Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind /* KOM/2007/0369 endg. - CNS 2007/0127 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 29.6.2007 KOM(2007) 369 endgültig 2007/0127 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1) KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Die Kommission bereitet eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vor, mit der auf neue Anforderungen reagiert werden soll, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, zu einem neuen Fischereimanagementkonzept (einem stärker flotten- und gebietsbezogenen Management statt der bisherigen Bestandsbewirtschaftung) und einem ökosystemorientierten Ansatz im Fischereimanagement überzugehen. Mit der überarbeiteten Verordnung werden die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1581/2004 der Kommission (zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission) aufgehoben. Darüber hinaus muss der neue Programmplanungszeitraum an die Finanzierungsverordnung (EG) Nr. 861/2006 und ihren Programmplanungszeitraum 2007-2013 angeglichen werden. Die neuen Verordnungen sollten 2008 in Kraft treten. In der derzeit geltenden Verordnung ist festgelegt, dass die von der Kommission aufgestellten wissenschaftlichen Programme (Gemeinschaftsprogramme) und die entsprechenden nationalen Programme der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von jeweils sechs Jahren gelten. Das erste Gemeinschaftsprogramm und die erste Programmlaufzeit für die Vorschläge der Mitgliedstaaten deckten ausnahmsweise die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 ab. Der zweite Sechsjahreszeitraum erstreckt sich auf die Jahre 2007 bis 2012. Zur Erfüllung der rechtlichen und finanziellen Anforderungen während des Übergangszeitraums muss die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 geändert werden, um die Kontinuität zu gewährleisten und Überschneidungen zwischen der derzeit geltenden Verordnung und der neuen Verordnung im Hinblick auf die Planungszeiträume für die wissenschaftlichen Programme zu vermeiden. Zu diesem Zweck decken das zweite von der Kommission aufgestellte Gemeinschaftsprogramm und die zweite Programmlaufzeit für die von den Mitgliedstaaten vorgelegten nationalen Programme ausnahmsweise die Jahre 2007 und 2008 ab. Allgemeiner Kontext Die systematische Erhebung zuverlässiger Daten über die Fischerei ist grundlegende Voraussetzung für die Bestandsabschätzung und für wissenschaftliche Gutachten. Daher ist sie auch von entscheidender Bedeutung für die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP). Ein entsprechender gemeinschaftlicher Rechtsrahmen für die Erhebung und Verwaltung solcher Daten wurde im Jahr 2000 mit der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 und der Entscheidung 439/2000/EG des Rates vom 29. Juni 2000, gefolgt im Jahr 2001 von der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1639/2001 der Kommission vom 25. Juli 2001, geändert im Jahr 2004 durch die Verordnung (EG) Nr. 1581/2004 der Kommission vom 27. August 2004, geschaffen. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Es gibt auf diesem Gebiet keine anderen Rechtsvorschriften als die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates, mit der die derzeit geltende Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der GFP erforderlich sind, eingeführt wurde. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. 2) ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Entfällt. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Entfällt. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Bei diesem Vorschlag geht es um die Verlängerung bestehender Gemeinschaftsvorschriften. Aus diesen Gründen wurde eine Folgenabschätzung nicht für erforderlich gehalten. 3) RECHTLICHE ASPEKTE Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Präzisierung, dass das zweite Gemeinschaftsprogramm und die zweite Programmlaufzeit die Jahre 2007 bis 2008 einschließlich abdecken. Rechtsgrundlage Artikel 37 EG-Vertrag. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Entfällt. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Der Vorschlag betrifft die Änderung einer bestehenden Verordnung. 4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die Mitgliedstaaten können für die Erhebung von Daten eine Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragen. Die Haushaltsmittel für die Datenerhebung und für wissenschaftliche Gutachten belaufen sich für den Zeitraum 2007-2013 auf durchschnittlich 58 Mio. EUR im Jahr. 5) WEITERE ANGABEN Vereinfachung Entfällt. