52007PC0180

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati /* KOM/2007/0180 endg. - CNS 2007/0062 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 12.4.2007

KOM(2007) 180 endgültig

2007/0062 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Die Gemeinschaft und die Republik Kiribati haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und am 19. Juli 2006 paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in der kiribatischen Fischereizone einräumt. Das Partnerschaftsabkommen, zu dem auch ein Protokoll mit Anhang gehört, gilt sechs Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens und ist verlängerbar. Am Tag des Inkrafttretens des neuen Abkommens wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei in der Fischereizone Kiribatis, das am 16. September 2003 in Kraft getreten ist, aufgehoben und durch das neue Abkommen ersetzt.

Die Verhandlungsposition der Kommission basierte unter anderem auf einer Ex-post-Bewertung und einer Ex-ante-Bewertung. Beide waren von externen Sachverständigen durchgeführt worden.

Wichtigstes Ziel des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati, wodurch im Interesse beider Vertragsparteien ein partnerschaftlicher Rahmen zur Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik und einer verantwortungsvollen Nutzung der Fischereiressourcen in der kiribatischen Fischereizone geschaffen wird. Die beiden Vertragsparteien beteiligen sich an einem politischen Dialog über Fischereithemen von beiderseitigem Interesse. Im Rahmen des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens wird der Unterstützung der kiribatischen Fischereipolitik besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Die Vertragsparteien einigen sich im Interesse eines nachhaltigen, verantwortungsvollen Fischereimanagements auf die Förderschwerpunkte und legen die Ziele, die jährliche und mehrjährige Planung und die Kriterien zur Überprüfung der angestrebten Ergebnisse fest.

Die finanzielle Gegenleistung wurde auf jährlich 478 400 EUR festgesetzt. Hiervon sollen im ersten Jahr 30 % zur Unterstützung und Durchführung von im Rahmen der kiribatischen Fischereipolitik eingeleiteten Initiativen bereitgestellt werden. Dieser Prozentsatz wird für das zweite Jahr auf 40 % und für die folgenden Jahre auf 60 % festgesetzt.

Vier Ringwadenfängern und 12 Oberflächen-Langleinern aus der EG werden Fangmöglichkeiten eingeräumt. Auf Antrag der Gemeinschaft und abhängig von den Managemententscheidungen der Vertragsparteien des Palau-Abkommens kann die Zahl der Fanglizenzen für Ringwadenfänger angehoben werden. Im Protokoll ist eine Referenzmenge von 6 400 Tonnen Thunfisch pro Jahr festgelegt. Im Protokoll wird ferner erklärt, dass der Umfang der Fangmöglichkeiten, die Kiribati den Gemeinschaftsschiffen einräumt, mit den Bewirtschaftungsentscheidungen vereinbar sein muss, die von den Staaten des mittleren Westpazifik auf regionaler Basis im Rahmen des Palau Arrangement for the Management of the Western Pacific Purse Seine Fishery (Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik) getroffen werden. Der Fischereiaufwand der EG in der kiribatischen AWZ muss den Ergebnissen der auf der Grundlage wissenschaftlicher Kriterien durchgeführten Bestandsabschätzungen einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) durchgeführten wissenschaftlichen Erhebungen für Thunfisch entsprechen.

In dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen ist außerdem vorgesehen, die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren zu fördern.

Die Kommission schlägt dem Rat hierauf vor, den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati mittels Verordnung zu genehmigen.

2007/0062 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Die Gemeinschaft hat mit der Republik Kiribati ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Kiribatis Fangmöglichkeiten einräumt.

2. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 19. Juli 2006 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

3. Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Abschluss dieses Abkommens zu genehmigen.

4. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedsstaaten ist festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

- Ringwadenfänger: | Frankreich: Spanien: | 27 % der verfügbaren Lizenzen 73 % der verfügbaren Lizenzen |

- Langleiner: | Spanien: Portugal: | 6 Schiffe 6 Schiffe |

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See[3] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der kiribatischen Fischereizone gefangen wurden.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

KIRIBATI

PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, und

die Republik Kiribati, nachstehend „Kiribati“ genannt, im Folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,

IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Kiribati, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen,

IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der kiribatischen Fischereiressourcen durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

GESTÜTZT AUF die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des UN-Übereinkommens über gebietsübergreifende Fischbestände,

IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, DASS Kiribati im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen in einer Zone von 200 Seemeilen ab den Basislinien seine Hoheitsgewalt und Gerichtsbarkeit ausübt,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde,

IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten,

ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der kiribatischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, durch die diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft wirksam umgesetzt werden,

IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den kiribatischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen,

IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen der beiden Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen,

KOMMEN HIERMIT WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1 – Geltungsbereich

Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für:

(a) die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den kiribatischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den kiribatischen Fischereisektor auszubauen;

(b) die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den kiribatischen Gewässern haben;

(c) die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den kiribatischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die vorgenannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) verhindert wird;

(d) die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern.

Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe

(a) „kiribatische Behörden“: die kiribatische Regierung;

(b) „Gemeinschaftsbehörden“: die Europäische Kommission;

(c) „kiribatische Gewässer“: Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Kiribatis unterstehen;

(d) „Fischerei“: Befischung, Fang, Entnahme, Tötung oder Ernte von Fisch, tatsächlich oder versucht, einschließlich jeder anderen Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Befischung oder versuchten Befischung oder zu Fang, Entnahme, Tötung oder Ernte von Fisch führt, sowie jede Tätigkeit zur Unterstützung oder Vorbereitung einer der genannten Tätigkeiten;

(e) „Fischereifahrzeug“: jedes Fahrzeug, das für den Einsatz in der kommerziellen Fischerei eingesetzt wird oder angepasst wurde, einschließlich Booten, Hilfsschiffen, Hubschraubern und leichten Flugzeugen, die an Fangeinsätzen beteiligt sind;

(f) „Gemeinschaftsschiff“: ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist;

(g) „gemischte Gesellschaft“: ein in Kiribati von Reedern oder nationalen Unternehmen der Vertragsparteien errichtetes gewerbliches Unternehmen für die Ausübung des Fischfangs oder von Tätigkeiten in vor- und nachgelagerten Bereichen;

(h) „Gemischter Ausschuss“: ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Kiribatis zusammensetzt und dessen Aufgaben in Artikel 9 dieses Abkommens beschrieben sind;

(i) „Umladung“: das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen;

(j) „Reeder“: Person, die für ein Fischereifahrzeug oder dessen Betrieb rechtlich verantwortlich ist, es führt und leitet;

(k) „AKP-Seemann“: Seemann, der Staatsangehöriger eines nicht-europäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou ist. In diesem Sinne ist ein kiribatischer Seemann ein AKP-Seemann.

Artikel 3 – Grundsätze und Zieleder Durchführung dieses Abkommens

1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern.

2. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der kiribatischen Regierung festgelegten fischereipolitische Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich.

3. Die Vertragsparteien arbeiten außerdem zusammen, um Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen und Programmen vorzunehmen. Die Ergebnisse der Bewertungen werden vom in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss analysiert.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird.

5. Die Beschäftigung von kiribatischen Seeleuten und/oder AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

Artikel 4 – Wissenschaftliche Zusammenarbeit

1. Die Gemeinschaft und Kiribati beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Bestandslage in den kiribatischen Gewässern.

2. Auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls einvernehmlich Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen anzunehmen.

3. Die Vertragsparteien konsultieren einander entweder direkt oder im Rahmen von zuständigen internationalen Organisationen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der weit wandernden Ressourcen in der Region sicherzustellen und im Rahmen der einschlägigen wissenschaftlichen Forschung zusammenzuarbeiten.

Artikel 5 – Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischbeständen in den kiribatischen Gewässern

1. Kiribati verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten.

2. Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und Verordnungen der Republik Kiribati. Die kiribatischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit und unterrichten sie über alle sonstigen Rechtsvorschriften, die mit möglichen Auswirkungen auf das Fischereirecht verbunden sind.

3. Kiribati übernimmt die Verantwortung für die wirksame Durchführung der Überwachungsbestimmungen des Protokolls. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen kiribatischen Behörden zusammen. Die von Kiribati zum Zweck der Bestandserhaltung getroffenen Maßnahmen zur Regelung der Fischerei stützen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien einschließlich des Vorsorgeansatzes. Sie gewährleisten unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen eine Gleichbehandlung von Gemeinschaftsschiffen, kiribatischen Schiffen und Schiffen von Drittländern.

4. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Kiribatis geltenden Rechtsvorschriften halten.

Artikel 6 - Lizenzen

1. Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanglizenz sind, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens erteilt wurde.

2. Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt.

Artikel 7 – Finanzielle Gegenleistung

1. Die Gemeinschaft gewährt Kiribati eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

(a) dem Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereigebieten Kiribatis und

(b) Fördermitteln der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den kiribatischen Gewässern.

2. Die Festlegung der Höhe sowie die Verwaltung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben, und die im Rahmen der kiribatischen Fischereipolitik gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen.

3. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens einschließlich des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen:

(a) Schwerwiegende Gründe, Naturereignisse ausgenommen, verhindern die Ausübung der Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern.

(b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird.

(c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt.

(d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Kiribati durch die Gemeinschaft werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen.

(e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 12 gekündigt.

(f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 13 ausgesetzt.

Artikel 8 – Förderung der Zusammenarbeitunter den Wirtschaftsbeteiligten und in der Bürgergesellschaft

1. Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen.

2. Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse.

3. Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben.

4. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Durchführung eines Aktionsplans von Reedern aus Kiribati und aus der Gemeinschaft, mit dessen Hilfe erreicht werden soll, dass die Gemeinschaftsschiffe ihre Fänge künftig verstärkt in kiribatischen Häfen anlanden.

5. Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der kiribatischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 9 – Gemischter Ausschuss

1. Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:

(a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2;

(b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei;

(c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten;

(d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung;

(e) sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen.

2. Der Gemischte Ausschuss tritt im Prinzip einmal jährlich abwechselnd einerseits in der Gemeinschaft und andererseits in Kiribati oder an einem anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Ort zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen.

Artikel 10 - Geografischer Geltungsbereich des Abkommens

Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Kiribatis.

