52007PC0364

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung /* KOM/2007/0364 endg. - COD 2007/0130 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 27.6.2007

KOM(2007) 364 endgültig

2007/0130 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) Hintergrund

- Begründung des Vorschlags und Ziele

Artikel 191 EG-Vertrag ist Ausdruck der wichtigen Rolle, die die Parteien auf europäischer Ebene spielen, und liefert die Rechtsgrundlage für die vom europäischen Parlament und vom Rat 2003 angenommene Verordnung über die politischen Parteien. Ziel des vorliegenden Vorschlags ist die Verbesserung und Anpassung der bestehenden Verordnung vor dem Hintergrund der in den letzten vier Jahren gewonnenen Erfahrungen mit dem Ziel, die demokratischen Strukturen der Union zu stärken und zu verbessern[1].

Die Verordnung hat die nötigen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit und Finanzierung der politischen Parteien auf europäischer Ebene geschaffen und sich hierbei bewährt. Die Zahl der politischen Parteien auf europäischer Ebene, die aufgrund der Verordnung Finanzmittel erhalten und die ein breites Spektrum von politischen Kräften in Europa repräsentieren, hat sich von acht auf zehn erhöht. Die Finanzierung erfolgt über die Haushaltslinie 402 im Rahmen von Kapitel 40 unter Titel IV des Einzelplans I (Parlament) des EU-Haushalts. Auch wenn sich die Verordnung bisher bewährt hat, ist es nur natürlich, dass das Regelwerk im Lichte der Erfahrungen einer Anpassung bedarf. Zweck dieses Vorschlags ist es somit, eine begrenzte Zahl von Änderungen an der im Juni 2003 angenommenen Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung anzubringen.

- Allgemeiner Kontext

Die Förderung einer europäischen Öffentlichkeit mit dem Ziel einer informierten Teilhabe der Bürger am demokratischen Leben der Union bleibt ein unverrückbares politisches Ziel der Europäischen Union. Eine der Lehren aus „Plan D“ zur Förderung von Demokratie, Dialog und Diskussion ist, dass Maßnahmen zur Ausweitung des politischen Dialogs sowohl gewünscht als auch machbar sind.

In ihrem Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik verwies die Kommission auf die wichtige Rolle der politischen Parteien bei der Schaffung einer europäischen Öffentlichkeit. Die Anhörung zu dem Weißbuch bestätigte, dass die politischen Parteien auf europäischer Ebene stärker in die Herbeiführung grenzübergreifender öffentlicher Debatten innerhalb Europas eingebunden werden müssen. Dies könnte auch die Wahlbeteiligung bei den Wahlen zum Europäischen Parlament erhöhen. Auch in der Mitteilung der Kommission „Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004“ wird auf die Rolle der europäischen politischen Parteien bei der Förderung einer stärkeren Beteiligung der EU-Bürger an den demokratischen Prozessen auf europäischer und auf nationaler Ebene hingewiesen[2].

Um den demokratischen und partizipatorischen Erwartungen der Bürger gerecht zu werden, gibt es keine Patentlösung. Es steht außer Frage, dass es hierzu eines breiten Spektrums von Initiativen und Maßnahmen bedarf, wobei Initiativen an der Basis unter aktiver Beteiligung der Bürger besondere Bedeutung beizumessen ist. Es ist wichtig, eine möglichst breite Einbindung von Bürgern – nicht zuletzt auch unter Beteiligung der Jugend – in das demokratische Leben der Union zu gewährleisten, um sicher zu gehen, dass alle Stimmen gehört werden.

Die europäische Ebene kann das Ihrige tun, um der Verwirklichung dieser Ziele näher zu kommen. Dies ist und bleibt der eigentliche Grund für die Bildung politischer Parteien auf europäischer Ebene, die eine zentrale Rolle bei der Überbrückung der Kluft zwischen nationaler und europäischer Politik spielen und den Völkern Europa eine Stimme verleihen.