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Entfällt. 2007/0127 (CNS) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 des Rates vom 29. Juni 2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind[3] ist festgelegt, dass sich das erste Gemeinschaftsprogramm und die erste Programmlaufzeit auf die Jahre 2002 bis 2006 erstrecken. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 soll durch eine neue Verordnung [2008] ersetzt werden, um neue Fischereimanagementkonzepte umzusetzen. Diese Konzepte sehen den Übergang von einem bestandsbezogenen Management zu einem flotten- und gebietsbezogenen Management und zu einem ökosystemorientierten Ansatz vor. Bis zur Verabschiedung dieser neuen Verordnung muss festgelegt werden, dass die zweite Programmlaufzeit die Jahre 2007 und 2008 abdeckt, um eine kohärente und abgestimmte Programmplanung auf gemeinschaftlicher und nationaler Ebene zu gewährleisten. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 wird wie folgt geändert: a) Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission erstellt nach dem Verfahren des Artikels 9 Absatz 2 unter Beachtung des in Anhang I vorgegebenen Rahmens ein gemeinschaftliches Mindestprogramm, das die für wissenschaftliche Einschätzungen unerlässlichen Angaben abdeckt, sowie ein erweitertes Gemeinschaftsprogramm, das neben den Informationen des Mindestprogramms auch Angaben einbezieht, mit denen sich die wissenschaftlichen Bewertungen voraussichtlich noch entscheidend verbessern lassen. Das erste Gemeinschaftsprogramm erstreckt sich auf die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 und das zweite Gemeinschaftsprogramm auf die Jahre 2007 und 2008.“ b) Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt ein nationales Programm zur Datenerhebung und -verwaltung. Die erste Programmlaufzeit erstreckt sich auf die Jahre 2002 bis einschließlich 2006 und die zweite Programmlaufzeit auf die Jahre 2007 und 2008. Das Programm beschreibt zum einen die Erfassung der einzelnen Daten und zum anderen die notwendigen Verarbeitungsschritte zur Gewinnung der aggregierten Daten nach den Grundsätzen des Artikels 3. Ebenfalls anzugeben sind die Verbindungen zwischen diesem Programm und den nach Artikel 5 aufgestellten Gemeinschaftsprogrammen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Vorschlag für eine VEORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung und Verwaltung der Daten, die zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik erforderlich sind 2. ABM/ABB-RAHMEN 11 07: Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1 Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)), mit Bezeichnung: 11 01 04 03: Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (systematische Sammlung der Grunddaten und Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) — Verwaltungsausgaben 11 07 01: Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (Sammlung der Grunddaten) 11 07 02: Unterstützung für die Bewirtschaftung der Fischbestände (Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten) 3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen: 2007 - 2008 3.3 Haushaltstechnische Merkmale (erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen) : Haushaltslinie | Art der Ausgabe | Neu | EFTA-Beitrag | Beiträge von Bewerberländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau | 11010403 | NOA | NGM[4] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 2 | 110701 | NOA | GM[5] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 2 | 110702 | NOA | GM2 | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 2 | 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1 Finanzielle Ressourcen 4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE) in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Art der Ausgabe | Abschnitt Nr. | 2007 | 2008 | Insgesamt | Operative Ausgaben[6] | Verpflichtungsermächtigungen (VE) | 8.1 | a | 49,000 | 51,000 | 100,000 | Zahlungsermächtigungen (ZE) | b | 27,980 | 50,345 | 78,325 | Im Referenzbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[7] | Technische und administrative Unterstützung (NGM) | 8.2.4 | c | 0,100 | 0,100 | 0,200 | REFERENZBETRAG INSGESAMT | Verpflichtungsermächtigungen | a+c | 49,100 | 51,100 | 100,200 | Zahlungsermächtigungen | b+c | 28,080 | 50,445 | 78,525 | Im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[8] | Personal- und Nebenkosten (NGM) | 8.2.5 | d | 