Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 /* KOM/2007/0327 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 14.6.2007 KOM(2007) 327 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 vom 29. Mai 2006 betrifft die Umsetzung von restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar. 2. Nach neuerlichen Diskussionen zwischen den Mitgliedstaaten wurde vereinbart, dass die einschlägigen Texte einen Anhang umfassen sollten, in dem die bisher übliche Liste der zuständigen Behörden durch eine Liste nationaler Websites ersetzt wird, die auf die zuständigen Behörden hinweisen. Bei der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 und der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 hat der Rat bereits eine solche Regelung angewandt. 3. Die Kommission hält es für zweckmäßig, eine entsprechende Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates vorzuschlagen. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 vom 29. Mai 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 798/2004 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301, gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2006/318/GASP des Rates vom 27. April 2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar[1], auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 4. Es ist zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 des Rates dahingehend zu ändern, dass darin ähnliche Regelungen wie in den Verordnungen (EG) Nr. 329/2007[2] und (EC) Nr. 423/2007[3] des Rates in Bezug auf den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und den Anhang (Aufführung von nationalen Websites, auf denen auf die zuständigen Behörden hingewiesen wird, statt Aufführung der zuständigen Behörden) vorgesehen werden, HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 817/2006 wird wie folgt geändert: (a) In Artikel 4 Absatz 1 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung: "1. Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden unter ihnen angemessen erscheidenden Bedingungen Folgendes genehmigen:" (b) In Artikel 7 Absatz 1 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung: "1. Die auf einer in Anhang II aufgeführten Website genannte zuständige Behörde kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen" (c) Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 2 erhalten folgende Fassung: "1. Unbeschadet der für die Berichterstattung, Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis geltenden Bestimmungen sind natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen verpflichtet (a) den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben, unverzüglich alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, z.B. über die nach Artikel 6 eingefrorenen Konten und Beträge, und diese Informationen unmittelbar oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln; (b) mit den auf den in Anhang II aufgeführten Websites genannten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Informationen zusammenzuarbeiten. 2. Zusätzliche Informationen, die der Kommission unmittelbar zugehen, werden dem betroffenen Mitgliedstaat zugänglich gemacht." (d) Artikel 9 Absatz 5 erhält folgende Fassung: "5. Das Verbot nach Absatz 1 Buchstabe b steht der Erweiterung einer Beteiligung an den in Anhang IV aufgeführten birmanischen Staatsunternehmen nicht entgegen, sofern die Erweiterung im Rahmen einer vor dem 25. Oktober 2004 mit dem betreffenden birmanischen Staatsunternehmen getroffenen Vereinbarung zwingend erfolgen muss. Die jeweils auf einer in Anhang II aufgeführten Website genannte zuständige Behörde und die Kommission sind in Kenntnis zu setzen, bevor eine solche Transaktion erfolgt. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten." (e) Es wird folgender Absatz 13a eingefügt: "Artikel 13a 1. Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, und weisen in oder über die in Anhang II aufgeführte Website auf sie hin. 2. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung von ihren zuständigen Behörden in Kenntnis und teilen ihr jede nachträgliche Änderung mit." (f) Anhang II wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident AN HANG "Anhang II Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4, 7, 8, 9, 12 und 13a genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission (von den Mitgliedstaaten auszufüllen) BELGIEN BULGARIEN TSCHECHISCHE REPUBLIK DÄNEMARK DEUTSCHLAND ESTLAND GRIECHENLAND SPANIEN FRANKREICH IRLAND ITALIEN ZYPERN LETTLAND LITAUEN LUXEMBURG UNGARN MALTA NIEDERLANDE ÖSTERREICH POLEN PORTUGAL RUMÄNIEN SLOWENIEN SLOWAKEI FINNLAND SCHWEDEN VEREINIGTES KÖNIGREICH Anschrift für Mitteilungen an die Europäische Kommission: Commission of the European Communities Directorate-General for External Relations Directorate A. Crisis Platform and Policy Coordination in CFSP Unit A.2. Crisis management and conflict prevention CHAR 12/108 B-1049 Brüssel Tel. (32-2) 299 1176/295 5585 Fax (32-2) 299 0873” [1] ABl. L 116 vom 29.4.2006, S. 77. Gemeinsamer Standpunkt zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2007/248/GASP des Rates (ABl. L 107 vom 25.4.2007, S..8). [2] Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl L 88 vom 29.03.2007, S. 1) [3] Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103 vom 20.4.2007, S.1)