wird (Artikel 70 Absatz 2, Artikel 72 Absatz 3 und Artikel 73 Absätze 3 und 4 des Gesetzes Nr. 461/2003 über Sozialversicherung in der geänderten Fassung).“.

d) Die Überschriften „E. FINNLAND“ und „F. SCHWEDEN“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „H. FINNLAND“ und „I. SCHWEDEN“.

3. In Teil III wird der Eintrag „Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit.“ durch folgenden Eintrag ersetzt:

„Nordisches Abkommen über soziale Sicherheit vom 18. August 2003.“.

(9) Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält folgende Fassung:

„ANHANG X

BESONDERE BEITRAGSUNABHÄNGIGE GELDLEISTUNGEN

(Artikel 70 Absatz 2 Buchstabe c)

A. BELGIEN

a) Einkommensersatzbeihilfe (Gesetz vom 27. Februar 1987);

b) garantiertes Einkommen für ältere Personen (Gesetz vom 22. März 2001).

B. BULGARIEN

Sozialaltersrente (Artikel 89 des Gesetzes über die soziale Sicherheit).

C. TSCHECHISCHE REPUBLIK

Sozialzulage (Gesetz Nr. 117/1995 Sb. über die staatliche Sozialhilfe).

D. DÄNEMARK

Wohngeld für Rentner (Gesetz über die individuelle Hilfe zur Sicherung der Wohnung in der konsolidierten Fassung des Gesetzes Nr. 204 vom 29. März 1995).

E. DEUTSCHLAND

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitssuchende, soweit für diese Leistungen nicht dem Grunde nach die Voraussetzungen für den befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) erfüllt sind.

F. ESTLAND

a) Beihilfe für behinderte Erwachsene (Gesetz vom 27. Januar 1999 über Sozialleistungen für Behinderte);

b) staatliche Arbeitslosenhilfe (Gesetz über Arbeitsmarktdienste und Unterstützung vom 29. September 2005).

G. IRLAND

a) Zuschuss für Arbeitssuchende (Social Welfare (Consolidation) Act 2005, Teil III Kapitel 2);

b) (beitragsunabhängige) staatliche Rente (Social Welfare (Consolidation) Act 2005, Teil III Kapitel 4);

c) (beitragsunabhängige) Witwen- und Witwerrente (Social Welfare (Consolidation) Act 2005, Teil III, Kapitel 6);

d) Invaliditätsbeihilfe (Social Welfare (Consolidation) Act 2005, Teil III Kapitel 10);

e) Mobilitätsbeihilfe (Health Act 1970, Abschnitt 61);

f) Blindenrente (Social Welfare (Consolidation) Act 2005, Teil III Kapitel 5).

H. GRIECHENLAND

Sonderleistungen für ältere Personen (Gesetz 1296/82).

I. SPANIEN

a) Garantiertes Mindesteinkommen (Gesetz Nr. 13/82 vom 7. April 1982);

b) Geldleistungen für ältere Personen und arbeitsunfähige Invaliden (Königlicher Erlass Nr. 2620/81 vom 24. Juli 1981);

c) beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten nach Artikel 38 Absatz 1 der durch das Königliche Gesetzesdekret Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 gebilligten konsolidierten Fassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit;

d) Beihilfen zur Förderung der Mobilität und zum Ausgleich von Beförderungskosten (Gesetz Nr. 13/1982 vom 7. April 1982).

J. FRANKREICH

a) Zusatzbeihilfen des Invaliditäts-Sonderfonds und des Solidaritätsfonds für Betagte (Gesetz vom 30. Juni 1956, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

b) Beihilfe für erwachsene Behinderte (Gesetz vom 30. Juni 1975, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit);

c) Sonderbeihilfe (Gesetz vom 10. Juli 1952, kodifiziert in Band VIII des Gesetzes über soziale Sicherheit).