0,959 | 1,018 | 1,977 | Sonstige im Referenzbetrag nicht enthaltene Verwaltungskosten, außer Personalausgaben und Nebenkosten (NGM) | 8.2.6 | e | 0,150 | 0,150 | 0,300 | Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme VE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | a+c+d+e | 50,209 | 52,268 | 102,477 | ZE INSGESAMT einschließlich Personalkosten | b+c+d+e | 29,189 | 51,613 | 80,802 | Die Zahlungsermächtigungen wurden auf der Grundlage folgender Annahmen geschätzt: ZE Datenerhebung = 50 % VE Jahr n + 50 % VE Jahr n-1 ZE Studien = 80 % VE Jahr n + 20 % VE Jahr n-1 ZE Wissenschaftliche Gutachten = 80 % VE Jahr n + 20 % VE Jahr n-1 Angaben zur Kofinanzierung Sieht der Vorschlag eine Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten oder sonstige Einrichtungen vor (bitte auflisten), so ist in der nachstehenden Tabelle die voraussichtliche Höhe der entsprechenden Beiträge anzugeben (beteiligen sich mehrere Einrichtungen an der Kofinanzierung, so können Zeilen in die Tabelle eingefügt werden): in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Angaben zur Kofinanzierung | 2007 | 2008 | Insgesamt | Finanzierung der Mitgliedstaaten nur für die Datenerhebung im Rahmen der nationalen Programme | f | 37,400 | 38,250 | 75,650 | ZE INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung | a+c+d+e+f | 87,609 | 90,517 | 178,127 | 4.1.2 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung ( Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ( Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. ( Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[9] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens). Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen ( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen. ( Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Stand vor der Maßnahme [Jahr n-1] | Stand nach der Maßnahme | Personalbedarf insgesamt | 8,2 | 8,7 | 5. MERKMALE UND ZIELE 5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf: Gewährleistung der Kontinuität der bestehenden Verordnung (EG) Nr. 1543/2000 bis zur Verabschiedung und zum Inkrafttreten (möglichst ab 2009) der neuen Verordnung. 5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte: Diese Verlängerung der Verordnung steht mit der Gemeinsamen Fischereipolitik in Einklang und ist daher in Rubrik 2 der neuen Finanziellen Vorausschau enthalten. Sie ist unverzichtbar für die Durchführung einer wirksamen Politik für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Sie geht zurück auf die Beschlüsse, die der Rat im Dezember 2002 im Rahmen der GFP-Reform gefasst hat. 5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik: 5.3.1 Die Aufstockung der Haushaltsmittel im Bereich der Datenerhebung ist darauf zurückzuführen, dass im Jahr 2007 zwei neue Mitgliedstaaten einbezogen werden müssen. Die Erweiterung bedeutet, dass die GFP im Schwarzem Meer angewandt werden muss. Hierzu muss die Gemeinschaft zusätzliche Bemühungen unternehmen und Hilfe leisten. Ziel: Gewährleistung von Kontinuität und Vermeidung von Überschneidungen zwischen der derzeit geltenden Verordnung und der neuen Verordnung im Hinblick auf die Planungszeiträume der wissenschaftlichen Programme. Indikatoren: Weitere Durchführung der nationalen Datenerhebungsprogramme für 2007 bis zur Anwendung des neuen Programms. Grad der Einhaltung der Finanz- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Fristen für die Erfüllung von Verpflichtungen und Zahlungen. Erwartete Ergebnisse: Genehmigung von Datenerhebungsprogrammen für die Fischereitätigkeiten Bulgariens und Rumäniens. Verbesserungen bei Qualität und Validierung der im Fischereimanagement verwendeten Daten 5.3.2 Was die wissenschaftlichen Gutachten betrifft, so wurde mit der GFP-Reform die gemischte Fischerei im Gegensatz zu einem bestandsbezogenen Ansatz stärker in den Vordergrund gerückt. Dies hat dazu geführt, dass wesentlich mehr Fischereigutachten erforderlich sind. Ziele: Spezifische Studien in den mit der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festgelegten Tätigkeitsbereichen. Auf der Grundlage von Konsultationen mit den MS und Interessenträgern Vereinbarungen mit ICES und STECF über einen neuen Beratungszyklus mit früheren Gutachten. Indikatoren: Verbesserungen der Qualität der wissenschaftlichen Gutachten in Bezug auf die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt sowie sozioökonomische Aspekte. Gutachten für eine größere Anzahl Bestände. Grad der Einhaltung der Finanz- und Verwaltungsvorschriften, einschließlich Fristen für die Mittelbindungen und Zahlungen. Erwartete Ergebnisse: Verbesserung der wissenschaftlichen Grundlagen bei Folgenabschätzungen zu Vorschlägen durch bessere Kenntnis der Fischerei. 