52007PC0108

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für die Euratom-Versorgungsagentur /* KOM/2007/0108 endg. - CNS 2007/0042 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 16.3.2007

KOM(2007) 108 endgültig

2007/0042 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Finanzregelung für die Euratom-Versorgungsagentur

(von der Kommission vorgelegt)

INHALTSVERZEICHNIS

BEGRÜNDUNG 4

VERORDNUNG DES RATES über die Finanzregelung für die Euratom-Versorgungsagentur 5

TITEL I - GEGENSTAND 6

TITEL II - HAUSHALTSGRUNDSÄTZE 7

KAPITEL 1: Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit 7

KAPITEL 2: Grundsatz der Jährlichkeit 8

KAPITEL 3: Grundsatz des Haushaltsausgleichs 9

KAPITEL 4: Grundsatz der Rechnungseinheit 10

KAPITEL 5: Grundsatz der Gesamtdeckung 11

KAPITEL 6: Grundsatz der Spezialität 12

KAPITEL 7: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung 13

KAPITEL 8: Grundsatz der Transparenz 13

TITEL III - AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS 13

KAPITEL 1: Aufstellung des Haushaltsplans 13

KAPITEL 2: Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans 14

TITEL IV - HAUSHALTSVOLLZUG 15

KAPITEL 1: Allgemeine Bestimmungen 15

KAPITEL 2: Finanzakteure 16

Abschnitt 1: Grundsatz der Aufgabentrennung 16

Abschnitt 2: Der Anweisungsbefugte 16

Abschnitt 3: Der Rechnungsführer 18

KAPITEL 3: Verantwortlichkeit der Finanzakteure 19

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften 19

Abschnitt 2: Auf den Anweisungsbefugten und die bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften 19

Abschnitt 3: Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften 20

KAPITEL 4: Einnahmenvorgänge 21

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen 21

Abschnitt 2: Forderungsvorausschätzungen 21

Abschnitt 3: Feststellung der Forderungen 21

Abschnitt 4: Anordnung der Einziehungen 22

Abschnitt 5: Einziehung 22

Abschnitt 6: Spezifische Vorschriften für Abgaben und Gebühren 23

CHAPITRE 5 : Opérations de dépenses 23

Abschnitt 1: Mittelbindung 24

Abschnitt 2: Feststellung der Ausgaben 25

Abschnitt 3: Anordnung der Ausgaben 26

Abschnitt 4: Zahlung der Ausgaben 26

Abschnitt 5: Fristen für die Ausgabenvorgänge 27

KAPITEL 6: Datenverarbeitungssysteme 27

KAPITEL 7: Der interne Prüfer 27

TITEL V - ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE 28

TITEL VI - RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG 28

KAPITEL 1: Rechnungslegung 28

KAPITEL 2: Rechnungsführung 31

Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen 31

Abschnitt 2: Finanzbuchführung 31

Abschnitt 3: Haushaltsbuchführung 32

KAPITEL 3: Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte 32

TITEL VII - EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG 32

KAPITEL 1: Externe Kontrolle 32

KAPITEL 2: Entlastung 33

TITEL VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 34

BEGRÜNDUNG

Die Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur” genannt) ist das Gemeinschaftsorgan, das beauftragt ist, für die gerechte Versorgung mit Kernmaterialien (Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Materialien) zu sorgen. Zu diesem Zweck verfügt sie über das ausschließliche Recht, Verträge über die Lieferung dieser Materialien aus Ländern innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft abzuschließen (Artikel 52 EAGV). Die Agentur steht unter der Aufsicht der Kommission (Artikel 53 EAGV). Die Agentur hat Rechtspersönlichkeit und genießt finanzielle Autonomie (Artikel 54 EAGV). In dem letztgenannten Artikel sieht der Vertrag im Übrigen vor, dass die Satzung „zur Deckung der Betriebskosten der Agentur die Erhebung einer Abgabe auf die Umsätze vorsehen” kann.

Da sich die Rahmenbedingungen gewandelt haben, wird die Satzung der Agentur mit Beschluss des Rates aktualisiert; der entsprechende Entwurf ist dieser Verordnung beigefügt. Der Gesetzgeber der Gemeinschaften hat 2002 eine neue Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften beschlossen, und in Anwendung von deren Artikel 185 ist eine Rahmenfinanzregelung für dezentralisierte Einrichtungen ausgearbeitet worden. Diese beiden Verordnungen sind nicht unmittelbar auf die Agentur anwendbar.

Der Rechnungshof fordert seit mehreren Jahren die Annahme einer Finanzregelung für die Agentur, durch die es möglich sei, die Ziele einer wirtschaftlichen Haushaltsführung, die die Organe anstreben, zu verwirklichen. Unter Berücksichtigung dieser Aspekte ist es sinnvoll, sich bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die Finanzregelung der Agentur an der Rahmenfinanzregelung der Verordnung Nr. 2343/2002 zu orientieren, soweit die rechtlichen Rahmenbedingungen im Großen und Ganzen dieselben sind. Allerdings wurde dieses Muster angepasst, um den Besonderheiten der Agentur Rechnung zu tragen:

1. Aufgrund des begrenzten Haushalts der Agentur ist gemäß der Satzung der Agentur die Kommission die Haushaltsbehörde. Aus Gründen der Transparenz und Einheitlichkeit mit der Rahmenfinanzregelung für die sonstigen Gemeinschaftseinrichtungen wird dagegen das Parlament die Behörde, die auf Empfehlung des Rates die Entlastung für die Haushaltspläne erteilt.

2. Die Agentur kann zur Rechnungskonsolidierung der Kommission beitragen.

3. Diese Finanzregelung der Agentur bedarf keiner Durchführungsbestimmungen; sind darin jedoch keine Vorschriften ausdrücklich festgelegt, gelten die Bestimmungen der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.

4. Auch wenn sie nicht zu den in Artikel 185 der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen gehört, wird die interne Rechnungsprüfung der Agentur vom Internen Auditdienst der Kommission übernommen.

Nach Artikel 8 Absatz 10 der Satzung der Agentur ist die Finanzregelung der Agentur gemäß Artikel 185 der genannten Verordnung zu erlassen.

2007/0042 (CNS)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

über die Finanzregelung für die Euratom-Versorgungsagentur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Beirats der Agentur und des Rechnungshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

5. Die im Hinblick auf die Durchführung bestimmter Aufgaben auf dem Gebiet der Versorgung mit Erzen, Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Materialien geschaffene Euratom-Versorgungsagentur (im Folgenden „Agentur” genannt) ist mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet und verfügt folglich über einen eigenen Haushaltsplan, der einer spezifischen Finanzregelung unterliegen sollte.

6. Damit gewährleistet ist, dass die Finanzvorschriften der Agentur der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[1] des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften in bestimmtem Maße entsprechen, ist es sinnvoll, dass die Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans der Agentur, zumal sie einen Zuschuss aus Mitteln des Gemeinschaftshaushalts erhält, soweit möglich an die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002[2] der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Agentur angepasst werden.

7. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die vier fundamentalen Grundsätze des Haushaltsrechts (Einheit, Jährlichkeit, Gesamtdeckung, Spezialität) sowie die Grundsätze der Haushaltswahrheit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und der Transparenz zu beachten.

8. Die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten des Rechnungsführers, des internen Prüfers und der Anweisungsbefugten müssen festgelegt werden. Sie tragen die uneingeschränkte Verantwortung für sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge, die unter ihrer Aufsicht abgewickelt werden, und müssen über diese Vorgänge gegebenenfalls im Rahmen eines Disziplinarverfahrens Rechenschaft ablegen. Die Funktion des internen Audit (Prüfung) muss vom internen Prüfer der Kommission ausgeübt werden.

9. Der Zeitplan für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Rechnungslegung und die Entlastung ist, soweit sich dies als zweckmäßig erweist, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festzulegen. Die Entlastung sollte dem Generaldirektor auf Empfehlung des Rates vom Parlament erteilt werden.

10. Jeder Abschnitt des Haushaltsplans enthält einen Stellenplan. Die Stellen der Agentur sollten im Stellenplan der Kommission gesondert angegeben werden.

