52007PC0198

Vorschlag für einen Beschluß des Rates zur Änderung des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet /* KOM/2007/0198 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 20.4.2007

KOM(2007) 198 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt), wurde am 17. Juli 2006 unterzeichnet.

Die Republik Bulgarien und Rumänien sind der Europäischen Union am 1. Januar 2007 beigetreten[1]. Gemäß Artikel 6 Absatz 11 der „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge“[2] sind die Republik Bulgarien und Rumänien zum Tag des Beitritts automatisch dem Internen Abkommen beigetreten.

Was die Beiträge der Mitgliedstaaten zum 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „EEF“ genannt) anbelangt, so sind in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens für Bulgarien und Rumänien lediglich der geschätzte Beitrag und Beitragsschlüssel aufgeführt. Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Internen Abkommens wird die Aufteilung der Beiträge im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

Was die Gewichtung der Stimmen im EEF-Ausschuss anbelangt, so ist in Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens für Bulgarien und Rumänien lediglich die geschätzte Stimmenzahl aufgeführt. Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Internen Abkommens wird die Stimmengewichtung im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

Auf dieser Grundlage werden die geschätzten Beiträge und die Stimmenzahl von Bulgarien und Rumänien in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Rates bestätigt.

Die Kommission schlägt daher dem Rat vor, den beigefügten Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Änderung des Internen Abkommens vom 17. Juli 2006 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das am 23. Juni 2000[3] in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen in der geänderten, am 25. Juni 2005[4] in Luxemburg unterzeichneten Fassung zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nachstehend „geändertes AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der Vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (nachstehend „Internes Abkommen“ genannt)[5], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 4,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 11 der „Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge“[6], dem zufolge die Republik Bulgarien und Rumänien zum Tag des Beitritts automatisch dem Internen Abkommen beigetreten sind,

in Anbetracht des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 [7],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Absatz 7 des Internen Abkommens wird die Aufteilung der Beiträge nach Absatz 2 Buchstabe a, für die derzeit für Bulgarien und Rumänien nur geschätzte Beträge angegeben sind, im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Internen Abkommens wird die in Absatz 2 festgelegte Stimmengewichtung, für die derzeit für Bulgarien und Rumänien nur die geschätzten Stimmenzahlen angegeben sind, im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur EU durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beitragsschlüssel und der Beitrag Bulgariens und Rumäniens zum 10. Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens sowie ihre Stimmenzahl im Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens werden bestätigt.

Artikel 2

Aufgrund von Artikel 1 sind die folgenden Änderungen erforderlich:

1. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Internen Abkommens werden die „Sternchen“ und die Angabe „(*) Geschätzter Betrag" gestrichen.

2. In Artikel 8 Absatz 2 des Internen Abkommens wird Folgendes gestrichen:

3. die „Sternchen“;

4. die Angabe „(*) Geschätzte Stimmenzahl“;

5. die Zeile „EU-25 insges.“, „999“

6. die Klammern in der Zeile „EU-27 insges.“

7. Artikel 8 Absatz 3 des Internen Abkommens wird wie folgt aktualisiert:

„Der EEF-Ausschuss beschließt mit einer qualifizierten Mehrheit, für die 724 von 1004 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind mindestens 281 Stimmen erforderlich.“

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] Siehe Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, ABl. L 157 vom 21.6. 2005, S.11.

[2] ABl. L 157 vom 21.06.2005, S. 203.

[3] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[4] ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 26.

[5] ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

[6] ABl. L 157 vom 21.06.2005, S. 203.

[7] Siehe Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union, ABl. L 157 vom 21.6. 2005, S.11.