52007PC0119

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur /* KOM/2007/0119 endg. - CNS 2007/0043 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.3.2007

KOM(2007) 119 endgültig

2007/0043 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

In Artikel 54 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist die Schaffung der Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur” genannt) vorgesehen. Festgelegt werden darin ihre Aufgaben und Verpflichtungen hinsichtlich einer regelmäßigen und gerechten Versorgung der Verbraucher der Europäischen Union mit Kernmaterialien. Die Satzung der Agentur stammt aus dem Jahr 1958, 1978 gab sich die Agentur eine Finanzregelung.

In Anbracht der gestiegenen Anzahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Notwendigkeit, moderne Finanzvorschriften auf die Agentur anzuwenden und ihren Sitz festzulegen, muss eine neue Satzung verabschiedet werden.

Die neue Satzung enthält Finanzbestimmungen, die mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen. Parallel dazu wird der Entwurf der Finanzvorschriften des Rats, der die Agentur betrifft, zusammen mit diesem Entscheidungsentwurf vorgelegt, für die Annahme auf der Basis von Artikel 183 des Euratom Vertrags.Das Kapital der Agentur und die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, eine Abgabe auf die Umsätze zu erheben, werden beibehalten.

Die neue Satzung der Agentur wird der Situation einer erweiterten Europäischen Union angepasst. Insbesondere die Größe des Beirats der Agentur wird geändert, um seine Funktionsweise und Effizienz zu verbessern.

Im Einklang mit der Verwaltungsentscheidung, die Tätigkeiten der Kommission, die mit der Durchführung des Euratom-Vertrags zu tun haben, schwerpunktmäßig in Luxemburg anzusiedeln, wurden sämtliche Mitarbeiter der Agentur 2004 von Brüssel nach Luxemburg versetzt. Die neue Satzung trägt diesem Umstand Rechnung.

Der vorgeschlagene Ratsbeschluss würde infolge geringerer Erstattungen für Mitglieder des Beirats der Agentur zu leichten finanziellen Einsparungen im Gemeinschaftshaushalt führen.

2007/0043 (CNS)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission[1],

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Kapitel VI des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist die Schaffung der Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur” genannt) vorgesehen, und es werden darin ihre Aufgaben und Verpflichtungen hinsichtlich einer regelmäßigen und gerechten Versorgung der Verbraucher der Europäischen Union mit Kernmaterialien festgelegt. Die Satzung der Agentur wurde am 6. November 1958 erlassen. In Anbracht der gestiegenen Anzahl der Mitgliedstaaten sowie der Notwendigkeit, moderne Finanzvorschriften auf die Agentur anzuwenden und ihren Sitz festzulegen, sollte diese Satzung ersetzt werden.

(2) Die neue Satzung sollte Finanzbestimmungen enthalten, die mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen. Gleichzeitig sollte die neue Finanzvorschrift , die die Agentur betrifft angenommen werden in Bezug auf Artikel 183 des Vertrags, der auch im Einklang mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[3] steht. Das Kapital der Agentur und die im Vertrag vorgesehene Möglichkeit, eine Abgabe auf die Umsätze zu erheben, sollten beibehalten werden.

(3) Die neue Satzung der Agentur sollte der Situation einer erweiterten Europäischen Union angepasst werden. Insbesondere die Größe des Beirats der Agentur sollte geändert werden, um seine Funktionsweise und Effizienz zu verbessern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur im Anhang wird angenommen.

Artikel 2

Die Satzung der Euratom-Versorgungsagentur vom 6. November 1958[4] wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur

Kapitel 1 – Interner Aufbau und Arbeitsweise

Artikel 1 - Ziele und Aufgaben

1. Die Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur” genannt) hat folgende Aufgaben:

a) Wahrnehmung der ihr im Vertrag zugewiesenen Zuständigkeiten;

b) Erfüllung der sonstigen ihr von der Kommission zugewiesenen Aufgaben.

2. Die Agentur kann in Übereinstimmung mit dem Vertrag auch einen Bestand an Kernmaterialien anlegen.

Artikel 2 – Rechtsform und Sitz

1. Die Agentur besitzt Rechtspersönlichkeit gemäß Artikel 54 des Vertrags. Sie hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinen Erwerbszweck.

