52007PC0310

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umsturzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) /* KOM/2007/0310 endg. - COD 2007/0107 */


DE

Brüssel, den 8.6.2007

KOM(2007) 310 endgültig

2007/0107 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Umsturzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(kodifizierte Fassung)

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Im Zusammenhang mit dem "Europa der Bürger" ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann.

Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln.

Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden.

2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987 [1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert [2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete.

Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten.

Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt.

4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern [3] kodifiziert werden. Die neue Richtlinie ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind [4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind.

5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Richtlinie 77/536/EWG und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang XI der kodifizierten Richtlinie gegenübergestellt.

77/536/EWG (angepasst)

2007/0107 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über Umsturzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 ,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [5],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag [6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern [7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden [8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu kodifizieren.

(2) Die Richtlinie 77/536/EG ist eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 74/150EWG des Rates, ersetzt durch die Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG [9] vorgesehenen EG-Typgenehmigungsystems; sie enthält technische Vorschriften über das Design und die Beschaffenheit von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern im Hinblick auf die Umsturzvorrichtungen. Diese technischen Vorschriften betreffen die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, um die Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens, das durch die Richtlinie 2003/37/EG vorgesehen wurde, für jeden Zugmaschinentyp zu ermöglichen. Daher finden die in der Richtlinie 2003/37/EG festgelegten Bestimmungen über land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und die von und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge auf die vorliegende Richtlinie Anwendung.

(3) Die Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen zur Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung der in Anhang X Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen —

77/536/EWG (angepasst)

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die EG-Bauartgenehmigung für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihre Befestigung an der Zugmaschine, der den Bau- und Prüfvorschriften der Anhänge I bis V entspricht, wird von den einzelnen Mitgliedstaaten erteilt.

(2) Der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, trifft — erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten — die gebotenen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ soweit notwendig zu überwachen. Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten weisen dem Hersteller einer Zugmaschine, dem Hersteller einer Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung sowie ihre Befestigung an der Zugmaschine, für den sie nach Artikel 1 die EG-Bauartgenehmigung erteilen, ein EG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VI zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Genehmigungszeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung zwischen Vorrichtungen eines Typs, für den eine EG-Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Vorrichtungen führen können.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Umsturzschutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine nicht wegen ihrer Bauweise verbieten, wenn sie mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind.

(2) Ein Mitgliedstaat darf jedoch das Inverkehrbringen von Vorrichtungen, die mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen sind, verbieten, wenn sie systematisch nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den die EG-Bauartgenehmigung erteilt wurde.

Dieser Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission von den getroffenen Maßnahmen und begründet dabei seinen Beschluss.

Artikel 4

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats eine Abschrift der EG-Bauartgenehmigungsbögen nach dem Muster des Anhangs VII für jeden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung, für den sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.

Artikel 5

(1) Stellt der Mitgliedstaat, der die EG-Bauartgenehmigung erteilt hat, fest, dass mehrere mit demselben EG-Genehmigungszeichen versehene Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine nicht mit dem Typ übereinstimmen, für den er die Bauartgenehmigung erteilt hat, so trifft er die notwendigen Maßnahmen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ sicherzustellen. Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen, die bei erheblicher und wiederholter Nichtübereinstimmung bis zum Entzug der EG-Bauartgenehmigung gehen können. Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen, wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden.

(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats über den Entzug einer erteilten EG-Bauartgenehmigung und die Gründe hierfür.

Artikel 6

Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften, durch die eine EG-Bauartgenehmigung versagt oder entzogen oder das Inverkehrbringen oder die Benutzung verboten wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten dürfen die EG-Typgenehmigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen, wenn diese mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs VIII eingehalten worden sind.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht wegen der Umsturzschutzvorrichtungen sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Genehmigungszeichen versehen und die Vorschriften des Anhangs VIII eingehalten worden sind.

Artikel 9

Diese Richtlinie gilt für Zugmaschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/37/EG mit folgenden Merkmalen:

77/536/EWG (angepasst)

1 89/680/EWG Art. 1

a) Bodenfreiheit: höchstens 1 000 mm;

b) feststehende oder einstellbare Spurweite einer der Treibachsen: 1 150 mm oder mehr;

c) Möglichkeit, mit einer Mehrpunkt-Anbauvorrichtung für Anbaugeräte und mit einer Zugvorrichtung ausgerüstet zu werden;

d) 1 Masse zwischen 1,5 und 6 Tonnen , entsprechend der Leermasse der Zugmaschine im Sinne des Anhangs I — 2.1.1 der Richtlinie 2003/37/EG, einschließlich der angebauten Umsturzschutzvorrichtung und der vom Hersteller empfohlenen Reifen größter Abmessung.

77/536/EWG

Artikel 10

Jede Zugmaschine nach Artikel 9 muss im Hinblick auf die Erteilung der EG-Betriebserlaubnis mit einer den Anhängen I bis IV entsprechenden Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet sein.

77/536/EWG (angepasst)

Artikel 11

Änderungen, die zur Anpassung der Anhänge I bis IX der vorliegenden Richtlinie an den technischen Fortschritt notwendig sind, werden nach dem in Artikels 20 Absatz 2 genannten Verfahren der Richtlinie 2003/37/EG erlassen.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Die Richtlinie 77/536/EWG, in der Fassung der in Anhang X aufgeführten Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang X Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Anwendungsfristen aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 14

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab […].

77/536/EWG Art. 13

Artikel 15

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

In Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

77/536/EWG (angepasst)

LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I | Bedingungen für die Erteilung der EG-Bauartgenehmigung |

ANHANG II | Bedingungen für die Prüfung der Festigkeit von Umsturzschutzvorrichtungen und ihrer Befestigung an der Zugmaschine |

ANHANG III | Prüfverfahren |

ANHANG IV | Abbildungen |

ANHANG V | Muster eines Prüfberichts |

ANHANG VI | Kennzeichnung |

ANHANG VII | Muster eines EG-Bauartgenehmigungsbogens |

ANHANG VIII | Bedingungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung |

ANHANG IX | Muster eines Anhangs zum EG-Typgenehmigungsbogen für einen Zugmaschinentyp betreffend die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsrahmen/Sicherheitsführerhaus) und ihrer Befestigung an der Zugmaschine. |

ANHANG X | Teil A: Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden ÄnderungenTeil B: Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen |

ANHANG XI | Entsprechungstabelle |

_____________

ANHANG I

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG EINER EG-BAUARTGENEHMIGUNG

1. BEGRIFFSBESTIMMUNG

1.1. Umsturzschutzvorrichtung (Sicherheitsführerhaus/Sicherheitsrahmen) ist eine Vorrichtung an einer Zugmaschine, die hauptsächlich dazu dient, den Führer der Zugmaschine vor den Gefahren zu schützen, die durch Umstürzen der Zugmaschine bei normaler Verwendung auftreten können.

1.2. Vorrichtungen nach 1.1 werden dadurch gekennzeichnet, dass sie im Falle des Umstürzens der Zugmaschine eine ausreichend große Freiraumzone haben, um den Führer zu schützen.

2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2.1. Die Umsturzschutzvorrichtungen und ihre Befestigung an der Zugmaschine müssen so beschaffen sein, dass ihr Hauptzweck nach Nummer 1 erfüllt wird.

2.2. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird mittels einer der beiden in Anhang III beschriebenen Prüfmethoden kontrolliert. Die Prüfmethode wird nach Maßgabe der Masse der Zugmaschine an Hand folgender Kriterien gewählt:

– Prüfmethode gemäß Anhang III Teil B: alle Zugmaschinen, deren Masse zwischen den Grenzwerten des Artikels 9 liegt;

– Prüfmethode gemäß Anhang III Teil A: alle Zugmaschinen, deren Masse größer ist als 1,5 t, aber 3,5 t nicht überschreitet;

1999/55/EG Art. 1 u. Anhang Nummer 1

– für Zugmaschinen mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad), oder die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden können, gilt ausschließlich die in Anhang III Teil B beschriebene Prüfmethode.

77/536/EWG (angepasst)

3. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-BAUARTGENEHMIGUNG

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer EG-Bauartgenehmigung betreffend die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine ist vom Hersteller der Zugmaschine, vom Hersteller der Umsturzschutzvorrichtung oder ihren jeweiligen Beauftragten zu stellen.

3.2. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und nachstehende Angaben beizufügen:

– Zeichnung der Umsturzschutzvorrichtung mit Angabe des Maßstabs oder der Hauptabmessungen. In dieser Zeichnung muss insbesondere die Befestigung im Detail dargestellt sein.

– Fotos von der Seite und von hinten, mit Einzelheiten der Befestigung.

– Kurze Beschreibung der Umsturzschutzvorrichtung mit folgenden Angaben: Bauart, Art der Befestigung an der Zugmaschine, soweit erforderlich Einzelheiten der Verkleidung, Einstieg- und Notausstiegmöglichkeiten, Einzelheiten der Innenpolsterung, Vorrichtungen gegen Weiterrollen der Zugmaschine und Einzelheiten des Heiz- und des Lüftungssystems.

– Angaben über die für die tragenden Bauelemente der Umsturzschutzvorrichtung und der Befestigung verwendeten Werkstoffe (vgl. Anhang V).

