52007PC0057

Vorschlag für einen Beschluß des Rates über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat im Hinblick auf einen Beschluß zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates über eine Mittelzuweisung aus dem 8. und dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds An Somalia /* KOM/2007/0057 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 15.2.2007

KOM(2007) 57 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates über eine Mittelzuweisung aus dem 8. und dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG Partnerschaftsabkommens sieht eine besondere Bestimmung für Länder wie Somalia vor. Danach kann der AKP-EG-Ministerrat beschließen, Somalia eine besondere Unterstützung zu gewähren, die den Verwaltungsaufbau und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung betreffen kann und insbesondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung trägt. Diese Bestimmung wurde durch den Beschluss Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates vom 20. Dezember 2001 [1] in Kraft gesetzt, mit dem Somalia Mittel in Höhe von 149 Mio. EUR aus dem 9. EEF für die finanzielle und technische Zusammenarbeit zugewiesen wurden.

Nach Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für ein Land im Falle besonderer Erfordernisse oder außergewöhnlicher Umstände erhöhen. Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IV sieht die Möglichkeit vor, in den Ausnahmefällen gemäß den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe eine Überprüfung vorzunehmen.

Im Jahr 2006 wurde eine Ad-hoc- Überprüfung für Somalia durchgeführt. Diese ergab, dass die im Rahmen der Strategie für die Durchführung der Sonderhilfe für Somalia (SISAS) im Zeitraum 2002-2007 verfügbaren Mittel infolge der Bedarfs- und Leistungsanalyse sowie unter Berücksichtigung der besonderen Erwägungen für Somalia durch einen Beschluss des AKP-EG-Ministerrates im Rahmen der verfügbaren Mittel erhöht werden müssen.

Der beigefügte Entwurf eines Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates vom 20. Dezember 2001 gewährt zur vorübergehenden Finanzierung bis zum Inkrafttreten des 10. EEF eine zusätzliche Mittelzuweisung in Höhe von 36 144 798 EUR aus dem 9. EEF.

Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, den im Anhang beigefügten Beschluss anzunehmen.

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat im Hinblick auf einen Beschluss zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates über eine Mittelzuweisung aus dem 8. und dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 2,

gestützt auf das am 23. Juni 2000[2] in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005[3] in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen,

gestützt auf das interne Übereinkommen vom 18. September 2000 über die Finanzierung und Verwaltung der Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen[4],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Beschluss Nr. 3/2001 vom 20. Dezember 2001 stellte der AKP-EG-Ministerrat Mittel in Höhe von 149 Mio. EUR aus dem 9. EEF für Somalia bereit.

(2) Nach Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für ein Land im Falle besonderer Erfordernisse oder außergewöhnlicher Umstände erhöhen.

(3) Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IV sieht die Möglichkeit vor, in den Ausnahmefällen gemäß den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe eine Überprüfung vorzunehmen. In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Ad-hoc- Überprüfung des Kooperationsprogramms mit Somalia ist die Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem 9. EEF erforderlich, um die weitere Unterstützung der Bevölkerung Somalias bis zum Inkrafttreten des 10. EEF zu gewährleisten.

(4) Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat ist im Hinblick auf die Verabschiedung eines Beschlusses über die Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem 9. EEF festzulegen (

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Standpunkt der Gemeinschaft im AKP-EG-Ministerrat im Hinblick auf die Zuweisung von Mitteln aus dem 9. EEF für Somalia stützt sich auf den im Anhang beigefügten Entwurf eines Beschlusses des AKP-EG-Ministerrates.

Artikel 2

Geringfügige Änderungen des Beschlussentwurfs können vereinbart werden, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS DES AKP-EG-MINISTERRATES

zur Änderung des Beschlusses Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerrates vom 20. Dezember 2001 über eine Mittelzuweisung aus dem 8. und dem 9. Europäischen Entwicklungsfonds an Somalia

DER AKP-EG-MINISTERRAT (

gestützt auf das am 23. Juni 2000[5] in Cotonou unterzeichnete und am 25. Juni 2005[6] in Luxemburg geänderte AKP-EG-Partnerschaftsabkommen, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Artikel 93 Absatz 6 des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens sieht vor, dass der AKP-EG-Ministerrat den AKP-Staaten, die zu den Vertragsparteien früherer AKP-EG-Abkommen gehören, letztere jedoch mangels nach normalen Verfahren eingesetzter Staatsorgane nicht unterzeichnen oder ratifizieren können, eine besondere Unterstützung gewähren kann. Diese kann den Verwaltungsaufbau und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung betreffen und trägt insbesondere den Bedürfnissen der am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen Rechnung. Diese Bestimmung trifft auf Somalia zu.

2. Mit Beschluss 3/2001 vom 20. Dezember 2001[7] stellte der AKP-EG-Ministerrat Mittel in Höhe von 149 Mio. EUR aus dem 9. EEF für die technische und finanzielle Zusammenarbeit mit Somalia bereit. Der Hauptanweisungsbefugte des EEF übernimmt die Aufgaben eines Nationalen Anweisungsbefugten für die Programmierung und Abwicklung dieser Zuweisung.

3. Nach Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens kann die Gemeinschaft die Mittelzuweisung für ein Land im Falle besonderer Erfordernisse oder außergewöhnlicher Umstände erhöhen.

4. Artikel 5 Absatz 2 des Anhangs IV sieht die Möglichkeit vor, in den Ausnahmefällen gemäß den Bestimmungen über die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe eine Überprüfung vorzunehmen. In Anbetracht der Schlussfolgerungen der Ad-hoc- Überprüfung des Programms für die Zusammenarbeit mit Somalia ist eine Bereitstellung zusätzlicher Mittel aus dem 9. EEF erforderlich, um die weitere Unterstützung der Bevölkerung Somalias bis zum Inkrafttreten des 10. EEF zu gewährleisten (

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) In den Beschluss Nr. 3/2001 des AKP-EG-Ministerates wird der folgende Artikel 3a eingefügt:

„Artikel 3a

Gemäß den Schlussfolgerungen einer Ad-hoc- Überprüfung werden Somalia aus dem Finanzrahmen für die Unterstützung der langfristigen Entwicklung, der in Artikel 3 Buchstabe a des in Anhang I beigefügten Finanzprotokolls zum AKP-EG-Partnerschaftsabkommen festgelegt wird, für die finanzielle und technische Zusammenarbeit zusätzliche Mittel in Höhe von 36 144 798 EUR aus dem 9. EEF zugewiesen.“

(2) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des AKP-EG-Ministerrates

Der Präsident

[1] ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 23.

[2] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[3] ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

[4] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 354.

[5] ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

[6] ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

[7] ABl. L 56 vom 27.2.2002, S. 23.