Artikel 11 – Laufzeit

Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 12 gekündigt wird.

Artikel 12– Kündigung

1. Das Abkommen kann von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden, wenn außergewöhnliche Ereignisse wie etwa die Erschöpfung der betroffenen Bestände, die Feststellung einer geringeren Ausschöpfung der den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten oder die Nichterfüllung der von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei dies rechtfertigen.

2. Die kündigende Vertragspartei benachrichtigt die andere Vertragspartei schriftlich wenigstens sechs Monate vor Ablauf des ersten bzw. jedes weiteren Geltungszeitraums von ihrer Absicht, das Abkommen zu kündigen.

3. Die Benachrichtigung gemäß Absatz 2 führt zur Aufnahme von Konsultationen der Vertragsparteien.

4. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird für das Jahr, in dem die Kündigung wirksam wird, zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 13 – Aussetzung

1. Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine freundschaftliche Lösung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

2. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 wird während des Aussetzungszeitraums zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 14 – Protokoll und Anhang

Das Protokoll und der Anhang sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 15 - Anwendbares nationales Recht

Für die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern gilt kiribatisches Recht, sofern das Abkommen sowie das Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 16 - Revisionsklausel

Im dritten Jahr der Anwendung dieses Abkommens können die Vertragsparteien die Bestimmungen des Abkommens überprüfen und erforderlichenfalls ändern.

Artikel 17 – Aufhebung

Am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei in der Fischereizone Kiribatis vom 16. September 2003 aufgehoben und durch dieses Abkommen ersetzt.

Artikel 18 - Inkrafttreten

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei vor der Küste Kiribatis für die Zeit vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012

Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten

1. Gemäß Artikel 6 des Abkommens erteilt Kiribati den Thunfischfängern der Gemeinschaft innerhalb der nach dem Palau-Abkommen über das Management der Ringwadenfischerei im westlichen Pazifik, nachstehend „Palau-Abkommen“ genannt, festgelegten Grenzen jährliche Fanglizenzen.

2. Mit Wirkung vom 16. September 2006 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von sechs Jahren wie folgt festgelegt:

- Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten):

- Ringwadenfänger: 4 Schiffe;

- Langleinenfischer: 12 Schiffe.

3. Ab dem zweiten Jahr der Anwendung des Protokolls und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 9 Buchstabe d) des Abkommens und Artikel 4 dieses Protokolls kann die Zahl der den Ringwadenfängern gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls erteilten Fanglizenzen auf Antrag der Gemeinschaft angehoben werden, wenn die Bestandslage, die nach dem Palau-Abkommen festgesetzten jährlichen Grenzen sowie eine entsprechende Einschätzung der Thunfischbestände anhand objektiver und wissenschaftlicher Kriterien, einschließlich der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten „Erhebung des Thunfischfangs und Lage der Bestände im westlichen und mittleren Pazifik“, dies erlauben.

4. Die Absätze 1, 2 und 3 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls.

5. Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in den kiribatischen Gewässern nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Fanglizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach dem im Anhang des vorliegenden Protokolls beschriebenen Verfahren erteilt wurde.

Artikel 2Finanzielle Gegenleistung - Zahlungsweise

1. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 416 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 6 400 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 62 400 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Kiribatis bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens.

2. Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5 und 7 dieses Protokolls.

3. Die Summe der Beträge nach Absatz 1, also der Betrag von 478 400 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt.

4. Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern getätigten Fänge die in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Menge von 6 400 Tonnen jährlich, erhöht sich der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung von bisher 416 000 EUR um 65 EUR je zusätzliche Tonne Fisch. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrags (956 800 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

5. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 30. Juni 2007 und für die Folgejahre bis spätestens 30. Juni 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012.

6. Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der kiribatischen Behörden.

7. Der in Artikel 7 Absatz 1 dieses Protokolls genannte Teil der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 4 der Regierung von Kiribati bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd., Betio, Tarawa ("Fisheries Development Fund"), überwiesen. Der Restbetrag der finanziellen Gegenleistung wird auf das vom Finanzministerium für die kiribatische Regierung eröffnete Konto Nr. 1 bei der ANZ Bank of Kiribati, Ltd., Betio, Tarawa, überwiesen.

8 Die finanzielle Gegenleistung für die Maßnahmen nach Artikel 5 des bisherigen Protokolls wird, sofern sie am Tag der Außerkraftsetzung des bisherigen Protokolls noch nicht gezahlt wurde, im Rahmen des vorliegenden Protokolls gezahlt.

Artikel 3Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei – Jährliche wissenschaftliche Sitzung

1. Die beiden Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den kiribatischen Gewässern nach den Grundsätzen des FAO-Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei sowie dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten zu fördern.

2. Die Gemeinschaft und die kiribatischen Behörden beobachten während der Laufzeit dieses Protokolls die Bestandslage in den kiribatischen Gewässern.

3. Gemäß Artikel 4 des Abkommens konsultieren die Parteien einander auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und der jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichten Erhebung der Bestandslage im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung. Kiribati kann nach Rücksprache mit der Gemeinschaft Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen annehmen, die mit Auswirkungen auf die Tätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe verbunden sind.

Artikel 4Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten

1. Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, sofern die Schlussfolgerungen der Jahressitzung der Vertragsparteien des Palau-Abkommens und die jährlich vom Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft veröffentlichte Erhebung der Bestandslage bestätigen, dass die nachhaltige Bewirtschaftung der Meeresschätze Kiribatis durch diese Erweiterung nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des angepassten jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt.

2. Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt.

3. Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt.

Artikel 5Fangmöglichkeiten für andere Arten als Thunfisch

1. Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 genannt sind, konsultieren die Vertragsparteien einander vor einer eventuellen Genehmigung seitens der kiribatischen Behörden. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seine Anhänge.

2. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien konsultieren sie einander und entscheiden von Fall zu Fall über die Arten, die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die Durchführung von Versuchsfischerei in den kiribatischen Gewässern.

3. Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, die sie gegebenenfalls in einer Verwaltungsvereinbarung festgelegt haben. Die Versuchsfischerei darf für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten genehmigt werden.

4. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die Versuchsfischerei positive Ergebnisse erbracht hat, so kann die kiribatische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls wird entsprechend erhöht.

Artikel 6Aussetzung und Anpassung der Zahlung der finanziellen Gegenleistungwegen höherer Gewalt

1. Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Kiribatis, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Parteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat.

2. Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann.

3. Die Geltungsdauer der gemäß Artikel 6 des Abkommens gewährten Lizenzen der Gemeinschaftsschiffe wird um den Zeitraum der Aussetzung der Fangtätigkeiten verlängert.

Artikel 7 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den kiribatischen Gewässern

1. Dreißig Prozent (30 %) des Gesamtbetrags der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind im ersten Jahr zur Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der Regierung Kiribatis bestimmt. Dieser Prozentsatz wird für das zweite Jahr auf 40 % und für das dritte Jahr auf 60 % festgesetzt.

Die Verwaltung dieses Betrags durch Kiribati erfolgt anhand der Ziele sowie der jährlichen und mehrjährigen Planung, die die Parteien einvernehmlich festlegen.

2. Zur Umsetzung der Bestimmungen des Absatzes 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Kiribati in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen:

(a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen;

(b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Kiribatis auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, Rechnung zu tragen ist;

(c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse.

3. Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden.

4. Kiribati beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Kiribati der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. März des betreffenden Jahres mit.

5. Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung des in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird.

Artikel 8Meinungsverschiedenheiten – Aussetzung der Anwendung des Protokolls

1. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird.

2. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 kann die Anwendung des Protokolls auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, wenn die Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Vertragsparteien als schwerwiegend angesehen werden und in den gemäß Absatz 1 geführten Konsultationen im Gemischten Ausschuss nicht gütlich beigelegt werden konnten.

3. Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt.

4. Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung des Protokolls wieder aufgenommen und der Finanzbeitrag wird je nach Dauer der Aussetzung des Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt.

Artikel 9Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung

Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet:

(a) Die zuständigen Behörden Kiribatis teilen der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Erhalt der Mitteilung.

(b) Geht innerhalb der in Artikel 2 Absatz 6 dieses Protokolls genannten Frist weder die Zahlung noch eine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, so sind die zuständigen kiribatischen Behörden berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis.

(c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist.

Artikel 10Nationales Recht

Für die im Rahmen dieses Protokolls ausgeübte Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft in den kiribatischen Gewässern gilt kiribatisches Recht, sofern das Abkommen sowie dieses Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen.

Artikel 11Überprüfungsklausel

Im dritten Jahr der Anwendung des Protokolls, seines Anhangs und dessen Anlagen können die Parteien die Bestimmungen des Protokolls, des Anhangs und der Anlagen überprüfen und gegebenenfalls ändern.

Artikel 12Aufhebung

Der Anhang des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei vor der Küste Kiribatis wird aufgehoben und durch dieses Protokoll ersetzt.

Artikel 13Inkrafttreten

1. Dieses Protokoll, sein Anhang und dessen Anlagen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren.

2. Es gilt ab 16. September 2006.

Anhang

Bedingungen für die Ausübung der Fangtätigkeiten durch Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Kiribatis

KAPITEL I - REGISTRIERUNG UND LIZENZEN

Abschnitt 1 Registrierung

1. Bevor Gemeinschaftsschiffe in der Fischereizone Kiribatis fischen können, müssen sie von den zuständigen Behörden Kiribatis eine Registriernummer erhalten.

2. Anträge auf Registrierung werden auf den zu diesem Zweck von den Fischereibehörden Kiribatis ausgegeben Formblättern nach dem Muster in Anlage I gestellt.

3. Die Registrierung erfolgt nur gegen Vorlage eines Fotos des Antrag stellenden Schiffes im Format 15 x 20 cm und gegen Zahlung einer Registriergebühr von 600 EUR je Schiff, die nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen ist.

Abschnitt 2 Lizenzen

1. Eine Fanglizenz für die kiribatische Fischereizone im Rahmen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati über die Fischerei vor der Küste Kiribatis für die Zeit vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens bis zum 15. September 2012 können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten.

2. Zum Fischfang zugelassen wird ein Schiff nur, wenn über das Schiff bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Kiribati verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der kiribatischen Behörden offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Kiribati aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein.

3. Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Kiribati vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind in diesem Fall im Lizenzantrag anzugeben. Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt und in einem kiribatischen Hafen Anlandungen oder Umladungen vornehmen will, muss jedoch durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Kiribati vertreten sein.

4. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen kiribatischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer.

5. Für die beim kiribatischen Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage I zu verwenden.

6. Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen:

- ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz;

- alle sonstigen Unterlagen oder Bescheinigungen, die nach den für den jeweiligen Schiffstyp geltenden besonderen Bestimmungen gemäß dem vorliegenden Protokoll erforderlich sind.

7. Die Gebühren sind nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen.

8. Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben. Hafengebühren, Umladegebühren und Kosten für die Erbringung von Dienstleistungen sind jedoch nicht in den Gebühren enthalten.

9. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kiribati (nachstehend „Delegation“ genannt) durch das kiribatische Fischereiministerium binnen fünfzehn Tagen nach Eingang der unter Nummer 6 genannten vollständigen Unterlagen zugestellt.

10. Sollten die Büros der Delegation zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Lizenz geschlossen sein, so kann die Lizenz gegebenenfalls direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs zugestellt werden, wobei die Delegation eine Kopie erhält.

11. Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar.

12. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Lizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung der etwaigen offenstehenden Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt.

13. Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation an das kiribatische Fischereiministerium zurück.

14. Die neue Lizenz gilt ab dem Tag, an dem der Reeder dem kiribatischen Fischereiministerium die ungültig gewordene Lizenz zurückgibt. Die Delegation wird von der Lizenzübertragung unterrichtet.

15. Die Lizenz ist jederzeit an Bord mitzuführen. Andererseits setzen die kiribatischen Behörden, sobald die Mitteilung der Europäischen Kommission über die Zahlung des Vorschusses bei ihnen eingegangen ist, das betreffende Schiff auf die Liste der zum Fischfang berechtigten Schiffe, die den kiribatischen Kontrollbehörden übermittelt wird. Bis zum Eingang des Originals der Lizenz kann eine Kopie der Liste per Fax angefordert werden; diese Kopie ist an Bord mitzuführen.

Abschnitt 3 Gültigkeit und Gebühren

1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2. Die Gebühren werden für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer auf 35 EUR je in der Fischereizone von Kiribati gefangene Tonne Fisch festgesetzt.

3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen kiribatischen Behörden gezahlt worden sind:

- 21 000 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 600 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten;

- 4 200 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 120 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten.

4. Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres n+1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD ( Institut de Recherche pour le Développement – Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO ( Instituto Español de Oceanografia – Spanisches Ozeanographisches Institut) und dem IPIMAR ( Instituto Português de Investigacão Marítima - Portugiesisches Institut für Meeresforschung), sowie dem Sekretariat der Pazifischen Gemeinschaft (SPC) bestätigt worden sind.

5. Diese Abrechnung wird dem kiribatischen Fischereiministerium und den Reedern gleichzeitig zur Überprüfung und Genehmigung übermittelt. Die kiribatischen Behörden können die Abrechnung unter Vorlage einer entsprechenden Begründung innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Übermittlung anfechten. Bei Unstimmigkeiten wird der Gemischte Ausschuss einberufen. Wird innerhalb der Frist kein Einspruch erhoben, gilt die Abrechnung als angenommen.

6. Die Reeder haben etwaige Nachzahlungen an die zuständigen kiribatischen Behörden bis spätestens 30. September des Folgejahres nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls auf das Konto Nr. 1 der kiribatischen Regierung zu überweisen.

7. Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

KAPITEL II - FISCHEREIZONEN

1. Die Schiffe sind berechtigt, in der Fischereizone Kiribatis mit Ausnahme der als Sperrgebiete ausgewiesenen Gebiete gemäß der Karte 83005-FLC im Einklang mit der Fischereiverordnung (Kap. 33) und dem Gesetz über Meeresgebiete (Erklärung) der kiribatischen Regierung Fischfang zu betreiben. Kiribati teilt der Kommission mindestens zwei Monate im Voraus jede Änderung der genannten Fanggebiete mit.

2. Generell untersagt ist der Fischfang in den folgenden Gebieten:

- innerhalb der 12-Seemeilen-Zone von den Basislinien;

- innerhalb von 3 Seemeilen um jedes verankerte Fischsammelgerät, dessen Standort mit geografischen Koordinaten mitgeteilt wird.

3. Ringwadenfängern ist darüber hinaus der Fischfang in den Gebieten innerhalb von 60 Seemeilen von den Basislinien der Inseln Tarawa, Kanton und Kiritimati untersagt.

KAPITEL III – FANGMELDUNGEN UND ANLANDEERKLÄRUNGEN

1. Die Kapitäne übermitteln dem Direktor der Fischereibehörde aus den nachstehenden Anlässen per Fax oder E-Mail Angaben zu Uhrzeiten, Position und Fängen an Bord der fangberechtigten Fischereifahrzeuge wie in Anlage IV beschrieben:

- mindestens 24 Stunden vor Einfahrt in die Fischereizone Kiribatis und direkt bei Ausfahrt aus der Fischereizone;

- jeden Dienstag während des Aufenthalts in der Fischereizone Kiribatis nach der Einfahrtsmeldung oder der letzten wöchentlichen Meldung;

- mindestens 48 Stunden vor dem geschätzten Einlaufen in einen Hafen Kiribatis und direkt bei Auslaufen aus dem Hafen;

- unmittelbar nach Umladung des Fangs auf ein lizenziertes Transportkühlschiff und

- mindestens 24 Stunden vor Aufnahme von Treibstoff von einem lizenzierten Bunkerschiff.

Diese Angaben werden per Fax (686) 211 20 / 222 87 oder E-Mail an folgende Anschrift übermittelt: flue@mfmrd.gov.ki.

2. Wird ein Schiff beim Fischfang angetroffen, ohne den Direktor der Fischereibehörde hiervon in Kenntnis gesetzt zu haben, so gilt dies als Verstoß gegen die Rechtsvorschriften Kiribatis.

3. Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen im WCPFC-Gebiet erzielt hat. Mit jeder Umladung oder Anlandung von Fängen im WCPFC-Gebiet beginnt eine neue Fangreise.

3.1. Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage III A bzw. III B. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den kiribatischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der AWZ Kiribatis“ bzw. der Name der AWZ des betreffenden anderen Küstenstaates des WCPFC-Gebietes einzutragen.

4. Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs in den kiribatischen Gewässern wie folgt definiert:

- die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und einer Ausfahrt aus der Fischereizone Kiribatis

- oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Kiribatis und einer Umladung

- oder die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Kiribatis und einer Anlandung in Kiribati.

5. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem kiribatischen Fischereiministerium melden, damit dieses die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 3 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren kann. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt:

- Das Original-Logbuch-Formular ist binnen 45 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum bei den zuständigen lokalen Behörden Kiribatis einzureichen oder per Einschreiben oder per Kurier dem kiribatischen Fischereiministerium zu übersenden. Kopien werden zur selben Zeit elektronisch oder per Fax an den Flaggenmitgliedstaat und an das kiribatische Fischereiministerium versandt.

- Die Formulare werden leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet.

6. Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Kiribatis vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und die in den geltenden Vorschriften Kiribatis vorgesehene Strafe zu verhängen.

7. Der Direktor der Fischereibehörde und die Reeder bewahren eine Kopie der Fax- oder E-Mail-Mitteilungen auf, bis von beiden Parteien die Endabrechnung der fälligen Gebühren gemäß Kapitel 1 gebilligt worden ist.

8. Die Reeder von Ringwadenfängern legen nach Abschluss jeder Fangreise, die ganz oder teilweise in der Fischereizone Kiribatis durchgeführt wurde, eine Kopie der Anlandebescheinigung vor. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich der Direktor der Fischereibehörde das Recht vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeiten auszusetzen und die nach Landesrecht anwendbaren Strafen zu verhängen.

KAPITEL IV - ANHEUERUNG VON SEELEUTEN

1. Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen Staatsangehörige von AKP-Staaten einschließlich kiribatischen Staatsangehörigen zu beschäftigen:

- Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der kiribatischen Fischereizone mindestens sechs AKP-Seeleute.

- Die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit ihres Fangeinsatzes in der kiribatischen Fischereizone mindestens vier AKP-Seeleute.

2. Die Reeder bemühen sich, noch weitere kiribatische Seeleute anzuheuern.

3. Die Reeder können die auf ihren Fischereifahrzeugen anzuheuernden Seeleute aus einer von den zuständigen Behörden der interessierten AKP-Staaten einschließlich Kiribatis übermittelten Liste frei auswählen.

4. Werden gemäß Nummer 1 dieses Artikels kiribatische Staatsangehörige unter Vertrag genommen, teilt der Reeder oder sein Vertreter der zuständigen kiribatischen Behörde die Namen der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs angeheuerten kiribatischen Seeleute unter Angabe ihrer Dienststellung mit.

5. Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegenden Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Gemeinschaftsschiffen tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf.

6. Die Arbeitsverträge der gemäß Nummer 1 dieses Artikels angeheuerten kiribatischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und dem (denen) der Seeleute und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern im Einvernehmen mit der kiribatischen Seefahrtsbehörde ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert).

7. Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den Behörden des jeweiligen AKP-Staates einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der lokalen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der kiribatischen Besatzung und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen.

8. Die von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft angeheuerten Seeleute müssen sich einen Tag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einschiffung beim Kapitän des bezeichneten Schiffes melden. Erscheint der Seemann nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt zur Einschiffung, so ist der Reeder von der Verpflichtung zur Anheuerung dieses Seemanns befreit.

9. Werden hingegen aus anderen als dem unter Nummer 8 genannten Grund keine Seeleute aus AKP-Staaten angeheuert, haben die Reeder der betreffenden Gemeinschaftsschiffe für jeden Tag der Fangreise in den Gewässern des betreffenden AKP-Staates einen Pauschalbetrag von 20 EUR pro Tag zu zahlen. Dieser Betrag ist innerhalb der in Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 6 dieses Anhangs festgesetzten Frist zu zahlen. Bei Einfahrt des Schiffes in die kiribatische AWZ teilt der Reeder mit, wie viele AKP-Seeleute sich an Bord befinden.