3.3. Dem für die Durchführung der Bauartgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ist eine für den Zugmaschinentyp, für den die zu genehmigende Umsturzschutzvorrichtung bestimmt ist, repräsentative Zugmaschine vorzuführen. An diese Zugmaschine ist die Umsturzschutzvorrichtung angebaut.

3.4. Der Inhaber einer EG-Bauartgenehmigung kann beantragen, dass diese auf andere Zugmaschinentypen erweitert wird. Die zuständigen Behörden, die die erste EG-Bauartgenehmigung erteilt haben, gewähren die beantragte Erweiterung, wenn die genehmigte Umsturzschutzvorrichtung sowie der (die) Zugmaschinentyp(en), für den (die) die Erweiterung der ursprünglichen EG-Bauartgenehmigung beantragt wird, nachstehende Bedingungen erfüllt (erfüllen):

– Die Masse der Zugmaschine ohne Ballast gemäß Anhang II — 1.3 überschreitet die für die Prüfung verwendete Bezugsmasse um nicht mehr als 5 %.

– Die Art der Befestigung ist gleich und die Anbaupunkte an der Zugmaschine sind gleich.

– Bauteile wie Kotflügel und Motorhauben, die als Abstützung für die Umsturzschutzvorrichtung dienen können, sind gleich.

– Die Anordnung des Sitzes ist nicht geändert worden.

4. AUFSCHRIFTEN

4.1. Jede Umsturzschutzvorrichtung, die dem Typ entspricht, für den eine EG-Bauartgenehmigung erteilt wurde, muss mit folgenden Aufschriften versehen sein:

4.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke;

4.1.2. EG-Genehmigungszeichen nach dem Muster des Anhangs VI;

4.1.3. Seriennummer der Umsturzschutzvorrichtung;

4.1.4. Zugmaschinenmarke und -typ(en), für den (die) die Umsturzschutzvorrichtung bestimmt ist.

4.2. Alle diese Angaben sind auf einem Schild zu vermerken.

4.3. Die Angaben müssen sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht sein.

_____________

77/536/EWG

ANHANG II

BEDINGUNGEN FÜR DIE PRÜFUNG DER FESTIGKEIT VON UMSTURZSCHUTZVORRICHTUNGEN UND IHRER BEFESTIGUNG AN DER ZUGMASCHINE

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.1. Zweck der Prüfung

Zweck der Prüfungen, die mit Spezialvorrichtungen durchgeführt werden, ist es, die Belastungen zu simulieren, denen die Umsturzschutzvorrichtung beim Umstürzen der Zugmaschine ausgesetzt ist. Diese in Anhang III beschriebenen Prüfungen sollen eine Beurteilung der Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung sowie ihrer Befestigung an der Zugmaschine ermöglichen.

1.2. Vorbereitung der Prüfung

1.2.1. Für die Prüfung muss die Umsturzschutzvorrichtung an eine Zugmaschine des Typs angebaut sein, für den sie konstruiert ist. Sie muss entsprechend den Vorschriften des Herstellers der Zugmaschine und/oder des Herstellers der Umsturzschutzvorrichtung angebaut sein.

1.2.2. Die Zugmaschine muss zur Prüfung mit allen Bauelementen der serienmäßigen Ausführung versehen sein, welche die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung beeinflussen und zur Durchführung der Festigkeitsprüfung erforderlich sein können.

Teile der Zugmaschine, welche die Freiraumzone beeinträchtigen können, müssen ebenfalls angebracht sein, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des Anhangs II — 4.1 erfüllt werden.

1.2.3. Die Prüfungen werden bei stehender Zugmaschine durchgeführt.

1.3. Masse der Zugmaschine

Die für die Berechnung der Fallhöhe des Pendelgewichts und der Drucklast in den Formeln verwendete Masse W (siehe Anhang III Teil A und Teil B ist mindestens gleich dem Gewicht nach der Definition des Anhangs I — 2.1.1. der Richtlinie 2003/37/EG (d.h. ohne Sonderzubehör, jedoch mit Kühlflüssigkeit, Schmier-mittel, Kraftstoff, Werkzeug und Fahrer) abzüglich 75 kg, zuzüglich Umsturzschutz-vorrichtung. Nicht berücksichtigt werden etwaige zusätzliche Belastungsgewichte vorn und hinten, Reifenballast, angebaute Geräte, angebaute Ausrüstungen oder sonstiges Zubehör.

2. PRÜFEINRICHTUNGEN

2.1. Pendelgewicht

2.1.1. Ein Pendelgewicht wird bifilar an zwei Punkten aufgehängt, die sich mindestens in 6 m Höhe über dem Boden befinden. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um die Fallhöhe des Gewichts und den Winkel zwischen Gewicht und Halteketten bzw. Halteseilen unabhängig voneinander einstellen zu können.

2.1.2. Das Pendelgewicht muß 2 000 ± 20 kg ohne Halteketten oder -seile wiegen, die ihrerseits nicht schwerer sein dürfen als 100 kg. Die Seitenlängen der Aufschlagfläche müssen 680 ± 20 mm betragen (siehe Anhang IV Abbildung 4). Das Gewicht ist so mit Material zu füllen, dass die Lage seines Schwerpunktes unverändert bleibt.

2.1.3. Es sind Einrichtungen vorzusehen, mit denen das Gewicht nach hinten gezogen werden kann, um auf einer für jede Prüfung festgelegten Höhe als Pendel zu wirken. Eine Schnellauslöseeinrichtung muss ermöglichen, das Gewicht für seinen Fall freizugeben, ohne dass es irgendeine Schwenkbewegung gegenüber den Halteketten bzw. Halteseilen ausführt.

2.2. Halterung des Pendels

Die Drehpunkte des Pendels sind so starr zu befestigen, dass sie sich in keiner Richtung um mehr als 1 % der Fallhöhe verschieben können.

2.3. Verankerung

2.3.1. Die Zugmaschine wird mit Hilfe von Befestigungs- und Spannvorrichtungen an Bodenschienen verspannt, die starr auf einer stabilen Betonbodenplatte befestigt sind. Der Abstand der Schienen ist so zu wählen, dass die Zugmaschine in der aus Anhang IV Abbildungen 5, 6 und 7 ersichtlichen Weise verspannt werden kann. Die Räder der Zugmaschine sowie die zur Abstützung der Achsen verwendeten Widerlager stehen bei jeder Prüfung auf der stabilen Bodenplatte auf.

2.3.2. Abgesehen von der Spannvorrichtung und der Befestigung an den Bodenschienen umfasst die Verankerung Drahtseile, deren Abmessungen den Vorschriften entsprechen.

Die Drahtseile sind Rundlitzenseile mit Hanfseele, Bauart 6 × 19, nach ISO 2408. Der Nenndurchmesser der Drahtseile ist 13 mm.

2.3.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung ist der zentrale Gelenkpunkt in geeigneter Weise für die Schläge von vorn, von hinten und von den Seiten sowie für die Druckprüfungen abzustützen und zu verankern und für den seitlichen Schlag zusätzlich von der Seite abzustützen. Vorder- und Hinterräder brauchen nicht unbedingt zu fluchten, wenn dies die Anbringung geeigneter Spannkabel erleichtert.

2.4. Kantholz zum Blockieren der Räder

2.4.1. Zum Blockieren der Räder bei der seitlichen Schlagprüfung nach Anhang IV Abbildung 7 wird ein Kantholz verwendet.

2.4.2. Hierfür wird ein Balken aus weichem Holz von etwa 150 × 150 mm Querschnitt zum Abstützen der Reifen an der der Aufschlagrichtung entgegengesetzten Seite am Boden befestigt (siehe Anhang IV Abbildungen 5, 6 und 7).

2.5. Abstützung und Verankerungen bei Zugmaschinen mit Knicklenkung

2.5.1. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung sind zusätzliche Verankerungen und Abstützungen vorzusehen. Sie sollen sicherstellen, dass der Teil der Zugmaschine, an dem die Umsturzschutzvorrichtung befestigt ist, in ähnlicher Weise beansprucht wird wie Zugmaschinen starrer Bauweise.

2.5.2. Für die Schlag- und Druckprüfungen werden zusätzliche Einzelheiten in Anhang III angegeben.

2.6. Vorrichtung für die Druckprüfung

Mit einer Vorrichtung nach Anhang IV Abbildung 8 muss es möglich sein, eine nach abwärts gerichtete Kraft auf die Umsturzschutzvorrichtung über einen ca. 250 mm breiten steifen Balken auszuüben, der mit der Belastungsvorrichtung über Kardangelenke verbunden ist. Die Achsen der Zugmaschine sind so abzustützen, dass die Reifen der Zugmaschine die Drucklast nicht zu tragen haben.

2.7. Messvorrichtungen

2.7.1. Für die in Anhang III Teile A und B vorgesehenen Prüfungen ist eine Messeinrichtung zu verwenden, bei der ein beweglicher Ring auf einer horizontalen Stange mit Schiebesitz befestigt ist, um auf diese Weise die Differenz zwischen der größten augenblicklichen Verformung und der bleibenden Verformung bei der seitlichen Schlagprüfung zu messen.