2. Auf die Agentur, ihren Generaldirektor und ihr Personal findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

3. Die Agentur hat ihren Sitz an einem der Dienstorte der Kommissionsdienststellen. Die Kommission fasst einen diesbezüglichen Beschluss.

4. Sie kann auf eigene Veranlassung sonstige Maßnahmen interner Organisation treffen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft erforderlich sind.

Artikel 3 - Aufgaben und Befugnisse des Generaldirektors

1. Der Generaldirektor wird von der Kommission ernannt.

2. Der Generaldirektor vertritt die Agentur. Er kann seine Befugnisse an andere Personen übertragen. Die Regeln für die Übertragung seiner Befugnisse werden in internen Schriftstücken der Agentur festgelegt.

3. Der Generaldirektor ist zuständig für

- die Ausübung des ausschließlichen Rechts der Agentur, Lieferverträge für Kernmaterialien abzuschließen, und ihres Bezugsrechts;

- die laufende Verwaltung der Agentur;

- die Verwaltung sämtlicher Ressourcen der Agentur;

- die Vorbereitung eines Entwurfs für den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur sowie die Ausführung ihres Haushaltsplans;

- sämtliche Personalangelegenheiten.

4. Der Generaldirektor legt der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Tätigkeiten der Agentur im vergangenen Jahr und ein Arbeitsprogramm für das folgende Jahr vor.

Artikel 4 – Generaldirektor und Personal

1. Der Generaldirektor der Agentur und ihr Personal sind Beamte der Europäischen Gemeinschaften, für die das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die gemeinsam von den Organen der Europäischen Gemeinschaften zum Zweck der Anwendung dieses Statuts erlassenen Vorschriften gelten. Die Beamte werden von Kommission ernannt, ihre Gehälter zahlt die Kommission.

2. Der Generaldirektor und das Personal der Agentur werden im Einklang mit Artikel 194 des Vertrags einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen im Hinblick auf Vorgänge, Informationen, Kenntnisse, Unterlagen oder Gegenstände, die unter Geheimschutz stehen und die in ihren Besitz gelangen oder ihnen mitgeteilt werden.

Artikel 5 – Aufsicht durch die Kommission

1. Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission; diese erteilt ihr Richtlinien und hat gegen ihre Entscheidungen ein Einspruchsrecht.

2. Dieses Recht erlischt mit Ablauf des zehnten Werktages nach Erlass einer Entscheidung der Agentur, es sei denn, dass die Kommission oder ihr Vertreter innerhalb dieser Frist einen Vorbehalt erklärt. Die Kommission oder ihr Vertreter kann vor Ablauf der Frist auf die Erklärung eines Vorbehalts verzichten.

3. Erklärt die Kommission oder ihr Vertreter innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist einen Vorbehalt, so nimmt die Kommission spätestens zehn Werktage nach der Erklärung des Vorbehalts Stellung.

4. Dieser Artikel steht der Anwendung des Artikels 53 des Vertrags nicht entgegen.

5. Jede in Artikel 53 des Vertrags bezeichnete Handlung der Agentur kann von den davon Betroffenen innerhalb von zehn Werktagen nach der Notifizierung oder, wenn sie nicht notifiziert wurde, zehn Tage nach ihrer Bekanntgabe der Kommission unterbreitet werden. Wurde die Handlung weder notifiziert noch bekanntgegeben, so läuft die Frist von dem Tage an, an dem der Betroffene von der Handlung Kenntnis erlangt hat.

Kapitel 2 - Finanzbestimmungen

Artikel 6 – Finanzielle Organisation

1. Die Agentur besitzt finanzielle Autonomie. Sie arbeitet in ihrem Zuständigkeitsbereich nach kaufmännischen Grundsätzen.

2. Die Agentur ist jederzeit ermächtigt, die Guthaben, die sie in Euro besitzt, in eine andere Währung zu transferieren, um nach Maßgabe dieser Satzung die Finanz- oder Handelsgeschäfte durchzuführen, die ihren im Vertrag festgelegten Zielen entsprechen.

