52007PC0352

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten /* KOM/2007/0352 endg. - CNS 2007/0124 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.6.2007

KOM(2007) 352 endgültig

2007/0124 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits wurde am 25. Juni 2001 unterzeichnet. In Artikel 43 des Assoziationsabkommens ist die Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie als Bereich von besonderem Interesse und mit besonderem Zukunftspotenzial aufgeführt; unter anderem sieht dieser Artikel die Herstellung dauerhafter Beziehungen zwischen den wissenschaftlichen Gemeinschaften der Vertragsparteien vor.

2. Bei der Umsetzung des ehrgeizigen internationalen Aspekts des Europäischen Forschungsraums (siehe Mitteilung der Kommission KOM(2001) 346 endg. vom 25.6.2001, „Die internationale Dimension des Europäischen Forschungsraums”) betonte die Kommission, dass ihre Beziehungen zu den Partnerländern im Mittelmeerraum in den Bereichen Wissenschaft, Technologie und Innovation ausgebaut werden müssen, um den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Fortschritt in Europa und im Mittelmeerraum insgesamt anzukurbeln.

3. Der Minister für Hochschulbildung und Staatsminister für wissenschaftliche Forschung der Arabischen Republik Ägypten übermittelte Kommissar Philippe Busquin am 29. Mai 2002 ein Schreiben, in dem er die Zufriedenheit der Behörden und der Wissenschaftskreise Ägyptens mit der bereits laufenden wissenschaftlichen Zusammenarbeit zum Ausdruck brachte und den Wunsch äußerte, mit der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auszuhandeln, um die bereits bestehende Zusammenarbeit unter besonderer Gewichtung der regionalen Zusammenarbeit zu ergänzen und zu vertiefen.

4. Es fanden Sondierungsgespräche mit den für Wissenschafts- und Technologiepolitik zuständigen ägyptischen Behörden und mit Vertretern der Wissenschaftskreise des Landes statt, um das wissenschaftliche Potenzial Ägyptens und die Möglichkeiten für seine verstärkte Beteiligung an Forschungsprojekten zu prüfen, an denen Ägypten und die Europäische Gemeinschaft ein gemeinsames Interesse haben.

Diese Kontakte bestätigten, dass eine verstärkte wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit Ägypten im gegenseitigen Interesse beider Parteien wäre. Abschließend lässt sich festhalten, dass es tatsächlich im Interesse der Gemeinschaft wäre, dem Gesuch Ägyptens nachzukommen. Ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wäre das geeignete Instrument, um die derzeitige Zusammenarbeit zu ergänzen und auf internationaler und regionaler Ebene auszubauen.

5. Daher leitete die GD Forschung am 14. November 2002 das entsprechende Verfahren ein, um ein Verhandlungsmandat für ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu erhalten. Am 12. März 2003 übermittelte die Kommission dem Rat eine Empfehlung zur Genehmigung eines Verhandlungsmandats, und am 14. April 2003 verabschiedete der Rat den Beschluss, mit dem die Kommission zur Aushandlung eines Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Arabischen Republik Ägypten ermächtigt wird.

6. Das Abkommen wurde gemäß den dem Beschluss des Rates vom 14. April 2003 beigefügten Verhandlungsdirektiven ausgehandelt. Die Verhandlungen führten zu dem jetzt beiliegenden Entwurf des Abkommens mit seinen Anhängen, der nach zwei Verhandlungssitzungen am 4. März 2004 von den hierzu ermächtigten Vertretern der beiden Vertragsparteien paraphiert wurde.

7. Am 9. Juli 2004 hat die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates unterbreitet, der sie zur Unterzeichnung des genannten Abkommens ermächtigen sollte. Der Rat hat diesen Beschluss am 31. Januar 2005 gefasst, und das beigefügte Abkommen wurde einschließlich seiner Anhänge am 21. Juni 2005 in Kairo von Kommissar J. Potočnik unterzeichnet.

8. Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen und Maßnahmen im Gegenstandsbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Arabischen Republik Ägypten an indirekten Maßnahmen gelten die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 EG-Vertrag für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern beschlossen wurden, die Finanzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstige einschlägige Gemeinschaftsvorschriften.

9. Nach der Verordnung Nr. 1/1958[1] ist die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, allgemein verbindliche Schriftstücke in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten abzufassen. Das Abkommen ist daher so zu schließen, dass auch die Fassungen in den Amtssprachen der neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind. Dies wird in Form eines Briefwechsels geschehen.

10. Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission vor, dass der Rat:

- nach Anhörung des Europäischen Parlaments das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt; und

- der ägyptischen Regierung mitteilt, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Verfahren von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossen wurden.

2007/0124 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Abschluss des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit Ägypten ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ausgehandelt.

(2) Das am 4. März 2004 paraphierte Abkommen wurde, vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt, am 21. Juni 2005 unterzeichnet und findet ab dem Zeitpunkt seiner Unterzeichnung vorläufig Anwendung.

(3) Das Abkommen stützt sich auf die Grundsätze des beiderseitigen Nutzens, der beiderseitigen Möglichkeiten zur Beteiligung an Programmen und Maßnahmen im Gegenstandsbereich des Abkommens, der Nichtdiskriminierung, des wirksamen Schutzes geistigen Eigentums und der gerechten Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in der Arabischen Republik Ägypten an indirekten Maßnahmen gelten die Modalitäten und Bedingungen der Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 EG-Vertrag für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern beschlossen wurden, die Finanzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstige einschlägige Gemeinschaftsvorschriften.

(4) Das Abkommen ist so zu schließen, dass die Fassungen in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten verbindlich sind. Dies wird in Form eines Briefwechsels geschehen.

(5) Das Abkommens sollte genehmigt werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 7 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor und wird ermächtigt, mit der Arabischen Republik Ägypten durch einen Briefwechsel zu vereinbaren, dass der Wortlaut des Abkommens in den Amtssprachen aller Mitgliedstaaten nach den Erweiterungen vom 1. Mai 2004 und 1. Januar 2007 gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

ABKOMMEN ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

UND DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN

Die Europäische Gemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft”) einerseits

und

die Arabische Republik Ägypten (nachstehend „Ägypten”) andererseits,

nachstehend „Vertragsparteien“,

GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz und Absatz 3 Unterabsatz 1,

GESTÜTZT auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006[4] über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013),

IN ANBETRACHT der Bedeutung von Wissenschaft und Technik für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung und gestützt auf Artikel 43 des am 25. Juni 2001 unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft und Ägypten gemeinsame Forschungs- und technologische Entwicklungsarbeiten sowie Demonstrationsvorhaben auf verschiedenen Gebieten von gemeinsamem Interesse durchgeführt haben und dass eine Mitwirkung auf Gegenseitigkeitsbasis an den Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der anderen Vertragspartei für beide Seiten von Nutzen wäre,

IN DEM WUNSCH, eine formelle Grundlage für die Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu schaffen, die es gestattet, die Durchführung von Kooperationstätigkeiten auf Gebieten von gemeinsamem Interesse auszuweiten und zu verstärken und die Ergebnisse dieser Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen und sozialen Interessen besser zu nutzen,

IN DEM WUNSCH, den Europäischen Forschungsraum für Drittländer und insbesondere die Partnerländer aus dem Mittelmeerraum zu öffnen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1 Geltungsbereich und Grundsätze

1. Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Ägypten auf wissenschaftlichen und technischen Gebieten von gemeinsamem Interesse, auf denen sie Forschung und Entwicklung betreiben.

2. Die Kooperationstätigkeiten werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

- Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der beiden Vertragsparteien;

- beiderseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;

- beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und –projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;

- frühzeitiger Austausch von Wissen, das für die Kooperationstätigkeiten von Bedeutung sein kann;

- angemessener Austausch und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Artikel 2 Modalitäten der Zusammenarbeit

1. Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten, die der Begriffsbestimmung in Anhang I entsprechen und die natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sein können, an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (nachstehend „ EG-Rahmenprogramm “ ) zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten.

2. Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft an ägyptischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des EG-Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für ägyptische Rechtspersonen gelten.

3. Die Zusammenarbeit kann auch bestehen in

- einem regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft;

- einem Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit;

- einer frühzeitigen Unterrichtung über Forschungsprogramme und -projekte Ägyptens und der Gemeinschaft und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens gemeinsam durchgeführten Arbeiten;

- gemeinsamen Sitzungen;

- Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;

- Austausch und gemeinsamer Nutzung von Ausrüstung und Materialien;

- regelmäßigen, dauerhaften Kontakten zwischen Programm- oder Projektleitern Ägyptens und der Europäischen Gemeinschaft;

- der Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;

- Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;

- Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;

- dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Zusammenarbeit;

- sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Ägypten im Sinne von Artikel 4 beschließt und die mit der Politik und den Verfahren der beiden Vertragsparteien vereinbar sind.