2.7.2. Bei den in Anhang III Teil A vorgesehenen Prüfungen werden Messungen vorgenommen, um nach erfolgter Laborprüfung festzustellen, ob irgendein Teil der Umsturzschutzvorrichtung in die Freiraumzone nach Anhang III Teil A Nummer 2 eingedrungen ist.

2.7.3. Für die in Anhang III Teil B vorgesehenen Prüfungen sind Einrichtungen vorzusehen, die eine fotografische Apparatur enthalten können, um nach erfolgter Laborprüfung feststellen zu können, ob während der Prüfungen irgendein Teil der Umsturzschutzvorrichtung in die Freiraumzone nach Anhang III Teil B Nummer 2 eingedrungen oder mit ihr in Berührung gekommen ist.

2.8. Messtoleranzen

Bei den Messungen, die bei den Prüfungen durchgeführt werden, sind folgende Toleranzen einzuhalten:

2.8.1. Bei der Prüfung vorgenommene Längenmessung (mit Ausnahme von 2.8.2), der Abmessungen der Umsturzschutzvorrichtung und der Zugmaschine, der Freiraumzone und der Reifeneindrückung beim Verankern der Zugmaschine für den Schlagversuch: ± 3 mm.

2.8.2. Fallhöhe des Gewichts für die Schlagprüfung: ± 6 mm.

2.8.3. Masse der Zugmaschine: ± 20 kg.

2.8.4. Belastung bei der Druckprüfung: ± 2 %.

2.8.5. Winkel der Halteketten bzw. Halteseile des Gewichts am Aufschlagpunkt: ± 2°.

3. PRÜFUNGEN

3.1. Allgemeine Bestimmungen

3.1.1. Ablauf der Prüfungen

3.1.1.1. Es werden folgende Prüfungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge durchgeführt. In der rechten Spalte ist vermerkt, unter welchen Nummern des Anhangs III Teile A und B die einzelnen Prüfungen beschrieben werden.

1. Schlag von hinten | 1.1, |

2. Druckprüfung hinten | 1.4, |

3. Schlag von vorn | 1.2, |

4. Seitlicher Schlag | 1.3, |

5. Druckprüfung vorn | 1.5. |

3.1.1.2. Wenn während der Prüfung ein Teil oder mehrere Teile der Verankerung verschoben werden oder brechen, ist die Prüfung zu wiederholen.

3.1.1.3. Während der Prüfung dürfen weder an der Zugmaschine noch an der Umsturzschutzvorrichtung Reparaturen oder Nachstellungen vorgenommen werden.

3.1.1.4. Während der Prüfung befindet sich der Schalthebel der Zugmaschine in Nullstellung, und die Bremsen sind gelöst.

1999/55/EG Art. 1 u. Anhang Nummer 2

3.1.1.5. Im Fall einer Zugmaschine mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad) wird der erste Schlag in Längsrichtung auf das schwerere Ende (mit über 50 % der Masse der Zugmaschine) aufgebracht, gefolgt von einer Druckprüfung des gleichen Endes. Der zweite Schlag wird auf das leichtere Ende und der dritte Schlag seitlich aufgebracht. Schließlich erfolgt eine Druckprüfung des leichteren Endes.

77/536/EWG (angepasst)

3.1.2. Spurweite

Die Spurweite der Hinterräder ist so zu wählen, dass die Umsturzschutzvorrichtung bei den Prüfungen möglichst nicht durch die Reifen abgestützt wird.

3.1.3. Abbau der Teile, die keine Gefahr darstellen können

Alle Teile der Zugmaschine und der Umsturzschutzvorrichtung, die als in sich geschlossene Einheit einen Schutz für den Fahrer darstellen, einschließlich der Wetterschutzvorrichtung, sind mit der Zugmaschine, die der Prüfung unterzogen wird, vorzuführen. Es ist zulässig, Front- , Seiten- und Rückscheiben aus Sicherheitsglas oder glasähnlichen Stoffen zu demontieren; auch alle abnehmbaren Platten, Ausrüstungsteile, Zubehörteile und dergleichen können demontiert werden, sofern sie nicht zur Festigkeit beitragen und bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine keine Gefahr darstellen können.

3.1.4. Schlagrichtung

Der seitliche Schlag wird gegen die Seite der Zugmaschine geführt, an der mit der größten Verformung zu rechnen ist. Der Schlag von hinten wird gegen die Ecke geführt, die am weitesten von der seitlichen Aufschlagstelle entfernt ist, der Schlag von vorn gegen die Ecke, die der seitlichen Aufschlagstelle am nächsten liegt.

3.1.5. Reifendruck und Reifenverformung

Die Reifen dürfen keinen Wasserballast enthalten. Die Fülldrücke und die Verformungen der Reifen, die bei den Einzelprüfungen zu blockieren sind, müssen mit den in der folgenden Tabelle angegebenen Werten übereinstimmen:

| Reifendruck (bar) | Verformung (mm) |

| Radialreifen | Diagonalreifen | vorn | hinten |

| vorn | hinten | vorn | hinten | | |

Zugmaschine mit vier Treibrädern, Vorder- und Hinterräder gleiche Abmessungen | 1,20 | 1,20 | 1,00 | 1,00 | 25 | 25 |

Zugmaschine mit vier Treibrädern, Vorderräder kleiner als Hinterräder | 1,80 | 1,20 | 1,50 | 1,00 | 20 | 25 |

Zugmaschinen mit zwei Treibrädern | 2,40 | 1,20 | 2,00 | 1,00 | 15 | 25 |

4. AUSWERTUNG DER ERGEBNISSE

4.1. Eine zur Erteilung einer EG-Bauartgenehmigung vorgeführte Umsturzschutzvorrichtung gilt hinsichtlich der Festigkeit als zufriedenstellend, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

77/536/EWG

4.1.1. Es dürfen keinerlei Brüche oder Risse im Sinne der Nummer 3.1 des Anhangs III Teile A und B aufgetreten sein.

4.1.2. Bei den Prüfungen nach Anhang III Teil A darf kein Teil der Freiraumzone über die Schutzzone der Umsturzschutzvorrichtung hinaustreten.

Bei den Prüfungen nach Anhang III Teil B darf die Umsturzschutzvorrichtung bei keiner der Schlag- oder Druckprüfungen in einen Teil der Freiraumzone eindringen, auch darf kein Teil der Freiraumzone über die Schutzzone der Umsturzschutz-vorrichtung hinaustreten (vgl. Anhang III Teil B Nummer 3.2).

4.1.3. Bei den Prüfungen nach Anhang III Teil A darf die gemäß Anhang III Teil A Nummer 3.3 gemessene Differenz zwischen der größten augenblicklichen Verformung und der bleibenden Verformung 15 cm nicht überschreiten.

Bei den Prüfungen nach Anhang III Teil B darf bei der seitlichen Schlagprüfung die gemäß Anhang III Teil B Nummer 3.3 gemessene Differenz zwischen der größten augenblicklichen Verformung und der bleibenden Verformung 25 cm nicht überschreiten.

4.2. Der Führer darf durch keinerlei sonstige Ausrüstung besonders gefährdet werden, beispielsweise durch Glas, dessen Bruch gefährliche Splitter bildet, durch unzureichende Polsterung der Innenseite des Daches des Führerhauses oder an Stellen, an denen der Kopf des Führers anschlagen kann.

5. PRÜFBERICHT

77/536/EWG (angepasst)

5.1. Der Prüfbericht ist dem EG-Bauartgenehmigungsbogen nach Anhang VII beizufügen. Aufbau und Inhalt des Prüfberichts sind aus Anhang V ersichtlich. Der Prüfbericht muss folgende Angaben enthalten:

77/536/EWG

5.1.1. Eine allgemeine Beschreibung der Form und der Konstruktion der Umsturzschutzvorrichtung einschließlich der Werkstoffe und der Befestigung; Außenabmessungen der Zugmaschine mit angebauter Umsturzschutzvorrichtung; wichtigste Innenabmessungen; Mindestabstand vom Lenkrad; seitlicher Abstand zwischen dem Lenkrad und den Seitenwänden der Umsturzschutzvorrichtung; Abstand des Daches der Umsturzschutzvorrichtung vom Sitz bzw. vom Sitzbezugspunkt und von den Fußrasten, falls vorhanden; Einzelheiten betreffend den normalen Ein- und Ausstieg und die von der Umsturzschutzvorrichtung bedingten Möglichkeiten des Notaus-stiegs; Einzelheiten des Heiz- und gegebenenfalls des Lüftungssystems.

5.1.2. Einzelheiten über etwaige Sondervorrichtungen, z. B. Sicherung gegen Weiterrollen des Schleppers.

5.1.3. Eine kurze Beschreibung der Innenpolsterung, durch die die Gefahr von Kopf- und Schulterverletzungen weitestmöglich verringert und der Lärm gedämpft werden soll.

5.1.4. Angabe der Art der Windschutzscheibe und des für sie verwendeten Materials.

5.2. Im Prüfbericht ist genau anzugeben, welcher Zugmaschinentyp (Fabrikmarke, Typ und handelsübliche Benennung usw.) für die Prüfungen verwendet worden ist und für welche Typen die Umsturzschutzvorrichtung bestimmt ist.