Besitzt die Agentur flüssige oder verfügbare Mittel in der von ihr benötigten Währung, so vermeidet sie, soweit möglich, derartige Transfers.

Die Agentur kann mit Mitteln, die sie für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht unmittelbar benötigt, Finanzgeschäfte vornehmen, die mit der Erfüllung ihrer Ziele in Zusammenhang stehen.

3. Die Agentur ist befugt, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft und innerhalb der vom Rat gesetzten Grenzen zur Durchführung ihrer Aufgaben Anleihen aufzunehmen.

4. Für die von der Agentur auf Grund dieser Satzung eingegangenen Verpflichtungen bürgt die Europäische Atomgemeinschaft.

Artikel 7 – Einnahmen und Ausgaben

1. Die Einnahmen und Ausgaben der Agentur sind Gegenstand von Vorausschätzungen für jedes Haushaltsjahr und werden im Haushaltsplan der Agentur ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

2. Der Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3. Die Einnahmen der Agentur setzen sich aus einem Beitrag der Gemeinschaft, Bankzinsen und Einnahmen aus ihren Kapital- und Bankinvestitionen sowie bei Bedarf einer in Artikel 54 des Vertrags vorgesehenen Abgabe und Anleihen zusammen.

4. Die Ausgaben der Agentur umfassen die Verwaltungskosten für ihr Personal und den Beirat sowie Kosten, die sich aus Verträgen mit Dritten ergeben.

5. Der Generaldirektor stellt jedes Jahr den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission nach Einholung der Stellungnahme des Beirats spätestens am 31. März zugeleitet.

6. Anhand des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für den Stellenplan und den Zuschuss aus dem Gesamthaushaltsplan für erforderlich erachteten Ansätze in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

7. Im Rahmen des Haushaltsverfahrens bewilligt die Haushaltsbehörde die Mittel für den Zuschuss für die Agentur und stellt den Stellenplan für die Agentur auf; die Stellen der Versorgungsagentur werden im Stellenplan der Kommission gesondert angegeben.

8. Der Haushaltsplan wird von der Kommission festgestellt. Er wird endgültig, sobald die endgültige Feststellung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union erfolgt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst. Der Haushaltsplan der Agentur wird auf ihren Internetseiten veröffentlicht.

9. Jede Änderung des Stellenplans und des Haushaltsplans der Agentur ist Gegenstand eines Berichtigungshaushaltsplans, der mit dem gleichen Verfahren festgestellt wird wie der ursprüngliche Haushaltsplan. Änderungen des Stellenplans werden der Haushaltsbehörde unterbreitet. Die Berichtigungshaushaltspläne werden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Information zugeleitet.

Artikel 8 – Ausführung des Haushaltplans, Finanzkontrolle und Finanzvorschriften

1. Der Generaldirektor führt den Haushaltsplan der Agentur aus.

2. Im Anschluss an jedes Haushaltsjahr übermittelt der Rechnungsführer der Agentur die vorläufigen Rechnungen

a) spätestens am 1. März dem Rechnungsführer der Kommission zu Konsolidierungszwecken und

b) spätestens am 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungshof.

3. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur stellt der Generaldirektor eigenverantwortlich den endgültigen Jahresabschluss der Agentur auf und legt ihn dem Beirat zur Stellungnahme vor.

4. Der Beirat der Agentur gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

5. Der Generaldirektor der Agentur leitet den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Beirats spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

6. Der endgültige Jahresabschluss wird auf den Internetseiten der Kommission veröffentlicht.

7. Der Generaldirektor der Agentur übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf seine Bemerkungen.

8. Der Generaldirektor übermittelt dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

9. Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Generaldirektor vor dem 30. April des Jahres n + 2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