11. Es ist zweckmäßig, dass das Gremium, das von der Kommission zur Bewertung von Unregelmäßigkeiten eingesetzt wird, auch von der Agentur in Anspruch genommen werden kann, damit gewährleistet ist, dass gleiche Handlungen auch gleich bewertet werden.

12. Die Agentur hat in Bezug auf das öffentliche Auftragswesen denselben Anforderungen zu genügen wie die Organe. Es ist zweckmäßig, in diesem Zusammenhang auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 zu verweisen.

13. Die Agentur darf zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben die Leistungen externer privatrechtlicher Einrichtungen nur im Bedarfsfall und zwar ausschließlich für Aufgaben in Anspruch nehmen, die weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung der Ermessensbefugnis beinhalten; dadurch soll die Verantwortung der Agentur für die Ausführung ihres Haushaltsplans gewährleistet und die Wahrung der bei ihrer Schaffung festgelegten Ziele sichergestellt werden.

14. Die Agentur sollte ihren Anträgen auf Zahlung des Gemeinschaftszuschusses eine Cashflow-Prognose beifügen.

15. In Anbetracht der sich aus der Satzung der Agentur ergebenden vorschriftbedingten Anforderungen ist das Rechnungslegungsverfahren entsprechend anzupassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I - GEGENSTAND

Artikel 1

1. Diese Verordnung legt die Grundsätze und Regeln für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur fest.

2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(a) „Haushaltsbehörde”: das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union.

(b) „Satzung”: die mit Beschluss des Rates vom xx xxxxx 200x erlassene neue Satzung der Agentur.

TITEL II - HAUSHALTSGRUNDSÄTZE

Artikel 2

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans der Agentur gelten nach Maßgabe dieser Verordnung die Grundsätze der Einheit, der Haushaltswahrheit, der Jährlichkeit, des Haushaltsausgleichs, der Rechnungseinheit, der Gesamtdeckung, der Spezialität, der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sowie der Transparenz.

KAPITEL 1: Grundsatz der Einheit und der Haushaltswahrheit

Artikel 3

Der Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche für erforderlich erachteten Einnahmen und Ausgaben der Agentur veranschlagt und bewilligt werden.

Artikel 4

Der Haushaltsplan umfasst

1. eigene Einnahmen, darunter die Zinsen und Einnahmen aus ihrem Kapital und ihren Bankinvestitionen sowie den in Artikel 10 der Satzung vorgesehenen Abgaben auf die Umsätze,

2. einen von der Haushaltsbehörde im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften beschlossenen Zuschuss,

3. Einnahmen zur Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß Artikel 17 Absatz 1,

4. die Verwaltungsausgaben der Agentur,

5. Anleihen, die nach zu erlassenden speziellen Finanzvorschriften von der Agentur als Haushaltsquelle verwendet werden dürfen (gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Satzung).

Artikel 5

1. Einnahmen können nur angenommen und Ausgaben nur getätigt werden, wenn sie bei einer Haushaltslinie veranschlagt sind.

2. In den Haushaltsplan dürfen nur Mittel eingesetzt werden, die einer für erforderlich erachteten Ausgabe entsprechen.

3. Ausgaben dürfen nur im Rahmen der im Haushaltsplan bewilligten Mittel gebunden und angeordnet werden.

4. Die Zinserträge aus Mitteln, die Eigentum der Agentur sind, werden als Einnahmen in den Haushaltsplan eingesetzt.

5. Über die Verwendung der eventuellen Anleihen der Agentur werden spezielle Finanzvorschriften erlassen.

KAPITEL 2: Grundsatz der Jährlichkeit

Artikel 6

Die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr bewilligt. Das Haushaltsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Artikel 7

1. Der Haushaltsplan umfasst nicht getrennte Mittel in Form von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.

2. Die Verpflichtungsermächtigungen decken die Gesamtkosten der rechtlichen Verpflichtungen, die im Laufe des Haushaltsjahres eingegangen werden.

3. Die Zahlungsermächtigungen decken die Ausgaben zur Erfüllung der im Laufe des Haushaltsjahrs eingegangenen und/oder in früheren Haushaltsjahren eingegangenen rechtlichen Verpflichtungen.

4. Die Verwaltungsmittel sind nicht getrennte Mittel. Verwaltungsausgaben aufgrund von Verträgen, die gemäß den örtlichen Gepflogenheiten geschlossen werden oder sich auf die Lieferung von Ausrüstungsmaterial beziehen und die sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstrecken, werden zulasten des Haushaltsplans des Haushaltsjahres verbucht, in dem sie getätigt werden.

Artikel 8

1. Die Einnahmen der Agentur gemäß Artikel 4 werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen.

2. Die Einnahmen der Agentur decken Zahlungsermächtigungen in gleicher Höhe.

3. Die für ein Haushaltsjahr bewilligten Haushaltsmittel dürfen nur zur Bestreitung von in diesem Haushaltsjahr gebundenen und getätigten Ausgaben und zur Abwicklung von Mittelbindungen früherer Haushaltsjahre verwendet werden.

4. Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember eingegangenen Verpflichtungen verbucht.

5. Die Ausgaben eines Haushaltsjahrs werden auf der Grundlage der Zahlungen, die der Rechnungsführer bis zum 31. Dezember getätigt hat, für dieses Haushaltsjahr verbucht.

Artikel 9

1. Mittel, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, verfallen.

2. Mittel, die bei Abschluss des Haushaltsjahrs ordnungsgemäß eingegangenen Verpflichtungen entsprechen, werden automatisch ausschließlich auf das folgende Haushaltsjahr übertragen.

3. Die am 31. Dezember verfügbaren Mittel aus den zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 17 werden automatisch übertragen.

Die verfügbaren Mittel aus den übertragenen zweckgebundenen Einnahmen müssen vorrangig in Anspruch genommen werden.

Artikel 10

Mittel, die für ein bestimmtes Haushaltsjahr bereitgestellt wurden und in den folgenden Haushaltsjahren freigegeben werden, weil die betreffende Maßnahme nicht oder nur teilweise ausgeführt wurde, werden in Abgang gestellt.

Artikel 11

Die im Haushaltsplan veranschlagten Mittel können nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar gebunden werden.

KAPITEL 3: Grundsatz des Haushaltsausgleichs

Artikel 12

1. Der Haushalt ist in Einnahmen und Zahlungsermächtigungen auszugleichen.

2. Die Ermächtigungen dürfen den Zuschuss der Gemeinschaft, zuzüglich der eigenen Einnahmen sowie etwaiger anderer Einnahmen im Sinne von Artikel 4, nicht überschreiten.

3 Die der Agentur gewährten Mittel sind in Bezug auf den Haushaltsplan dem Haushaltsausgleich dienende Zuschüsse, die eine Vorfinanzierung im Sinne von Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 darstellen.

Artikel 13

1. Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 76 positiv, so wird er bis zur Höhe des in dem Haushaltsjahr ausgezahlten Gemeinschaftszuschusses im Laufe des Haushaltsjahrs an die Kommission zurückgezahlt.

Die Differenz zwischen dem im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Gesamthaushaltsplan” genannt) ausgewiesenen und der Agentur im Haushaltsjahr effektiv ausgezahlten Gemeinschaftszuschuss wird annulliert.

2. Ist der Saldo der Haushaltsergebnisrechnung gemäß Artikel 76 negativ, so wird er im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres ausgewiesen.

3. Die Einnahmen oder Zahlungsermächtigungen werden im Laufe des Haushaltsverfahrens im Wege des Verfahrens des Berichtigungsschreibens und im Verlauf des Haushaltsvollzugs im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans in den Haushaltsplan eingesetzt.

KAPITEL 4: Grundsatz der Rechnungseinheit

Artikel 14

Die Aufstellung des Haushaltsplans, der Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung erfolgen in Euro.

Für die Kassenführung darf der Rechnungsführer Transaktionen in den Landeswährungen vornehmen.