77/536/EWG (angepasst)

5.3. Im Falle der Erweiterung der EG-Bauartgenehmigung auf andere Zugmaschinentypen ist in den Prüfbericht ein genauer Hinweis auf die ursprüngliche EG-Bauartgenehmigung aufzunehmen, und es sind präzise Angaben hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I — 3.4 zu machen.

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77/536/EWG

1 1999/55/EG Art. 1 u. Anhang Nummer 3 Buchst. a

ANHANG III

PRÜFVERFAHREN

A — PRÜFMETHODE I

1. SCHLAG- UND DRUCKPRÜFUNGEN

1.1. Schlag von hinten

1.1.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Fallgewicht so aufzustellen, dass es zu dem Zeitpunkt auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, zu dem die Aufschlagstelle des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen einen Winkel von 20° mit der Senkrechten bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle mit der Senkrechten während der Verformung einen größeren Winkel bildet. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts mit der Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung zum Zeitpunkt der größten Verformung durch eine Zusatzeinrichtung parallel ausgerichtet werden, wobei die Ketten oder Seile einen Winkel von 20° mit der Senkrechten bilden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die der Tendenz des Gewichts entgegenwirken, sich um den Aufschlagpunkt zu drehen. Der Ruhepunkt des Gewichts vor dem Auslösen ist so zu wählen, dass die Bahnkurve seines Schwerpunkts durch den Aufschlagpunkt verläuft.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach rückwärts den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Besitzt jedoch die Umsturzschutzvorrichtung eine Abrundung, deren Krümmung über mehr als ein Sechstel der oberen Breite einwärts von dieser Vertikalebene reicht, so muss der Schlag am inneren Ende dieser Abrundung auftreffen, d.h. an dem Punkt, an dem die Abrundungskrümmung tangential zu einer Linie verläuft, die rechtwinkelig zur Mittelebene der Zugmaschine liegt (siehe Anhang IV Abbildung 9).

Falls ein hervorstehendes Bauteil eine für den Aufschlag des Gewichts ungeeignete Fläche darstellt, so ist eine Stahlplatte geeigneter Dicke und Breite und von etwa 300 mm Länge so an dem Bauteil zu befestigen, dass dadurch die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung nicht beeinflusst wird.

1.1.2. Zugmaschinen starrer Bauweise werden mit Halteseilen am Boden verankert. Die Befestigungspunkte für die Halteseile sollen etwa 2 m hinter der Hinterachse und 1,5 m vor der Vorderachse liegen. Sie sollen entweder in der Ebene liegen, in der der Schwerpunkt des Pendelgewichts schwingt, oder aber eine der Verankerungen muss eine resultierende Kraft in dieser Ebene ergeben (siehe Anhang IV Abbildung 5).

Die Halteseile sind so zu verspannen, dass die Verformungen der Vorder- und Hinterreifen Anhang II — 3.1.5 entsprechen. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz von 150 × 150 mm Querschnitt an der Vorderseite der Hinterräder so am Boden zu befestigen, dass es an den Reifen fest anliegt.

1.1.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung werden beide Achsen am Boden verankert. Die Achse des Teils der Zugmaschine, an den die Umsturzschutzvorrichtung angebaut ist, ist so zu verspannen, wie in Anhang IV Abbildung 5 für die Hinterachse angegeben. Der Gelenkpunkt wird mittels eines Kantholzes von 100 × 100 mm Querschnitt abgestützt und mit Halteseilen zu den Bodenhalterungen verspannt.

1.1.4. Das Fallgewicht wird nach hinten gezogen, bis die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt nachstehender Formel entspricht:

H = 125 + 0,020 W,

worin H die Fallhöhe des Pendels in mm und W die Masse der Zugmaschine gemäß Anhang II — 1.3 sind.

Das Fallgewicht wird losgelassen, so dass es gegen die Umsturzschutzvorrichtung schlägt.

1.2. Schlag von vorn

1.2.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Fallgewicht so aufzustellen, dass es zu dem Zeitpunkt auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, zu dem die Aufschlagstelle des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen einen Winkel von 20° mit der Senkrechten bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle mit der Senkrechten während der Verformung einen größeren Winkel bildet. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts mit der Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung durch eine Zusatzeinrichtung parallel ausgerichtet werden, wobei die Ketten oder Seile in einem Winkel von 20° mit der Senkrechten verbleiben. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die der Tendenz des Gewichts entgegenwirken, sich um den Aufschlagpunkt zu drehen. Der Ruhepunkt des Gewichts vor dem Auslösen ist so zu wählen, dass die Bahnkurve seines Schwerpunktes durch den Aufschlagpunkt verläuft.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei der Vorwärtsfahrt den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also die vordere obere Ecke. Der Schwerpunkt des Gewichts darf nicht mehr als 80 mm einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Besitzt jedoch die Umsturzschutzvorrichtung eine Abrundung, deren Krümmung über mehr als 80 mm einwärts von dieser Vertikalebene reicht, so muss der Schlag am inneren Ende dieser Abrundung auftreffen, d.h. an dem Punkt, an dem die Abrundungskrümmung tangential zu einer Linie verläuft, die rechtwinkelig zur Mittelebene der Zugmaschine liegt (siehe Anhang IV Abbildung 9).

1.2.2. Zugmaschinen starrer Bauweise werden wie nach Anhang IV Abbildung 6 am Boden verankert. Die Befestigungspunkte für die Halteseile sollen etwa 2 m hinter der Hinterachse und 1,5 m vor der Vorderachse liegen.

Die Halteseile sind so zu verspannen, dass die Verformungen der Vorder- und Hinterreifen den Vorschriften des Anhangs II — 3.1.5 entsprechen. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz von etwa 150 × 150 mm Querschnitt an der Hinterseite der Hinterräder so am Boden zu befestigen, dass es an den Reifen fest anliegt.

1.2.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung werden beide Achsen am Boden verankert. Die Achse des Teils der Zugmaschine, an den die Umsturzschutzvorrichtung angebaut ist, ist so zu verspannen, wie in Anhang IV Abbildung 6 für die Vorderachse angegeben. Der Gelenkpunkt wird mittels eines Kantholzes von etwa 100 × 100 mm Querschnitt abgestützt und mit Halteseilen zu den Bodenhalterungen verspannt.

1.2.4. Das Fallgewicht wird nach hinten gezogen, bis die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt nachstehender Formel entspricht:

H = 125 + 0,020 W.

1.3. Seitlicher Schlag

1.3.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Fallgewicht so aufzustellen, dass es zu dem Zeitpunkt auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, zu dem die Aufschlagstelle des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen eine Senkrechte bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle während der Verformung nicht senkrecht steht. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts mit der Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung zum Zeitpunkt der größten Verformung durch eine Zusatzeinrichtung parallel ausgerichtet werden; die Halteketten bzw. Halteseile bleiben dabei senkrecht. Der Ruhepunkt des Gewichts vor dem Auslösen ist so zu wählen, dass die Bahnkurve seines Schwerpunkts durch den Aufschlagpunkt verläuft.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass auf dieser Kante der Umsturzschutzvorrichtung kein anderes Element den Boden zuerst berührt, wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene der Zugmaschine rechtwinkelig verläuft und durch die Mitte des Fahrersitzes geht, wenn dieser in seiner Mittelstellung steht. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die der Tendenz des Gewichts entgegenwirken, sich um den Aufschlagpunkt zu drehen.

1.3.2. Bei Zugmaschinen starrer Bauweise ist die Achse, die gegenüber der Umsturzschutzvorrichtung starr ist, auf der Seite zu verankern, gegen die der Schlag auf die Umsturzschutzvorrichtung geführt wird. Bei Zugmaschinen mit zwei Treibrädern ist dies normalerweise die Hinterachse; der Versuchsaufbau ist aus Anhang IV Abbildung 7 ersichtlich. Die beiden Spannseile werden über die Achse von zwei Punkten aus geführt, die unmittelbar darunter liegen, und zwar eines davon zu einem Punkt, der etwa 1,5 m vor der Achse, das andere zu einem Punkt, der etwa 1,5 m hinter der Achse liegt. Diese Verankerungen werden so verspannt, dass die Verformung des Reifens an der Verankerungsstelle Anhang II — 3.1.5 entspricht. Nach dem Verspannen der Seile ist eine Abfangstrebe gegen das dem Fallgewicht gegenüberliegende Rad schräg anzusetzen und so am Boden zu befestigen, dass sie das Rad beim Aufschlag wie in Anhang IV Abbildung 7 angegeben sichert. Die Länge dieser Abfangstrebe ist so zu wählen, dass sie beim Anliegen am Rad einen Winkel von 30° ± 3° mit der Horizontalen bildet. Ihre Länge muss das 20- bis 25fache der Höhe betragen, ihre Breite das 2- bis 3fache der Höhe. Die beiden Achsen müssen gegen seitliche Bewegungen durch ein am Boden befestigtes Kantholz an der Außenseite des Rades gesichert werden, das der Aufschlagseite gegenüberliegt.