2) EVALUIERUNG DER DERZEITIGEN VERORDNUNG DURCH DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

In Artikel 12 der Verordnung wird das Europäische Parlament aufgefordert, einen Bericht über die Anwendung der Verordnung zu veröffentlichen. Artikel 12 zufolge soll in dem Bericht „(…) auf etwaige Änderungen hingewiesen [werden], die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind “. Das Europäische Parlament nahm deshalb am 23. März 2006 eine Entschließung an[3], in der es Bilanz zog.

In der Entschließung wurden eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Verordnung ausgemacht und verschiedene Änderungen empfohlen.

Die Empfehlungen lassen sich in drei Kategorien einteilen:

a) Empfehlungen zur Änderung der Finanzierungsvorschriften der Verordnung, um sie an die besonderen Bedürfnisse der politischen Parteien auf europäischer Ebene anzupassen

Angesprochen werden insbesondere die Möglichkeit der Bildung von Rücklagen aus Mitteln, die nicht aus dem EU-Haushalt, sondern aus anderen Quellen stammen, die Lockerung der Beschränkungen bei der Mittelübertragung zwischen den verschiedenen Finanzierungskategorien, die Notwendigkeit einer längerfristigen finanziellen Planungssicherheit und die Möglichkeit der Übertragung eines bestimmten Prozentsatzes der Mittel von einem Haushaltsjahr auf das erste Quartal des nächsten Haushaltsjahres.

b) Empfehlung an die Kommission zur Vorlage von Vorschlägen zur Förderung europäischer politischer Stiftungen, die den europäischen politischen Parteien angeschlossen sind

In dieser Empfehlung wird auf die Notwendigkeit der Förderung europäischer politischer Stiftungen hingewiesen, um deren Bemühungen um bessere politische Information und die Anregung politischer Debatten zu unterstützen. Die Kommission wird aufgefordert, hierzu einen Vorschlag zu unterbreiten.

c) Verschiedene Empfehlungen zur Änderung anderer Aspekte der Verordnung im Einklang mit den Empfehlungen einschlägiger Akteure

Hierbei geht es unter anderem um Probleme, die sich daraus ergeben, dass die europäischen politischen Parteien keinen einheitlichen Rechtsstatus haben. Ein weiterer Aspekt ist die fehlende Klarheit hinsichtlich der Vorschriften, die die Beteiligung europäischer politischer Parteien an Wahlkämpfen regeln. Überdies fordert das Parlament dazu auf, politische Jugendorganisationen mit in die Überlegungen einzubeziehen.

3) RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

- Kurze Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen

Die Kommission hat bei der Abfassung ihres Vorschlags die Empfehlungen des Europäischen Parlaments im Detail berücksichtigt.

Es sei darauf verwiesen, dass das Parlament selbst eine Reihe von Initiativen ergriffen hat, um den in seiner Entschließung beschriebenen Unzulänglichkeiten abzuhelfen. So wurde am 1. Februar 2006 der Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 29. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 geändert[4]. Der Kommissionsvorschlag zur Änderung der Verordnung befasst sich daher ausschließlich mit jenen Mängeln, die nicht vom Parlament allein, sondern nur mittels Änderung der Verordnung selbst behoben werden können. Wie bereits erwähnt, befindet sich die entsprechende Haushaltslinie in dem das Parlament betreffenden Einzelplan des EU-Haushalts, so dass die anweisungsbefugte Stelle das Parlament ist.

Die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen lassen sich in drei Hauptpunkte unterteilen. In Bezug auf die Vorschriften zur Parteienfinanzierung werden zweierlei Änderungen vorgeschlagen: Erstens sollen die europäischen politischen Parteien die Möglichkeit erhalten, entgegen des in Artikel 109 der Haushaltsordnung verankerten Gewinnverbots einen bestimmten Prozentsatz (25%) ihrer gesamten Jahreseinkünfte auf das erste Quartal des Folgejahres zu übertragen. Die Parteien sollen so auf veränderte politische Gegebenheiten und Prioritäten, die bei der Aufstellung des jährlichen Etats und der Arbeitsprogramme der Parteien kaum absehbar waren, besser reagieren können.

