52007PC0254

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse /* KOM/2007/0254 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.5.2007

KOM(2007) 254 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1) KONTEXT DES VORSCHLAGS |

Gründe und Ziele Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge auf zeitweilige Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs geprüft. Der beigefügte Vorschlag betrifft bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren. Die Anträge auf Zollaussetzung für die genannten Erzeugnisse wurden anhand der Kriterien geprüft, die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten aufgeführt sind (ABl. C 128 vom 25.4.1998, S. 2). Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Aussetzung der Zölle bei den Erzeugnissen in Anhang I des beigefügten Verordnungsvorschlags für gerechtfertigt. Erzeugnisse, bei denen eine Zollaussetzung nicht mehr im wirtschaftlichen Interesse der Gemeinschaft liegt, wurden gestrichen. In den Anhängen zu dieser Verordnung sind die Erzeugnisse aufgeführt, für die eine Zollaussetzung vorgeschlagen wird oder für die eine Änderung des Wortlauts erforderlich ist, sowie die Erzeugnisse, die aus dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 gestrichen wurden. Um die wirtschaftlichen Aspekte der einzelnen Aussetzungen prüfen zu können, wurde die Geltungsdauer der Maßnahme auf den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2011 festgelegt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Aussetzungen, die nach Auffassung der Kommission und der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ aufzuheben oder fortzusetzen sind, beendet oder verlängert. |

Allgemeiner Kontext Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Erzeugnisse, die nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 300/2006 (ABl. L 395 vom 30.12.2006, S. 1). |

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die Maßnahme steht in Einklang mit der Gemeinschaftspolitik in den Bereichen Landwirtschaft, Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen. Sie geht nicht zu Lasten von Entwicklungsländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (APS, AKP-Regelung usw.). |

2) ANHÖRUNG INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung interessierter Kreise |

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Es wurde die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ konsultiert, in der die betreffenden Wirtschaftszweige aller Mitgliedstaaten vertreten sind. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung Alle genannten Aussetzungen entsprechen der bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielten Einigung. |

Einholung und Nutzung von Fachwissen |

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche Sachverständige, die die Mitgliedstaaten in der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ vertreten. Methodik Offene Konsultation. Wichtigste konsultierte Organisationen und Sachverständige Von den Mitgliedstaaten benannte Sachverständige. Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihrer Berücksichtigung Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen. Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen Veröffentlichung des Vorschlags. |

Folgenabschätzung Entfällt. Der Vorschlag ist im Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2007 enthalten. |

3) RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie für Fischereierzeugnisse |

Rechtsgrundlage Artikel 26 EG-Vertrag |

Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die vorgeschlagenen Maßnahmen stimmen mit den Zielen des Aktionsprogramms „Zoll 2007“ überein. |

Das Maßnahmenpaket entspricht den Grundsätzen zur Vereinfachung der Verfahren für im Außenhandel tätige Wirtschaftsbeteiligte sowie der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung |

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Nach Artikel 26 EG-Vertrag legt der Rat autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. |

4) AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von jährlich insgesamt 40 700 000 EUR. |

5) WEITERE ANGABEN |

Vereinfachung |

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht. |

Die vorgeschlagene Verordnung wird mit einer gestaffelten Liste der Zollaussetzungen im Anhang veröffentlicht. |

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Erzeugnisse, die nicht im Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 des Rates[2] aufgeführt sind, teilweise oder vollständig auszusetzen.

2. Bestimmte Erzeugnisse, auf die in der vorgenannten Verordnung Bezug genommen wird, sind von der Liste in deren Anhang zu streichen, weil es nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, die Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs beizubehalten, oder weil die Warenbezeichnung geändert werden muss, um technischen Entwicklungen oder Marktentwicklungen Rechnung zu tragen.

3. Erzeugnisse, deren Bezeichnung geändert werden muss, sind demnach als neue Erzeugnisse anzusehen.

4. Um die wirtschaftlichen Aspekte der einzelnen Aussetzungen prüfen zu können, sollte die Geltungsdauer der Maßnahme begrenzt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 aufgeführten Aussetzungen befristet werden müssen, um technologische und wirtschaftliche Veränderungen zu berücksichtigen. Eine vorzeitige Beendigung bestimmter Maßnahmen bzw. ihre Fortsetzung nach Ablauf der Geltungsdauer ist jedoch nicht auszuschließen, sofern wirtschaftliche Gründe geltend gemacht werden, die den Grundsätzen der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten[3] entsprechen.

