Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2007-2009 /* KOM/2007/0289 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 4.6.2007 KOM(2007) 289 endgültig Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2007-2009 (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1) HINTERGRUND DES VORSCHLAGS | Gründe und Ziele / Allgemeiner Zusammenhang Die Verordnung (EG) Nr. 379/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006 (ABl. L 64) lief am 31. Dezember 2006 aus. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll eine ähnliche Regelung für die Jahre 2007 bis 2009 unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs und der allgemeinen Lage in diesem Zeitraum getroffen werden. Es liegt im Interesse der EU, bestimmte bestehende autonome Zollkontingente zu erhöhen, da die Verarbeitungsindustrie in einigen Mitgliedstaaten erhebliche Schwierigkeiten hat, sich in ausreichendem Maße mit bestimmten Fischerereierzeugnissen zu versorgen. Um dem Mangel an Grunderzeugnissen abzuhelfen, verwendet die Verarbeitungsindustrie Ersatzerzeugnisse aus Drittländern. Wegen des veränderten Versorgungsbedarfs enthält der Vorschlag einige neue bzw. geänderte Kontingente, andere wurden nicht verlängert. | Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Verordnung (EG) Nr. 379/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse für den Zeitraum 2004-2006 (ABl. L 64). | Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der EU Die vorgeschlagenen Maßnahmen ist vereinbar mit der Politik in den Bereichen Landwirtschaft, Fischerei, Handel, Entwicklung und Außenbeziehungen. Sie geht nicht auf Kosten von Entwicklungsländern, die ein präferenzielles Handelsabkommen mit der EU (APS, AKP-Regelung) geschlossen haben. | 2) ANHÖRUNG BETROFFENER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG | Anhörung betroffener Kreise | Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Anhörung der Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse und im Beratenden Ausschuss für Fischerei und Aquakultur. Informelle Konsultierung der EU-Wirtschaft (Europäische Vereinigung der Fischindustrie/AIPCE, Dachverband der nationalen Organisationen der Fischimporteure und –exporteure/CEP). Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Die vorgeschlagenen Maßnahmen werden von den weitaus meisten Mitgliedstaaten befürwortet. | Einholung und Nutzung von Fachwissen | Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Sachverständige der Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse. Methodik Offene Konsultation. Konsultierte Organisationen/Sachverständige Von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige. Anhörung des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse am 6. April, 8. Juni und 21. September 2006. Anhörung des Beratenden Ausschusses für die Fischerei und Aquakultur (BAFA), Arbeitsgruppe III "Märkte und Handelspolitik" am 10. Oktober 2006. Sitzung mit den Interessengruppen der EU am 20. März 2006: Europäische Vereinigung der Fischindustrie (AIPCE) und Dachverband der nationalen Organisationen der Fischimporteure und -exporteure (CEP). Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihrer Berücksichtigung Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen. Veröffentlichung der Stellungnahmen Veröffentlichung des Vorschlags. | Folgenabschätzung Entfällt. Der Vorschlag ist nicht im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2007 vorgesehen. | 3) RECHTLICHE ASPEKTE | Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2007-2009. | Rechtsgrundlage Artikel 26 EG-Vertrag | Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. | Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: | Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die gravierenden Versorgungsschwierigkeiten der Verarbeitungsindustrie im nächsten Dreijahreszeitraum 2007-2009 zu mildern. | Dieses Maßnahmenpaket steht im Einklang mit den Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und mit der Mitteilung der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (98/C 128/02). | Wahl des Instruments | Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung | Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Gemäß Artikel 28 EG-Vertrag entscheidet der Rat über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission. Die unmittelbare Anwendbarkeit und Einheitlichkeit innerhalb der Gemeinschaft lässt sich nur mit einer Verordnung gewährleisten. | 4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT | Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von 49 467 450 EUR (netto). | 5) WEITERE ANGABEN | Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte daher auf den EWR ausgeweitet werden. | Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2007-2009 (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26, auf Vorschlag der Kommission[1], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Interesse der Gemeinschaft sollten die Zölle auf diese Erzeugnisse im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten mit angemessenem Volumen vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Um die Entwicklungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht zu beeinträchtigen und gleichzeitig eine ausreichende Versorgung der verarbeitenden Industrie sicherzustellen, sollten diese Zollkontingente mit variablen Zöllen je nach Empfindlichkeit der betreffenden Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet werden. 2. Es sollte sichergestellt werden, dass alle Einführer in der Gemeinschaft gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Zollkontingenten erhalten und der für die Kontingente vorgesehene Zollsatz ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung dieser Kontingente Anwendung findet. 3. Im Hinblick auf eine effiziente gemeinsame Verwaltung der Kontingente sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die für ihre tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da diese Verwaltung eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission erfordert, sollte letztere in der Lage sein, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten. 4. In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften[2] sind die Regeln für eine Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten von den Dienststellen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten entsprechend diesen Regeln verwaltet werden. 5. Die Verordnung (EG) Nr. 379/2004 des Rates vom 24. Februar 2004 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse lief am 31. Dezember 2006 aus. Daher standen vom 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung keine autonomen Zollkontingente zur Verfügung. Da die Zollvergünstigungen bei allen Kontingenten dieser Verordnung an Bedingungen für die besondere Verwendung der Erzeugnisse geknüpft sind, ist eine rückwirkende Anwendung nicht möglich. Um eine gewisse Kontinuität gegenüber den bisherigen Kontingenten zu gewährleisten, ist eine Übergangsregelung vorzusehen, die eine Ermäßigung der Einfuhrzölle für Fischereierzeugnisse erlaubt, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, und die Bedingungen für die besondere Verwendung sowie die verfügbaren Mengen der einzelnen Kontingente berücksichtigt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 6. Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Waren werden im Rahmen von Zollkontingenten für die angegebenen Mengen und Zeiträume zu den aufgeführten Zollsätzen ausgesetzt. 7. Einfuhren der im Anhang aufgeführten Waren fallen nur dann unter die in Absatz 1 genannten Kontingente, wenn der angemeldete Zollwert mindestens so hoch ist wie der gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur[3] festgesetzte oder festzusetzende Referenzpreis. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden von der Kommission gemäß Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen. Artikel 4 8. Die Zölle für Fischereierzeugnisse, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und unter eines der im Anhang aufgeführten Zollkontingente fallen, können auf Antrag des Anmelders auf die angegebenen Zollsätze herabgesetzt werden. 9. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Angabe des betreffenden Kontingents bei der für die Überführung der betreffenden Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr zuständigen Zollbehörde zu stellen. Dem Antrag sind alle einschlägigen Unterlagen beizufügen, die zweifelsfrei belegen, dass die eingeführten Erzeugnisse unter das betreffende Kontingent fallen und entsprechend den im Anhang festgelegten Bedingungen für die besondere Verwendung verwendet wurden oder verwendet werden. 10. Dieser Artikel findet nur Anwendung, wenn die Restmenge des betreffenden Kontingents zum Zeitpunkt der Annahme des entsprechend belegten Antrags dies erlaubt. Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gelten sinngemäß. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident ANHANG Lfd. Nr. | KN-Code | TARIC-Code | Warenbezeichnung | Jährliche Kontingents-menge (in Tonnen) | Quoten Zollsatz | Kontingentszeitraum | 09.2759 | ex 0302 50 10 ex 0302 50 90 ex 0303 52 10 ex 0303 52 30 ex 0303 52 90 | 20 10 10 10 10 | Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 80 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2765 | ex 0305 62 00 ex 0305 69 10 | 20 25 29 10 | Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 10 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2761 | ex 0304 29 91 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 | 10 41 81 60 81 | Blauer Grenadier (Macruronus spp.), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 20 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2760 | ex 0303 78 11 ex 0303 78 12 ex 0303 78 13 ex 0303 78 19 ex 0303 78 90 ex 0303 79 93 | 10 10 10 11 81 10 10 | Seehecht (Merluccius spp. ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.), und Rosa Kingklip, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 15 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2766 | ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 | 71 91 | Südlicher Wittling (Micromesistius australis), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 2 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2770 | ex 0305 63 00 | 10 | Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 10 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2788 | ex 0302 40 00 ex 0303 51 00 ex 0304 19 97 ex 0304 99 23 | 10 10 10 10 | Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), mit einem Gewicht von mehr als 100 g je Stück oder Lappen mit einem Gewicht von mehr als 50 g je Stück, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 20 000 | 0% | 1.10.2007 – 31.12.2007 1.10.2008 – 31.12.2008 1.10.2009 – 31.12.2009 | 09.2792 | ex 1604 12 99 | 10 | Heringe, zubereitet mit Kräutern und/oder Essig, in Salzlake, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Abtropfgewicht von nicht weniger als 70 kg netto, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 10 000 | 6% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2790 | ex 1604 14 16 | 20 30 95 | Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt "Loins", zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 10 000 | 6% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2762 | ex 0306 11 10 ex 0306 11 90 | 10 10 | Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 1 500 | 6% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2794 | ex 1605 20 10 ex 1605 20 99 | 50 45 | Garnelen der Art Pandalus borealis; gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt (a) (b) (d) | 20 000 | 6% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2785 | ex 0307 49 59 ex 0307 99 11 | 10 10 | Kalmare (Ommastrephe-Arten – ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 45 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2786 | ex 0307 49 59 ex 0307 99 11 | 20 20 | Kalmare (Ommastrephes-Arten – ausgenommen Ommastrephes sagittatus, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten) und Illex-Arten, ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 1 500 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2772 | ex 0304 99 10 | 10 | Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a)(b) | 55 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2774 | ex 0304 29 58 | 10 | Seehecht (Merluccius productus), Filets, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a) (b) | 15 000 | 4% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2776 | ex 0304 29 21 ex 0304 29 29 ex 0304 99 31 ex 0304 99 33 | 10 20 10 10 | Kabeljau (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a) (b) | 20 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | 09.2778 | ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 | 65 65 | Seezungen (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt (a) (b) | 5 000 | 0% | 1.1.2007 – 31.12.2009 | (a) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission - ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1 - in der geltenden Fassung). (b) Dieses Kontingent findet Anwendung auf Waren, die einer anderen als nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen: - Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf oder Schwanz, - Zerteilen, ausgenommen Zerteilen in Ringe, Filetieren, Herstellen von Lappen oder Zerteilen von Gefrierblöcken oder Zerteilen von Filetblöcken mit Zwischenlage - Sortieren, - Etikettieren, - Verpacken, - mit Eis versehen, - Gefrieren, - Tiefgefrieren, - Auftauen, Trennen. Das Kontingent gilt nicht für Erzeugnisse, bei