5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben): Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)[11] für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): ( Zentrale Verwaltung ( direkt durch die Kommission ( indirekt im Wege der Befugnisübertragung an: Exekutivagenturen die von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden ( Geteilte oder dezentrale Verwaltung ( mit Mitgliedstaaten ( mit Drittländern ( Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1 Überwachungssystem Die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen werden regelmäßig überwacht. Die Kommission sorgt für eine regelmäßige, unabhängige und externe Bewertung der finanzierten Maßnahmen. Bewertung 6.1.1 Folgenabschätzung Der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 (für den Zeitraum 2007-2013) war eine Folgenabschätzung beigefügt, die auf der im Rahmen der GFP-Reform durchgeführten gründlichen Analyse basierte. Mit dieser Verordnung sollte die Rechtsgrundlage für die Fortsetzung der Gemeinschaftsfinanzierung zur Förderung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik in den Bereichen Bestanderhaltung, Datenerhebung und wissenschaftliche Gutachten über den 31. Dezember 2006 hinaus geschaffen werden. Ein weiteres Ziel war die Schaffung eines transparenten, klaren und einfachen Rahmens für die Durchführung der Finanzinterventionen der Gemeinschaft. 6.1.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen: Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Zwischenbericht mit der Evaluierung der erzielten Ergebnisse und über qualitative und quantitative Aspekte der Durchführung der im Rahmen der neuen Verordnung finanzierten Maßnahmen; eine Mitteilung über die Fortführung der im Rahmen der neuen Verordnung finanzierten Maßnahmen; einen Bericht über die Ex-post-Bewertung im Rahmen der neuen Verordnung. 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Kommission sorgt dafür, dass bei der Umsetzung von im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige illegale Handlungen geschützt werden. Dazu bedient sie sich wirksamer Kontrollen und der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge. Falls Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, verhängt die Kommission wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates. Für die im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff der Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 jede Verletzung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts oder jede Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertige Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaften oder von ihnen verwaltete Haushalte bewirkt oder bewirken würde. Die Kommission kann die für eine Maßnahme gewährte finanzielle Unterstützung kürzen, aussetzen oder zurückfordern, wenn sie Unregelmäßigkeiten – z. B. Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, der Einzelentscheidung oder des Vertrags bzw. der Vereinbarung über die betreffende finanzielle Unterstützung – feststellt oder wenn ohne ihre Zustimmung eine wesentliche Änderung an der Maßnahme vorgenommen wurde, die mit der Art der Maßnahme oder deren Durchführungsbedingungen nicht vereinbar ist. Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten nach den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften durchgeführten Kontrollen können Bedienstete der Kommission und des Rechnungshofs oder ihre Stellvertreter vor Ort Überprüfungen der im Rahmen der vorliegenden Verordnung finanzierten Maßnahmen vornehmen, und zwar zu jedem Zeitpunkt innerhalb von drei Jahren nach der Abschlusszahlung durch die Kommission. Zu diesem Zweck haben die Begünstigten alle einschlägigen Dokumente während dieses Zeitraums aufzubewahren. Die Kommission kann dem betreffenden Mitgliedstaat vorschreiben, Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Bedienstete der Kommission und des Rechnungshofs können an solchen Kontrollen teilnehmen. Unrechtmäßig gezahlte Beträge werden der Kommission zurückgezahlt. Bei nicht fristgerechter Rückzahlung werden Verzugszinsen nach den Bestimmungen der Haushaltsordnung erhoben. 