1.3.3. Zugmaschinen mit Knicklenkung sind so am Boden zu verankern, dass der Teil der Zugmaschine, auf dem die Umsturzschutzvorrichtung befestigt ist, starr wie eine Zugmaschine starrer Bauweise am Boden verankert wird.

Beide Achsen der Zugmaschinen mit Knicklenkung werden am Boden verankert. Achse und Räder des Teils der Zugmaschine, an den die Umsturzschutzvorrichtung angebaut ist, werden nach Anhang IV Abbildung 7 verspannt und abgestützt. Der Gelenkpunkt wird mit einem Kantholz von mindestens 100 × 100 mm Querschnitt abgestützt und an den Bodenhalterungen verspannt. Zusätzlich wird der Gelenkpunkt mit einer Strebe gegen den Boden abgestützt, die so anzuordnen ist, dass die Abstützwirkung etwa die gleiche ist wie bei den Hinterrädern einer Zugmaschine starrer Bauweise.

1.3.4. Das Fallgewicht wird so weit nach hinten gezogen, bis die Höhe seines Schwerpunktes gegenüber dem Aufschlagpunkt nachstehender Formel entspricht:

H = 125 + 0,150 W.

1.4. Druckprüfung hinten

Die Zugmaschine wird in die in Anhang II — 2.6 beschriebene und in Anhang IV Abbildungen 8 und 10 dargestellte Versuchsvorrichtung so eingefahren, dass die Hinterkante des Druckbalkens über dem hintersten tragenden Teil der Umsturz-schutzvorrichtung zu liegen kommt und die Längsmittelebene der Zugmaschine in der Mitte zwischen den beiden Lastangriffspunkten des Druckbalkens liegt.

Die Achsen sind durch Widerlager so abzustützen, dass die Reifen die Drucklast nicht zu tragen haben. Als Belastung ist das Doppelte der Masse der Zugmaschine nach Anhang II — 1.3 anzuwenden. Dabei kann es erforderlich sein, das Vorderteil der Zugmaschine zu verankern.

1.5. Druckprüfung vorn

1.5.1. Die Druckprüfung vorn wird in derselben Weise wie die Druckprüfung hinten ausgeführt, jedoch kommt hierbei die Vorderkante des Druckbalkens über dem vordersten oberen Teil der Umsturzschutzvorrichtung zu liegen.

1.5.2. Kann das Vorderteil des Daches der Umsturzschutzvorrichtung die volle Druckbelastung nicht aufnehmen, so wird die Kraft solange angewendet, bis das Dach so weit verformt ist, dass es in die Ebene fällt, die das Oberteil der Umsturzschutz-vorrichtung mit demjenigen Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der imstande ist, die Masse der umgestürzten Zugmaschine aufzunehmen. Die Belastung wird dann aufgehoben und die Zugmaschine erneut so aufgestellt, dass sich der Druckbalken über dem Punkt der Umsturzschutzvorrichtung befindet, der dann die Last des hinteren Teils der völlig umgestürzten Zugmaschine aufnehmen würde, wie dies in Anhang IV Abbildung 10 dargestellt ist, worauf wiederum die volle Belastung aufgebracht wird.

2. FREIRAUMZONE

2.1. Die Freiraumzone wird, wenn die Zugmaschine auf einer horizontalen Fläche steht, durch folgende Ebenen begrenzt:

– eine Horizontalebene 95 cm über dem belasteten Sitz;

– eine Vertikalebene rechtwinkelig zur Mittelebene der Zugmaschine, 10 cm hinter der Rückenlehne;

– eine Vertikalebene parallel zur Mittelebene der Zugmaschine, 25 cm links vom Sitzmittelpunkt;

– eine Vertikalebene parallel zur Mittelebene der Zugmaschine, 25 cm rechts vom Sitzmittelpunkt;

– eine geneigte Ebene, in der eine waagerechte Linie senkrecht zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft, und zwar in 95 cm Höhe über dem belasteten Sitz und in 45 cm Entfernung vor der Sitzrückenlehne zuzüglich des normalen horizontalen Verstellbereiches des Sitzes. Diese geneigte Ebene verläuft vor dem Kranz des Lenkrades und nähert sich diesem bis auf 4 cm Abstand.

2.2. Die Stellung der Rückenlehne des Sitzes ist ohne Berücksichtigung einer etwaigen Polsterung festzulegen. Der Sitz muss sich in der hintersten normalen Stellung für einen sitzenden Führer befinden, sowie in der höchsten Stellung, wenn diese unabhängig verstellbar ist. Ist der Sitz verstellbar, so ist er in die mittlere Stellung zu bringen und mit einer Masse von 75 kg zu belasten.

3. MESSUNGEN

3.1. Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Bauelemente, Verbindungen und Befestigungsteile an der Zugmaschine einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

3.2. Freiraumzone

3.2.1. Nach jeder Prüfung ist zu überprüfen, ob Teile der Umsturzschutzvorrichtung in die Freiraumzone um den Führersitz gemäß Nummer 2 eingetreten sind.

3.2.2. Außerdem ist zu überprüfen, ob die Freiraumzone an irgendeiner Stelle über die Schutzzone der Umsturzschutzvorrichtung hinaustritt. Dabei wird angenommen, dass dieser Fall dann vorliegt, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, gegen die der Schlag geführt worden ist, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt.

3.3. Größte augenblickliche Verformung

Bei der seitlichen Schlagprüfung ist die Differenz zwischen der größten augenblicklichen Verformung und der bleibenden Verformung in 950 mm Höhe über dem belasteten Sitz zu messen. Ein Ende der Stange nach Anhang II — 2.7.1 wird am oberen Teil der Umsturzschutzvorrichtung befestigt, und das andere Ende läuft durch ein Loch der senkrechten Schiene. Die Stellung des Ringes auf der Stange nach dem Schlag gibt die größte augenblickliche Verformung an.

3.4. Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutz-vorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitz festgestellt.

B — PRÜFMETHODE II

1. SCHLAG- UND DRUCKPRÜFUNGEN

1.1. Schlag von hinten

1.1.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Fallgewicht so aufzustellen, dass es zu dem Zeitpunkt auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, zu dem die Aufschlagstelle des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen einen Winkel von 20° mit der Senkrechten bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle mit der Senkrechten während der Verformung einen größeren Winkel bildet. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts mit der Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung zum Zeitpunkt der größten Verformung durch eine Zusatzeinrichtung parallel ausgerichtet werden, wobei die Ketten oder Seile einen Winkel von 20° mit der Senkrechten bilden. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die der Tendenz des Gewichts entgegenwirken, sich um den Aufschlagpunkt zu drehen. Der Ruhepunkt des Gewichts vor dem Auslösen ist so zu wählen, dass die Bahnkurve seines Schwerpunkts durch den Aufschlagpunkt verläuft.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach hinten den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Der Schwerpunkt des Gewichts muss in Ruhestellung ein Sechstel der oberen Breite der Umsturzschutzvorrichtung einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Besitzt jedoch die Umsturzschutzvorrichtung eine Abrundung, deren Krümmung über mehr als ein Sechstel der oberen Breite einwärts von dieser Vertikalebene reicht, so muss der Schlag am inneren Ende dieser Abrundung auftreffen, d. h. an dem Punkt, an dem die Abrundungskrümmung tangential zu einer Linie verläuft, die rechtwinkelig zur Mittelebene der Zugmaschine liegt (siehe Anhang IV Abbildung 9).

Falls ein hervorstehendes Bauteil eine für den Aufschlag des Gewichts ungeeignete Fläche darstellt, so ist eine Stahlplatte geeigneter Dicke und Breite und von etwa 300 mm Länge so an dem Bauteil zu befestigen, dass dadurch die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung nicht beeinflusst wird.

1.1.2. Zugmaschinen starrer Bauweise werden mit Halteseilen am Boden verankert. Die Befestigungspunkte für die Halteseile sollen etwa 2 m hinter der Hinterachse und 1,5 m vor der Vorderachse liegen. Sie sollen entweder in der Ebene liegen, in der der Schwerpunkt des Pendelgewichts schwingt, oder aber eine der Verankerungen muss eine resultierende Kraft in dieser Ebene ergeben (siehe Anhang IV Abbildung 5).

Die Halteseile sind so zu verspannen, dass die Verformungen der Vorder- und Hinterreifen Anhang II — 3.1.5 entsprechen. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz von 150 × 150 mm Querschnitt an der Vorderseite der Hinterräder so am Boden zu befestigen, dass es an den Reifen fest anliegt.

1.1.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung werden beide Achsen am Boden verankert. Die Achse des Teils der Zugmaschine, an den die Umsturzschutzvorrichtung angebaut ist, ist so zu verspannen, wie in Anhang IV Abbildung 5 für die Hinterachse angegeben. Der Gelenkpunkt wird mittels eines Kantholzes von mindestens 100 × 100 mm Querschnitt abgestützt und mit Halteseilen zu den Bodenhalterungen verspannt.

1.1.4. Das Fallgewicht wird nach hinten gezogen, bis die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt nachstehender Formel entspricht:

H = 2,165 × 10−8 × WL2 oder H = 5,73 × 10−2 × I,

worin

H = die Fallhöhe des Pendels in Millimetern,

W = die Masse der Zugmaschine gemäß Anhang II Punkt 1.3,

L = der größte Radstand der Zugmaschine in Millimetern,

I = das Trägheitsmoment um die Hinterachse der Zugmaschine ohne Hinterräder in kgm2 sind.