Des Weiteren soll es den politischen Parteien auf europäischer Ebene gestattet sein, aus dem, was sie über ihren jetzt verringerten Eigenanteil von 15% hinaus an Mitteln generieren, Rücklagen zu bilden. Durch den neu hinzugefügten Absatz 8 in Artikel 9, der ebenfalls eine Abweichung von dem in Artikel 109 der Haushaltsordnung festgelegten Gewinnverbot darstellt, erhalten die Parteien sowohl in finanzieller Hinsicht als auch generell eine größere Planungssicherheit. Gleichzeitig hält die Vorschrift sie jedoch dazu an, sich stärker aus Eigenmitteln zu finanzieren, um weniger auf die Unterstützung aus Gemeinschaftsmitteln angewiesen zu sein. Im Interesse einer ausgewogenen Finanzierung sollen die Parteien Rücklagen von bis zu 100% ihrer durchschnittlichen jährlichen Einkünfte bilden dürfen. Bei darüber hinausgehenden Einkünften wird der Anteil der künftigen Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln entsprechend gekürzt.

Was die politischen Stiftungen anbelangt, so ist die Kommission ebenfalls der Ansicht, dass diesen Stiftungen bei der Unterstützung und Förderung der Tätigkeiten und Ziele der politischen Parteien auf europäischer Ebene eine wichtige Rolle zukommt. Europäische politische Stiftungen können die Arbeit der politischen Parteien durch Maßnahmen unterstützen und ergänzen, die zur Debatte über europapolitische Themen und europäische Integration beitragen, und sie können als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen dienen. Mit Hilfe der Stiftungen lassen sich die verschiedensten Akteure – etwa nationale politische Stiftungen und Akademien –, die das Potenzial haben, die öffentliche Debatte zu bereichern und neue, innovative Vorschläge auf politischem Gebiet zu entwickeln, zusammenbringen.

Politische Stiftungen spielen bereits eine wichtige Rolle im politischen Leben vieler Mitgliedstaaten, unter anderem wegen ihrer Möglichkeiten, verschiedene, längerfristig angelegte Tätigkeiten auszuführen, während die europäischen politischen Parteien aus naheliegenden Gründen mehr Gewicht auf das politische Alltagsgeschäft der Union legen. Zu den Tätigkeiten, die von politischen Stiftungen auf europäischer Ebene übernommen werden können, gehören

- Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über europapolitische Themen und den Prozess der europäischen Integration,

- Unterstützung von europäischen Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure,

- Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit von nationalen politischen Stiftungen und Akademien einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft auf europäischer Ebene.

Da die politischen Stiftungen mit den europäischen politischen Parteien eng verknüpft sind, wird vorgeschlagen, dass sie ihren Finanzierungsantrag über die europäische Partei stellen, der sie angeschlossen sind (siehe neuen Absatz 4 in Artikel 4). Aus Gründen der Transparenz könnten gemäß dem Grundsatz der tätigkeitsbezogenen Gliederung des Haushaltsplans (activity-based budgeting) die Mittel für politische Stiftungen auf europäischer Ebene als gesonderte Haushaltslinie unter Kapitel 40, Titel IV des Einzelplans I (Parlament) ausgewiesen werden.

Schließlich wird vorgeschlagen festzuschreiben, dass europäische politische Parteien die Mittel, die sie aus dem EU-Haushalt erhalten, auch zur Finanzierung von Kampagnen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europaparlament verwenden dürfen, sofern damit keine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung von nationalen politischen Parteien oder deren Kandidaten erfolgt. Diese Änderung ist eine logische Folge dessen, dass laut Verordnung politische Parteien auf europäischer Ebene an den Wahlen zum Europaparlament teilgenommen haben müssen oder erklärtermaßen daran teilnehmen wollen.

2007/0130 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 über die Regelungen für die politischen Parteien auf europäischer Ebene und ihre Finanzierung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 191,

auf Vorschlag der Kommission[5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 gehalten, einen Bericht über die Anwendung der Verordnung vorlegen, in dem es gegebenenfalls auch Änderungen am bestehenden Finanzierungssystem empfehlen kann.

(2) In seiner Entschließung vom 23. März 2006 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2004/2003[7] vertrat das Europäische Parlament angesichts der bisherigen Erfahrungen mit der Verordnung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2003 die Auffassung, dass sie in einigen Punkten verbesserungswürdig ist.