5. Die Verordnung (EG) Nr. 1255/96 ist entsprechend zu ändern.

6. Da die Verordnung ab 1. Juli. 2007 angewandt werden soll, sollte sie umgehend in Kraft treten –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 wird wie folgt geändert:

7. Der Wortlaut in Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.

8. Die Waren, deren Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Die zeitweiligen Aussetzungen der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Waren gelten ab 1. Juli 2007. Sie enden zu den im Anhang festgelegten Terminen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG I

KN-Code | TARIC | Warenbezeichnung | Autonomer Zollsatz | Geltungsdauer |

ex 0302 70 00 ex 0302 70 00 ex 0302 70 00 ex 0302 70 00 ex 0302 70 00 ex 0302 70 00 ex 0302 70 00 ex 0303 80 90 ex 0303 80 90 ex 0303 80 90 ex 0303 80 90 ex 0303 80 90 | 11 31 41 82 83 84 89 10 12 14 16 19 | Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2008 |

ex 2009 80 79 | 87 | Gefrorenes Boysenbeerensaft-Konzentrat mit einem Brixwert von 61 oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2009 80 99 | 93 | Kokoswasser, gefroren, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf, nicht behandelt | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2811 22 00 | 20 | Mikrokugeln aus amorphem Silicium mit einer Partikelgröße von 5 μm (± 1 µm), zur Verwendung bei der Herstellung kosmetischer Mittel (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2811 22 00 | 30 | Mikrokugeln aus amorphem Silicium mit einer Partikelgröße von 5 μm (± 1 µm), zum Herstellen von kosmetischen Zubereitungen (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2827 39 85 | 20 | Antimonpentachlorid mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2845 90 90 | 10 | Helium-3 | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2845 90 90 | 20 | Wasser, zu 95 GHT oder mehr mit Sauerstoff-18 angereichert | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2845 90 90 | 30 | Kohlenmonoxid 13C | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2916 39 00 | 45 | 2-Chlorbenzoesäure | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

2920 90 40 | Triethylphosphit | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2921 51 19 | 40 | p-Phenylendiamin | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2924 19 00 | 60 | N,N-Dimethylacrylamid | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2926 90 95 | 61 | m-(1-Cyanethyl)benzoesäure | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2929 10 90 | 80 | 1,3-Bis(isocyanatomethyl) benzol | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2930 90 85 | 78 | 4-Mercaptomethyl-3,6-dithia-1,8-octandithiol | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2932 29 85 | 60 | 6'-(Dibutylamino)-3'-methyl-2'-(phenylamino)-spiro[isobenzofuran-1(3H),9'-[9H]xanthen]-3-on | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2932 29 85 | 71 | 6'-(Diethylamino)-3'-methyl-2'-(phenylamino)-spiro[isobenzofuran-1(3H),9'-[9H]xanthen]-3-on | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2932 29 85 | 72 | 2'-[Bis(phenylmethyl)amino]-6'-(diethylamino)-spiro[isobenzofuran-1(3H),9'-[9H]xanthen]-3-on | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2933 21 00 | 70 | α-(4-Methoxybenzoyl)-α-(1-benzyl-5-ethoxy-3-hydantoinyl)-2-chlor-5-dodecyloxycarbonylacetanilid | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2933 39 99 | 50 | N-Fluor-2,6-dichlorpyridiniumtetrafluorborat | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2933 99 90 | 81 | 1,2,3-Benzotriazol | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 2933 99 90 | 82 | Tolyltriazol | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 3707 10 00 | 40 | Sensibilisierende Emulsion, mit einem Gehalt an Naphto¬chinondiazidester von nicht mehr als 10 GHT, Hydroxystyrol-Copolymeren von 2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 GHT und epoxidhaltigen Deri¬vaten von nicht mehr als 7 GHT, gelöst in 1-Ethoxy-2-propylacetat und/oder Ethyllactat | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 3815 90 90 | 71 | Katalysator, N-(2-Hydroxypropylammonium)diazabicyclo (2,2,2) octan-2-ethylhexanoate enthaltend, gelöst in Ethan-1,2-diol | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 3903 19 00 | 30 | Kristallines Polystyrol mit einem Schmelzpunkt von 268°C bis 272°C und einem Erstarrungspunkt von 247°C bis 252°C, auch Zusatz- und Füllstoffe enthaltend | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 3904 22 00 ex 3926 90 97 | 91 80 | Poly(vinylchlorid), in der Masse gefärbt, in Form von Pailletten, Körnern, Steinchen oder rechteckigen Chips, zur Verwendung als Zierelemente in Fußboden- und Wandbelägen (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2008 |

ex 3907 30 00 ex 3916 90 15 ex 3926 90 97 | 40 10 70 | Epoxidharz, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 70 GHT oder mehr, zum Verkapseln von Waren der Position 8533, 8535, 8536, 8541, 8542 oder 8548 (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2008 |