Das Fallgewicht wird losgelassen, so dass es gegen die Umsturzschutzvorrichtung schlägt.

1.1.5. Ein Schlag von hinten wird nicht durchgeführt im Falle einer Zugmaschine, bei der mindestens 50 % der Masse im Sinne des Anhangs II Punkt 1.3 auf der Vorderachse aufliegen.

1.2. Schlag von vorn

1.2.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Fallgewicht so aufzustellen, dass es zu dem Zeitpunkt auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, zu dem die Aufschlagstelle des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen einen Winkel von 20° mit der Senkrechten bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle mit der Senkrechten während der Verformung einen größeren Winkel bildet. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts mit der Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung durch eine Zusatzeinrichtung parallel ausgerichtet werden, wobei die Ketten oder Seile in einem Winkel von 20° mit der Senkrechten verbleiben. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die der Tendenz des Gewichts entgegenwirken, sich um den Aufschlagpunkt zu drehen. Der Ruhepunkt des Gewichts vor dem Auslösen ist so zu wählen, dass die Bahnkurve seines Schwerpunkts durch den Aufschlagpunkt verläuft.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine seitwärts bei der Vorwärtsfahrt den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also die vordere obere Ecke. Der Schwerpunkt des Gewichts darf nicht mehr als 80 mm einwärts von einer Vertikalebene liegen, die parallel zur Mittelebene der Zugmaschine verläuft und die Außenseite des oberen Teils der Umsturzschutzvorrichtung berührt.

Besitzt jedoch die Umsturzschutzvorrichtung eine Abrundung, deren Krümmung über mehr als 80 mm einwärts von dieser Vertikalebene reicht, so muss der Schlag am inneren Ende dieser Abrundung auftreffen, d. h. an dem Punkt, an dem die Abrundungskrümmung tangential zu einer Linie verläuft, die rechtwinkelig zur Mittelebene der Zugmaschine liegt (siehe Anhang IV Abbildung 9).

1.2.2. Zugmaschinen starrer Bauweise werden nach Anhang IV Abbildung 6 am Boden verankert. Die Befestigungspunkte für die Halteseile sollen etwa 2 m hinter der Hinterachse und 1,5 m vor der Vorderachse liegen.

Die Halteseile sind so zu verspannen, dass die Verformungen der Vorder- und Hinterreifen den Vorschriften des Anhangs II — 3.1.5 entsprechen. Nach dem Verspannen der Halteseile ist ein Kantholz von 150 × 150 mm Querschnitt an der Hinterseite der Hinterräder so am Boden zu befestigen, daß es an den Reifen fest anliegt.

1.2.3. Bei Zugmaschinen mit Knicklenkung werden beide Achsen am Boden verankert. Die Achse des Teils der Zugmaschine, an den die Umsturzschutzvorrichtung angebracht ist, ist so zu verspannen, wie in Anhang IV Abbildung 6 für die Vorderachse angegeben. Der Gelenkpunkt wird mittels eines Kantholzes von mindestens 100 × 100 mm Querschnitt abgestützt und mit Halteseilen zu den Bodenhalterungen verspannt.

1.2.4 Das Fallgewicht wird nach hinten gezogen, bis die Höhe seines Schwerpunkts über dem Aufschlagpunkt nachstehender Formel entspricht:

H = 125 + 0,020 W.

1.3. Seitlicher Schlag

1.3.1. Die Zugmaschine ist gegenüber dem Fallgewicht so aufzustellen, dass es zu dem Zeitpunkt auf die Umsturzschutzvorrichtung auftrifft, zu dem die Aufschlagstelle des Gewichts mit den Halteketten bzw. Halteseilen eine Senkrechte bildet, es sei denn, dass die Umsturzschutzvorrichtung an der Aufschlagstelle während der Verformung nicht senkrecht steht. In diesem Fall muss die Aufschlagfläche des Gewichts mit der Aufschlagfläche an der Umsturzschutzvorrichtung zum Zeitpunkt der größten Verformung durch eine Zusatzeinrichtung parallel ausgerichtet werden; die Halteketten bzw. Halteseile bleiben dabei senkrecht. Der Ruhepunkt des Gewichts vor dem Auslösen ist so zu wählen, dass die Bahnkurve seines Schwerpunktes durch den Aufschlagpunkt verläuft.

Als Aufschlagpunkt an der Umsturzschutzvorrichtung ist ein Punkt zu wählen, der bei etwaigem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite den Boden zuerst berühren würde, normalerweise also der obere Rand. Wenn nicht mit Sicherheit feststeht, dass auf dieser Kante der Umsturzschutzvorrichtung kein anderes Element den Boden zuerst berührt, wird der Aufschlagpunkt in der Querebene festgelegt, die zur Längsmittelebene der Zugmaschine rechtwinkelig verläuft und durch die Mitte des Fahrersitzes geht, wenn dieser in seiner Mittelstellung steht. Es sind Vorkehrungen zu treffen, die der Tendenz des Gewichts entgegenwirken, sich um den Aufschlagpunkt zu drehen. 1 Im Fall einer Zugmaschine mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad) wird der Aufschlagpunkt definiert durch die Schnittstelle der Mittelebene der Zugmaschine mit einer senkrecht dazu verlaufenden Ebene auf einer Geraden, die durch einen von den beiden Bezugspunkten des Sitzes gleich weit entfernten Punkt verläuft.

1.3.2. Bei Zugmaschinen starrer Bauweise ist die Achse, die gegenüber der Umsturzschutzvorrichtung starr ist, auf der Seite zu verankern, gegen die der Schlag auf die Umsturzschutzvorrichtung geführt wird. Bei Zugmaschinen mit zwei Treibrädern ist dies normalerweise die Hinterachse; der Versuchsaufbau ist aus Anhang IV Abbildung 7 ersichtlich. Die beiden Spannseile werden über die Achse von zwei Punkten aus geführt, die unmittelbar darunter liegen, und zwar eines davon zu einem Punkt, der etwa 1,5 m vor der Achse, das andere zu einem Punkt, der etwa 1,5 m hinter der Achse liegt. Diese Verankerungen werden so verspannt, dass die Verformung des Reifens an der Verankerungsstelle Anhang II — 3.1.5 entspricht. Nach dem Verspannen der Seile ist eine Abfangstrebe gegen das dem Fallgewicht gegenüberliegende Rad schräg anzusetzen und so am Boden zu befestigen, dass sie das Rad beim Aufschlag wie in Anhang IV Abbildung 7 angegeben sichert. Die Länge dieser Abfangstrebe ist so zu wählen, daß sie beim Anliegen am Rad einen Winkel von 30° ± 3° mit der Horizontalen bildet. Ihre Länge muss das 20- bis 25fache der Höhe betragen, ihre Breite das 2- bis 3fache der Höhe. Die beiden Achsen müssen gegen seitliche Bewegungen durch ein am Boden befestigtes Kantholz an der Außenseite des Rades gesichert werden, das der Aufschlagseite gegenüberliegt.

1.3.3. Zugmaschinen mit Knicklenkung sind so am Boden zu verankern, dass der Teil der Zugmaschine, auf dem die Umsturzschutzvorrichtung befestigt ist, starr wie eine Zugmaschine starrer Bauweise am Boden verankert wird.

Beide Achsen der Zugmaschinen mit Knicklenkung werden am Boden verankert. Achse und Räder des Teils der Zugmaschine, an den die Umsturzschutzvorrichtung angebaut ist, werden nach Anhang IV Abbildung 7 verspannt und abgestützt. Der Gelenkpunkt wird mit einem Kantholz von mindestens 100 × 100 mm Querschnitt abgestützt und an den Bodenhalterungen verspannt. Zusätzlich wird der Gelenkpunkt mit einer Strebe gegen den Boden abgestützt, die so anzuordnen ist, dass die Abstützwirkung etwa die gleiche ist wie bei den Hinterrädern einer Zugmaschine starrer Bauweise.

1.3.4. Das Fallgewicht wird so weit nach hinten gezogen, bis die Höhe seines Schwerpunkts gegenüber dem Aufschlagpunkt nachstehender Formel entspricht:

H = 125 + 0,150 W.

1.4. Druckprüfung hinten

Die Zugmaschine wird in die in Anhang II — 2.6 beschriebene und in Anhang IV Abbildungen 8 und 10 dargestellte Versuchsvorrichtung so eingefahren, dass die Hinterkante des Druckbalkens über dem hintersten tragenden Teil der Umsturzschutzvorrichtung zu liegen kommt und die Längsmittelebene der Zugmaschine in der Mitte zwischen den beiden Lastangriffspunkten des Druckbalkens liegt.

Die Achsen sind durch Widerlager so abzustützen, dass die Reifen die Drucklast nicht zu tragen haben. Als Belastung ist das Doppelte der Masse der Zugmaschine nach Anhang II — 1.3 anzuwenden. Dabei kann es erforderlich sein, das Vorderteil der Zugmaschine zu verankern.