10. Diese Summe wird für die Ausbildung von lokalen Seefischern verwendet; sie ist auf ein von den Behörden des betreffenden AKP-Staates angegebenes Konto zu zahlen.

KAPITEL V - TECHNISCHE MASSNAHMEN

Die Fischereifahrzeuge halten die von der WCPFC für die Region vorgelegten Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fanggeräte, ihre technischen Spezifikationen und alle anderen für ihre Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein.

KAPITEL VI - BEOBACHTER

1. Zum Zeitpunkt der Schiffsregistrierung leisten alle Gemeinschaftsschiffe einen Beitrag von 400 EUR an einen „Fischerei-Beobachter-Projektfonds“, der nach etwaigen Abzügen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 8 des Protokolls auf das Konto Nr. 4 der kiribatischen Regierung zu zahlen ist.

2. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen unter den nachstehenden Bedingungen vom WCPFC benannte Beobachter an Bord.

- Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nehmen auf Antrag des WCPFC einen von diesem benannten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe darin besteht, die in den kiribatischen Gewässern getätigten Fänge zu überprüfen.

- Der WCPFC erstellt die Liste der Fischereifahrzeuge, die gehalten sind, einen Beobachter an Bord zu nehmen, und die Liste der an Bord zu nehmenden Beobachter. Diese Listen werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten. Sie werden sofort nach ihrer Aufstellung und anschließend alle drei Monate mit eventuellen Aktualisierungen an die Kommission weitergeleitet.

- Der WCPFC teilt den betreffenden Reedern oder ihren Vertretern den Namen des an Bord des jeweiligen Fischereifahrzeugs zu nehmenden Beobachters bei der Lizenzerteilung oder spätestens 15 Tage vor dem voraussichtlichen Einschiffungstermin mit.

3. Der Beobachter bleibt für eine Fangreise an Bord. Auf ausdrückliches Ersuchen des WCPFC kann dieser Aufenthalt an Bord je nach der durchschnittlichen Dauer der Fangreisen des betreffenden Fischereifahrzeugs auf mehrere Fangreisen aufgeteilt werden. Der WCPFC äußert dieses Ersuchen, wenn er den Namen des Beobachters mitteilt, der an Bord des betreffenden Fischereifahrzeugs gehen soll.

4. Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und dem WCPFC einvernehmlich festgelegt.

5. Der Beobachter geht zu Beginn der ersten Fangreise in den kiribatischen Fischereigewässern nach Übermittlung der Liste der ausgewählten Schiffe in einem vom Reeder bestimmten Hafen an Bord.

6. Die Reeder teilen binnen zwei Wochen und zehn Tage im Voraus die für die Übernahme der Beobachter vorgesehenen Daten und die vorgesehenen Häfen des Teilgebiets mit.

7. Wird der Beobachter in einem Land außerhalb des Teilgebiets eingeschifft, so gehen die Reisekosten zulasten des Reeders. Verlässt ein Fischereifahrzeug die regionale Fischereizone mit einem regionalen Beobachter an Bord, so wird für dessen unverzügliche Rückkehr auf Kosten des Reeders gesorgt.

8. Findet sich der Beobachter nicht binnen zwölf Stunden nach dem vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten Ort ein, so ist der Reeder nicht länger verpflichtet, diesen Beobachter an Bord zu nehmen.

9. Beobachter werden an Bord wie Offiziere behandelt. Sie haben folgende Aufgaben:

- sie beobachten die Fangtätigkeiten der Schiffe;

- sie überprüfen die Position der Schiffe beim Fischfang;

- sie entnehmen im Rahmen wissenschaftlicher Programme biologische Proben;

- sie erstellen eine Übersicht der verwendeten Fanggeräte;

- sie überprüfen die Angaben zu den in den kiribatischen Gewässern getätigten Fängen im Logbuch;

- sie überprüfen den Anteil der Beifänge und nehmen eine Schätzung der zurückgeworfenen Mengen an marktfähigen Fischen vor;

- sie übermitteln, während das Schiff in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreibt, einmal wöchentlich in geeigneter Weise die Fangangaben einschließlich der an Bord befindlichen Mengen an Zielarten und Beifängen.

10. Die Kapitäne treffen alle ihnen obliegenden Vorkehrungen, um Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Ausübung ihrer Aufgaben zu gewährleisten.

11. Den Beobachtern ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jede erforderliche Hilfe zu gewähren. Der Kapitän gewährt ihnen Zugang zu den für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Mitteln der Nachrichtenübertragung, zu den Unterlagen in direktem Zusammenhang mit der Fangtätigkeit des Schiffes, d. h. dem Logbuch und dem Navigationslogbuch, sowie zu den Teilen des Schiffes, zu denen sie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang haben müssen.

12. Während ihres Aufenthalts an Bord

- treffen die Beobachter alle geeigneten Vorkehrungen, damit ihre Übernahme sowie ihre Anwesenheit an Bord des Schiffes die Fangtätigkeiten weder unterbrechen noch behindern;

- gehen sie mit den an Bord befindlichen Gegenständen und Ausrüstungen sorgfältig um und wahren die Vertraulichkeit sämtlicher Dokumente des betreffenden Schiffes.

13. Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellen die Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der dem WCPFC mit Kopie an den Kapitän des Schiffes übersandt wird.

14. Der Reeder sorgt im Rahmen der Möglichkeiten des Schiffes auf seine Kosten für Unterkunft und Verpflegung der Beobachter, die wie Offiziere behandelt werden.

15. Die Vergütung und die Sozialabgaben der Beobachter gehen zulasten des WCPFC.

16. Die beiden Vertragsparteien nehmen so bald wie möglich Konsultationen mit den interessierten Drittländern auf, um ein System von regionalen Beobachtern zu errichten und die zuständige regionale Fischereiorganisation auszuwählen. Bis zur Errichtung des Systems von regionalen Beobachtern nehmen die Schiffe, die im Rahmen des Abkommens in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, anstelle von regionalen Beobachtern sonstige Beobachter an Bord, die von den zuständigen kiribatischen Behörden nach den obigen Regeln benannt wurden.

KAPITEL VII - ÜBERWACHUNG

1. Die Europäische Gemeinschaft führt eine aktuelle Liste der Fischereifahrzeuge, denen nach den Bestimmungen dieses Protokolls eine Lizenz erteilt wurde. Diese Liste wird den für die Fischereiüberwachung zuständigen kiribatischen Behörden nach ihrer Aufstellung und nach jeder Aktualisierung übermittelt.

2. Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt:

- Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen kiribatischen Behörden mindestens drei Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die kiribatische Fischereizone, deren Koordinaten in Anlage IV angegeben sind, einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen.

- Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk und per E-Mail.

- Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die zuständige kiribatische Behörde entsprechend unterrichtet zu haben, so wird dies als Verstoß angesehen.

- Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt.

3. Kontrollverfahren:

- Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in den kiribatischen Gewässern Fischfang betreiben, gestatten jedem mit Kontrollen und der Überwachung der Fischereitätigkeiten beauftragten kiribatischen Beamten, an Bord zu kommen, und unterstützen ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

- Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten.

- Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird dem Schiffskapitän eine Bescheinigung ausgehändigt.

4. Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen:

Die Gemeinschaftsschiffe müssen mit den FAO-Bestimmungen entsprechenden äußeren Kennzeichen versehen sein.

5. Satellitenüberwachung:

Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden nach den in Anlage V genannten Bedingungen per Satellit überwacht. Diese Bestimmungen treten am zehnten Tag nachdem die kiribatische Regierung der Delegation mitgeteilt hat, dass die Einrichtung für die Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen in Kiribati ihre Arbeit aufgenommen hat, in Kraft.

6. Aufbringung:

- Die zuständigen kiribatischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden über alle Verstöße und alle gegen Gemeinschaftsschiffe in den kiribatischen Gewässern verhängten Sanktionen.

- Gleichzeitig ist dem Flaggenstaat und der Europäischen Kommission ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe der infolge eines mutmaßlichen Verstoßes erfolgten Aufbringung zu übermitteln.

7. Aufbringungsprotokoll:

- Nach Aufnahme des Tatbestands in dem Protokoll, das von der zuständigen kiribatischen Behörde erstellt wird, muss der Kapitän des Schiffes dieses Dokument unterzeichnen.

- Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann.

- Der Kapitän muss sein Schiff in den von den kiribatischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. Bei einem geringfügigen Verstoß kann die zuständige kiribatische Behörde dem Schiff die Fortsetzung seiner Fangtätigkeiten gestatten.

8. Verfahren im Fall einer Aufbringung:

- Vor der Einleitung gerichtlicher Schritte wird versucht, den mutmaßlichen Verstoß im Wege eines Vergleichs zu regeln. Dieses Verfahren ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem der Aufbringung folgenden Einlaufen in einen Hafen abzuschließen.

- Im Falle eines Vergleichs wird die Höhe des Bußgeldes nach den kiribatischen Rechtsvorschriften festgesetzt.

- Konnte der Fall nicht durch einen Vergleich beigelegt werden und kommt es zur Klage bei einer zuständigen gerichtlichen Instanz, so hinterlegt der Reeder bei einer von den zuständigen kiribatischen Behörden bezeichneten Bank eine Sicherheit, deren Höhe unter Berücksichtigung der Kosten der Aufbringung sowie der Geldstrafen und Entschädigungen festgesetzt wird, die von den Verantwortlichen zu leisten sind.

- Die Banksicherheit kann vor Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht aufgehoben werden. Sie wird im Falle der Beendigung des Verfahrens ohne Verurteilung freigegeben. Ebenso wird bei einer Verurteilung mit Verhängen einer Geldstrafe, die niedriger ausfällt als die hinterlegte Kaution, der Restbetrag von den zuständigen kiribatischen Behörden freigegeben.

- Das Schiff wird freigegeben und der Besatzung gestattet, den Hafen zu verlassen, sobald

- den Verpflichtungen im Rahmen des außergerichtlichen Verfahrens nachgekommen wurde oder

- in Erwartung des Abschlusses des Gerichtsverfahrens eine Banksicherheit gemäß Buchstabe (c) hinterlegt und von den zuständigen kiribatischen Behörden akzeptiert wurde.