denen qualifizierende Behandlungen vom Einzelhandel oder von Restaurationsbetrieben vorgenommen werden. Die Zollermäßigung gilt nur für Fisch, der für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. (c) Erzeugnisse der KN-Codes 0306 11 10 10 und 0306 11 90 10 fallen jedoch unter dieses Kontingent, wenn sie einer oder beiden der folgenden Behandlungen unterliegen: - Zerteilen der gefrorenen Languste, - Hitzebehandlung der gefrorenen Languste zur Entfernung von inneren Abfällen. (d) Erzeugnisse der KN-Codes 1605 20 10 50 und 1605 20 99 45 fallen jedoch unter dieses Kontingent, wenn sie der folgenden Behandlung unterliegen: - Behandlung der Garnelen unter modifizierter Atmosphäre entsprechend der Definition der Richtlinie über Lebensmittelzusatzstoffe (95/2/EG vom 20. Februar 1995) | FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2007-2009. 2. HAUSHALTSLINIEN KAPITEL 12 ARTIKEL 120 Mittelansatz für das Jahr 2007: 15 287,9 Mio. EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DER VORSCHLAG WIRKT SICH NICHT AUF DIE AUSGABEN, SONDERN AUSSCHLIEßLICH AUF DIE EINNAHMEN AUS, UND ZWAR FOLGENDERMAßEN: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie | Einnahmen [4] | Jahr 2007 | Artikel 120 | Auswirkung auf die Eigenmittel | - 49,5/Jahr | 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Ratsverordnung fallender Waren erfolgt nach Artikel 291 bis 300 der Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften. 5. SONSTIGE ANMERKUNGEN Da die bisherige Regelung der autonomen Zollkontingente am 31. Dezember 2006 auslief, wird mit dem Vorschlag eine gewisse Kontinuität gewährleistet und eine ähnliche Regelung unter Berücksichtigung des vorhandenen Versorgungsbedarfs und der allgemeinen Lage vorgesehen. Dieser Vorschlag enthält die Änderungen, die am Anhang der auslaufenden Verordnung vorgenommen werden müssen, um Folgendem Rechnung zu tragen: 1. Eingereichte und bewilligte Anträge auf Erweiterung und Änderung der Warenbezeichnungen der autonomen Zollkontingente; 2. Änderungen bei den Fangmöglichkeiten sowie Marktentwicklungen, die Versorgungsengpässe zur Folge haben. Voraussichtliche Kosten dieser Maßnahme Auf der Grundlage der letzten vollständigen Statistiken (2005) lassen sich die Mindereinnahmen aufgrund dieser Verordnung im ersten Jahr des Zeitraums 2007-2009 mit 66 Mio. EUR veranschlagen. Die angegebenen Beträge wurden im allgemeinen auf Basis der Meistbegünstigungszollsätze (MBZ) berechnet und stellen einen Höchstwert dar, da die Kommission verschiedenen Gruppen von Drittländern verschiedene Zollvergünstigungen gewährt. Daher finden die Meistbegünstigungszölle nicht durchgehend Anwendung, und die tatsächlichen Mindereinnahmen dürften eher niedriger ausfallen. Bei deren Berechnung wurden jedoch Zollaussetzungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation berücksichtigt. 09.2760 | 15.000 | 15 | 0 | 2.497 | 5.618.059 | 09.2761 | 20.000 | 3,5 (2) | 0 | 1.920 | 1.343.992 | 09.2762 | 1.500 | 12,5 | 6 | 16.921 | 1.649.818 | 09.2765 | 10.000 | 13 | 0 | 3.721 | 4.837.104 | 09.2766 | 2.000 | 7,5/15 Durchschn = 11,25 | 0 | 1.807 | 406.615 | 09.2770 | 10.000 | 10 | 0 | 1.482 | 1.481.705 | 09.2772 | 55.000 | 3,5 (3) | 0 | 1.547 | 2.977.386 | 09.2785 | 45.000 | 8 | 0 | 2.613 | 9.405.825 | 09.2786 | 1.500 | 8 | 0 | 1.327 | 159.210 | 09.2788 | 20.000 | 15 | 0 | 632 | 1.896.506 | 09.2790 | 10.000 | 24 | 6 | 3.143 | 5.658.073 | 09.2792 | 10.000 | 20 | 6 | 1.656 | 2.319.039 | 09.2794 | 20.000 | 20 | 6 | 4.685 | 13.116.812 | Neu 1 Seehecht, gefrorene Filets | 15.000 | 6,1 | 4 | 1.588 | 500.213 | Neu 2 Kabeljau, gefrorene Filets & Fleisch | 20.000 | 7,5 | 0 | 4.292 | 6.437.413 | Neu 3 Seezunge, gefrorene Filets & Fleisch | 5.000 | 15 | 0 | 2.962 | 2.221.465 | INSGESAMT | | | | |65.956.562 | |(1) Aussetzung der GZT-Zölle von 12% auf 3% bei Verarbeitung (VO. 104/2000)(2) Aussetzung der GZT-Zölle von 7,5% auf 3,5% bei Verarbeitung (VO. 104/2000)(3) Aussetzung der GZT-Zölle von 15% auf 3,5% bei Verarbeitung (VO. 104/2000)Quelle: Eurostat COMEXT 06.11.2006 & TAXUD Taric DatabaseTab. Ref. ATQ 2007 2009 Financial StatementMindereinnahmen im Vergleich zur Situation ohne autonome Zollkontingente: insges. 65 956 562 EUR netto. [1] ABl. C […] vom […], S. […]. [2] ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 (ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64). [3] ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. [4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25% für Erhebungskosten, anzugeben.