Artikel 3 Verstärkung der Zusammenarbeit

1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, sowie die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Güter zu erleichtern.

2. Für den Fall, dass die Europäische Gemeinschaft in Übereinstimmung mit ihren eigenen Regeln einer Rechtsperson mit Sitz in Ägypten, die an einer indirekten Maßnahme der Gemeinschaft beteiligt ist, auf der Grundlage eines Vertrags einseitig eine Finanzierung gewährt, sorgt Ägypten dafür, dass keine Zölle, Gebühren oder Steuern auf die Geschäftsvorgänge erhoben werden, denen diese Finanzierung zugute kommt.

Artikel 4 Verwaltung des Abkommens Gemischter Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Ägypten

1. Die Koordinierung und Erleichterung der Tätigkeiten im Sinne dieses Abkommens obliegen für Ägypten der Academy of Scientific Research and Technology und für die Gemeinschaft den für das Rahmenprogramm zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission, die für die jeweilige Vertragspartei als Handlungsbeauftragte fungieren.

2. Die Handlungsbeauftragten setzen einen Gemischten Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EG/Ägypten (nachstehend „Gemischter Ausschuss“ ) ein, der die Aufgabe hat,

- die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen, zu bewerten und zu überprüfen sowie seine Anhänge zu ändern oder neue Anhänge zu verabschieden, um neue Entwicklungen in der Wissenschaftspolitik der Vertragsparteien berücksichtigen zu können, vorbehaltlich des Abschlusses der hierzu jeweils erforderlichen internen Verfahren der beiden Vertragsparteien;

- jährlich potenzielle Bereiche zu bestimmen, in denen die Zusammenarbeit ausgebaut und verbessert werden sollte, und diesbezügliche Maßnahmen zu prüfen;

- die künftigen Ausrichtungen und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Ägypten und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens regelmäßig zu erörtern.

3. Der Gemischte Ausschuss, der sich aus Vertretern der Handlungsbeauftragten zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich, abwechselnd in der Gemeinschaft und in Ägypten, zusammen. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten. Die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Gemischten Ausschusses werden zur Information dem Assoziationsausschuss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Arabischen Republik Ägypten übermittelt.

Artikel 5 Finanzierung

Die Beteiligung der Vertragsparteien an den Forschungstätigkeiten der jeweils anderen Seite nach diesem Abkommen erfolgt gemäß den in Anhang I festgelegten Bedingungen und unterliegt den geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften, den Politikvorgaben und den Programmmodalitäten der Vertragsparteien.

Artikel 6 Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und Kenntnisse

Die Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse und der erworbenen und/oder ausgetauschten Kenntnisse sowie die Verwaltung, Zuweisung und Ausübung von Rechten an geistigem Eigentum, die sich aus den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Forschungstätigkeiten ergeben, unterliegen den Bedingungen des Anhangs II dieses Abkommens.

Artikel 7 Schlussbestimmungen

1. Die Anhänge I und II sind Bestandteil dieses Abkommens.

Fragen oder Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien einvernehmlich beigelegt.

2. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die für seinen Abschluss jeweils erforderlichen internen Verfahren beendet sind. Bis ihre für den Abschluss jeweils erforderlichen Verfahren beendet sind, wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab seiner Unterzeichnung vorläufig an.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen mitteilt, dass sie das Abkommen nicht abschließen wird, wird hiermit vereinbart, dass Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der obengenannten Mitteilung noch laufen, bis zu ihrem Durchführungsende gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt werden.

3. Jede der Vertragsparteien kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten jederzeit kündigen.

Zum Zeitpunkt der Kündigung dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Durchführungsende nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

4. Sollte eine der Vertragsparteien beschließen, ihre in Artikel 1 Absatz 1 genannten Forschungsprogramme und -projekte zu überarbeiten, so teilt ihr Handlungsbeauftragter dem Handlungsbeauftragten der anderen Vertragspartei den genauen Inhalt dieser Überarbeitung mit.

Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 2 kann dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen gekündigt werden, sollte eine der Vertragsparteien der anderen innerhalb eines Monats nach Annahme der Überarbeitung im Sinne von Unterabsatz 1 ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens mitteilen.

5. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Hoheitsgebiet der Arabischen Republik Ägypten andererseits. Die Durchführung von Kooperationsmaßnahmen auf hoher See, im Weltraum oder im Gebiet von Drittländern in Einklang mit dem internationalen Recht wird nicht ausgeschlossen.

6. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu …………….. Geschehen zu ……………..

am am

Für die Regierung Für die Kommission

der Arabischen Republik Ägypten im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ANHANG I

Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ägyptens

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine Rechtsperson eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht oder nach internationalem Recht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I. VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN ÄGYPTENS AN DEN INDIREKTEN MASSNAHMEN DES EG-RAHMENPROGRAMMS

1. Für die Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten an indirekten Maßnahmen des EG-Rahmenprogramms gelten die vom Rat und vom Europäischen Parlament gemäß Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Bedingungen.

Außerdem können in Ägypten ansässige Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen gemäß Artikel 164 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft teilnehmen.

2. Die Gemeinschaft kann Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten, die an indirekten Maßnahmen gemäß Absatz 1 teilnehmen, entsprechend den Modalitäten und Bedingungen der Beteiligungsregeln, die vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen wurden, den Finanzvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sowie sonstigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

3. Verträge, die von der Europäischen Gemeinschaft mit einer in Ägypten ansässigen Rechtsperson geschlossen werden, die eine indirekte Maßnahme durchführt, sehen Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden.

Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die zuständigen Behörden Ägyptens, soweit sinnvoll und möglich, jedwede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II. VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION AN FORSCHUNGSPROGRAMMEN UND -PROJEKTEN ÄGYPTENS

1. Jede Rechtsperson mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft, die nach dem innerstaatlichen Recht eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gegründet worden ist, kann gemeinsam mit in Ägypten ansässigen Rechtspersonen an den Projekten ägyptischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme teilnehmen.

2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Verträgen für solche Projekte den ägyptischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, die auch für ägyptische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet, und es wird die Art der Zusammenarbeit zwischen Ägypten und der Europäischen Gemeinschaft in diesem Bereich berücksichtigt.

Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den ägyptischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen, soweit diese auch für nicht ägyptische Rechtspersonen gelten, die sich an ägyptischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen.

3. Ägypten unterrichtet die Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft und Ägyptens regelmäßig über die aktuellen ägyptischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft.

ANHANG II

Grundsätze zur Aufteilung von Rechten an geistigem Eigentum

I. Geltungsbereich

Im Rahmen dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung.

Für die Zwecke dieses Abkommens sind „Kenntnisse“ die schutzfähigen und nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie das Urheberrecht oder die mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder eventuellen Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II. Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen mit Sitz in der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, im Einklang mit den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIP-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Übereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), behandelt werden.

2. Bei einer Beteiligung von Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten an einer indirekten Maßnahme des EG-Rahmenprogramms haben diese dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft; diese Rechte und Pflichten sind in dem einschlägigen vom Rat und dem Europäischen Parlament nach Artikel 167 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossenen Rechtsakt und in dem mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend abgeschlossenen Vertrag festgelegt und müssen mit Absatz 1 vereinbar sein.

3. Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an ägyptischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die Rechtspersonen mit Sitz in Ägypten, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechten und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein.

III. Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens erworben werden:

a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer dieser Kenntnisse. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an den Arbeiten die Vertragsparteien jeweils hatten , so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b) Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, räumt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens Zugangsrechte zu diesen Kenntnissen ein. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, wird der anderen Vertragspartei eine weltweite, nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b) Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien hinweisen.

3. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a) Wenn eine Vertragspartei der anderen Informationen, die sich auf im Rahmen dieses Abkommens durchgeführte Maßnahmen beziehen, mitteilt, gibt sie durch vertrauliche Zeichen oder Legenden an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b) Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c) Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigenen Politikgrundsätze sowie die innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen.

d) Nicht offenbarte Informationen nichtdokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die bei Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Absatz a bekannt gemacht worden ist.

e) Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Absätze a und d Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen der Absätze a und d über die Nichtweitergabe nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

[1] ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385-386.

[2] ABl. C , S. .

[3] ABl. C , S. .

[4] ABl. L 412 vom 30.12.2006.