52007PC0290

Vorschlag für eine Entscheidung des RATES über die Nichtaufnahme von Methomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff /* KOM/2007/0290 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 8.6.2007

KOM(2007) 290 endgültig

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die Nichtaufnahme von Methomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der beiliegende Vorschlag für eine Entscheidung des Rates betrifft die Nichtaufnahme von Methomyl in die Positivliste (Anhang I) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff. Der Vorschlag für eine Nichtaufnahme basiert auf einer Reihe von Bedenken, die sich bei der Bewertung dieses Wirkstoffs ergaben.

Mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde eine harmonisierte Rahmenregelung für die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingeführt. Wirkstoffe, die als Pflanzenschutzmittel verwendet werden sollen, werden auf Gemeinschaftsebene bewertet und zugelassen und in Anhang I der Richtlinie aufgenommen. Die Pflanzenschutzmittel, welche die Wirkstoffe enthalten, werden nach harmonisierten Verfahrensvorschriften von den Mitgliedstaaten bewertet und zugelassen.

Die von der Branche eingereichten Daten wurden einer ersten Bewertung durch einen berichterstattenden Mitgliedstaat unterzogen, im vorliegenden Fall das Vereinigte Königreich, der einen Entwurf eines Bewertungsberichts vorlegte. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat einen Peer-Review der Erstbewertung organisiert und der Kommission am 23. Juni 2006 eine Schlussfolgerung zur Risikobewertung für Methomyl übermittelt.

Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Insbesondere würde nach den vorhandenen Informationen die Anwenderexposition den AOEL-Höchstwert (acceptable operator exposure level) übersteigen, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die Exposition der Anwender und der Umstehenden annehmbar ist. Außerdem bestehen ökotoxikologische Bedenken aufgrund eines hohen Risikos für Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden.

Der Entwurf einer Entscheidung über die Nichtaufnahme wurde dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit am 16. März 2007 mit folgendem Ergebnis vorgelegt:

- 18 Mitgliedstaaten stimmten dafür (199 Stimmen),

- 7 Mitgliedstaaten stimmten dagegen (107 Stimmen),

- 2 Mitgliedstaaten enthielten sich (39 Stimmen).

Der Ausschuss gab keine Stellungnahme ab. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie 91/414/EWG und gemäß Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates muss die Kommission nun dem Rat einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vorlegen, wobei der Rat drei Monate Zeit hat, mit qualifizierter Mehrheit zu befinden.

Dieser Entscheidungsentwurf unterliegt nicht dem Überwachungsrecht des Europäischen Parlaments (Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates).

Vorschlag für eine

ENTSCHEIDUNG DES RATES

über die Nichtaufnahme von Methomyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln[1], insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren ab der Bekanntgabe der genannten Richtlinie zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinie bereits im Handel sind und die nach und nach im Rahmen eines Arbeitsprogramms geprüft werden.

(2) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 451/2000[2] und (EG) Nr. 703/2001[3] der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG bewertet werden sollen. Diese Liste enthält Methomyl.

(3) Die Auswirkungen von Methomyl auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 und (EG) Nr. 703/2001 für eine Reihe von durch den Antragsteller vorgeschlagene Anwendungen geprüft. Darüber hinaus werden in den genannten Verordnungen die berichterstattenden Mitgliedstaaten bestimmt, die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 451/2000 die jeweiligen Bewertungsberichte und Empfehlungen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) übermitteln. Für Methomyl war das Vereinigte Königreich berichterstattender Mitgliedstaat, und alle relevanten Informationen wurden am 3. Mai 2004 übermittelt.

(4) Der Bewertungsbericht wurde einem Peer-Review durch die Mitgliedstaaten und die EFSA unterzogen und der Kommission am 23. Juni 2006 in Form eines wissenschaftlichen Berichts der EFSA zum Peer-Review der Risikobewertung von Pestiziden mit dem Wirkstoff Methomyl[4] vorgelegt. Dieser Bewertungsbericht wurde von den Mitgliedstaaten und der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit geprüft.

(5) Bei der Prüfung dieses Wirkstoffs wurden einige bedenkliche Aspekte ermittelt. Insbesondere würde nach den vorhandenen Informationen die Anwenderexposition den AOEL-Höchstwert (acceptable operator exposure level) übersteigen, und es wurde nicht nachgewiesen, dass die Exposition der Anwender und der Umstehenden annehmbar ist. Außerdem bestehen ökotoxikologische Bedenken aufgrund eines hohen Risikos für Vögel und Säugetiere, Wasserorganismen, Bienen und Nichtzielarthropoden.

(6) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, zu den Ergebnissen des Peer-Review Stellung zu nehmen und anzugeben, ob er seinen Antrag auf Zulassung des Wirkstoffes aufrecht erhalten will oder nicht. Die daraufhin vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme wurde eingehend geprüft. Die Bedenken konnten jedoch trotz der vom Antragsteller vorgebrachten Argumente nicht ausgeräumt werden, und anhand der Bewertungen, die auf der Grundlage der eingereichten und auf den EFSA-Expertensitzungen geprüften Informationen vorgenommen wurden, konnte nicht nachgewiesen werden, dass davon auszugehen ist, dass Methomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 91/414/EWG generell erfüllen.

(7) Methomyl sollte daher nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen werden.

(8) Es sollten Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass bestehende Zulassungen für Methomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel binnen eines festgelegten Zeitraums widerrufen und nicht verlängert werden und dass keine neuen Zulassungen für derartige Pflanzenschutzmittel erteilt werden.

(9) Wird von den Mitgliedstaaten eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, das Inverkehrbringen und die Verwendung bestehender Lagervorräte von Methomyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln eingeräumt, so darf sie nicht länger als 18 Monate betragen, damit die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode begrenzt ist; dadurch wird gewährleistet, dass Methomyl enthaltende Pflanzenschutzmittel für Landwirte noch 18 Monate nach Erlass dieser Entscheidung erhältlich sind.

(10) Diese Entscheidung steht der Einreichung eines Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG in Hinblick auf eine mögliche Aufnahme von Methomyl in deren Anhang I nicht entgegen.

(11) Der Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen –

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Methomyl wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

(a) Zulassungen von Methomyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln bis [... DATUM SECHS MONATE NACH DEM DATUM DES ERLASSES DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG EINFÜGEN ] widerrufen werden;

(b) ab dem Tag der Veröffentlichung der vorliegenden Entscheidung keine Zulassungen von Methomyl enthaltenden Pflanzenschutzmitteln gewährt oder erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und endet spätestens am [... DATUM 18 MONATE NACH DEM DATUM DES ERLASSES DER VORLIEGENDEN ENTSCHEIDUNG EINFÜGEN ].

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den

Für den Rat

Der Präsident

[1] ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/…/EG der Kommission (ABl. L … vom ... 2007, S. …).

[2] ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

[3] ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.

[4] EFSA Scientific Report (2006) 83, 1-73; Conclusion regarding the peer review of pesticide risk assessment of methomyl.