K. ITALIEN

a) Sozialrenten für Personen ohne Einkommen (Gesetz Nr. 153 vom 30. April 1969);

b) Renten und Zulagen für Zivilversehrte oder -invaliden (Gesetze Nr. 118 vom 30. März 1974, Nr. 18 vom 11. Februar 1980 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

c) Renten und Zulagen für Taubstumme (Gesetze Nr. 381 vom 26. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

d) Renten und Zulagen für Blinde (Gesetze Nr. 382 vom 27. Mai 1970 und Nr. 508 vom 23. November 1988);

e) Ergänzungsleistungen zur Mindestrente (Gesetze Nr. 218 vom 4. April 1952, Nr. 638 vom 11. November 1983 und Nr. 407 vom 29. Dezember 1990);

f) Ergänzungsleistungen zu den Invaliditätszulagen (Gesetz Nr. 222 vom 12. Juni 1984);

g) Sozialbeihilfe (Gesetz Nr. 335 vom 8. August 1995);

h) Sozialaufschlag (Artikel 1 Absätze 1 und 12 des Gesetzes Nr. 544 vom 29. Dezember 1988 und nachfolgende Änderungen).

L. ZYPERN

a) Sozialrente (Gesetz über die Sozialrente 25(I)/95 von 1995, geändert);

b) Beihilfe bei schwerer Körperbehinderung (Ministerratsbeschlüsse Nr. 38.210 vom 16. Oktober 1992, Nr. 41.370 vom 1. August 1994, Nr. 46.183 vom 11. Juni 1997 und Nr. 53.675 vom 16. Mai 2001);

c) Sonderzulage für Blinde (Gesetz 77(I)/96 von 1996 über Sonderzulagen, geändert).

M. LETTLAND

a) Staatliche Sozialversicherungsleistung (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003);

b) Beihilfe zum Ausgleich der Beförderungskosten von Behinderten mit eingeschränkter Mobilität (Gesetz über staatliche Sozialleistungen vom 1. Januar 2003).

N. LITAUEN

a) Sozialhilferente (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 5);

b) Sonderunterstützungszahlung (Gesetz aus dem Jahr 2005 über staatliche Sozialbeihilfen, Artikel 15);

c) Ausgleichszahlung für die Beförderung von Behinderten mit Mobilitätsproblemen (Gesetz aus dem Jahr 2000 über den Ausgleich von Beförderungskosten, Artikel 7).

O. LUXEMBURG

Einkommen für Schwerbehinderte (Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 12. September 2003), mit Ausnahme von Personen, die als behinderte Arbeitnehmer anerkannt und auf dem normalen Arbeitsmarkt oder in einem geschützten Umfeld tätig sind.

P. UNGARN

a) Invaliditätsrente (Ministerratserlass Nr. 83/1987 (XII 27) über die Invaliditätsrente);

b) beitragsunabhängige Altersbeihilfe (Gesetz III von 1993 über Sozialverwaltung und Sozialleistungen);

c) Beförderungsbeihilfe (Regierungserlass Nr. 164/1995 (XII 27) über Beförderungsbeihilfen für schwer Körperbehinderte).

Q. MALTA

a) Zusatzbeihilfe (Abschnitt 73 des Gesetzes über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318));

b) Altersrente (Gesetz über die soziale Sicherheit von 1987 (Kap. 318)).

R. NIEDERLANDE

a) Hilfe bei Arbeitsunfähigkeit für junge Behinderte (Wajong) vom 24. April 1997;

b) Gesetz über Zusatzleistungen vom 6. November 1986 (TW).

S. ÖSTERREICH

Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung – ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig Erwerbstätigen – GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbstständig Erwerbstätigen – BSVG).

T. POLEN

Sozialrente (Gesetz vom 27. Juni 2003 über die Sozialrente).

U. PORTUGAL

a) Beitragsunabhängige Alters- und Invaliditätsrente (Gesetzeserlass Nr. 464/80 vom 13. Oktober 1980);

b) beitragsunabhängiges Witwengeld (Durchführungsverordnung Nr. 52/81 vom 11. November 1981).