Artikel 15

1. Ist der Haushaltsplan der Agentur zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgestellt, so sind auf die Mittelbindungen und Zahlungen im Zusammenhang mit Ausgaben, die bei der Ausführung des letzten ordnungsgemäß festgestellten Haushaltsplans unter einer spezifischen Haushaltslinie hätten verbucht werden können, folgende Bestimmungen anwendbar.

2. Mittelbindungen können je Kapitel in Höhe von bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufenen Monat vorgenommen werden.

Zahlungen können monatlich je Kapitel in Höhe von bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das vorhergehende Haushaltsjahr bei dem betreffenden Kapitel bewilligten Mittel vorgenommen werden.

Die Obergrenze der Mittelansätze des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben darf nicht überschritten werden.

3. Im Interesse der Kontinuität der Tätigkeit der Agentur kann die Kommission auf Antrag des Generaldirektors gleichzeitig zwei oder mehrere vorläufige Zwölftel sowohl für die Mittelbindungen als auch für die Zahlungen über diejenigen vorläufigen Zwölftel hinaus bewilligen, die nach den Absätzen 1 und 2 automatisch verfügbar geworden sind.

Die zusätzlichen Zwölftel werden als Ganzes bewilligt und sind nicht aufteilbar.

KAPITEL 5: Grundsatz der Gesamtdeckung

Artikel 16

Vorbehaltlich des Artikels 17 dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Zahlungsermächtigungen. Vorbehaltlich des Artikels 19 werden die Einnahmen und Ausgaben nach dem Bruttoprinzip ausgewiesen.

Artikel 17

1. Im Hinblick auf die Finanzierung spezifischer Ausgaben sind folgende Einnahmen zweckgebunden:

16. zweckbestimmte Einnahmen, beispielsweise aus Spenden, Zuschüssen, Schenkungen und Vermächtnissen;

17. die weiteren Einzahlungen auf das gezeichnete Kapital der Mitgliedstaaten, soweit diese Mittel genau bestimmten Maßnahmen oder Ausgaben der Agentur zugewiesen oder für solche vorgesehen werden, wenn der Rat so beschließt.

2. Die Einnahmen gemäß Absatz 1 müssen sämtliche mit der betreffenden Tätigkeit oder Zweckbestimmung verbundenen direkten und indirekten Ausgaben decken.

3. Für die zweckgebundenen Einnahmen des Absatzes 1 werden im Haushaltsplan entsprechende Linien mit - soweit möglich - den entsprechenden Beträgen eingerichtet.

Artikel 18

1. Der Generaldirektor kann zugunsten der Agentur Zuwendungen annehmen, beispielsweise Spenden, Zuschüsse, Schenkungen und Vermächtnisse.

2. Die Annahme von Zuwendungen, die zu Aufwendungen führen könnten, bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Kommission, die sich binnen zwei Monaten, gerechnet ab dem Datum, an dem ihr der Antrag vorgelegt wird, äußert. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Entscheidung der Kommission, so gilt die Zuwendung als angenommen.

Artikel 19

1. Folgende Beträge können von Rechnungen oder Zahlungsaufforderungen abgezogen werden und werden dann nettosaldiert:

18. die einem Vertragspartner oder Auftragnehmer auferlegten Vertragsstrafen;

19. rechtsgrundlos gezahlte Beträge; in diesem Fall kann eine Verrechnung mit einer neuen Zahlung gleicher Art zugunsten desselben Begünstigten aus Mitteln des Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres, bei denen der zu viel gezahlte Betrag ausgewiesen wurde, erfolgen.

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die von Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in Abzug gebracht werden, werden nicht als Einnahmen der Agentur verbucht.

2. Die Preise der Lieferungen und Leistungen an die Agentur werden mit ihrem Betrag ohne Steuern verbucht, wenn sie Steuern enthalten, die erstattet werden, wobei

20. die Erstattung entweder von den Mitgliedstaaten aufgrund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen wird,

21. oder durch einen Mitgliedstaat oder Drittländer aufgrund einschlägiger Vereinbarungen erfolgt.

Eventuelle nationale Steuerlasten, die der Agentur in Anwendung von Absatz 1 vorübergehend entstehen, werden bis zu ihrer Erstattung durch die betreffenden Staaten auf einem Verwahrkonto verbucht.

3. Ein etwaiger Negativsaldo wird als Ausgabe im Haushaltsplan verbucht.

4. Beim Haushaltsvollzug verzeichnete Wechselkursdifferenzen können miteinander verrechnet werden. Das positive oder negative Ergebnis dieser Verrechnung fließt in den Saldo des Haushaltsjahres ein.

KAPITEL 6: Grundsatz der Spezialität

Artikel 20

Sämtliche Mittel werden nach Titeln und Kapiteln sachlich gegliedert. Die Kapitel sind in Artikel und Posten untergliedert.

Artikel 21

1. Der Generaldirektor kann innerhalb eines Kapitels Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel vornehmen. Er unterrichtet die Kommission so rasch wie möglich davon.

2. Der Generaldirektor kann Mittelübertragungen von Titel zu Titel oder von Kapitel zu Kapitel bis zu einer Obergrenze von 10 % der Mittel des Haushaltsjahres vornehmen. Über diese Obergrenze hinaus kann er der Kommission Mittelübertragungen von Titel zu Titel oder, innerhalb eines Titels, von Kapitel zu Kapitel vorschlagen. Die Kommission kann sich binnen eines Monats gegen diese Mittelübertragungen aussprechen, andernfalls gelten sie nach Ablauf dieser Frist als genehmigt.

3. Den Vorschlägen für Mittelübertragungen und den gemäß diesem Artikel vorgenommenen Mittelübertragungen ist eine sachdienliche, ausführliche Begründung beizugeben, die Aufschluss gibt über die bisherige Verwendung der Mittel und den voraussichtlichen Bedarf bis zum Ende des Haushaltsjahres, sowohl bei den aufzustockenden Haushaltslinien als auch bei den Linien, bei denen die entsprechenden Mittel entnommen werden.

Artikel 22

1. Es dürfen nur die Haushaltslinien im Wege der Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, die bereits dotiert sind oder bei denen der Vermerk „pro memoria” (p.m.) eingesetzt ist.

2. Mittel, die zweckgebundenen Einnahmen entsprechen, können nur insoweit übertragen werden, als sie ihre Zweckgebundenheit behalten.

KAPITEL 7: Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung

Artikel 23

1. Die Haushaltsmittel sind nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. sparsam, wirtschaftlich und wirksam, zu verwenden.

2. Sparsamkeit bedeutet, dass die Ressourcen, die von der Agentur für ihre Tätigkeiten eingesetzt werden, zum richtigen Zeitpunkt, in ausreichender Menge und angemessener Qualität sowie mit dem geringstmöglichen Kostenaufwand bereitgestellt werden.

3. Wirtschaftlichkeit bedeutet eine optimale Relation zwischen den eingesetzten Mitteln und den erzielten Ergebnissen.

4. Wirksamkeit bedeutet, dass die angestrebten Ziele und Ergebnisse erreicht werden.

KAPITEL 8: Grundsatz der Transparenz

Artikel 24

Für die Aufstellung des Haushaltsplans, den Haushaltsvollzug und die Rechnungslegung gilt das Transparenzgebot.

Der Haushaltsplan sowie die Berichtigungshaushaltspläne werden in ihrer endgültig festgestellten Form auf den Internetseiten der Agentur veröffentlicht.

TITEL III - AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

KAPITEL 1: Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 25

1. Der Voranschlag des Haushaltsplans wird vom Generaldirektor nach Maßgabe der Satzung der Agentur aufgestellt.

2. Der Generaldirektor der Agentur übermittelt der Kommission bis zum 31. März jeden Jahres nach Einholung der Stellungnahme des Beirats einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie sein Arbeitsprogramm.

3. Dieser Voranschlag umfasst einen Stellenplan mit den Dauer- und Zeitplanstellen der Agentur[3].

4. Die Kommission berücksichtigt im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Gesamthaushaltsplans den Voranschlag der Agentur bei der Festlegung der Höhe des für die Agentur bestimmten Zuschusses sowie der von ihr für notwendig erachteten Personalausstattung der Agentur.