10. Die für die Agentur geltende Finanzregelung wird gemäß Artikel 183 des Vertrags erlassen.

Artikel 9 - Kapital

1. Das Kapital der Agentur beträgt 5 824 000 EUR.

2. Das Kapital wird wie folgt gezeichnet:

Belgien | EUR | 192 000 |

Bulgarien | EUR | 96 000 |

Tschechische Republik | EUR | 192 000 |

Dänemark | EUR | 96 000 |

Deutschland | EUR | 672 000 |

Estland | EUR | 32 000 |

Griechenland | EUR | 192 000 |

Spanien | EUR | 416 000 |

Frankreich | EUR | 672 000 |

Irland | EUR | 32 000 |

Italien | EUR | 672 000 |

Zypern | EUR | 32 000 |

Lettland | EUR | 32 000 |

Litauen | EUR | 32 000 |

Luxemburg | EUR | - |

Ungarn | EUR | 192 000 |

Malta | EUR | - |

Niederlande | EUR | 192 000 |

Österreich | EUR | 96 000 |

Polen | EUR | 416 000 |

Portugal | EUR | 192 000 |

Rumänien | EUR | 288 000 |

Slowenien | EUR | 32 000 |

Slowakei | EUR | 96 000 |

Finnland | EUR | 96 000 |

Schweden | EUR | 192 000 |

Vereinigtes Königreich | EUR | 672 000 |

3. Ein Teilbetrag von 10 % des Kapitals ist innerhalb von dreißig Tagen nach Beitritt eines Mitgliedstaats zur Gemeinschaft zu zahlen. Zusätzlich kann der Rat auf Vorschlag der Kommission über den Abruf weiterer Teilbeträge des Kapitals mit qualifizierter Mehrheit entscheiden. Der abgerufene Teilbetrag ist innerhalb von dreißig Tagen nach dieser Entscheidung an die Agentur zu zahlen.

4. Mit der Übernahme eines Kapitalanteils ist kein Recht auf Dividenden oder Zinsen verbunden. Ein Recht auf Rückzahlung des Nennwerts der eingezahlten Teilbeträge besteht nur bei Auflösung der Agentur.

5. Alle Zahlungen erfolgen in Euro.

Artikel 10 - Abgaben

1. Die Agentur kann gemäß Artikel 54 des Vertrags eine Abgabe auf die Umsätze erheben, bei denen die Agentur in Ausübung ihres Bezugsrechts oder ihres ausschließlichen Rechts zum Abschluss von Lieferverträgen tätig wird. Der Erlös einer solchen Abgabe dient ausschließlich zur Deckung ihrer Betriebskosten.

Die Bestimmungen über diese Abgabe werden in einem Durchführungsbeschluss im Einzelnen festgelegt.

Kapitel 3 – Beirat

Artikel 11 – Zusammensetzung des Beirats

1. Der Beirat setzt sich zusammen aus einem Mitglied je Mitgliedstaat ohne Tätigkeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs und zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat mit Tätigkeiten auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs. Allerdings kann ein Mitgliedstaat beschließen, nicht im Beirat mitzuwirken. Jedes Mitglied kann einen Stellvertreter benennen, der zusätzlich zu dem vollwertigen Mitglied an den Sitzungen des Beirats teilnehmen kann, aber nicht abstimmen darf, wenn das vollwertige Mitglied anwesend ist. Bei Rücktritt oder Ausfall eines Mitglieds wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger ernannt.

Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreter werden auf der Grundlage ihrer einschlägigen Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Kernbrennstoffkreislaufs oder der Kernkrafterzeugung von ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist einmal zulässig.

Artikel 12 – Vorsitz des Beirats

1. Der Beirat ernennt einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende aus den Reihen seiner Mitglieder. Dieser Vorsitz vertritt verschiedene Seiten der Industrie, sowohl die Erzeuger als auch die Verbraucher. Der ranghöchste der beiden stellvertretenden Vorsitzenden nimmt die Stelle des Vorsitzenden ein, wenn er nicht in der Lage ist, seine Pflichten zu erfüllen.

2. Die Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre. Ihre Amtszeit ist nicht verlängerbar; der Vorsitz sollte zwischen den verschiedenen Seiten der Industrie wechseln. Das Mandat der stellvertretenden Vorsitzenden endet automatisch, wenn ihre Amtszeit als Mitglied des Beirats ohne Verlängerung ausläuft.