(3) Die Verordnung sollte die Möglichkeit der finanziellen Unterstützung für politische Stiftungen auf europäischer Ebene vorsehen, da derartige, den politischen Parteien auf europäischer Ebene angeschlossene Stiftungen durch ihre Arbeit die Ziele der europäischen politischen Parteien unterstützen können, vor allem indem sie einen Beitrag zur Debatte über europapolitische Themen und europäische Integration leisten und als Katalysator für neue Ideen, Analysen und politische Optionen fungieren.

(4) Ein nach wie vor wichtiges Ziel ist die größtmögliche Beteiligung von Bürgern am demokratischen Leben der Union. Politische Jugendorganisationen können in besonderem Maße dazu beitragen, Jugendliche für das politische System der Union zu interessieren und das konkrete Wissen hierüber zu fördern, und so aktiv für eine Teilhabe der Jugend an den demokratischen Prozessen auf europäischer Ebene sorgen.

(5) Die Vorschriften über die Parteienfinanzierung auf europäischer Ebene sollten dergestalt angepasst werden, dass dabei den besonderen Bedingungen Rechnung getragen wird, unter denen politische Parteien auf europäischer Ebene tätig sind, wie beispielsweise sich verändernde politische Prioritäten, die Auswirkungen auf ihren Etat haben und bei der Formulierung ihrer jährlichen Arbeitsprogramme und der Aufstellung ihres Etats noch nicht absehbar sind. Deshalb sollen die Parteien die Möglichkeit zu einer begrenzten Mittelübertragung von einem Haushaltsjahr auf das erste Quartal des nachfolgenden Jahres erhalten.

(6) Um die langfristige finanzielle Planungssicherheit der Parteien zu verbessern und den von Jahr zu Jahr schwankenden Finanzierungsbedürfnissen Rechnung zu tragen und um zudem einen Anreiz zu schaffen, der die Parteien veranlasst, sich nicht ausschließlich aus öffentlichen Mittel zu finanzieren, sollen die politischen Parteien auf europäischer Ebene in begrenztem Umfang Rücklagen bilden dürfen, soweit es sich dabei um Mittel handelt, die nicht aus dem Haushalt der Europäischen Union, sondern aus anderen Quellen stammen.

(7) Um günstige Voraussetzungen für die Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer Ebene zu schaffen und die Parteien gleichzeitig zu einer angemessenen langfristigen Planung anzuhalten, soll der von ihnen geforderte Eigenanteil angepasst werden.

(8) Um den europäischen Charakter der Wahlen zum Europäischen Parlament stärker hervorzuheben und zu fördern, soll ausdrücklich festgeschrieben werden, dass politische Parteien auf europäischer Ebene die Mittel, die sie aus dem EU-Haushalt erhalten, auch zur Finanzierung von Kampagnen im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europaparlament verwenden dürfen, solange damit keine unmittelbare oder mittelbare Finanzierung von nationalen politischen Parteien oder deren Kandidaten erfolgt.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2004/2003 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4. „Politische Stiftungen auf europäischer Ebene“: Einrichtungen oder Netz von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat über Rechtspersönlichkeit verfügen, einer politischen Partei auf europäischer Ebene angeschlossen sind und durch ihre Arbeit die Ziele dieser europäischen politischen Partei unterstützen und ergänzen und dabei vor allem folgende Aufgaben wahrnehmen:

- Beobachtung, Analyse und Bereicherung von Debatten über europapolitische Themen und den Prozess der europäischen Integration,

- Durchführung bzw. Unterstützung von europäischen Seminaren, Fortbildungsmaßnahmen, Konferenzen und Studien zu diesen Themen unter Mitwirkung einschlägiger Akteure einschließlich Jugendorganisationen und sonstiger Vertreter der Zivilgesellschaft,

- Schaffung einer Plattform für die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene von nationalen politischen Stiftungen, Akademien und anderen einschlägigen Akteuren.“

2. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

Nach Buchstabe d werden die folgenden Unterabsätze 2 und 3 angefügt:

„Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) Sie muss einer anerkannten politischen Partei auf europäischer Ebene im Sinne von Artikel 3 angeschlossen sein, was von Letzterer zu bestätigen ist.

b) Sie lässt sich in ihrem Programm und bei ihrer Tätigkeit von den Grundsätzen leiten, auf denen die Europäische Union beruht, d.h. von den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit.