5. Die Haushaltsbehörde beschließt den Stellenplan der Agentur sowie alle späteren Änderungen des Stellenplans.

6. Der endgültige Haushaltsplan und der Stellenplan werden von der Kommission nach der endgültigen Feststellung des Gesamthaushaltsplans, in dem die Höhe des Zuschusses sowie der Stellenplan ausgewiesen sind, festgestellt und berücksichtigen gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen.

Artikel 26

Jede Änderung des Haushaltsplans, einschließlich des Stellenplans, erfolgt im Wege eines Berichtigungshaushalts, der nach dem für den Haushaltsplan geltenden Verfahren angenommen wird.

KAPITEL 2: Gliederung und Darstellung des Haushaltsplans

Artikel 27

Der Haushaltsplan umfasst einen Einnahmenplan und einen Ausgabenplan.

Artikel 28

Im Haushaltsplan wird Folgendes ausgewiesen:

1) im Einnahmenplan:

22. die geschätzten Einnahmen der Agentur für das betreffende Haushaltsjahr,

23. die für das vorhergehende Haushaltsjahr veranschlagten Einnahmen und die Einnahmen des Haushaltsjahrs n-2,

24. die Erläuterungen zu den einzelnen Einnahmenlinien.

2) im Ausgabenteil:

25. die Verpflichtungsermächtigungen für das betreffende Haushaltsjahr,

26. die Verpflichtungsermächtigungen für das vorhergehende Haushaltsjahr sowie die im Haushaltsjahr n-2 gebundenen Ausgabemittel.

27. die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen;

Artikel 29

Im Stellenplan gemäß Artikel 25 werden neben der Stellenzahl für das betreffende Haushaltsjahr auch die für das vorhergehende Haushaltsjahr bewilligte Stellenzahl sowie die Zahl der tatsächlich besetzten Stellen angegeben.

Der Stellenplan stellt für die Agentur eine verbindliche Höchstgrenze dar, über die hinaus keine Ernennung vorgenommen werden darf.

TITEL IV - HAUSHALTSVOLLZUG

KAPITEL 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 30

Der Generaldirektor übt die Funktion des Anweisungsbefugten aus. Er führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe der Finanzregelung der Agentur in den ihm unterstellten Dienststellen eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus.

Artikel 31

Der Generaldirektor kann seine Haushaltsvollzugsbefugnis Bediensteten der Agentur, die den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften unterliegen, übertragen. Die Bevollmächtigten dürfen nur im Rahmen der ihnen ausdrücklich übertragenen Befugnisse tätig werden.

Artikel 32

1. Den Finanzakteuren gemäß Kapitel 2 dieses Titels ist jede Haushaltsvollzugshandlung untersagt, durch die eigene Interessen mit denen der Agentur in Konflikt geraten könnten. Tritt dieser Fall ein, hat der betreffende Handlungsträger von dieser Handlung abzusehen und die zuständige Stelle zu befassen.

2. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die unparteiische und objektive Wahrnehmung der Aufgaben eines für den Haushaltsvollzug zuständigen Akteurs oder eines internen Prüfers aus familiären oder gefühlsmäßigen Gründen, aus Gründen der politischen Übereinstimmung oder der nationalen Zugehörigkeit, des wirtschaftlichen Interesses oder aus anderen Gründen, die auf einer Gemeinsamkeit der Interessen mit dem Begünstigten beruhen, beeinträchtigt wird.

3. Die in Absatz 1 bezeichnete zuständige Stelle ist der Dienstvorgesetzte des betreffenden Handlungsträgers. Ist der Dienstvorgesetzte der Generaldirektor, so ist die zuständige Stelle die Kommission.

Artikel 33

Soweit es sich als erforderlich erweist, können externen privatrechtlichen Stellen oder Einrichtungen vertraglich Aufgaben übertragen werden, die im Bereich der technischen Beratung und der Verwaltung angesiedelt oder aber vorbereitender oder untergeordneter Art sind und weder die Ausübung hoheitlicher Befugnisse noch die Ausübung einer Ermessensbefugnis beinhalten.

KAPITEL 2: Finanzakteure

Abschnitt 1: Grundsatz der Aufgabentrennung

Artikel 34

Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung sind getrennte Funktionen und nicht miteinander vereinbar.

Abschnitt 2: Der Anweisungsbefugte

Artikel 35

1. Der Anweisungsbefugte ist dafür verantwortlich, die Einnahmen und Ausgaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten.

2. Zur Ausführung der Ausgaben nimmt der Anweisungsbefugte Mittelbindungen vor, geht rechtliche Verpflichtungen ein, stellt Ausgaben fest, erteilt die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollzieht die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen.

3. Die Ausführung der Einnahmen umfasst die Erstellung der Forderungsvorausschätzungen, die Feststellung der Forderungen, die Erteilung der Einziehungsanordnungen und die Versendung der Belastungsanzeigen. Außerdem umfasst sie gegebenenfalls den Verzicht auf festgestellte Forderungen.

4. Der Generaldirektor führt in seiner Eigenschaft als Anweisungsbefugter der Agentur die Organisationsstruktur sowie die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme und -verfahren ein, die für die Ausführung seiner Aufgaben geeignet sind. Diese werden den Normen für die interne Kontrolle der Kommission in sinnvollem Maße angepasst, wobei beachtet wird, dass die Risiken, die mit dem Verwaltungsumfeld und der Art der von der Agentur finanzierten Maßnahmen verbunden sind, gering sind.

5. Die operativen und finanziellen Aspekte jedes Vorgangs werden vor seiner Genehmigung von anderen Bediensteten als dem, der den Vorgang eingeleitet hat, geprüft. Die Einleitung und die Ex-ante-Überprüfung von Vorgängen sind zwei getrennte Funktionen.

6. Der Anweisungsbefugte bewahrt die Nachweise für die abgewickelten Vorgänge während eines Zeitraums von fünf Jahren auf, gerechnet vom Datum des Beschlusses über die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans.

Artikel 36

1. Unter Einleitung eines Vorgangs gemäß Artikel 35 Absatz 5 sind sämtliche Vorgänge zur Vorbereitung von Haushaltsvollzugshandlungen der zuständigen Anweisungsbefugten im Sinne von Artikel 30 und 31 zu verstehen.

2. Unter Ex-ante-Überprüfung eines Vorgangs gemäß Artikel 35 Absatz 5 sind sämtliche vom zuständigen Anweisungsbefugten eingerichteten Ex-ante-Kontrollen zu verstehen, mit denen die operativen und finanziellen Aspekte des Vorgangs überprüft werden sollen.

3. Jeder Vorgang wird mindestens einer Ex-ante-Überprüfung unterzogen. Mit dieser Überprüfung soll Folgendes festgestellt werden:

28. die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Ausgabe im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen,

29. die Einhaltung des in Artikel 23 genannten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

4. Die mit der Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 2 beauftragten Beamten und sonstigen Bediensteten unterscheiden sich von denen, die die in Absatz 1 genannten Aufgaben wahrnehmen, und sind diesen nicht unterstellt.

5. Die für die Kontrolle der Abwicklung von Finanzvorgängen Verantwortlichen müssen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und halten sich an spezielle Standesregeln, die auf den von der Kommission für ihre eigenen Dienststellen aufgestellten Normen beruhen.

Artikel 37

Der Generaldirektor legt der Kommission alljährlich über seine Tätigkeit als Anweisungsbefugter einen Jahrestätigkeitsbericht (im Folgenden „Bericht des Anweisungsbefugten” genannt) vor, dem Finanz- und Verwaltungsinformationen beigefügt sind.

In diesem Bericht wird erläutert, inwieweit er die ihm vorgegebenen Ziele realisiert hat, welche Risiken mit diesen Maßnahmen verbunden sind, wie er die ihm zur Verfügung gestellten Mittel verwendet hat und wie das interne Kontrollsystem funktioniert. Der interne Prüfer im Sinne von Artikel 66 nimmt Kenntnis vom jährlichen Tätigkeitsbericht sowie von den übrigen identifizierten Informationen.