9. Umladung:

- Alle Schiffe der Gemeinschaft, die Fänge in den kiribatischen Gewässern umladen wollen, führen diese Umladungen in kiribatischen Häfen durch.

- Die Reeder dieser Schiffe übermitteln den zuständigen kiribatischen Behörden mindestens 48 Stunden im Voraus die Angaben gemäß Anlage IV.

- Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Kiribatis. Die Schiffe müssen folglich ihre Logbuch-Formulare gemäß Anlage III A bzw. Anlage III B den zuständigen kiribatischen Behörden übermitteln und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die kiribatische Fischereizone zu verlassen.

- Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der kiribatischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden kiribatischen Rechtsvorschriften geahndet.

10. Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem kiribatischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die kiribatischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle wird dem Schiffskapitän eine Kopie des Kontrollberichts ausgehändigt.

ANHÄNGE

I. Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das Fischereifahrzeugregister der Republik Kiribati

II. Formblatt: Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz

III A. Logbuch-Formular für Ringwadenfänger im Südpazifik

III B. Logbuch-Formular für Langleiner im Südpazifik

IV. Meldevorschriften

V. VMS-Protokoll

ANLAGE I

Formblatt: Antrag auf Aufnahme in das Fischereifahrzeugregister der Republik Kiribati

Fisheries Licence & Enforcement Unit,

PO. Box 64, Bairiki,

Republic of Kiribati

Tel .: (686) 21099

Fax: (686) 21120

E-Mail: flue@mfmrd.gov.ki

HINWEISE FÜR DIE BENUTZER DES VORDRUCKES:

- Den Nachnamen bitte unterstreichen.

- Adresse bedeutet vollständige Postadresse.

- Zutreffendes deutlich mit X markieren. Wenn nicht mit Maschine ausgefüllt, bitte deutliche Druckbuchstaben.

- Metrische Maßangaben. Andere Maßangaben sind zu präzisieren.

- Diesem Antrag ist ein neueres 6x8-Zoll-Farbfoto des Schiffes in Seitenansicht beizufügen.

- Ein neueres Farb-Passfoto des Fischereikapitäns beifügen.

An den Direktor der Fischereibehörde:

Ich beantrage hiermit die Aufnahme eines Schiffes in das nationale Fischereiregister.

Name des Schiffes: Datum des Antrags: / /

(TT/MM/JJ)

Wenn dieses Schiff schon einmal registriert wurde, bitte angeben:

Alter Schiffsname: Altes Rufzeichen:

Alte Registriernummer:

Schiffseigner: Schiffsbetreiber:

Bezeichnung: Bezeichnung:

Anschrift: Anschrift:

________________________________________ __________________________

________________________________________ __________________________

Tel.: Tel.:

Fax: Fax:

Registrierland:

Registrierland – Nummer:_________

Internationales Rufzeichen:

Telefonnummer an Bord: Fernschreibnummer an Bord:

Heimathafen: Land:

Operationelle Basis:

Hafen 1: Land 1:

Hafen 2: Land 2:

Schiffskapitän: Fischereikapitän:

Bezeichnung: Bezeichnung:

Geburtsdatum: / /____ Geburtsdatum: / /

(TT/MM/JJ) (TT/MM/JJ)

Sozialversicherungsnr.: Sozialversicherungsnr.:

Staatsangehörigkeit: Staatsangehörigkeit:

Wohnanschrift: Wohnanschrift:

________________________________________ _____________________________

Schiffsname:

Einfache Ringwade: ( Wadenfischer/Langleiner: (

Gruppen-Ringwadenfänger: ( Angel/Leiner: (

Ringwaden/Transportschiff: ( Langleinen/Kühlschiff: (

Hilfsschiff: ( Bunkerschiff: (

Falls sonstige, bitte angeben:_______________________________________________

Gewöhnliche Größe der Besatzung:____________

Staat(en) des zugelassenen Einsatzgebiets: __________________________________

Rumpfmaterial: Stahl ( Holz ( GFK ( Aluminium (

Falls sonstiges, bitte angeben:_______________________________________________________

Baujahr: Bauort:

Bruttoraumzahl: Länge über alles:

Leistung Hauptmaschine(n) (Maßeinheit angeben):________________________________________

Treibstofftankkapazität:______________________________ Kiloliter/Gallonen

Gefrierkapazität/Tag (gegebenenfalls mehrere):

Verfahren: Kapazität Temperatur

t/Tag (°C)

Lake (NaCl) Br ____________ ___________

Lake (CaCl) CB ____________ ___________

Luft (Gebläse) BF ____________ ___________

Luft (Spiralsystem) RC ____________ ___________

Falls sonstige, bitte angeben: _______ ____________ ___________

Lagerkapazität (gegebenenfalls mehrere):

Verfahren: Kapazität Temperatur

Kubikmeter (°C)

Eis IC _____________ ____________

Gekühltes Meerwasser RW _____________ ____________

Lake (NaCl) BR _____________ ____________

Lake (CaCl) CB _____________ ____________

Luft (Spiralsystem) RC _____________ ____________

Nachstehend A, B, oder C ausfüllen

A. Ringwadenfänger:

Helikopter Reg. Nr.: Helikopter Modell:

Netzlänge (Meter): Netztiefe (Meter):

Powerblock-Leistung: Kilo

Belastungsfreie Einholkraft des Powerblocks: Meter pro Minute

Doppler Strömungsmesser vorhanden? Ja / Nein (Zutreffendes bitte einkreisen)

„Vogelradar“ vorhanden? Ja / Nein (Zutreffendes bitte einkreisen)

Anzahl Wells:

Heck:________________ Staukapazität: _________St/Mt

Bug:________________ Staukapazität: __________St/Mt

Hilfsschiffe:

Skiff Länge:_______________ Meter/Feet Maschinenleistung: _________HP/PS

Schnellboot 1 Länge: ________ Meter/Feet Maschinenleistung: _________HP/PS

Schnellboot 2 Länge: _________ Meter/Feet Maschinenleistung: _________HP/PS

Schnellboot 3 Länge: ________ Meter/Feet Maschinenleistung: _________HP/PS

B. Langleiner:

Höchstanzahl Körbe: _________________ Hauptleine Länge in km:

Höchstanzahl Haken:__________________

Material Hauptleine: __________________________

Abrollbeschleunigung vorhanden? Ja / Nein (Zutreffendes bitte einkreisen)

C. Hilfsfahrzeuge:

Tätigkeiten (gegebenenfalls mehrere ankreuzen)

Leuchtschiff ( Erkundungsschiff (

Ankerschiff ( Luftfahrzeug (

Falls sonstige, bitte angeben:

Unterstützte(s) Fischereifahrzeug(e):

Ich erkläre, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind. Mir ist bekannt, dass ich jede Änderung obiger Angaben einschließlich eines Wechsels des Schiffskapitäns und/oder Fischereikapitäns während der Dauer der Registrierung binnen 30 Tagen melden muss. Mir ist ferner bekannt, dass anderenfalls die ordnungsgemäße Eintragung meines Schiffes im Fischereifahrzeugregister nicht gewährleistet ist.

Antragsteller:

Name: Unterschrift:

EIGNER ( CHARTERER ( BEVOLLMÄCHTIGTER MAKLER (

Anschrift:

Telefonnummer: Fax Nr. E-Mail:

ANLAGE II

ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ

1. Neuantrag oder Verlängerung:

2. Schiffsname und Flagge:

3. Geltungsdauer: von bis

4. Name des Reeders:

5. Adresse des Reeders:

6. Name und Adresse des Charterers (wenn nicht der Reeder):

7. Name und Adresse des offiziellen Vertreters in Kiribati:

8. Name des Schiffskapitäns:

9. Schiffstyp:

10 Eintragungsnummer:

11. Äußere Kennzeichnung des Schiffes:

12. Registrierhafen und -land:

13. Länge und Breite des Schiffes über alles:

14. Brutto- und Nettoraumzahl:

15. Marke und Leistung der Hauptmaschine:

16. Gefrierkapazität (t/Tag):

17. Lagerkapazität (m³):

18. Rufzeichen und Frequenz:

19. Sonstige Fernmeldegeräte (Fernschreiber, Fax):

20. Fischfanggeräte:

21. Anzahl Besatzungsmitglieder, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit:

22. Fanglizenznummer (bei Verlängerungsantrag, Lizenz beifügen):

Der Unterzeichnete, ................................................, haftet für die Richtigkeit der vorstehenden Angaben.

(Stempel und Unterschrift des Reeders) (Datum)

ANLAGE III A

RINGWADEN-LOGBUCHFORMULAR REGION SÜDPAZIFIK

Seite_____________von _____________

SCHIFFSNAME | NUMMER(N) FANGERLAUBNIS ODER LIZENZ | JAHR |

NAME DES FISCHEREIUNTERNEHMENS: | FFA-REGIONALE REGISTRIERNUMMER | NAME DES MAKLERS IM ENTLADEHAFEN | AUSGANGSHAFEN | ENTLADEHAFEN |

REGISTRIERLAND | FFA-ANERKANNTER ALC (AUTOMATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? | ANZAHL VERWENDETER FAD | BEGLEITSCHIFFE EINGESETZT (J/N)? | DATUM UND UHRZEIT DES AUSLAUFENS | DATUM UND UHRZEIT DER ANKUNFT IM HAFEN |

REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND | INTERNATIONALES RUFZEICHEN | ALLE DATEN UND UHRZEITEN IN UTC/GMT ALLE GEWICHTSANGABEN IN METRISCHEN TONNEN | FANGMENGE AN BORD ZU BEGINN DER REISE | FANGMENGE AN BORD NACH DEM ENTLADEN |

MONAT | TAG | TÄTIG-KEITS- CODE | 01.00 UTC ODER POSITION | VERGE-SELL-SCHAF-TUNGS-CODE | BEGINN AUS-SETZEN UHR-ZEIT | AN BORD BEHALTENE FÄNGE | RÜCKWÜRFE |