ex 3919 10 38 | 40 | Beidseitig selbstklebende Folie aus modifiziertem Epoxidharz, in Rollen mit einer Breite von 10 bis 20 cm, einer Länge von 10 bis 210 m und einer Gesamtdicke von 10 bis 50 μm, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 3920 59 90 | 10 | Nicht geschäumte und nicht laminierte Folie aus modifiziertem Copolymer von Acrylnitrilmethylacrylat, mit einer Dicke von 1,0 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,3 mm, in Rollen | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 3920 99 28 | 50 | Thermoplastische Folie aus Polyurethan mit einer Dicke von 250 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 μm, auf einer Seite mit einer abziehbaren Schutzfolie bezogen | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 3920 99 59 | 55 | Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2008 |

ex 5004 00 10 | 10 | Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzel¬verkauf, roh, abgekocht oder gebleicht, ganz aus Seide | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 5004 00 90 | 10 | Garne, ganz aus Seide, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf | 2.5 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 5907 00 90 | 10 | Gewebe, beschichtet mit in Klebstoff eingebetteten Kügelchen mit einem Durchmesser von 150 µm oder weniger | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 7011 20 00 | 20 | Glaskonen (Trichter) für Kathodenstrahlröhren, mit einer Diagonalen von 508,8 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 811,0 mm | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 7011 20 00 | 50 | Glasbildschirme mit einer Lichtdurchlässigkeit von 52,5 (± 5) % bei einer Referenz-Glasdicke von 11,43 mm und einer Diagonalen von 512,1 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 814,2 mm und Abmessungen von 341,8 x 440.5 x 94,1 mm (± 1,4) mm oder 359,40 x 454,8 x 80,0 mm (± 1,4) mm oder 358,0 x 454,0 x 90,0 mm (± 1,4) mm oder 359,4 x 454,8 x 72,0 mm (± 1,4) mm oder 396,0 x 633,0 x 103,7 mm (± 1,4) mm oder 472,7 x 600,8 x 97,6 mm (± 1,40) mm oder 472,7 x 600,8 x 84,5 mm (± 1,40) mm oder 445,0 x 726,1 x 112,5 mm (± 1,40 mm) oder 445,0 x 726,1 x 93,0 mm (± 1,40) mm | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 8407 90 10 | 10 | Viertakt-Benzinmotoren mit einem Hubraum von nicht mehr als 250 cm³, zum Herstellen von Rasenmähern der Unterposition 8433 11, Motormähern der Unterposition 8433 20 10, Motorhacken der Unterposition 8432 29 50 oder Gartenhäckslern der Unterposition 8436 80 99 (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 8413 91 00 | 20 | Taumelscheiben aus Mangan-Silizium-Bronze, wie sie zum Einbau in Flüssigkeitspumpen für Kraftfahrzeug-Klimageräte verwendet werden, mit einem Gehalt an Kupfer von 58,0 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 63,0 GHT | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 8501 31 00 | 30 | Bürstenloser Gleichstrommotor, mit einer Drei-Phasen-Wicklung, einem äußeren Durchmesser von 85 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 115 mm, einem nominalen Drehmoment von 2,23 Nm (± 1,0 Nm), mit einer Leistung von mehr als 120 W, jedoch nicht mehr als 520 W, berechnet bei einer Drehzahlvon 1 550 rpm(± 350 rpm) und einer Versorgungsspannung von 12 V, mit einer elektronischen Sensorschaltung unter Nutzung des Halleffekts, zur Verwendung mit einem elektrischen Servolenkungssteuerungsmodul (Antrieb für elektrische Servolenkung, so genannter EPS-Motor) (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 8507 80 30 | 40 | Lithium-Ionen-Akkumulator, in rechteckiger Form, mit einer Länge von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1000 mm, einer Breite von 25 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 mm, einer Höhe von 100 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 500 mm, einer Masse von 0,5 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 kg, einer Nennkapazität von 20 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 000 Ah, zum Herstellen von wiederaufladbaren Stromversorgungseinheiten zum Einbau in Waren der Position 8903 (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 8529 90 65 | 70 | Steuerungseinheit, bestehend aus einer elektronischen integrierten Schaltung und einer flexiblen gedruckten Schaltung, zum Herstellen von LCD-Modulen (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 8539 39 00 | 20 | Kaltkathoden Leuchtstofflampen (CCFL) oder Externe Elektroden Leuchtstofflampen (EEFL) mit einem Durchmesser von nicht mehr als 5 mm und einer Länge von mehr als 120 mm, jedoch nicht mehr als 1570 mm, zum Einbau in Rückbeleuchtungseinheiten von LCD-Modulen (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 8540 11 11 | 95 | Schlitzmasken-Farbkathodenstrahlröhren mit einer Elektronenkanone und einer Ablenkeinheit, mit einem Verhältnis der Breite zur Höhe von 4/3 und einer Bildschirmdiagonalen von nicht mehr als 42 cm | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 8540 11 19 | 91 | Farbkathodenstrahlröhren, mit Elektronenkanonen in Reihenanordnung (sogenannte In-Line-Technik) mit einer Diagonalen des Bildschirms von 79 cm oder mehr | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 9001 20 00 ex 9001 90 00 | 20 55 | Optische Folien, Diffusionsfolien, Reflektionsfolien und Prismenfolien sowie unbedruckte Diffusionsplatten, auch mit polarisierenden Eigenschaften, zugeschnitten, zum Herstellen von LCD-Modulen (1) | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