Artikel 38

Ist ein mit der finanziellen Abwicklung und der Kontrolle von Vorgängen betrauter Bediensteter der Ansicht, dass eine Entscheidung, der er auf Anweisung seines Dienstvorgesetzten Folge leisten oder zustimmen soll, unrechtmäßig ist, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung oder die für ihn geltenden Berufsregeln verstößt, so teilt er dies dem Generaldirektor, und falls dieser nicht innerhalb einer angemessenen Frist tätig wird, der in Artikel 43 Absatz 4 bezeichneten Stelle schriftlich mit. Falls es sich um eine rechtswidrige Tätigkeit, um Betrug und Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft handeln könnte, unterrichtet er die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen.

Artikel 39

Im Falle der Übertragung von Haushaltsvollzugsbefugnissen gemäß Artikel 31 findet Artikel 35 Absätze 1, 2 und 3 auf den bevollmächtigten Anweisungsbefugten entsprechend Anwendung.

Abschnitt 3: Der Rechnungsführer

Artikel 40

1. Die Kommission ernennt einen Rechnungsführer, der dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften unterliegt und der bei der Agentur folgende Aufgaben wahrnimmt:

30. Gewährleistung der Ordnungsmäßigkeit der Zahlungen, der Annahme der Einnahmen und der Einziehung der festgestellten Forderungen,

31. Erstellung und Vorlage der Rechnungen gemäß Titel VII,

32. Rechnungsführung gemäß Titel VII,

33. Anwendung der Regeln und Methoden der Rechungsführung und des Kontenplans gemäß Titel VII nach Maßgabe der vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Bestimmungen,

34. Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Bereitstellung oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen,

35. Kassenführung.

2. Der Rechnungsführer erhält vom Anweisungsbefugten alle von diesem als zuverlässig garantierten Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, die das Vermögen der Agentur und den Haushaltsvollzug wahrheitsgetreu abbilden.

3. Der Rechnungsführer ist allein ermächtigt, Barmittel und Werte zu handhaben. Er ist für ihre Verwahrung verantwortlich.

4. Der Rechnungsführer kann in Ausübung seines Amtes einem ihm unterstehenden Mitarbeiter, auf den das Statut Anwendung findet, bestimmte Aufgaben übertragen.

5. In der Übertragungsverfügung werden die übertragenen Aufgaben, Rechte und Pflichten festgelegt.

KAPITEL 3: Verantwortlichkeit der Finanzakteure

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

Artikel 41

1. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann bevollmächtigten Anweisungsbefugten von der Behörde, die sie ernannt hat, jederzeit die ihnen übertragene Befugnis einstweilig oder endgültig entzogen werden.

2. Unbeschadet disziplinarrechtlicher Maßnahmen kann der Rechnungsführer von der Kommission jederzeit einstweilig oder endgültig des Dienstes enthoben werden. Die Kommission ernennt einen vorläufigen Rechnungsführer.

Artikel 42

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht eine etwaige strafrechtliche Verantwortung der in Artikel 41 genannten Bediensteten nach dem anwendbaren nationalen Recht und den geltenden Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie zur Bekämpfung von Bestechung, an der Beamte der Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten beteiligt sind.

2. Unbeschadet der Artikel 43 und 44 können Anweisungsbefugte und Rechnungsführer nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden. Im Falle einer rechtswidrigen Tätigkeit, des Betrugs oder der Korruption zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaft werden die in den geltenden Rechtsvorschriften bezeichneten Behörden und Stellen eingeschaltet.

Abschnitt 2: Auf den Anweisungsbefugten und die bevollmächtigten Anweisungsbefugten anwendbare Vorschriften

Artikel 43

1. Der Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Das bedeutet, dass er zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden kann, den die Gemeinschaften durch sein schwerwiegendes Verschulden in Wahrnehmung oder anlässlich der Wahrnehmung seiner Dienstpflichten erlitten haben, insbesondere wenn er Forderungen feststellt oder Einziehungsanordnungen erteilt, Mittelbindungen vornimmt oder Auszahlungsanordnungen unterzeichnet, ohne dabei diese Finanzvorschriften und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zu beachten.

Das Gleiche gilt, wenn er es durch sein schwerwiegendes Verschulden unterlässt, ein Dokument auszustellen, das eine Forderung begründet, wenn er die Erteilung von Einziehungsanordnungen oder die Versendung von Belastungsanzeigen unterlässt oder ohne Grund verzögert oder wenn er die Erteilung einer Auszahlungsanordnung unterlässt oder ohne Grund verzögert und dadurch eine zivilrechtliche Haftung der Agentur gegenüber Dritten auslöst.

2. Ist ein bevollmächtigter Anweisungsbefugter der Auffassung, dass eine Entscheidung, die er zu treffen hat, eine Unregelmäßigkeit aufweist oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verstößt, so hat er der befugniserteilenden Stelle schriftlich Mitteilung zu machen. Erteilt die befugniserteilende Stelle dem bevollmächtigten Anweisungsbefugten schriftlich die mit Gründen versehene Anordnung, die genannte Entscheidung auszuführen, ist letzterer, der die Entscheidung auszuführen hat, von seiner Verantwortung entbunden; er führt die Weisung aus, es sei denn, sie verstößt gegen geltende strafrechtliche Bestimmungen oder Sicherheitsnormen.

3. Im Falle einer Übertragung der Anweisungsbefugnis bleibt der Anweisungsbefugte verantwortlich für die Effizienz der Verwaltungssysteme und der Systeme für die interne Kontrolle sowie für die Wahl des bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

4. Das von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG. Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichtete Fachgremium, das über das Vorliegen einer finanziellen Unregelmäßigkeit und die etwaigen Konsequenzen befindet, übt gegenüber der Agentur die gleichen Befugnisse aus, die es gegenüber den Dienststellen der Kommission ausübt.

Der Generaldirektor entscheidet auf der Grundlage der Stellungnahmen dieses Gremiums über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens oder eines Verfahrens wegen einer finanziellen Haftung. Stellt das Gremium systembedingte Probleme fest, übermittelt es dem Anweisungsbefugten und dem internen Prüfer der Kommission einen Bericht mit Empfehlungen. Betrifft diese Stellungnahme eine Beteiligung des Generaldirektors, so übermittelt das Gremium sie dem internen Prüfer und der Kommission.

5. Jeder Bedienstete kann zum vollen oder teilweisen Ersatz eines Schadens herangezogen werden, den die Agentur durch sein schwerwiegendes Verschulden in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seiner Dienstpflichten erlitten hat.

Die mit Gründen versehene Verfügung ist von der Anstellungsbehörde nach Erledigung der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Disziplinarsachen vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu erlassen.

Abschnitt 3: Auf die Rechnungsführer anwendbare Vorschriften

Artikel 44

Die Rechnungsführer können nach Maßgabe des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften insbesondere für folgende Verfehlungen disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden:

1. Verlust bzw. Beschädigung ihnen anvertrauter Barmittel, Werte und Dokumente bzw. fahrlässige Herbeiführung des Verlusts oder der Beschädigung,

2. Änderung von Bankkonten oder von Postgirokonten ohne vorherige Unterrichtung des Anweisungsbefugten,

3. Vornahme von Einziehungen oder Zahlungen, die nicht den Beträgen auf den Einziehungsanordnungen oder den Auszahlungsanordnungen entsprechen,

4. Versäumnis, fällige Beträge zu vereinnahmen.

KAPITEL 4: Einnahmenvorgänge

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 45

Die Agentur legt der Kommission zu den mit dieser vereinbarten Bedingungen und nach einem mit dieser vereinbarten zeitlichen Schema Anträge auf Auszahlung der Gesamtheit oder eines Teils des Gemeinschaftszuschusses vor, denen eine Cashflow-Prognose beigefügt ist.

Artikel 46

Die Zinserträge aus den der Agentur von der Kommission im Zusammenhang mit dem Zuschuss gezahlten Mitteln fließen dem Gesamthaushaltsplan zu.

Abschnitt 2: Forderungsvorausschätzungen

Artikel 47

Für alle Maßnahmen oder Situationen, die eine Forderung der Agentur begründen oder die Änderung einer solchen Forderung bewirken können, erstellt der zuständige Anweisungsbefugte zuvor eine Forderungsvorausschätzung.