NAME DES KAPITÄNS | UNTERSCHRIFT DES KAPITÄNS | DATUM |

ANLAGE III B

LANGLEINER-LOGBUCHFORMULARE REGION SÜDPAZIFIK

Seite_____________von _____________

SCHIFFSNAME | NUMMER(N) FANGERLAUBNIS ODER LIZENZ | JAHR |

NAME DES FISCHEREIUNTERNEHMENS: | FFA-REGIONALE REGISTRIERNUMMER | NAME DES MAKLERS IM ENTLADEHAFEN | AUSGANGSHAFEN | DATUM UND UHRZEIT DES AUSLAUFENS |

REGISTRIERLAND | FFA-ANERKANNTER ALC (AUTOMATISCHER POSITIONSMELDER) (J/N)? | ALLE DATEN UND UHRZEITEN IN UTC/GMT ALLE GEWICHTSANGABEN IN KILOGRAMM | ENTLADEHAFEN | DATUM UND UHRZEIT DER ANKUNFT IM HAFEN |

REGISTRIERNUMMER IM REGISTRIERLAND | INTERNATIONALES RUFZEICHEN | HAUPTZIELART | ANZAHL HAKEN ZWISCHEN SCHWIMMERN |

NAME DES KAPITÄNS | UNTERSCHRIFT DES KAPITÄNS | DATUM |

ANLAGE IV

MELDEVORSCHRIFTEN

MELDUNGEN AN DEN DIREKTOR DER FISCHEREIBEHÖRDE

Tel: (686) 21099 Fax: (686) 21120 E-Mail: flue@mfmrd.gov.ki

1 Meldung der Einfahrt in die Fischereizone

24 Stunden vor der geplanten Einfahrt:

(a) Meldecode (ZENT);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum der Einfahrt (Tag-Monat-Jahr);

(e) Uhrzeit der Einfahrt (GMT);

(f) Position bei Einfahrt;

(g) Gesamtfang an Bord nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)___.__(t)

GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(t)

SONSTIGE (OT)___.__(t)

Beispiel: ZENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.10.89/0635Z/0230N;17610E/SK-510:YF-120:OT-10

2. Meldung der Ausfahrt aus der Fischereizone

Sofort bei Verlassen der Fischereizone:

(a) Meldecode (ZDEP);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum der Ausfahrt;

(e) Uhrzeit der Ausfahrt (GMT);

(f) Position bei Ausfahrt;

(g) Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)___.__(t)

GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(t)

SONSTIGE (OT)___.__(t)

(h) Gesamtfang in der Fischereizone nach Gewicht und nach Arten (wie Fänge an Bord)

(i) Fangtage insgesamt (die tatsächliche Anzahl Tage, an denen in der Fischereizone Fanggeräte ausgesetzt wurden)

Beispiel: ZDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/21.10.89/1045Z/0125S;16730E/SJ-450:YF-190:OT-4/SJ-42:BE-70:OT-1/14

3. Wöchentliche Positions- und Fangmeldung während des Aufenthalts in der Fischereizone

Während der Dauer des Aufenthalts in der Fischereizone jeden Dienstag nach der Einfahrtsmeldung oder der letzten wöchentlichen Meldung:

(a) Meldecode (WPCR);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum der WPCR (Tag:Monat:Jahr);

(e) Position bei Meldung;

(f) Fänge seit der letzten Meldung:

ECHTER BONITO (SJ)___.__(t)

GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(t)

SONSTIGE (OT)___.__(t)

(g) Fangtage seit der letzten Meldung;

Beispiel: WPCR/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.89/0140N;16710W/SJ-23:YF-9:OT-2.0/7

4. Einlaufen in einen Hafen, unter anderem für Umladung, Bevorratung, Landgang von Besatzungsmitgliedern oder Notfall

Mindestens 48 Stunden vor Einlaufen in den Hafen:

(a) Meldecode (PENT);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum der Meldung (Tag:Monat:Jahr);

(e) Position bei Meldung;

(f) Hafenname;

(g) Geschätzte Ankunftszeit (LST) Tag:Monat:hhmm;

(h) Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)___.__(t)

GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(t)

SONSTIGE (OT)___.__(t)

(i) Grund für den Hafenbesuch

Beispiel: PENT/89TKS-PS001TN/JJAP2/24.12.89/0130S;17010E/BETIO

/26.12:1600L/SJ-562:YF-150:OT-4/TRANSSHIPPING

5. Auslaufen aus dem Hafen

Sofort bei Auslaufen aus dem Hafen:

(a) Meldecode (PDEP);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum der Meldung (GMT) Tag-Monat-Jahr;

(e) Hafenname;

(f) Datum und Uhrzeit des Auslaufens (LST) Tag-Monat:hhmm;

(g) Fänge an Bord nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)___.__(t)

GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(t)

SONSTIGE (OT)___.__(t)

(h) Nächstes Bestimmungsziel;

Beispiel: PDEP/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.89/BETIO/29.12:1600L/SJ-0.0:YF-0.0:OT-

4/FISHING GROUND

6. Einfahrt in ein Sperrgebiet oder Ausfahrt aus einem solchen Gebiet

Mindestens 12 Stunden vor der Einfahrt in ein Sperrgebiet und sofort bei der Ausfahrt:

(a) Art der Meldung (ENCA für Einfahrt und DECA für Ausfahrt);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum von ENCA oder DECA;

(e) Uhrzeit von ENCA oder DECA (GMT) Tag-Monat-Jahr:hhmm;

(f) Position bei ENCA oder DECA (minutengenau);

(g) Geschwindigkeit und Kurs;

(h) Grund für ENCA

Beispiel: ENCA/89TKS-PS001TN/JJAP2/30.12.89:1645Z/0130S;17010E/7:320/ENTER PORT

7. Treibstoffaufnahme

Mindestens 24 Stunden vor der Betankung durch einen lizenzierten Tanker:

(a) Art der Meldung (FUEL);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum der Meldung (GMT);

(e) Position bei Meldung (minutengenau);

(f) Menge Treibstoff an Bord (Kiloliter);

(g) voraussichtliches Datum der Betankung;

(h) geschätzte Position bei Betankung;

(i) Name des Tankers.

Beispiel: FUEL/89TKS-PS001TN/JJAP2/06.02.90/0130S;17010E/35/08.02.90

/0131S;17030E/ CHEMSION

8. Bunkermeldung

Sofort nach Betankung durch einen lizenzierten Tanker:

(a) Art der Meldung (BUNK);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum und Uhrzeit Bunkerbeginn (GMT) Tag-Monat-Jahr: hhmm;

(e) Position bei Bunkerbeginn;

(f) aufgenommener Treibstoff in Kilolitern;

(g) Uhrzeit Bunkerende (GMT);

(h) Position bei Bunkerende;

(i) Name des Tankers.

Beispiel: BUNK/89TKS-S001TN/JJAP2/08.02.90:1200Z/0131S;17030E/160/08.02.90:

1800Z/0131S;17035E/CRANE PHOENIX

9. Umlademeldung

Sofort nach der Umladung in einem zugelassenen Hafen Kiribatis auf ein lizenziertes Transportschiff:

(a) Art der Meldung (TSHP);

(b) Registrier- oder Lizenznummer;

(c) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(d) Datum des Löschens (Tag-Monat-Jahr);

(e) Löschhafen;

(f) umgeladene Fänge nach Gewicht und nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)___.__(t)

GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(t)

SONSTIGE (OT)___.__(t)

(g) Name des Kühlschiffes;

(h) Bestimmung des Fangs.

Beispiel: TSHP/89TKS-PS001TN/JJAP2/11.12.89/BETIO/SJ-450:YF-150:OT-0.0/JAPAN

STAR/PAGO PAGO

10. Abschlussmeldung

Binnen 48 Stunden nach Beendigung einer Fangreise durch Anlanden der Fänge in anderen Fischereihäfen (außerhalb Kiribatis) einschließlich des Ausgangs- oder Heimathafens:

(a) Art der Meldung (COMP);

(b) Schiffsname;

(c) Lizenznummer;

(d) Rufzeichen oder Signalbuchstaben;

(e) Datum des Löschens (Tag-Monat-Jahr);

(f) Entladene Fänge nach Arten:

ECHTER BONITO (SJ)___.__(t)

GELBFLOSSENTHUN (YF)___.__(t)

SONSTIGE (OT)___.__(t)

(g) Name des Hafens.

Beispiel: COMP/89TKS-PS001TN/JJAP2/26.12.89/SJ-670:YF-65:OT-0.0/BETIO

ANLAGE V

VMS-Protokoll

mit Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der AWZ Kiribatis Fischfang betreiben

1. Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati für die Zeit vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012 und gelten gemäß „Kapitel VII – Überwachung“ Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls.

2. Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Kiribati Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der kiribatischen AWZ per Satellit überwacht.

Die kiribatischen Behörden teilen der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der kiribatischen Fischereizone mit.

Die kiribatischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format.

3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die kiribatische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und mindestens einmal alle drei Stunden an die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

6. Die unter Nummer 5 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Die Übermittlung dieser Mitteilungen erfolgt in Echtzeit gemäß dem Format der Tabelle II.

7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde. In diesem Fall ist alle acht Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5.

Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen an die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb eines Monats zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die kiribatische AWZ verlassen.

8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den kiribatischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung.

9. Stellt die kiribatische Fischereiaufsichtsbehörde fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet.

10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Kiribati Fischfang betreiben, durch die kiribatischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h. es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen.

Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden.

Die Schiffskapitäne sorgen dafür, dass

- die Daten nicht manipuliert werden,

- die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden,

- die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und

- die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden.

12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.

14. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf.

