52007PC0224

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Genehmigung von zusätzlichen bilateralen Beiträgen, die von der Kommission zu verwalten wären, zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika /* KOM/2007/0224 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 26.4.2007

KOM(2007) 224 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Genehmigung von zusätzlichen bilateralen Beiträgen, die von der Kommission zu verwalten wären, zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen erklärte am 5. März 2007, dass dem Finanzierungsbedarf der Friedensmission der Afrikanischen Union (AMIS) in der Region Darfur in Sudan umgehend Rechnung getragen werden muss. Die EU hatte für die Mission bereits einen Betrag von etwa 400 Millionen EUR aus der aus dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt) finanzierten Friedensfazilität für Afrika und bilateralen Beiträgen der Mitgliedstaaten bereitgestellt. Zur Gewährleistung der weiteren finanziellen Unterstützung der Friedensmission und in Anbetracht des Antrags der AU- Kommission sowie des noch ausstehenden Beschlusses der AKP-Staatengruppe erklärte der Rat sich bereit, die Friedensfazilität für Afrika mit Mitteln aus dem 9. EEF aufzufüllen.

Da Mitgliedstaaten der EU sich bereit erklärt hatten, im Rahmen einer gemeinsamen Anstrengung der EU und ihrer Mitgliedstaaten zusätzliche bilaterale Beiträge zu leisten, wurde vorgeschlagen, diese zusätzlichen Beiträge in einem von der Kommission zu verwaltenden gemeinsamen Projekt zusammenzufassen und so die Transaktionskosten für die afrikanischen Partner zu verringern sowie die Koordinierung beim Monitoring der Verwendung der Mittel zu verbessern. Für den 9. EEF geschieht dies auf der Grundlage von Nummer 8 von Anhang I des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen” genannt), wo es heißt: " Sind die für die Instrumente des Abkommens vorgesehenen Mittel vor Ende der Laufzeit dieses Finanzprotokolls erschöpft, so trifft der AKP-EG-Ministerrat geeignete Maßnahmen." Die Voraussetzungen von Nummer 8 sind erfüllt. Erstens läuft die Frist für die Bindung der Mittel des Finanzprotokolls des 9. EEF am 31. Dezember 2007 ab. Zweitens betragen die für den Intra-AKP-Finanzrahmen für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika bis zum Inkrafttreten des 10. EEF vorgesehenen Mittel etwa 100 Millionen EUR, womit die Fortsetzung von AMIS bis zu dem gegebenen Zeitpunkt nicht gewährleistet werden kann.

Der aufgrund von Nummer 8 von Anhang I des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens vorgeschlagene Beschluss des Gemeinsamen Rates eröffnet die Möglichkeit zusätzlicher bilateraler Beiträge der Mitgliedstaaten für eine von der Kommission bis zum Inkrafttreten des 10. EEF übergangsweise zu verwaltende spezifische Operation.

Die Kommission schlägt dem Rat vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Genehmigung von zusätzlichen bilateralen Beiträgen, die von der Kommission zu verwalten wären, zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 300 Absatz 2, 2. Unterabsatz,

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend "AKP-EG-Partnerschaftsabkommen" genannt)[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrates vom 11. Dezember 2003[2] hat die notwendige finanzielle Unterstützung zur Schaffung der Friedensfazilität für Afrika bereitgestellt.

(2) Der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen erklärte am 5. März 2007, dass dem Finanzierungsbedarf der AMIS Friedensmission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan umgehend Rechnung getragen werden muss.

(3) Die für den Intra-AKP-Finanzrahmen für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika bis zum Inkrafttreten des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend "EEF" genannt) vorgesehenen Mittel reichen nicht aus, um die Fortsetzung von AMIS bis zu dem gegebenen Zeitpunkt zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten haben sich daher bereit erklärt, zusätzliche bilaterale Beiträge zu leisten. Diese zusätzlichen Beiträge sollen im Rahmen der von der Kommission verwalteten Friedensfazilität für Afrika zusammengefasst werden, um die Koordinierung beim Monitoring der Verwendung der Mittel bis zum Inkrafttreten des 10. EEF zu verbessern.

(4) Mit dem Beschluss 2005/446/EG vom 30. Mai 2005 wurde die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt[3].

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Gemeinschaft schlägt vor, im AKP-EG-Ministerrat zur Frage zusätzlicher bilateraler Beiträge der Mitgliedstaaten, die von der Kommission zu verwalten wären, den Standpunkt zu vertreten, der in dem im Anhang beigefügten Entwurf eines Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates dargelegt ist.

Kleinere Änderungen an dem Entwurf können ohne neuen Beschluss des Rates vorgenommen werden.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

AN HANG

Entwurf

Beschluss des AKP-EG-Ministerrates

über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat zur Genehmigung von zusätzlichen bilateralen Beiträgen, die von der Kommission zu verwalten wären, zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika

DER AKP-EG-MINISTERRAT -

gestützt auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) unterzeichnete und am 25. Juni 2005 in Luxemburg geänderte Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend "AKP-EG-Partnerschaftsabkommen" genannt)[4], insbesondere auf Nummer 8 von Anhang I,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Beschluss Nr. 3/2003 des AKP-EG-Ministerrates vom 11. Dezember 2003[5] hat die notwendige finanzielle Unterstützung zur Schaffung der Friedensfazilität für Afrika bereitgestellt.

(2) Der Rat Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen erklärte am 5. März 2007, dass dem Finanzierungsbedarf der Friedensmission der Afrikanischen Union in der Region Darfur in Sudan umgehend Rechnung getragen werden muss.

(3) Die für den Intra-AKP-Finanzrahmen für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika bis zum Inkrafttreten des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend "EEF" genannt) vorgesehenen Mittel reichen nicht aus, um die Fortsetzung von AMIS bis zu dem gegebenen Zeitpunkt zu gewährleisten. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich daher bereit erklärt, zusätzliche bilaterale Beiträge zu leisten. Diese zusätzlichen Beiträge sollen im Rahmen der von der Kommission verwalteten Friedensfazilität für Afrika zusammengefasst werden, um die Koordinierung beim Monitoring der Verwendung der Mittel bis zum Inkrafttreten des 10. EEF zu verbessern.

(4) Mit dem Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 wurde die Frist für die Bindung der Mittel des 9. EEF auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt[6].

(5) Entsprechende Bestimmungen zur Ermöglichung zusätzlicher Beiträge der EU-Mitgliedstaaten, die von der Kommission zu verwalten wären, zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika sind festzulegen -

BESCHLIESST:

Artikel 1 Ermöglichung freiwilliger Beiträge

Bis zum 30. September 2007 kann jeder EU-Mitgliedstaat der Kommission freiwillige zusätzliche Beiträge zur Unterstützung der Ziele der Friedensfazilität für Afrika im Rahmen des Finanzprotokolls bereitstellen.

Der Kommission wird die Verwaltung der Beiträge im Rahmen der Friedensfazilität für Afrika in Übereinstimmung mit den Verfahren des 9. Europäischen Entwicklungsfonds übertragen, davon ausgenommen sind die freigegebenen Mittel, die den EU-Mitgliedstaaten anteilig zu ihren freiwilligen zusätzlichen Beiträgen rücküberwiesen werden.

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2007

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

[1] ABl. L 287 vom 28.10.2005.

[2] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 108.

[3] ABl. L 156 vom 18.6.2005.

[4] ABl. L 209 vom 11.8.2005; ABl. L 287 vom 28.10.2005.

[5] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 108.

[6] ABl. L 156 vom 18.6.2005.