ex 9001 90 00 | 70 | Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von weniger als 300 μm nach ASTM D2103, auf einer Seite mit Prismen aus Acrylharz mit einem Prismenwinkel von 90° und einer Prismenabstand von 50 μm | 0 % | 1.7.2007 - 31.12.2011 |

(1) | Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission - ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). |

ANHANG II

KN-Code | TARIC |

0302 70 00 0302 70 00 0302 70 00 0302 70 00 0302 70 00 0302 70 00 0302 70 00 0303 80 90 0303 80 90 | 11 31 41 82 83 84 89 10 19 |

3707 10 00 | 20 |

3904 22 00 3926 90 98 | 91 80 |

3907 30 00 3916 90 15 3926 90 98 | 40 10 70 |

3919 10 38 | 40 |

3920 99 53 3920 99 59 | 55 |

5004 00 10 5004 00 90 | 10 10 |

5402 49 00 | 85 |

5503 90 90 | 40 |

5907 00 90 | 10 |

6307 90 10 | 10 |

7019 19 10 | 40 |

8540 11 19 | 91 |

9001 20 00 | 20 |

9001 90 00 | 55 |

9001 20 00 | 30 |

9001 90 00 | 65 |

FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN

1. BEZEICHNUNG DES VORSCHLAGS

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

2. HAUSHALTSLINIEN

Kapitel 12 Artikel 120

Für das Jahr 2007 veranschlagter Betrag: 15. 287,900 EUR

3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

( Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

(x Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus:

(in Mio. EUR (1 Dezimalstelle))

Haushaltslinie | Einnahmen [4] | Zeitraum gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ | [2. Halbjahr 2007 und 2008 - 2011] |

Artikel 120 | Auswirkungen auf die Eigenmittel | 01/07/2007 - 31/12/2011 | - 40,7/Jahr |

4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Ratsverordnung fallender Waren erfolgt nach Artikel 291 bis 300 der Verordnung der Kommission (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften.

5. SONSTIGE ANMERKUNGEN

Um wirtschaftliche Probleme zu mindern, wurde die Geltungsdauer der Maßnahme befristet.

Dieser Vorschlag enthält die Änderungen, die am Anhang der geltenden Verordnung vorgenommen werden müssen, um Folgendem Rechnung zu tragen:

1. den angenommenen neuen Anträgen auf Zollaussetzung,

2. der technischen Entwicklung der Waren und der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes, was zur Streichung bestehender Zollaussetzungen führt.

Ergänzung

Dieser Anhang enthält neben den Änderungen, die sich aus geänderten Warenbezeichnungen und Änderungen der KN-Codes ergeben, auch 37 neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den voraussichtlichen Einfuhren des antragstellenden Mitgliedstaats für das zweite Halbjahr 2007 und die Jahre 2008 bis 2011 aus, so führen diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 31,6 Mio. EUR pro Jahr.

Aus den Statistiken der letzten Jahre ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag mit einem Faktor von schätzungsweise 1,8 multipliziert werden muss, um den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies entspräche einem Einnahmeverlust von rund 57,1 Mio. EUR/Jahr .

Streichung

Aus dem Anhang wurden 7 Waren gestrichen, so dass erneut Zölle auf sie erhoben werden können. Dadurch entstehen ausgehend von den Anträgen auf Zollaussetzung bzw. den verfügbaren Statistiken (2005) Mehreinnahmen von 2,8 Mio. EUR .

Voraussichtliche Kosten dieser Maßnahme

Auf der Grundlage der verfügbaren Statistiken (2005) wird diese Verordnung eine Minderung der Eigenmittel bewirken, die sich wie folgt berechnen lässt: 57,1 - 2,8 = 54,3 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 40,7 Mio. EUR/Jahr im Zeitraum 1.7.2007 bis 31.12.2011 .

Diese Mindereinnahmen bei den traditionellen Eigenmitteln müssen im Rückgriff auf die BSP-bezogene zusätzliche Einnahmequelle von den Mitgliedstaaten finanziert werden.

[1] ABl. C [..] vom [..], S.[..].

[2] ABl. L 158 vom 29.6.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1897/2006(ABl. L 395 vom 30.12.2006, S. 1).

[3] ABl. C 128 vom 25.4.1998, S.2.

[4] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.