V. RUMÄNIEN

Monatliche Beihilfe für Behinderte (Dringlichkeitserlass Nr. 102/1999 über den besonderen Schutz und die Beschäftigung von Behinderten, gebilligt durch das Gesetz Nr. 519/2002).

W. SLOWENIEN

a) Staatliche Rente (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung);

b) Einkommensbeihilfe für Rentner (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung);

c) Unterhaltsgeld (Gesetz vom 23. Dezember 1999 über die Renten- und Invaliditätsversicherung).

X. SLOWAKEI

a) Vor dem 1. Januar 2004 erfolgte Anpassung von Renten als einzige Einkommensquelle;

b) vor dem 1. Januar 2004 bewilligte Sozialrente.

Y. FINNLAND

a) Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88);

b) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78);

c) Unterstützungsleistung des Arbeitsmarkts (Gesetz über die Arbeitslosenunterstützung, 1290/2002);

d) Sonderbeihilfe für Zuwanderer (Gesetz über die Sonderbeihilfe für Zuwanderer, 1192/2002).

Z. SCHWEDEN

a) Wohngeld für Rentner (Gesetz 2001:761);

b) Unterhaltsbeihilfe für ältere Menschen (Gesetz 2001:853).

AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Staatliche Rentenbeihilfe (State Pension Credit Act 2002 und State Pension Credit Act (Northern Ireland) 2002);

b) einkommensbezogene Arbeitslosenunterstützung (Jobseekers Act (Gesetz über die Leistungen bei Arbeitslosigkeit) 1995 sowie Jobseekers (Northern Ireland) Order 1995;

c) Einkommensbeihilfe (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992);

d) Unterhaltsbeihilfe für Behinderte, Mobilitätskomponente (Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über die Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 und Social Security Contributions and Benefits (Northern Ireland) Act 1992).“.

(10) Anhang XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Eintrag unter der Überschrift „A. BELGIEN“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„B. BULGARIEN

Artikel 33 des bulgarischen Krankenversicherungsgesetzes gilt für alle Personen, für die Bulgarien nach Titel III Kapitel 1 dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat ist.“.

2. Die Überschriften „B. TSCHECHISCHE REPUBLIK“, „C. DÄNEMARK“, „D. DEUTSCHLAND“, „E. ESTLAND“, „F. GRIECHENLAND“, „G. SPANIEN“, „H. FRANKREICH“, „I. IRLAND“, „J. ITALIEN“, „K. ZYPERN“, „L. LETTLAND“, „M. LITAUEN“, „N. LUXEMBURG“, „O. UNGARN“, „P. MALTA“, „Q. NIEDERLANDE“, „R. ÖSTERREICH“, „S. POLEN“, „T. PORTUGAL“, „U. SLOWENIEN“, „V. SLOWAKEI“, „W. FINNLAND“, „X. SCHWEDEN“ und „Y. VEREINIGTES KÖNIGREICH“ mit den zugehörigen Einträgen werden wie folgt neu angeordnet: „C. TSCHECHISCHE REPUBLIK“, „D. DÄNEMARK“, „E. DEUTSCHLAND“, „F. ESTLAND“, „G. IRLAND“, „H. GRIECHENLAND“, „I. SPANIEN“, „J. FRANKREICH“, „K. ITALIEN“, „L. ZYPERN“, „M. LETTLAND“, „N. LITAUEN“, „O. LUXEMBURG“, „P. UNGARN“, „Q. MALTA“, „R. NIEDERLANDE“, „S. ÖSTERREICH“, „T. POLEN“, „U. PORTUGAL“, „W. SLOWENIEN“, „X. SLOWAKEI“, „Y. FINNLAND“, „Z. SCHWEDEN“ und „AA. VEREINIGTES KÖNIGREICH“.

3. Nach dem Eintrag unter der Überschrift „U. PORTUGAL“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„V. RUMÄNIEN

Keine.“.

[1] ABl. C […] vom […], S. […].

[2] ABl. C […] vom […], S. […].

[3] ABl. C […] vom […], S. […].

[4] ABl. C […] vom […], S. […].

[5] ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.