Abschnitt 3: Feststellung der Forderungen

Artikel 48

1. Die Feststellung einer Forderung ist die Handlung, durch die der Anweisungsbefugte oder bevollmächtigte Anweisungsbefugte

36. das Vorliegen der Verbindlichkeiten des Schuldners überprüft,

37. das Bestehen und die Höhe der Schuld bestimmt oder überprüft,

38. die Fälligkeit der Schuld prüft.

2. Jede einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung ist durch eine dem Rechnungsführer erteilte Einziehungsanordnung festzustellen, der eine Belastungsanzeige an den Schuldner beigefügt ist. Beide Dokumente werden vom zuständigen Anweisungsbefugten erstellt und den Adressaten übermittelt.

3. Unbeschadet der geltenden rechtlichen oder vertraglichen Vorschriften sind für jede Forderung, die nicht zu dem in der Belastungsanzeige genannten Fälligkeitstermin zurückgezahlt wird, gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG. Euratom) Nr. 1605/2002 Zinsen zu zahlen.

4. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können für gewisse laufende Einnahmen vorläufige Feststellungen vorgenommen werden.

Eine vorläufige Feststellung deckt mehrere Einzeleinziehungen ab, die folglich keine Einzelfeststellung erfordern.

Der Anweisungsbefugte ist verpflichtet, vor Abschluss des Haushaltsjahres Änderungen der vorläufigen Feststellungen vorzunehmen, um diese mit den tatsächlich festgestellten Forderungen in Einklang zu bringen.

Abschnitt 4: Anordnung der Einziehungen

Artikel 49

Die Anordnung einer Einziehung ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Einziehungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Forderung einzuziehen.

Abschnitt 5: Einziehung

Artikel 50

1. Rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden eingezogen.

2. Der Rechnungsführer führt die vom zuständigen Anweisungsbefugten ordnungsgemäß ausgestellten Einziehungsanordnungen aus. Er trägt dafür Sorge, dass die Einnahmen der Agentur eingehen und dass die Rechte der Agentur gewahrt werden.

3. Erwägt der zuständige Anweisungsbefugte, auf die Einziehung einer festgestellten Forderung zu verzichten, so vergewissert er sich, dass der Verzicht ordnungsgemäß ist und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entspricht.

Der Verzicht auf die Einziehung einer festgestellten Forderung erfolgt durch eine Entscheidung des Anweisungsbefugten, die begründet werden muss. Der Anweisungsbefugte kann die Befugnis zum Erlass dieser Entscheidung nicht delegieren.

Die Verzichtentscheidung enthält Angaben über die zwecks Einziehung der Forderung getroffenen Maßnahmen sowie die rechtlichen und sachlichen Gründe, auf die sie sich stützt.

4. Der zuständige Anweisungsbefugte annulliert eine festgestellte Forderung, wenn sich erweist, dass die Forderung aufgrund eines rechtlichen oder sachlichen Fehlers nicht ordnungsgemäß festgestellt worden war. Die Annullierung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.

5. Der zuständige Anweisungsbefugte berichtigt den Betrag einer festgestellten Forderung nach oben oder nach unten, wenn die Feststellung eines sachlichen Fehlers die Änderung des Forderungsbetrags zur Folge hat, sofern diese Berichtigung nicht das Erlöschen des festgestellten Anspruchs zugunsten der Agentur nach sich zieht. Diese Berichtigung erfolgt durch eine Entscheidung des zuständigen Anweisungsbefugten und ist entsprechend zu begründen.

Artikel 51

Die effektive Einziehung erfolgt im Wege der buchmäßigen Erfassung des betreffenden Betrags durch den Rechnungsführer, der seinerseits den zuständigen Anweisungsbefugten entsprechend unterrichtet.

Artikel 52

1. Ist zu dem in der Belastungsanzeige vorgesehenen Termin die effektive Einziehung nicht erfolgt, so setzt der Rechnungsführer den zuständigen Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis und leitet unverzüglich das Beitreibungsverfahren mit allen ihm zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln ein, einschließlich nach Unterrichtung des Schuldners gegebenenfalls durch Verrechnung oder, falls eine solche nicht möglich ist, im Wege der Zwangsvollstreckung.

2. Forderungen der Agentur gegenüber einem Schuldner, der selbst gegenüber der Agentur eine einredefreie, bezifferbare und fällige Forderung geltend macht, werden bei ihrer Einziehung vom Rechnungsführer in entsprechender Höhe verrechnet, sofern die Verrechnung rechtlich möglich ist.

Artikel 53

Der Rechnungsführer kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Anweisungsbefugten dem Schuldner auf dessen begründeten schriftlichen Antrag hin eine Verlängerung der Zahlungsfristen einräumen, und zwar unter den beiden folgenden Voraussetzungen:

1. zum einen muss sich der Schuldner verpflichten, für die gesamte Dauer der Fristverlängerung, gerechnet ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, Zinsen zu dem in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgesehenen Satz zu entrichten;

2. zum anderen hat er zur Wahrung der Ansprüche der Agentur eine finanzielle Sicherheit zu leisten, die das geschuldete Kapital, zuzüglich Zinsen, abdeckt.

Abschnitt 6: Spezifische Vorschriften für Abgaben und Gebühren

Artikel 54

Der Generaldirektor erlässt die spezifischen Vorschriften für Abgaben und Gebühren.

CHAPITRE 5 : Opérations de dépenses

Artikel 55

Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung.

Abschnitt 1: Mittelbindung

Artikel 56

1. Die Mittelbindung besteht darin, die Mittel vorzumerken, die erforderlich sind, um Zahlungen, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, zu einem späteren Zeitpunkt leisten zu können.

2. Die rechtliche Verpflichtung ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte eine Verpflichtung eingeht oder feststellt, die eine Belastung des Haushalts zur Folge hat.

Außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG. Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt sind, wird die Mittelbindung von dem Anweisungsbefugten vorgenommen, der die rechtliche Verpflichtung eingeht.

3. Bei der Einzelmittelbindung stehen der Begünstigte und der Betrag der Ausgabe fest.

4. Bei der globalen Mittelbindung steht mindestens eins der Elemente, die zur Identifizierung der Einzelmittelbindung erforderlich sind, nicht fest.

5. Vorläufige Mittelbindungen dienen der Deckung von laufenden Verwaltungsausgaben, für die entweder der Betrag oder die Endbegünstigten nicht endgültig feststehen.

Die vorläufige Mittelbindung wird entweder durch den Abschluss einer oder mehrerer rechtlicher Einzelverpflichtungen, die den Anspruch auf spätere Zahlungen begründen, oder - in bestimmten Ausnahmefällen im Bereich der Personalausgaben - unmittelbar durch Zahlungen abgewickelt.

Artikel 57

1. Für alle haushaltswirksamen Maßnahmen muss der zuständige Anweisungsbefugte eine Mittelbindung vornehmen, bevor er eine rechtliche Verpflichtung gegenüber Dritten eingeht.

2. Die rechtlichen Einzelverpflichtungen, die Einzelmittelbindungen oder vorläufigen Mittelbindungen entsprechen, werden bis zum 31. Dezember des Jahres n eingegangen.

Der nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Zeiträume nicht durch eine rechtliche Verpflichtung abgedeckte Teil dieser Mittelbindungen wird vom zuständigen Anweisungsbefugten aufgehoben.

3. Für rechtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, und für die entsprechenden Mittelbindungen gilt, außer wenn es sich um Personalausgaben handelt, eine Abwicklungsfrist, die unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festgesetzt wird.

Die Teile dieser Mittelbindungen, die sechs Monate nach dieser Abwicklungsfrist nicht ausgeführt worden sind, werden gemäß Artikel 10 aufgehoben.