Im Rahmen dieser Verordnung obliegt es den einzelnen politischen Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene, die besonderen Modalitäten ihres Verhältnisses zueinander festzulegen. Hierzu gehört unter anderem eine angemessene Trennung zwischen der täglichen Verwaltung und den Leitungsstrukturen der politischen Stiftung auf europäischer Ebene einerseits und der politischen Partei, der sie angeschlossen ist, andererseits.“

3. Dem Artikel 4 werden folgende Absätze 4, 5, 6 und 7 angefügt:

„4. Eine politische Stiftung auf europäischer Ebene kann über die politische Partei auf europäischer Ebene, der sie angeschlossen ist, einen Finanzierungsantrag stellen.

5. Die Finanzierung einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene erfolgt aufgrund der bestehenden Zugehörigkeit zu einer politischen Partei gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1. Auf die dergestalt zugewiesenen Mittel findet Artikel 9 Anwendung.

6. Die einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene zugewiesenen Mittel dürfen ausschließlich zur Finanzierung der Arbeit der Stiftung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 verwendet werden.

7. Für die Prüfung der Anträge politischer Stiftungen auf Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 3 sinngemäß.“

4. Dem Artikel 5 werden die folgenden Absätze 4, 5 und 6 angefügt:

„4. Die Bestimmungen von Absatz 2 gelten für die politischen Stiftungen auf europäischer Ebene sinngemäß.

5. Verliert die politische Partei auf europäischer Ebene, der eine politische Stiftung auf europäischer Ebene angeschlossen ist, ihren Status, wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.

6. Stellt das Europäische Parlament fest, dass eine der in Artikel 3 Buchstabe c genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist, so wird die betreffende politische Stiftung auf europäischer Ebene von der Finanzierung nach dieser Verordnung ausgeschlossen.“

5. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 6 Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung

1. Politische Parteien und Stiftungen auf europäischer Ebene

a) veröffentlichen jährlich ihre Einnahmen und Ausgaben sowie eine Aufstellung ihrer Aktiva und Passiva

b) geben Auskunft über ihre Finanzierungsquellen durch Vorlage eines Verzeichnisses, in dem die Spender und ihre jeweiligen Spenden - bis auf diejenigen, die 500 EUR nicht überschreiten - aufgeführt sind.

Nicht angenommen werden dürfen

a) anonyme Spenden,

b) Spenden aus dem Budget einer Fraktion des Europäischen Parlaments

c) Spenden von Unternehmen, auf die die öffentliche Hand in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Anteilseigner oder aufgrund der Vorschriften, denen die Unternehmen unterliegen, unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,

d) Spenden von über 12 000 EUR pro Jahr und Spender von jeder natürlichen oder juristischen Person, die kein Unternehmen im Sinne der Buchstabe c) ist; die Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.

2. Zuwendungen nationaler politischer Parteien, die zu einer politischen Partei auf europäischer Ebene zugehörig sind, an eine politische Partei auf europäischer Ebene sind zulässig. Sie dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Partei nicht übersteigen.

3. Zuwendungen von nationalen politischen Stiftungen, die Mitglieder einer politischen Stiftung auf europäischer Ebene sind, sowie von politischen Parteien auf europäischer Ebene an eine politische Stiftung auf europäischer Ebene sind zulässig. Sie dürfen 40 % des Jahresbudgets dieser Stiftung nicht übersteigen.“

6. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 7 Finanzierungsverbot

1. Die Mittel, die politische Parteien auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder aus anderen Quellen erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung anderer politischer Parteien und insbesondere nicht der von nationalen politischen Parteien dienen, auf die weiterhin die nationalen Regelungen Anwendung finden.