ÜBERMITTLUNG VON VMS-MELDUNGEN AN KIRIBATI

POSITIONSMELDUNG

Datenfeld | Code | Obligatorisch (O) / fakultativ (F) | Bemerkungen |

Aufzeichnungsbeginn | SR | O | Systemangabe – gibt den Beginn der Aufzeichnung an |

Empfänger | AD | O | Angabe Meldung – Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Absender | FR | O | Angabe Meldung – Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes |

Flaggenstaat | FS | F |

Art der Meldung | TM | O | Angabe Meldung - Art der Meldung „POS“ |

Rufzeichen | RC | O | Angabe zum Schiff – internationales Rufzeichen des Schiffs |

Interne Referenznummer der Vertragspartei | IR | F | Angabe zum Schiff - Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) |

Externe Kennnummer | XR | O | Angabe Schiffsregistrierung – die außen angebrachte Nummer des Schiffs |

Breitengrad | LA | O | Angabe zur Position des Schiffs – Position in Grad und Minuten N/S GGMM (WGS-84) |

Längengrad | LO | O | Angabe zur Position des Schiffs – Position in Grad und Minuten O/W GGMM (WGS-84) |

Kurs | CO | O | Schiffskurs 360°-Einteilung |

Geschwindigkeit | SP | O | Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten |

Datum | DA | O | Angabe zur Position des Schiffes – Datum der Aufzeichnung UTC (JJJJMMTT) |

Uhrzeit | TI | O | Angabe zur Position des Schiffes – Uhrzeit der Aufzeichnung UTC (HHMM) |

Aufzeichnungsende | ER | O | Systemangabe - gibt das Ende der Aufzeichnung an |

Zeichensatz: ISO 8859.1

Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut:

- Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds;

- ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten.

Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen.

ABGRENZUNG DER KIRIBATISCHEN AWZ

KOORDINATEN DER AWZ

ANGABEN ZUR KIRIBATISCHEN FISCHEREIAUFSICHTSBEHÖRDE (FMC)

Name der Einrichtung:

Tel. VMS:

Fax VMS:

E-Mail VMS:

Tel. DSPG:

Fax DSPG:

Adresse X25 =

Ein- und Ausfahrmeldungen:

LEGISLATIVER FINANZBOGEN

1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Inkrafttreten des Abkommens.

2. ABM/ABB-RAHMEN

11. Fischerei

1103. Internationale Fischereiabkommen

3. HAUSHALTSLINIEN

3.1 Haushaltslinien:

110301: „Internationale Fischereiabkommen“,

11010404: „Internationale Fischereiabkommen, Verwaltungsausgaben“.

3.2 Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

Das Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati ist am 15. September 2006 ausgelaufen. Das neue Protokoll wird für einen Zeitraum von sechs Jahren ab 16. September 2006 geschlossen.

In dem Protokoll sind die Höhe der finanziellen Gegenleistung, die Kategorien von Fischereifahrzeugen sowie die Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in der kiribatischen Fischereizone festgelegt.

3.3 Haushaltstechnische Merkmale ( erforderlichenfalls sind weitere Zeilen anzufügen ):

Haushaltslinie | Art der Ausgaben | Neu | EFTA-Beitrag | Beteiligung von Beitrittsländern | Rubrik der Finanziellen Vorausschau[4] |

11.0301 | OA | GM[5] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 2 |

11.010404 | OA | NGM[6] | NEIN | NEIN | NEIN | Nr. 2 |

4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1 Mittelbedarf

4.1.1 Überblick über die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen (VE) und Zahlungsermächtigungen (ZE)

in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen)

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme |

Personalbedarf insgesamt | 0,40 | 0,40 | 0,40 | 0,40 | 0,40 | 0,40 |

5. MERKMALE UND ZIELE

5.1 Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf:

Das bisherige Protokoll zum Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati ist am 15. September 2006 ausgelaufen. Das neue Protokoll gilt für den Zeitraum vom 16. September 2006 bis zum 15. September 2012.

Wichtigstes Ziel des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens ist die Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kiribati zwecks Errichtung eines partnerschaftlichen Rahmenwerkes für die Entwicklung einer nachhaltigen Fischereipolitik sowie die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in der kiribatischen Fischereizone. Die wichtigsten Elemente des neuen Protokolls sind:

- Fangmöglichkeiten für 4 Thunfischwadenfänger und 12 Oberflächen-Langleinenfischer; der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten (festgelegt unter Berücksichtigung des Verteilerschlüssels des bisherigen Protokolls, der Bedarfsanmeldungen der Mitgliedstaaten und des Ausmaßes der bisherigen Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten nach Mitgliedstaat und nach Kategorie) ist wie folgt:

( Thunfischwadenfänger: Frankreich 27 %, Spanien 73 %

( Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 6, Portugal: 6

- Referenzmenge pro Jahr : 6 400 Tonnen Thunfisch

- Jährliche finanzielle Gegenleistung : EUR 478 400

- Vorauszahlungen und Gebühren der Reeder [12]: 35 EUR für Thunfischwadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer pro Tonne in der kiribatischen Fischereizone gefangenen Thunfisch. Die jährlichen Vorauszahlungen betragen 4 200 EUR pro Thunfischwadenfänger und 21 000 EUR pro Oberflächen-Langleinenfischer.

5.2 Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte:

Das neue partnerschaftliche Fischereiabkommen ist wichtig, weil das Nichthandeln der Gemeinschaft den Abschluss privater Vereinbarungen zur Folge hätte, sodass eine nachhaltige Fischerei nicht mehr gewährleistet wäre. Die Gemeinschaft ist außerdem der Auffassung, dass die Republik Kiribati aufgrund dieses partnerschaftlichen Fischereiabkommens in den regionalen Fischereiorganisationen, etwa der Kommission für die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC), bei der Bekämpfung der illegalen Fischerei und der nachhaltigen Bewirtschaftung der Bestände weit wandernder Arten erfolgreich mit der Gemeinschaft zusammenarbeiten wird. Durch das Fischereiabkommen wird ferner ein Teil der Mittel für die kiribatische Fischereipolitik bereitgestellt.

5.3 Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Das Aushandeln und der Abschluss von Fischereiabkommen mit Drittländern entsprechen dem allgemeinen Ziel, die traditionellen Tätigkeiten der Gemeinschaftsflotte einschließlich der Fernflotte zu erhalten und zu schützen und partnerschaftliche Beziehungen zu entwickeln, um die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen außerhalb der Gemeinschaftsgewässer unter Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ökonomischer Erwägungen zu stützen.

Folgende Indikatoren werden im Rahmen des ABM zur Kontrolle der Durchführung des Abkommens angewandt:

( Kontrolle der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten;

( Erhebung und Auswertung der Fangdaten und des Handelswertes der im Rahmen des Abkommens erfolgten Fänge;

( Beitrag zur Beschäftigung und Mehrwert in der Gemeinschaft;

( Beitrag zur Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes;

( Beitrag zu den allgemeinen Zielen, die Armut in Kiribati zu reduzieren, einschließlich des Beitrags zur Beschäftigung, zur Infrastrukturentwicklung und zum Staatshaushalt;

( Zahl der technischen Sitzungen und der Sitzungen des Gemischten Ausschusses.

5.4 Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

X Zentrale Verwaltung

X direkt durch die Kommission

6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1 Überwachungssystem

Die Kommission kontrolliert regelmäßig die Durchführung dieses partnerschaftlichen Fischereiabkommens insbesondere durch Kontrolle der Ausschöpfung durch die Wirtschaftsbeteiligten sowie der Fangdaten.

6.2 Bewertung

Eine gründliche Bewertung des Protokolls 2003-2005 wurde mit der Unterstützung eines Konsortiums unabhängiger Berater durchgeführt und im Juli 2006 abgeschlossen, um die Aufnahme von Verhandlungen über ein neues Protokoll zu ermöglichen.

6.2.1 Ex-ante-Bewertung:

Die Bewertung hat folgende EU-Interessen herausgestellt:

- Da das partnerschaftliche Fischereiabkommen eine Laufzeit von etlichen Jahren hat, kann sich die Situation, die dem geltenden Protokoll zugrunde liegt, durchaus ändern, und es kann der Fall eintreten, dass mehr Ringwadenfänger am Erwerb von Fanglizenzen für die AWZ Kiribatis Interesse zeigen. Die Referenzmenge liegt für die Salomonen bei 6 000 t und für die Föderierten Staaten von Mikronesien bei 8 600 t. Diese beiden Abkommen sprechen für das Interesse der EU-Ringwadenfänger, ihre Fangtätigkeiten im westlichen und mittleren Pazifik auszuweiten. Dies bedeutet, dass bei normaler Entwicklung der Sachlage mehr Fischereiaufwand in die Fischereizone Kiribatis verlagert würde. Diese Fangtätigkeiten würden voraussichtlich westlich von den Gilbert-Inseln stattfinden, wo die Ringwadenfänger aus anderen Ländern schwerpunktmäßig fischen.

- Während die Fangmöglichkeiten auf dem derzeitigen Niveau von 4 Ringwadenfängern und 12 Oberflächen-Langleinern gehalten werden sollten, ist im partnerschaftlichen Fischereiabkommen die Möglichkeit vorzusehen, die Zahl der Schiffe zu erhöhen.

- In dem neuen Abkommen sind Möglichkeiten für die Ausweitung der Tätigkeiten von EU-Fischereifahrzeugen im westlichen und mittleren Pazifik vorgesehen. Dies wird sich als besonders wichtig erweisen, wenn der Fischereiaufwand in anderen Gebieten eingeschränkt werden muss oder der Realwert der Thunfischfänge steigt.

Hinsichtlich der Vorteile des Abkommens für Kiribati kam die Bewertung zu folgendem Ergebnis:

- Entwicklung des kiribatischen Fischereisektors einschließlich Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen sowie Verbesserung der Lebensmittelsicherheit.

- Fortschritte bei der Schaffung eines nachhaltigen kiribatischen Fischereisektors einschließlich Fangtätigkeiten sowie vor- und nachgelagerte Tätigkeiten vor dem Hintergrund einer realistischen Bewertung der in Kiribati vorhandenen Möglichkeiten.

Neben dem unmittelbaren Handelswert der Fänge für die beteiligten Schiffe sind mit dem Abkommen folgende Vorteile verbunden:

- Sicherung von Arbeitsplätzen an Bord der Fischereifahrzeuge;

- Multiplikatoreffekt für die Beschäftigungssituation in den Häfen, bei den Fischauktionen, in den Fisch verarbeitenden Fabriken, im Schiffbau, bei den Dienstleistern usw.;

- Beschäftigungsmöglichkeiten in Regionen, in denen es keine anderen Arbeitsplatzangebote gibt;

- Beitrag zur Versorgung der Gemeinschaft mit Fisch.

Das Vorhandensein eines Abkommens mit der Gemeinschaft garantiert außerdem durch Vorgaben, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind, eine verantwortungsvolle Bestandsbewirtschaftung.