1.5. Druckprüfung vorn

1.5.1. Die Druckprüfung vorn wird in derselben Weise wie die Druckprüfung hinten ausgeführt, jedoch kommt hierbei die Vorderkante des Druckbalkens über dem vordersten oberen Teil der Umsturzschutzvorrichtung zu liegen.

1.5.2. Kann das Vorderteil des Daches der Umsturzschutzvorrichtung die volle Druckbelastung nicht aufnehmen, so wird die Kraft solange angewendet, bis das Dach so weit verformt ist, dass es in die Ebene fällt; die das Oberteil der Umsturzschutzvorrichtung mit demjenigen Vorderteil der Zugmaschine verbindet, der imstande ist, die Masse der umgestürzten Zugmaschine aufzunehmen. Die Belastung wird dann aufgehoben und die Zugmaschine erneut so aufgestellt, dass sich der Druckbalken über dem Punkt der Umsturzvorrichtung befindet, der dann die Last des hinteren Teils der völlig umgestürzten Zugmaschine aufnehmen würde, wie dies in Anhang IV Abbildung 10 dargestellt ist, worauf wiederum die volle Belastung aufgebracht wird.

2. FREIRAUMZONE

2.1. Die Freiraumzone ist in Anhang IV Abbildung 3 dargestellt; sie wird gegenüber einer senkrechten Bezugsebene festgelegt, die im Allgemeinen die Längsmittelebene der Zugmaschine ist und durch den Sitzbezugspunkt gemäß 2.3 sowie durch die Mitte des Lenkrades verläuft. Es wird angenommen, dass sich diese Bezugsebene bei Stößen horizontal mit dem Sitz und dem Lenkrad verschiebt, jedoch in ihrer senkrechten Stellung vom Boden der Zugmaschine bzw. der Umsturzschutzvorrichtung verbleibt, wenn die Umsturzschutzvorrichtung elastisch aufgehängt ist.

Ist das Lenkrad verstellbar, so muss es sich in der Stellung für normales Fahren für einen sitzenden Fahrer befinden.

2.2. Die Freiraumzone wird wie folgt begrenzt:

2.2.1. durch zwei Vertikalebenen 250 mm beiderseits der Bezugsebene bis in 300 mm Höhe über dem Sitzbezugspunkt;

2.2.2. durch zwei parallele Ebenen, die sich von der Oberkante der Ebene (2.2.1) bis zu einer maximalen Höhe von 900 mm über den Sitzbezugspunkt erstrecken und so geneigt sind, dass der oberste Punkt der Ebene auf der Seite, gegen die der seitliche Schlag geführt wird, mindestens 100 mm von der Bezugsebene entfernt ist;

2.2.3. durch eine Horizontalebene in 900 mm Höhe über dem Sitzbezugspunkt;

2.2.4 durch eine geneigte Ebene rechtwinkelig zur Bezugsebene, die von einem Punkt in 900 mm Höhe über dem Sitzbezugspunkt ausgeht und den hintersten Teil der Sitzkonstruktion mit der Aufhängung einschließt;

2.2.5. durch eine Vertikalebene rechtwinkelig zur Bezugsebene, die sich nach unten zur Horizontalebene durch den Sitzbezugspunkt erstreckt;

2.2.6 durch eine gekrümmte Fläche rechtwinkelig zur Bezugsebene, mit einem Radius von 120 mm, die sich tangential an die in 2.2.3 und 2.2.4 genannten Ebenen anschließt;

2.2.7. durch eine gekrümmte Fläche rechtwinkelig zur Bezugsebene, mit einem Radius von 900 mm, die sich vorn in 400 mm Entfernung tangential an die in 2.2.3 genannte Ebene anschließt und hinten in 150 mm Abstand vor dem Sitzbezugspunkt endet;

2.2.8. durch eine geneigte Ebene rechtwinkelig zur Bezugsebene, die sich an die Vorderkante der in 2.2.7 genannten Fläche anschließt und in 40 mm Abstand vom Lenkrad verläuft. Ist das Lenkrad überhöht angeordnet, so wird diese Ebene durch eine Tangentialebene an die gekrümmte in 2.2.7 genannte Fläche ersetzt;

2.2.9 durch eine Vertikalebene rechtwinkelig zur Bezugsebene in 40 mm Abstand vor dem Lenkrad;

2.2.10. durch eine Horizontalebene durch den Sitzbezugspunkt;

1999/55/EG Art. 1 u. Anhang Nummer 3 Buchst. b

2.2.11. bei einer Zugmaschine mit reversiblem Führerstand (mit reversiblem Sitz und Lenkrad) gilt als Freiraumzone die Kombination der beiden Freiraumzonen, die sich aus den beiden unterschiedlichen Positionen des Lenkrads und des Sitzes ergeben;

2.2.12. bei einer Zugmaschine, die mit zusätzlichen Sitzen ausgestattet werden kann, wird bei den Prüfungen die Kombination der beiden Freiraumzonen verwendet, die sich aus den Sitzbezugspunkten aller möglichen Sitzpositionen ergibt. Die Schutzvorrichtung darf nicht in das Innere der kombinierten Freiraumzone eindringen, die sich aus diesen unterschiedlichen Sitzbezugspunkten ergibt;

2.2.13. wird nach stattgefundener Prüfung eine neue Sitzposition vorgeschlagen, ist anhand von Berechnungen zu bestimmen, ob sich die Freiraumzone um den neuen Sitzbezugspunkt innerhalb des vorher festgelegten Raums befindet. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Prüfung durchgeführt werden.

77/536/EWG

2.3. Sitzstellung und Sitzbezugspunkt

2.3.1. Für die Bestimmung der Freiraumzone nach 2.1 muss sich der Sitz in der hintersten Stellung eines beliebigen horizontalen Einstellbereichs befinden. Der Sitz ist auf die Mitte des Höhenverstellbereichs einzustellen, wenn Höheneinstellung und Horizontaleinstellung voneinander unabhängig sind.

Den Bezugspunkt erhält man durch Verwendung des in Anhang IV Abbildungen 1 und 2 dargestellten Gestells, das die Sitzbelastung durch einen menschlichen Körper simuliert. Das Gestell besteht aus einer Sitzpfanne und aus zwei Brettern für die Rückenpartie. Das untere Brett der Rückenstütze ist in der Gegend des Sitzbeins (A) und der Lenden (B) gelenkig angeschlossen, das Gelenk (B) ist höhenverstellbar.

2.3.2. Als Bezugspunkt gilt der Punkt in der Längsmittelebene des Sitzes, in dem sich die Tangentialebene an den unteren Teil der Rückenstütze mit einer Horizontalebene schneidet, die ihrerseits die Unterseite der Sitzpfanne im Abstand von 150 mm vor der oben erwähnten Tangentialebene durchstößt.

2.3.3. Ist die Sitzaufhängung mit einer Vorrichtung zur Anpassung an das Fahrergewicht versehen, so muss der Sitz so eingestellt werden, dass er sich in der Mitte des Schwingbereichs befindet.

Das Gestell wird auf den Sitz aufgesetzt und mit einem Druck von 550 N an einem Punkt belastet, der 50 mm vor dem Gelenk (A) liegt, und die beiden Bretter der Rückenstütze werden leicht tangential gegen die Rückenlehne gedrückt.

2.3.4. Ist es nicht möglich, eine Tangente an den unteren Teil der Rückenstütze (unterhalb und oberhalb der Lenden) festzulegen, so ist folgendermaßen vorzugehen:

2.3.4.1. Wenn im Bereich unterhalb der Lenden keine Tangente möglich ist: Das untere Brett der Rückenstütze wird vertikal gegen die Rückenlehne angedrückt.

2.3.4.2. Wenn keine Tangente oberhalb der Lenden möglich ist: Das Gelenk (B) wird auf eine Höhe eingestellt, die 230 mm über dem Sitzbezugspunkt liegt, wenn der untere Teil der Rückenstütze vertikal steht. Dann werden die beiden Bretter der Rückenstütze leicht tangential gegen die Rückenlehne gedrückt.

3. MESSUNGEN

3.1. Brüche und Risse

Nach jeder Prüfung sind die tragenden Bauelemente, Verbindungen und Befestigungsteile einer Sichtprüfung auf Brüche oder Risse zu unterziehen, wobei jedoch kleine Risse an unbedeutenden Teilen nicht berücksichtigt zu werden brauchen.

3.2. Freiraumzone

3.2.1. Bei jeder Prüfung ist zu überprüfen, ob Teile der Umsturzschutzvorrichtung in die Freiraumzone um den Führersitz gemäß 2.1 und 2.2 eingetreten sind.

3.2.2. Außerdem ist zu überprüfen, ob die Freiraumzone an irgendeiner Stelle über die Schutzzone der Umsturzschutzvorrichtung hinaustritt. Dabei wird angenommen, dass dieser Fall dann vorliegt, wenn ein Teil der Freiraumzone nach dem Umstürzen der Zugmaschine nach der Seite, gegen die der Schlag geführt worden ist, mit dem Boden in Berührung kommen würde. Bei dieser Prüfung werden die vom Hersteller für die Reifen und die Spurweite angegebenen kleinsten Werte berücksichtigt.

