52007PC0294

Stellungnahme der Kommission gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am Gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser zur änderung des Vorschlags der Kommission gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag /* KOM/2007/0294 endg. - COD 2006/0005 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, 25.5.2007

KOM(2007) 294 endgültig

2006/0005 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser

ZUR ÄNDERUNG DES VORSCHLAGS DER KOMMISSIONgemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag

2006/0005 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu den Abänderungen des Europäischen Parlaments am gemeinsamen Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser

(Text von Bedeutung für den EWR)

1. HINTERGRUND

Verfahren

- Am 18. Januar 2006 hat die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates[1] über die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasser zur Annahme im Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 251 EG-Vertrag vorgelegt.

- Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 17. Mai 2006 abgegeben.

- Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. Juni 2006 angenommen.

- Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 23. November 2006 angenommen.

- Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in zweiter Lesung am 25. April 2007 angenommen.

Ziel des Kommissionsvorschlags

Ziel des Vorschlags ist die Schaffung eines Rahmens für die Bewertung und Bekämpfung von Hochwasserrisiken, um so die negativen Auswirkungen von Hochwasser auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das kulturelle Erbe und die Wirtschaftstätigkeit in der Gemeinschaft zu reduzieren.

2. ANMERKUNGEN DER KOMMISSION

2.1. Allgemeines

Das Europäische Parlament hat am 25. April 2007 26 der vorgelegten 69 Änderungsvorschläge angenommen.

Die vom Parlament angenommenen 26 Änderungsvorschläge waren Teil eines mit dem Rat vereinbarten Kompromisspakets. Die Kommission kann diese 26 Änderungen vollständig akzeptieren..

2.2. Einzelanmerkungen

Die Kommission stimmt den Änderungsvorschlägen 43 bis 52 in Bezug auf die Erwägungsgründe zu, da sie die Bestimmungen der Richtlinie im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und der Rolle des Klimawandels, der Verwaltung der Überschwemmungsgebiete, der Umweltverschmutzung, der Solidarität bei gemeinsamen Flusseinzugsgebieten und der Nutzung der besten verfügbaren Technologien weiter verdeutlichen.

Was die grundlegenden Bestimmungen angeht, so stimmt die Kommission den Änderungsvorschlägen 53 bis 69 zu, da sie den gemeinsamen Standpunkt durch folgende Aspekte verbessern können:

- die Berücksichtigung künftiger Hochwasser, einschließlich der Berücksichtigung des Klimawandels, der bestehenden Hochwasserabwehrinfrastrukturen und der Überschwemmungsgebiete in der vorausschauenden Bewertung des Hochwasserrisikos sowie die Festsetzung von 2011 als Zieldatum für diese Bewertung (Änderungsanträge 53-58, 66);

- die Kartierungsvorschriften für andere wichtige Verschmutzungsquellen (Änderungsantrag 59);

- die Hochwasserrisikomanagementpläne im Hinblick auf die Nutzung von Überschwemmungsflächen und nachhaltige Flächennutzungsmethoden, Solidarität und Priorisierung (Änderungsanträge 60-61, 68, 69);

- die Abstimmung mit der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) (Änderungsanträge 62-63);

- das Ausschussverfahren (Änderungsanträge 64-65) und

- die Berücksichtigung der möglichen Auswirkungen des Klimawandels im Bericht der Kommission über die Durchführung der Richtlinie (Änderungsantrag 67)..

2.3. Geänderter Vorschlag

Die Kommission ändert ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 EG-Vertrag wie vorstehend erläutert.

[1] KOM(2006)15 endg. (2006/0005 (COD))