- Risiken und Alternativlösungen:

Die Einsetzung eines Fischereiprotokolls ist mit etlichen Risiken verbunden, zum Beispiel folgenden: Die Beträge zur Finanzierung der kiribatischen Fischereipolitik werden nicht vereinbarungsgemäß verwendet (Nichtausschöpfung der Mittel). Zur Vermeidung dieser Risiken ist ein intensiver Dialog über die Planung und Umsetzung der kiribatischen Fischereipolitik vorgesehen.

6.2.2 Ex-ante-Bewertung des wirtschaftlichen Wertes des Abkommens und Finanzbeitrag der Gemeinschaft

Bei der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft im Rahmen des neuen partnerschaftlichen Fischereiabkommens handelt es sich um einen einmaligen Beitrag, der sich für das Protokoll 2006-2012 aus Teilbeträgen von 478 400 EUR pro Jahr zusammensetzt.

6.2.3 Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

Der Bewertungsbericht empfiehlt, das Referenzgewicht im Einklang mit den Regelungen der anderen mit Pazifikstaaten abgeschlossenen partnerschaftlichen Fischereiabkommen (Salomonen: 6 000 t; Föderierte Staaten von Mikronesien: 8 600 t) bei 6 400 t zu belassen. Während die Fangmöglichkeiten auf dem derzeitigen Niveau von 4 Ringwadenfängern und 12 Oberflächen-Langleinern gehalten werden sollten, ist im partnerschaftlichen Fischereiabkommen die Möglichkeit vorzusehen, die Zahl der Schiffe zu erhöhen.

In dem neuen Abkommen ist die Zahlung eines Pauschalbetrags für die Umsetzung von Initiativen vorgesehen, die die kiribatische Regierung im Rahmen ihrer Fischereipolitik beschlossen hat. Die Gemeinschaft und die kiribatische Regierung müssen sich auf ein mehrjähriges sektorales Programm verständigen, das mit Hilfe dieser Fördermittel (30 % der Gesamtmittelausstattung der finanziellen Gegenleistung im ersten Jahr, 40 % im zweiten Jahr und 60 % in den Folgejahren) durchzuführen ist. Die Durchführung erfolgt im Rahmen eines intensiven ständigen Dialogs zwischen den Vertragsparteien.

6.2.4 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

Aufbauend auf die im Juli 2006 abgeschlossene Studie (vgl. Nummer 6.2) und im Interesse einer nachhaltigen Fischerei in jener Region ist künftig vor der Verlängerung von Protokollen stets eine Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen durchzuführen. Die unter Ziffer 5.3 aufgelisteten Indikatoren sollen zur Durchführung einer Ex-Post-Bewertung genutzt werden.

7. Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Die Verwendung der von der Gemeinschaft im Rahmen des Abkommens überwiesenen finanziellen Gegenleistung unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit des souveränen Drittstaates.

Die Kommission verpflichtet sich jedoch zu versuchen, einen ständigen politischen Dialog und eine Konzertation einzurichten, um die Protokollverwaltung während des Verlängerungszeitraums zu verbessern und dem Beitrag der Gemeinschaft zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Meeresschätze mehr Gewicht zu verleihen.

Auf jeden Fall unterliegen alle Zahlungen, die die Kommission im Rahmen eines Fischereiabkommens leistet, den kommissionsüblichen Vorschriften und Verfahren im Haushalts- und Finanzbereich. Da heißt, dass insbesondere eine vollständige Identifizierung der Bankkonten von Drittstaaten, auf die die finanzielle Gegenleistung überwiesen wird, möglich ist.

8. EINZELHEITEN DER ERFORDERLICHEN RESSOURCEN

8.1 Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Verpflichtungsermächtigungen, in Mio. EUR (gerundet auf 4 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | INSGESAMT |

Maßnahme 1 |

Maßnahme 2 |

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 |

Beamte oder Bedienstete auf Zeit[14] (11 01 01) | A*/AD | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0,25 |

B*, C*/AST | 0,15 | 0,15 | 0,15 | 0,15 | 0,15 | 0,15 |

Aus Artikel 11 01 02[15] finanziertes Personal |

Sonstiges aus Artikel 11 01 04 04 finanziertes Personal[16] |

INSGESAMT | 0,40 | 0,40 | 0,40 | 0,40 | 0,40 | 0,40 |

8.2.2 Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

- Unterstützung des Verhandlungsführers bei der Vorbereitung und Führung der Verhandlungen zu den Fischereiabkommen:

- Teilnahme an den Verhandlungen mit Drittländern über den Abschluss von Fischereiabkommen;

- Ausarbeitung von Bewertungsberichten und Strategiepapieren zu den Verhandlungen für den Kommissar;

- Vorstellung und Begründung der Standpunkte der Kommission in der Gruppe „Externe Fischereipolitik“ des Rates;

- Beteiligung an der Suche nach einem Kompromiss mit den Mitgliedstaaten, der im endgültigen Text des Abkommens zum Tragen kommen wird.

- Kontrolle der Durchführung (Monitoring) der Abkommen:

- tägliche Begleitung der Fischereiabkommen;

- Vorbereitung und Überprüfung der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen für die finanziellen Gegenleistungen und die gezielten Maßnahmen bzw. für die Unterstützung der verantwortungsvollen Fischerei;

- Regelmäßige Berichterstattung über die Durchführung der Abkommen;

- Bewertung der Abkommen: wissenschaftliche und technische Gesichtspunkte;

- Erstellung des Entwurfs für einen Vorschlag für eine Verordnung und einen Beschluss des Rates sowie Ausarbeitung der Texte des Abkommens;

- Einleitung und Weiterbearbeitung der Genehmigungsverfahren.

- Technische Hilfe:

- Ausarbeitung des Standpunkts der Kommission im Gemischten Ausschuss.

- Beziehungen zu anderen Organen:

- Vertretung der Kommission gegenüber dem Rat, dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen;

- Beantwortung schriftlicher und mündlicher Anfragen von Mitgliedern des Europäischen Parlaments.

- Dienststellenübergreifende Koordinierung und Konsultation:

- Verbindung zu anderen Generaldirektionen in Fragen der Aushandlung und weiteren Bearbeitung der Abkommen;

- Organisation von und Beantwortung bei dienststellenübergreifenden Konsultationen.

- Evaluierung:

- Mitarbeit an der Aktualisierung der Wirkungsanalyse;

- Analyse der erreichten Ziele und der Bewertungsindikatoren.

8.2.3 Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei mehreren Angaben bitte die jeweilige Zahl der Stellen angeben.)

X derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

( im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr 2006 vorab zugewiesene Stellen

( im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

( innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

( für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4 Im Höchstbetrag enthaltene sonstige Verwaltungsausgaben

(11 01 04/05 – Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (gerundet auf 3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie 11010404 (Nr. und Bezeichnung) | Jahr n | Jahr n+1 | Jahr n+2 | Jahr n+3 | Jahr n+4 | Jahr n+5 | INSGE-SAMT |

1. Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) |

Exekutivagenturen[17] |

Sonstige technische und administrative Unterstützung |

- intra muros |

- extra muros (1)° |

Technische und administrative Unterstützung insgesamt |

(1) Ex-post-Bewertung des bisherigen Protokolls und Ex-ante-Bewertung des künftigen Protokolls

8.2.5 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

Art des Personals | 2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | INSGE-SAMT |

Beamte und Bedienstete auf Zeit (11 01 01) | 43 200 | 43 200 | 43 200 | 43 200 | 43 200 | 43 200 | 259 200 |

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Interimsbedienstete usw.) (Angabe der Haushaltslinie) |

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 43 200 | 43 200 | 43 200 | 43 200 | 43 200 | 43 200 | 259 200 |

Berechnung – Beamte und Vertragsbedienstete

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

1A = 108 000 EUR *0,25 = 27 000 EUR

1B = 108 000 EUR *0,075 = 8 100 EUR

1C = 108 000 EUR*0.075= 8 100 EUR

Zwischensumme: 43 200 EUR pro Jahr (0,0432 Mio. EUR pro Jahr)

Summe: 43 200 EUR pro Jahr (0,0432 Mio. EUR pro Jahr)

Berechnung - Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

8.2.6 Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 2011 | 2012 | INSGE-SAMT |

11 01 02 11 01 – Dienstreisen | 15 000 | 15 000 | 15 000 | 15 000 | 15 000 | 15 000 | 90 000 |

11 01 02 11 02 - Sitzungen & Konferenzen |

XX 01 02 11 03 - Ausschüsse[18] | 10 000 | 10 000 | 10 000 | 10 000 | 10 000 | 10 000 | 60 000 |

XX 01 02 11 04 - Studien & Konsultationen |

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme |

2. Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) |

3. Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) |

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben, ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) | 25 000 | 25 000 | 25 000 | 25 000 | 25 000 | 25 000 | 150 000 |

[1] ABl. L

[2] ABl. L

[3] ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

[4] Ab 16.9.2006 bis zum 31.12.2006, Nr. 4

[5] Getrennte Mittel.

[6] Nicht getrennte Mittel.

[7] Ausgaben, die nicht unter Kapitel 11 01 des betreffenden Titels 11 fallen.

[8] Nach Artikel 1 des Protokolls können die Fangmöglichkeiten einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen des wissenschaftlichen Gutachtens die nachhaltige Bewirtschaftung der kiribatischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des in Absatz 3 genannten Betrages nicht übersteigen (956 000 EUR). Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrages entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt (sofern die entsprechenden Haushaltsmittel verfügbar sind).

[9] Ausgaben, die unter Artikel 11 01 04 des Titels 11 fallen.

[10] Ausgaben, die unter Kapitel 11 01 fallen, außer solche bei Artikel 11 01 04.

[11] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[12] Die Vorauszahlungen und Gebühren der Reeder haben keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

[13] Wie in Abschnitt 5.3 beschrieben.

[14] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[15] Die Kosten hierfür sind NICHT im Höchstbetrag enthalten.

[16] Die Kosten hierfür sind im Höchstbetrag enthalten.

[17] Hier ist auf den Finanzbogen zum Gründungsrechtsakt der Agentur zu verweisen.

[18] Angabe des jeweiligen Ausschusses sowie der Gruppe, der dieser angehört.