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen) Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) | 2007 | 2008 | INSGESAMT | Zahl d. Outputs | Gesamtkosten | Zahl d. Outputs | Gesamtkosten | Zahl d. Outputs | Gesamtkosten | 11.07.01 „Datenerhebung“ | Einzelstaatliche Programme | 37,400 | 38,250 | 75,650 | Studien (bis zu 15 %) | 6,600 | 6,750 | 13,350 | 11.07.02 „Verbesserung der wissenschaftlichen Gutachten“ | 5,000 | 6,000 | 11,000 | GESAMTKOSTEN | 49,000 | 51,000 | 100,000 | 8.2 Verwaltungskosten Der Bedarf an Human- und Verwaltungsressourcen wird aus den Mitteln der zuständigen Generaldirektion im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung gedeckt. 8.2.1 Art und Anzahl der erforderlichen Humanressourcen Art der Ressourcen | 2007 | 2008 | Beamte oder Bedienstete auf Zeit[12] (11 01 01) | A*/AD | 3,7 | 3,7 | B*, C*/AST | 4,5 | 5 | Aus Artikel 11 01 02 finanziertes Personal[13] | Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal[14] | INSGESAMT | 8,2 | 8,7 | 8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind Umsetzung der Verordnung über die Erhebung der für die GFP erforderlichen Grunddaten; Aushandlung und Begleitung der wissenschaftlichen Aspekte der einzelstaatlichen Programme auf dem Gebiet der Datenerhebung und biologischer Studien; Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften über Datenerhebung; Ausarbeitung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sowie von Ausschreibungen und Mitarbeit bei der Auswertung der eingegangenen Vorschläge bzw. Angebote; Beteiligung an der Ausrichtung der Forschung auf den Gebieten Fischerei und Aquakultur in der EU. Ausarbeitung, Aushandlung und Begleitung der administrativen und finanziellen Aspekte von Studien und einzelstaatlichen Programmen für die Datenerhebung, Vor-Ort-Kontrolle der finanziellen Aspekte der betreffenden Verträge. IT-Unterstützung und Sekretariat Operative Überprüfung der Dateien Genehmigung der Zahlungen 8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals ( derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen ( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen ( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen ( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) ( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4 Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (110104030 - Verwaltungsausgaben) EUR Haushaltslinie 11-010403 | 2007 | 2008 | INSGESAMT | 1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) | Bewertung der einzelstaatlichen Programme durch externe Berater | 100 000 | 100 000 | 200 000 | Bewertung des Gemeinschaftsprogramms | Technische und administrative Unterstützung insgesamt | 100 000 | 100 000 | 200 000 | 8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten EUR Art des Personals | 2007 | 2008 | Beamte und Bedienstete auf Zeit (11 01 01) | 959 400 | 1 017 900 | Aus Artikel 11 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) | Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 959 400 | 1 017 900 | Berechnung– Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. Berechnung = 117.000 EUR je Stelle Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. 2007 | 2008 | INSGE-SAMT | Dienstreisen 11.010211 | 100 000 | 100 000 | 200 000 | Sitzungen und Konferenzen | 50 000 | 50 000 | 100 000 | Ausschüsse[15] | Studien und Konsultationen | Informationssysteme | 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (11 01 02 11) | 150 000 | 150 000 | 300 000 | 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) | Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 150 000 | 150 000 | 300 000 | Berechnung - Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben [1] ABl. C, S. [2] ABl. C, S. [3] ABl. L 176 vom 15.7.2000, S. 1. [4] Nicht getrennte Mittel, nachstehend NGM. [5] Getrennte Mittel. [6] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 11 01 des betreffenden Titels 11 fallen. [7] Ausgaben, die unter Artikel 11 01 04 des Titels 11 fallen. [8] Ausgaben, die unter Kapitel 11 01 fallen, außer solche bei Artikel 11 01 04 oder 11 01 05. [9] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [10] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als 6 Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen. [11] Bei Angabe mehrerer Methoden ist dies in diesem Abschnitt unter „Bemerkungen” zu erläutern. [12] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [13] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten. [14] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten. [15] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.