3.3. Größte augenblickliche Verformung

Bei der seitlichen Schlagprüfung ist die Differenz zwischen der größten augenblicklichen Verformung und der bleibenden Verformung in 900 mm Höhe und in 150 mm Entfernung vor dem Sitzbezugspunkt festzustellen. Ein Ende der Stange nach Anhang II — 2.7.1 wird am oberen Teil der Umsturzschutzvorrichtung befestigt, und das andere Ende läuft durch ein Loch der senkrechten Schiene. Die Stellung des Rings auf der Stange nach dem Schlag gibt die größte augenblickliche Verformung an.

3.4. Bleibende Verformung

Nach der letzten Druckprüfung wird die bleibende Verformung der Umsturzschutz-vorrichtung ermittelt. Zu diesem Zweck wird vor der Prüfung die Lage der wesentlichen Teile der Umsturzschutzvorrichtung gegenüber dem Sitzbezugspunkt festgestellt.

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ANHANG IV

ABBILDUNGEN

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ANHANG V

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ANHANG VI

KENNZEICHNUNG

Das EG-Genehmigungszeichen besteht aus einem Rechteck, in dessen Innenfeld der Buchstabe «e» und die Kennzahl des Mitgliedstaats stehen, der die Bauartgenehmigung erteilt hat:

Beitrittsakte von 1985 Art. 26 u. Anhang I, S. 213

1 für Deutschland,

2 für Frankreich,

3 für Italien,

4 für die Niederlande,

Beitrittsakte von 1994 Art. 29 u. Anhang I, S. 206

5 für Schweden,

Beitrittsakte von 1985 Art. 26 u. Anhang I, S. 213

6 für Belgien,

Beitrittsakte von 2003

7 für Ungarn,

8 für die Tschechische Republik,

Beitrittsakte von 1985 Art. 26 u. Anhang I, S. 213

9 für Spanien,

11 für das Vereinigte Königreich,

Beitrittsakte von 1994 Art. 29 u. Anhang I, S. 206

12 für Österreich,

Beitrittsakte von 1985 Art. 26 u. Anhang I, S. 213

13 für Luxemburg,

Beitrittsakte von 1994 Art. 29 u. Anhang I, S. 206

17 für Finnland,

Beitrittsakte von 1985 Art. 26 u. Anhang I, S. 213

18 für Dänemark,

2006/96/EG Art. 1 und Anhang Teil A Nummer 20

19 für Rumänien,

Beitrittsakte von 2003

20 für Polen,

Beitrittsakte von 1985 Art. 26 u. Anhang I, S. 213

21 für Portugal,

87/354/EWG Art. 1 und Anhang Nummer 9 Buchst. a

23 für Griechenland,

Beitrittsakte von 1985 Art. 26 u. Anhang I, S. 213

24 für Irland,

Beitrittsakte von 2003

26 für Slowenien,

27 für die Slowakei,

29 für Estland,

32 für Lettland,

2006/96/EG, Art. 1 und Anhang Teil A Nummer 20

34 für Bulgarien,

Beitrittsakte von 2003

36 für Litauen,

49 für Zypern,

50 für Malta.

77/536/EWG (angepasst)

In der Nähe des Rechtecks steht an einer beliebigen Stelle eine EG-Genehmigungsnummer, die der Nummer des EG-Bauartgenehmigungsbogens für den betreffenden Typ einer Umsturzschutzvorrichtung betreffend ihre Festigkeit sowie die Festigkeit ihrer Befestigung an der Zugmaschine entspricht.

Muster des EG-Genehmigungszeichens

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Legende: | Die Umsturzschutzvorrichtung mit dem oben angegebenen EG-Genehmigungszeichen ist eine Vorrichtung, für die in Deutschland (e 1) unter der Nummer 1471 eine EG-Bauartgenehmigung erteilt wurde. |

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ANHANG VII

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77/536/EWG (angepasst)

ANHANG VIII

BEDINGUNGEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp in Bezug auf die Festigkeit der Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine wird vom Hersteller der Zugmaschine oder seines Beauftragten eingereicht.

2. Dem betreffenden technischen Dienst ist zur Erteilung der Typgenehmigung ein repräsentativer Zugmaschinentyp mit einer Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung vorzuführen, für die ordnungsgemäße Bauartgenehmigungen vorliegen.

3. Der betreffende technische Dienst prüft, ob der Typ der Schutzvorrichtung, für die eine Bauartgenehmigung vorliegt, für den Zugmaschinentyp bestimmt ist, für den eine Betriebserlaubnis beantragt wird. Sie prüft insbesondere, ob die Befestigung der Schutzvorrichtung derjenigen entspricht, die bei der EG-Bauartgenehmigung geprüft wurde.

4. Der Inhaber der EG-Typgenehmigung kann beantragen, dass diese für andere Schutzvorrichtungstypen erweitert wird.

5. Die zuständigen Behörden gewähren diese Erweiterung unter folgenden Bedingungen:

5.1. für den neuen Typ einer Umsturzschutzvorrichtung und ihrer Befestigung an der Zugmaschine liegt eine EG-Bauartgenehmigung vor;

5.2. sie ist für den Zugmaschinentyp bestimmt, für den die Erweiterung der EG-Typgenehmigung beantragt wird;

5.3. die Befestigung der Schutzvorrichtung an der Zugmaschine entspricht derjenigen, die bei Erteilung der EG-Bauartgenehmigung geprüft wurde.

6. Dem EG-Typgenehmigungsbogen wird bei jeder Erteilung oder Versagung einer Betriebserlaubnis oder ihrer Erweiterung ein Bogen entsprechend dem Muster des Anhangs IX beigefügt.

7. Wird der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung für einen Zugmaschinentyp zur gleichen Zeit wie der Antrag auf Erteilung der EG-Bauartgenehmigung für einen bestimmten Typ einer Umsturzschutzvorrichtung für den Zugmaschinentyp eingereicht, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, so werden die Prüfungen nach den Nummern 2 und 3 nicht durchgeführt.

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ANHANG IX

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ANHANG X

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie 77/536/EWG des Rates (ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 1) | |

Anhang I Teil X der Beitrittsakte von 1979 (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 108) | |

Anhang I Teil IX A der Beitrittsakte von 1985 (ABl. L 302 vom 15.1.1985, S. 209) | |

Richtlinie 87/354/EWG des Rates (ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43) | nur hinsichtlich der im Anhang Nummer 9 enthaltenen Verweisungen zur Richtlinie 77/536/EWG |

Richtlinie 89/680/EWG des Rates (ABl. L 398 vom 30.12.1989, S. 26) | |

Nummer XI.C.II.2. des Anhangs I der Beitrittsakte von 1994 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 205) | |

Richtlinie 1999/55/EG der Kommission (ABl. L 146 vom 11.6.1999, S. 28) | |

Nummer I.A.21 des Anhangs II der Beitrittsakte von 2003 (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 53) | |

Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) | Nur die Bezugnahmen in Artikel 1 und im Anhang Teil A Nummer 20 der Richtlinie 77/536/EWG |

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und Anwendungsfristen

(gemäß Artikel 13)

Richtlinie | Frist für die Umsetzung | Datum der Anwendung |

77/536/EWG | 29. Dezember 1978 | — |

87/354/EWG | 31. Dezember 1987 | — |

89/680/EWG | 3. Januar 1990 | — |

1999/55/EG | 30. Juni 2000 | 1. Juli 2000(1) |

2006/96/EG | 1. Januar 2007 | - |

(1) Gemäß Artikel 2 der Richtlinie 1999/55/EG:

„(1) Ab dem 1. Juli 2000 dürfen die Mitgliedstaaten

– für einen Zugmaschinentyp weder die EG-Typgenehmigung oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogens oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

– noch das erstmalige Inverkehrbringen der Zugmaschinen verbieten,

wenn die betreffenden Zugmaschinen die Vorschriften der Richtlinie 77/536/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, erfüllen.

(2) Ab dem 1. Januar 2001 dürfen die Mitgliedstaaten

– den in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Typgenehmigungsbogen für einen Zugmaschinentyp nicht mehr ausstellen, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 77/536/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt,

– die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern, wenn dieser die Vorschriften der Richtlinie 77/536/EWG, in der Fassung der vorliegenden Richtlinie, nicht erfüllt.“

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ANHANG XI

Entsprechungstabelle

Richtlinie 77/536/EWG | Vorliegende Richtlinie |

Artikel 1 bis 8 | Artikel 1 bis 8 |

Artikel 9 erster bis vierter Gedankenstrich | Artikel 9 Buchstaben a bis d |

Artikel 10 und 11 | Artikel 10 und 11 |

Artikel 12 Absatz 1 | — |

Artikel 12 Absatz 2 | Artikel 12 |

— | Artikel 13 |

— | Artikel 14 |

Artikel 13 | Artikel 15 |

Anhänge I bis IX | Anhänge I bis IX |

— | Anhang X |

— | Anhang XI |

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[1] KOM(87) 868 PV.

[2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen.

[3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[4] Anhang X Teil A dieses Vorschlags.

[5] ABl. C […] vom […], S. […].

[6] ABl. C […] vom […], S. […].

[7] ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

[8] Siehe Anhang X Teil A.

[9] ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG der Kommission.

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