Artikel 13 – Aufgaben des Beirats

1. Der Beirat unterstützt die Agentur durch Stellungnahmen und Informationen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Er ist als Verbindungsstelle zwischen der Agentur und den Erzeugern wie auch den Verbrauchern im Nuklearsektor tätig.

2. Der Beirat kann zu allen unter den Zuständigkeitsbereich der Agentur fallenden Fragen auf seinen Sitzungen mündlich oder zwischen solchen Sitzungen schriftlich konsultiert werden. Der Beirat kann auch auf Veranlassung von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zu solchen Fragen Stellungnahmen abgeben.

3. Der Generaldirektor hört den Beirat vor Entscheidungen über folgende Angelegenheiten:

a) die Regeln für die Gegenüberstellung von Angebot und Nachfrage (Artikel 60 Absatz 6 des Vertrags);

b) das Kapital der Agentur; seine Erhöhung oder Herabsetzung oder eine weitere Einzahlung auf das gezeichnete Kapital (Artikel 54 Absatz 4 des Vertrags);

c) die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze zur Deckung der Betriebskosten der Agentur (Artikel 54 Absatz 5 des Vertrags);

d) die Bedingungen für die Anlegung von Handelsbeständen durch die Agentur (Artikel 72 Absatz 1 des Vertrags);

e) die Finanzvorschriften der Agentur, den Jahreshaushalt, die Jahresabschlüsse, Marktberichte und das Arbeitsprogramm.

4. Der Generaldirektor kann bei Bedarf dem Beirat für die Abgabe seiner Stellungnahme eine Frist setzen. Diese Frist muss, von der Benachrichtigung der Mitglieder des Beirats an gerechnet, mindestens einen Monat betragen.

5. Kann die Stellungnahme des Beirats nicht innerhalb dieser Frist eingeholt werden, so kann der Generaldirektor die Entscheidung fällen.

6. Über die in diesem Artikel genannten Angelegenheiten können Entscheidungen, die in den Zuständigkeitsbereich des/der Generaldirektors/Generaldirektorin fallen, nicht vor Ablauf des zehnten Werktages nach Abgabe der Stellungnahme des Beirats getroffen werden, sofern sie dieser Stellungnahme zuwiderlaufen.

7. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung für sämtliche Angelegenheiten, die nicht in dieser Satzung geregelt sind.

Artikel 14 - Ausschusssitzungen

1. Der Beirat wird am Sitz der Agentur wie folgt einberufen:

a) in der Regel zweimal im Jahr,

b) auf Ersuchen des Generaldirektors der Agentur,

c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirats unter Angabe der auf die Tagesordnung zu setzenden Fragen.

2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Stellungnahmen können mit der Mehrheit seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder abgegeben werden.

3. Jedes Mitglied des Beirats hat eine Stimme. Ist ein Mitglied und sein Vertreter verhindert, kann das vollwertige Mitglied seine Stimme durch schriftliche Vollmacht einem anderen Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann sich höchstens eine Stimme übertragen lassen.

4. Der Generaldirektor oder sein/ihre Vertreter(in) nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirats teil. Sonstige Personen, die nicht zum Personal der Agentur gehören, können an der Sitzung nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder teilnehmen und sind an die in Absatz 5 festgelegte Verpflichtung gebunden.

5. Die Mitglieder des Beirats sind nach Artikel 194 des Vertrags im Hinblick auf sämtliche Vorgänge, Informationen, Kenntnisse oder Unterlagen, die unter Geheimschutz stehen und die in ihren Besitz gelangen oder ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Beirats mitgeteilt werden, zur Geheimhaltung verpflichtet.

6. Die Sekretariatsgeschäfte des Beirats werden von der Agentur wahrgenommen.

7. Die Reisekosten eines Mitglieds des Beirats werden von der Agentur erstattet.

Schlussbestimmungen

Artikel 15 – Rechtsfähigkeit der Agentur

Die Agentur besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zuerkannt ist. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht auftreten.

[1] ABl. C […], […], S. […].

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[4] ABl. 27, 6.12.1958 S. 534-540.