Artikel 58

Der zuständige Anweisungsbefugte, der eine Mittelbindung vornimmt, überzeugt sich von

1. der Richtigkeit der haushaltsmäßigen Zuordnung,

2. der Verfügbarkeit der Mittel,

3. der Übereinstimmung der Ausgabe mit den geltenden Bestimmungen, insbesondere der Satzung und der Finanzregelung der Agentur, sowie allen in Durchführung dieser Vorschriften erlassenen Rechtsakten,

4. der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Abschnitt 2: Feststellung der Ausgaben

Artikel 59

Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung, durch die der zuständige Anweisungsbefugte

1. den Anspruch des Zahlungsempfängers prüft,

2. die Fälligkeit der Forderung prüft,

3. das Bestehen und die Höhe der Forderung bestimmt oder überprüft.

Artikel 60

1. Die Feststellung einer Ausgabe stützt sich auf Belege, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers hervorgeht, entweder aufgrund der Feststellung effektiv erbrachter Leistungen, erfolgter Lieferungen oder ausgeführter Arbeiten oder auf der Grundlage sonstiger Nachweise zur Rechtfertigung der Zahlung.

2. Konkreter Ausdruck des Feststellungsbeschlusses ist die Unterzeichnung eines Zahlbarkeitsvermerks („bon à payer”) durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

3. In einem nicht rechnergestützten System wird der Zahlbarkeitsvermerk in Form eines Stempels mit Unterschrift des zuständigen Anweisungsbefugten angebracht. In einem rechnergestützten System handelt es sich um die elektronische Bestätigung - mit persönlichem Passwort - durch den zuständigen Anweisungsbefugten.

Abschnitt 3: Anordnung der Ausgaben

Artikel 61

1. Die Anordnung der Ausgaben ist die Handlung, mit der der zuständige Anweisungsbefugte durch Ausstellung einer Auszahlungsanordnung den Rechnungsführer anweist, eine von ihm festgestellte Ausgabe zu tätigen.

2. Die Auszahlungsanordnung wird vom zuständigen Anweisungsbefugten datiert und unterzeichnet und an den Rechnungsführer weitergeleitet. Die Belege sind vom zuständigen Anweisungsbefugten gemäß Artikel 35 Absatz 6 aufzubewahren.

3. Gegebenenfalls ist der dem Rechnungsführer übermittelten Auszahlungsanordnung eine Bescheinigung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Gegenstände in die in Artikel 85 Absatz 1 bezeichneten Bestandsverzeichnisse eingetragen worden sind.

Abschnitt 4: Zahlung der Ausgaben

Artikel 62

1. Die Zahlung stützt sich auf den Nachweis, dass die betreffenden Maßnahme nach Maßgabe des Basisrechtsakts im Sinne von Artikel 49 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und des betreffenden Vertrags durchgeführt wurde, und umfasst einen der folgenden Vorgänge:

39. Zahlung des vollen Betrags, der geschuldet wird,

40. Zahlung des geschuldeten Betrags nach folgenden Modalitäten:

41. Vorfinanzierung, gegebenenfalls in mehreren Teilbeträgen,

42. eine oder mehrere Zwischenzahlungen,

43. Zahlung des geschuldeten Restbetrags.

Die Vorfinanzierungen werden vollständig oder teilweise auf die Zwischenzahlungen angerechnet.

Der Gesamtbetrag der Vorfinanzierung und der Zwischenzahlungen wird bei Auszahlung des Restbetrags verrechnet.

2. Die verschiedenen Zahlungen nach Absatz 1 werden zu dem Zeitpunkt, zu dem sie getätigt werden, verbucht.

Artikel 63

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der verfügbaren Mittel getätigt.

Abschnitt 5: Fristen für die Ausgabenvorgänge

Artikel 64

Die Feststellung, Anweisung und Leistung der Ausgaben erfolgt innerhalb der Fristen und nach den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

KAPITEL 6: Datenverarbeitungssysteme

Artikel 65

Werden Einnahmen und Ausgaben rechnergestützt verwaltet, können Unterschriften elektronisch erfolgen.

KAPITEL 7: Der interne Prüfer

Artikel 66

1. Die Agentur verfügt über das Amt eines internen Prüfers, das unter Einhaltung der einschlägigen internationalen Normen ausgeübt wird.

2. Der interne Rechnungsprüfer der Kommission übt gegenüber der Agentur dieselben Befugnisse aus wie gegenüber den Kommissionsdienststellen.

Artikel 67

1. Der interne Prüfer berät die Agentur in Fragen der Risikokontrolle, indem er unabhängige Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und Empfehlungen zur Verbesserung der Bedingungen für die Abwicklung der Vorgänge sowie zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung abgibt.

Ihm obliegt es,

44. die Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie die Leistung der Dienststellen bei der Durchführung der Programme und Maßnahmen unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken zu beurteilen, und

45. die Angemessenheit und Qualität der Systeme der internen Kontrolle zu beurteilen, die auf alle Haushaltsvollzugsvorgänge Anwendung finden.

2. Die Tätigkeit des internen Prüfers erstreckt sich auf sämtliche Tätigkeitsfelder und Dienststellen der Agentur. Er hat uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen.

3. Der interne Prüfer teilt der Kommission und dem Generaldirektor seine Feststellungen und Empfehlungen mit. Kommission und Generaldirektor überwachen die Umsetzung der sich aus den Prüfungen ergebenden Empfehlungen.

4. Der interne Prüfer legt der Agentur einen Jahresbericht vor, der insbesondere Aufschluss gibt über Anzahl und Art der durchgeführten internen Prüfungen, die abgegebenen Empfehlungen und die aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen. Dieser Jahresbericht befasst sich außerdem mit systembedingten Problemen, die von dem gemäß Artikel 66 Absatz 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 eingerichteten Fachgremium festgestellt wurden.

5. Der vom Generaldirektor erstellte und der Kommission zur Genehmigung übermittelte Jahresbericht enthält eine Zusammenfassung der vom internen Prüfer durchgeführten internen Prüfungen, der abgegebenen Empfehlungen und der aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

Artikel 68

Die Verantwortlichkeit des internen Prüfers bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist gemäß Artikel 87 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 geregelt.

TITEL V - ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE

Artikel 69

Für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und deren Durchführungsbestimmungen.

TITEL VI - RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSFÜHRUNG

KAPITEL 1: Rechnungslegung

Artikel 71

Die Jahresrechnungen der Agentur umfassen

a) die Jahresabschlüsse der Agentur,

b) die Übersichten über den Haushaltsvollzug der Agentur.

Den Rechnungen der Agentur wird ein Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement des betreffenden Haushaltsjahres beigefügt.

Artikel 72

Die Rechnungen müssen hinsichtlich folgender Elemente regelgemäß, wahrheitsgetreu und vollständig sein und ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln:

a) in den Jahresabschlüssen: hinsichtlich der Aktiva, Passiva, des Aufwands und des Ertrags, der nicht bei den Aktiva und Passiva erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sowie des Cashflow,

b) in den Übersichten über den Haushaltsvollzug: hinsichtlich der Elemente der Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

Artikel 73

Die Jahresabschlüsse werden nach Maßgabe der folgenden, allgemein anerkannten Rechnungsführungsprinzipien erstellt, die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 festgelegt sind:

a) Kontinuität der Tätigkeiten,

b) Vorsichtsprinzip,

c) Stetigkeit der Rechnungsführungsmethoden,

d) Vergleichbarkeit der Daten,

e) relative Wesentlichkeit,

f) Bruttoprinzip,

g) Vorrang der Wirklichkeit gegenüber dem äußeren Anschein,

h) Periodenrechnung.

Artikel 74

1. Entsprechend dem Grundsatz der Periodenrechnung erfassen die Jahresabschlüsse den Aufwand und den Ertrag des Haushaltsjahres ohne Berücksichtigung des Zeitpunkts der Aus- oder Einzahlungen.

2. Die Bewertung der Aktiva und Passiva erfolgt nach den in Artikel 132 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgesehenen Rechnungsführungsmethoden.