2. Die Mittel, die politische Stiftungen auf europäischer Ebene aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union erhalten, dürfen nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von politischen Parteien auf europäischer oder nationaler Ebene oder von Stiftungen auf nationaler Ebene dienen.“

7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 8 Art der Ausgaben

Unbeschadet der Finanzierung politischer Stiftungen dürfen Mittel, die aufgrund dieser Verordnung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gewährt wurden, nur für Ausgaben verwendet werden, die unmittelbar mit den Zielen zusammenhängen, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten politischen Programm beschrieben sind.

Zu diesen Ausgaben gehören unter anderem Verwaltungsausgaben sowie Ausgaben für technische Unterstützung, Sitzungen, Forschung, grenzüberschreitende Veranstaltungen, Studien, Information und Veröffentlichungen.

In die Ausgaben eingeschlossen sind auch Mittel zur Finanzierung von Kampagnen der politischen Parteien auf europäischer Ebene im Zusammenhang mit den Wahlen zum Europäischen Parlament, zu denen sie sich gemäß Artikel 3 Buchstabe d stellen müssen. Gemäß Artikel 7 dürfen diese Mittel nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Finanzierung von nationalen politischen Parteien oder deren Kandidaten dienen.“

8. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1. Die zur Finanzierung politischer Parteien auf europäischer Ebene und politischer Stiftungen auf europäischer Ebene bereitgestellten Mittel werden im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002*) und den Durchführungsbestimmungen zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002**) ausgeführt.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden vom Anweisungsbefugten festgelegt.

___________________

* ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

** ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Die Finanzkontrolle über die aufgrund dieser Verordnung gewährten Mittel wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 ausgeübt.

Darüber hinaus nimmt ein externer unabhängiger Rechnungsprüfer eine jährliche Buchprüfung vor. Die Prüfungsbescheinigung wird dem Europäischen Parlament binnen sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres übermittelt.

c) Folgende Absätze 7, 8 und 9 werden angefügt:

„7. Stellt eine politische Partei auf europäischer Ebene am Ende des Geschäftsjahres, für das sie Finanzhilfen erhalten hat, einen Mittelüberschuss fest, kann sie abweichend vom Grundsatz des Gewinnverbots in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1995/2006 einen Teil des Überschusses in Höhe von maximal 25% der Gesamteinnahmen für das betreffende Jahr auf das Folgejahr übertragen, sofern der Überschuss im ersten Quartal dieses Jahres verwendet wird.

8. Zum Zwecke der Überprüfung des Grundsatzes des Gewinnverbots werden die bei der alljährlichen Tätigkeit einer politischen Partei auf politischer Ebene angesammelten Eigenmittel, insbesondere Spenden und Mitgliedsbeiträge, deren Gesamtbetrag die 15 % der zuschussfähigen Kosten übersteigen, die vom Zuwendungsempfänger selbst zu tragen sind, nicht berücksichtigt.

9. Absatz 8 findet keine Anwendung, wenn die finanziellen Rücklagen einer politischen Partei auf europäischer Ebene 100% ihrer durchschnittlichen jährlichen Einnahmen übersteigen.“

9. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Finanzierung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union darf 85% des Etats einer politischen Partei auf europäischer Ebene nicht überschreiten. Die Beweislast hierfür trägt die betreffende politische Partei auf europäischer Ebene.“

10. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 12 Bewertung

Das Europäische Parlament veröffentlicht bis zum 15. Februar 2011 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung sowie über die finanzierten Tätigkeiten. In diesem Bericht wird gegebenenfalls auf etwaige Änderungen hingewiesen, die an dem Finanzierungssystem vorzunehmen sind.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident/Die Präsidentin

[1] ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 1.

[2] KOM(2006) 790 - Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahr 2004 - Bericht der Kommission über die Beteiligung der Unionsbürger im Wohnsitzmitgliedstaat (Richtlinie 93/109/EG) und über die Wahlmodalitäten (Beschluss 76/787/EWG in der durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom geänderten Fassung).

[3] ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 127.

[4] ABl. C 150 vom 28.6.2006, S. 9.

[5] ABl. C […], […], S. […].

[6] ABl. C […], […], S. […].

[7] ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 6.