52007PC0139

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union /* KOM/2007/0139 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 22.3.2007

KOM(2007) 139 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits ist ein gemischtes Abkommen, das am 1. Dezember 1997 in Kraft trat, d.h. vor der Erweiterung der Union um die Republik Bulgarien und Rumänien. Daher muss ein Protokoll zum PKA vereinbart werden, um nach Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte im Anhang des Beitrittsvertrages vom 25. April 2005 den Beitritt der zwei neuen Mitgliedstaaten zu dem Abkommen zu ermöglichen.

Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten Verhandlungen mit der Russischen Föderation über ein Protokoll zu dem Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit aufzunehmen.

In der Folge wurden die Verhandlungen mit der Russischen Föderation abgeschlossen. Der Text des ausgehandelten Protokolls ist beigefügt.

Die beigefügten Entwürfe sind Entwürfe für 1. einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls und für 2. einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls.

Die Kommission schlägt dem Rat vor,

- die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu beschließen;

- das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu schließen und dem Abschluss durch die Europäische Atomgemeinschaft zuzustimmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133 und Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

gestützt auf den Beitrittsvertrag vom 25. April 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die dem Beitrittsvertrag beigefügte Akte, insbesondere Artikel 6 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. Oktober 2006 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit der Russischen Föderation ein Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union auszuhandeln.

(2) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das am *[ Datum ]* paraphierte Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

(3) Das Protokoll muss ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufige Anwendung finden, bis die für seinen formalen Abschluss erforderlichen Verfahren beendet sind -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind das Protokoll zum Vertrag für Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumänien vorbehaltlich eines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (PKA) über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zum PKA

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

im Folgenden die „Mitgliedstaaten“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT,

im Folgenden die „Gemeinschaften“ genannt, vertreten durch den Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission,

einerseits und

DIE RUSSISCHE FÖDERATION

andererseits,

im Folgenden für die Zwecke dieses Protokolls „Vertragsparteien" genannt,

GESTÜTZT AUF den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007,

IN ERWÄGUNG der neuen Situation im Verhältnis zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union, die für die Zusammenarbeit zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union Chancen eröffnet und Herausforderungen mit sich bringt.

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Vertragsparteien sicherzustellen, dass die Ziele und Grundsätze des PKA, eine Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedsstaaten auf der einen Seite sowie der Russischen Föderation auf der anderen Seite zu etablieren, erreicht und umgesetzt werden,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 24. Juni 1994 in Korfu unterzeichneten und am 1. Dezember 1997 in Kraft getretenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Russischen Föderation andererseits (im Folgenden das „Abkommen“ genannt) und nehmen ebenso wie die übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften das Abkommen, die am selben Tag unterzeichneten der Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen, Erklärungen und Briefwechsel sowie das am 1. Dezember 2000 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 21. Mai 1997 und das am 1. März 2005 in Kraft getretene Protokoll zu dem Abkommen vom 27. April 2004 an beziehungsweise zur Kenntnis.

Artikel 2

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.

Artikel 3

1. Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, dem Rat der Europäischen Union im Namen ihrer Mitgliedstaaten und von der Russischen Föderation nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

2. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 4

1. Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

2. Bis zum Datum seines Inkrafttretens wird dieses Protokoll ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorläufig angewandt.

Artikel 5

1. Das Abkommen, die Schlussakte und alle ihr beigefügten Dokumente sowie die Protokolle zum Abkommen vom 21. Mai 1997 und 27. April 2004 sind in bulgarischer and rumänischer Sprache abgefasst.

2. Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die Texte in den anderen Sprachen, in denen das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sowie die Protokolle vom 21. Mai 1997 und 27. April 2004 abgefasst sind.

Artikel 6

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu …. am …. 2007

FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

FÜR DIE EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

FÜR DIE RUSSISCHE FÖDERATION

[1] ABl. C […] vom […], S. […].