Artikel 75

1. Die Jahresabschlüsse werden in Euro erstellt; sie umfassen

46. die Vermögensübersicht und die Übersicht über das wirtschaftliche Ergebnis, aus denen die Vermögens- und Finanzlage sowie das wirtschaftliche Ergebnis zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahrs hervorgehen; sie werden entsprechend der Struktur erstellt, die in der Richtlinie des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgegeben ist, wobei jedoch der Eigenart der Tätigkeiten der Agentur Rechnung getragen wird;

47. die Cashflow-Tabelle, aus der die Ein- und Auszahlungen des Haushaltsjahrs und der endgültige Kassenmittelbestand hervorgehen;

48. die Tabelle der Veränderungen des Eigenkapitalbestands, die detaillierte Angaben zu den im Laufe des Haushaltsjahrs erfolgten Erhöhungen und Verringerungen der einzelnen Eigenkapitalkomponenten enthält.

2. Der Anhang zu den Jahresabschlüssen ergänzt und erläutert die in Absatz 1 genannten Übersichten und enthält alle nach der international anerkannten buchhalterischen Praxis erforderlichen ergänzenden Informationen, wenn diese Informationen für die Tätigkeiten der Agentur von Belang sind.

Artikel 76

Die Übersichten über den Haushaltsvollzug werden in Euro erstellt. Sie umfassen

49. die Haushaltsergebnisrechnung, in der sämtliche Einnahmen- und Ausgabenvorgänge des Haushaltsjahrs zusammengefasst werden; diese Rechnung folgt der Gliederung des Haushaltsplans,

50. einen Anhang mit Erläuterungen und Ergänzungen.

Artikel 77

Der Rechnungsführer übermittelt seine vorläufigen Rechnungen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für dieses Haushaltsjahr gemäß Artikel 71 dieser Verordnung spätestens

1. zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungsführer der Kommission, damit dieser gegebenenfalls die Konsolidierung der Rechnungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vornehmen kann;

2. zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Rechnungshof.

Artikel 78

1. Der Rechnungshof legt spätestens am 15. Juni seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur vor.

2. Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur erstellt der Generaldirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und legt ihn dem Beirat zur Stellungnahme vor.

3. Der Generaldirektor übermittelt spätestens am 1. Juli des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Beirats.

4. Der endgültige Jahresabschluss wird auf den Internetseiten der Agentur veröffentlicht.

5. Der Generaldirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September eine Antwort auf die vom Rechnungshof in seinem Jahresbericht formulierten Bemerkungen.

KAPITEL 2: Rechnungsführung

Abschnitt 1: Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 79

1. Die Rechnungsführung ist das System, mit dem die Agentur Haushalts- und Finanzdaten erfasst, klassifiziert und registriert.

2. Die Rechnungsführung erfolgt untergliedert in eine allgemeine oder Finanzbuchführung und eine Buchführung über die Haushaltsvorgänge. Beide werden nach Kalenderjahren und in Euro erstellt.

3. Die Finanzbuchführung und die Haushaltsbuchführung werden zum Ende des Haushaltsjahrs abgeschlossen, damit die in Kapitel 1 genannten Rechnungen erstellt werden können.

4. Die Absätze 2 und 3 stehen der Führung einer analytischen Buchführung durch den Anweisungsbefugten nicht entgegen.

Artikel 80

Der Rechnungsführer der Kommission legt gemäß Artikel 133 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 die Rechnungsführungsregeln und -methoden sowie den Kontenplan fest, der von der Agentur anzuwenden ist.

Abschnitt 2: Finanzbuchführung

Artikel 81

In der Finanzbuchführung werden die Vorfälle und Vorgänge, die sich auf die Wirtschafts-, Finanz- und Vermögenslage der Agentur auswirken, nach der Methode der doppelten Buchführung chronologisch nachgezeichnet.

Artikel 82

1. Die einzelnen Kontenbewegungen sowie die Salden der Konten werden in die Bücher aufgenommen.

2. Jeder Buchungsvorgang, einschließlich der Berichtigungsbuchungen, stützt sich auf entsprechende, ausdrücklich genannte Belege.

3. Das Buchungssystem muss es ermöglichen, sämtliche Buchungsvorgänge nachzuvollziehen.

Artikel 83

Der Rechnungsführer der Agentur nimmt nach Ende des Haushaltsjahres und bis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung alle Berichtigungen vor, die für eine ordnungsgemäße, zuverlässige und wirklichkeitsgetreue Darstellung der Rechnungen erforderlich sind, aber keine Einzahlungen oder Auszahlungen zu Lasten des betreffenden Haushaltsjahres bewirken.

Abschnitt 3: Haushaltsbuchführung

Artikel 84

1. Die Haushaltsbuchführung ermöglicht es, die verschiedenen Vorgänge der Ausführung des Haushaltsplans im Einzelnen nachzuvollziehen.

2. Für die Zwecke von Absatz 1 erfasst sie alle in Titel IV dieser Verordnung vorgesehenen Handlungen zur Ausführung des Haushaltsplans in Einnahmen und Ausgaben.

KAPITEL 3: Bestandsverzeichnisse über die Anlagewerte

Artikel 85

1. Die Agentur erstellt nach dem vom Rechnungsführer der Kommission vorgegebenen Muster mengen- und wertmäßige Bestandsverzeichnisse aller Sachanlagen, immateriellen Anlagen und Finanzanlagen, aus denen das Vermögen der Gemeinschaften besteht.

Die Agentur prüft die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem tatsächlichen Bestand.

2. Veräußerungen von beweglichen Vermögensgegenständen werden in geeigneter Form bekannt gemacht.

TITEL VII - EXTERNE KONTROLLE UND ENTLASTUNG

KAPITEL 1: Externe Kontrolle

Artikel 86

Der Rechnungshof prüft die Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 160 Euratom-Vertrag.

Artikel 87

1. Die Agentur übermittelt dem Rechnungshof den endgültig festgestellten Haushaltsplan. Sie unterrichtet den Rechnungshof binnen kürzester Frist über alle Beschlüsse und Handlungen, die sie in Ausführung von Artikel 24 erlässt bzw. durchführt.

2. Die Ernennung der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer sowie die Befugnisübertragungen gemäß den Artikeln 31 und 40 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.

Artikel 88

Für die Kontrolle durch den Rechnungshof gelten die Artikel 139 bis 144 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002.

KAPITEL 2: Entlastung

Artikel 89

1. Auf Empfehlung des Rates erteilt das Europäische Parlament vor dem 30. April des Jahres n+2 dem Generaldirektor der Agentur Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des Haushaltsjahres n.

2. Kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat dem Generaldirektor die Gründe für den Aufschub des Entlastungsbeschlusses mit.

3. Vertagt das Europäische Parlament die Annahme des Entlastungsbeschlusses, so trifft der Generaldirektor so schnell wie möglich Vorkehrungen, um die Hinderungsgründe auszuräumen.

Artikel 90

1. Der Entlastungsbeschluss betrifft die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben der Agentur und den sich daraus ergebenden Saldo sowie die Aktiva und Passiva der Agentur, wie sie in der Vermögensübersicht dargestellt sind.

2. Im Vorfeld der Entlastungserteilung prüft das Europäische Parlament nach dem Rat die Rechnungen, die Jahresabschlüsse und die Vermögensübersicht der Agentur. Des Weiteren prüft es den Jahresbericht des Rechnungshofs mit den Antworten des Generaldirektors der Agentur, die relevanten Sonderberichte des Rechnungshofs für das betreffende Haushaltsjahr sowie dessen Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung und die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge.

3. Der Generaldirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage und gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

Artikel 91

1. Der Generaldirektor trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den Bemerkungen im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments sowie den Erläuterungen, die den Entlastungsempfehlungen des Rates beigefügt sind, nachzukommen.

2. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments oder des Rates erstattet der Generaldirektor Bericht über die Maßnahmen, die er aufgrund dieser Bemerkungen und Erläuterungen getroffen hat. Er übermittelt der Kommission und dem Rechnungshof eine Kopie dieses Berichts.

TITEL VIII - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 92

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission können zu den in ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise erhalten.

Artikel 93

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den […]

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 248 vom 16.09.2002, S. 1.

[2] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

[3] Gemäß der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2324/2002 Artikel 30 werden die Stellen der Agentur im Stellenplan der Kommission gesondert angegeben.