52007PC0093

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse /* KOM/2007/0093 endg. - COD 2007/0036 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.3.2007

KOM(2007) 93 endgültig

2007/0036 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Anpassung der Richtlinie 2006/66/EG an den Beschluss 2006/512/EG des Rates (neues Regelungsverfahren mit Kontrolle)

Der Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[1] ist durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates vom 17. Juli 2006[2] geändert worden.

Mit Artikel 5a des geänderten Beschlusses wird ein neues Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt, das für den Erlass von Maßnahmen allgemeiner Tragweite dient, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Mitentscheidungsverfahren angenommenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, bewirken.

Über die Richtlinie 2006/66/EG betreffend Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG hatten die beiden Mitgesetzgeber unmittelbar vor Inkrafttreten des neuen Komitologiebeschlusses[3] eine Einigung in dritter Lesung erzielt. Die Richtlinie trat daraufhin nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt am 26. September 2006[4] in Kraft und muss daher jetzt angepasst werden, um, soweit erforderlich, Bezugnahmen auf das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle einzufügen.

2007/0036 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[5],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[8]

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[9] ist festgelegt, dass bestimmte Maßnahmen gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[10] zu erlassen sind.

(2) Der Beschluss 1999/468/EG wurde durch den Beschluss 2006/512/EG geändert; mit letzterem wurde für Maßnahmen von allgemeiner Tragweite zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen eines nach dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag erlassenen Basisrechtsakts, einschließlich durch Streichung einiger dieser Bestimmungen oder Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen, das Regelungsverfahren mit Kontrolle eingeführt.

(3) Gemäß der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission[11] zum Beschluss 2006/512/EG müssen Rechtsakte, die bereits in Kraft getreten sind, nach den geltenden Verfahren angepasst werden.

(4) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, den Anhang III der Richtlinie 2006/66/EG anzupassen und die Durchführungsvorschriften für die Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren zu erlassen und zu überarbeiten. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/66/EG oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sollten diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(5) Die Richtlinie 2006/66/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Da es sich bei den Änderungen um technische Anpassungen handelt, die ausschließlich die Ausschussverfahren betreffen, müssen sie nicht durch die Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Es sind also keine diesbezüglichen Bestimmungen vorzusehen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2006/66/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren können Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um Schwierigkeiten eines Mitgliedstaats bei der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 2 zu begegnen, die sich aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten ergeben.

Bis zum 26. September 2007 wird eine gemeinsame Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer aufgestellt. Diese Maßnahme, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird gemäß Artikel 24 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

2. Artikel 12 Absatz 6 erster Satz erhält folgende Fassung:

„6. Zur Berücksichtigung des technischen oder wissenschaftlichen Fortschritts kann Anhang III angepasst oder ergänzt werden. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 24 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

3. Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Artikel 17

Registrierung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller registriert ist. Die Registrierung unterliegt in jedem Mitgliedstaat den gleichen Verfahrensanforderungen. Diese Registrierungsanforderungen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 24 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

4. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

5. Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bis zum 26. September 2009 auf allen Gerätebatterien und -akkumulatoren und allen Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren ihre Kapazität in sichtbarer, lesbarer und unauslöschlicher Form angegeben ist. Die Regelungen für die Umsetzung dieser Verpflichtung im Einzelnen, einschließlich harmonisierter Verfahren für die Bestimmung von Kapazität und fachgerechter Verwendung, werden bis spätestens 26. März 2009 festgelegt. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 24 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

6. Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„7. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften dieses Artikels können gewährt werden. Diese Maßnahmen, die durch Hinzufügung eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden gemäß Artikel 24 Absatz 3 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

7. Artikel 24 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

Artikel 2

Diese Richtlinie tritt am [..] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] ABl. C 203 vom 17.7.1999, S. 1.

[2] ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

[3] Dritte Lesung im EP am 4.7.2006 und dritte Lesung im Rat am 18.7.2006.

[4] ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

[5] ABl. C vom , S. .

[6] ABl. C vom , S. .

[7] ABl. C vom , S. .

[8] ABl. C vom , S. .

[9] ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

[10] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

[11] ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1.