52007PC0051

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt {SEK(2007) 160} {SEK(2007) 161} /* KOM/2007/0051 endg. - COD 2007/0022 */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 9.2.2007

KOM(2007) 51 endgültig

2007/0022 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

(von der Kommission vorgelegt) {SEK(2007) 160}{SEK(2007) 161}

BEGRÜNDUNG

KONTEXT DES VORSCHLAGS |

110 | Gründe und Ziele des Vorschlags Das Ziel, im Umweltbereich ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, ist im EG-Vertrag (Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag) verankert. Dieses Ziel kann nur verwirklicht werden, wenn das Problem der zunehmenden Umweltkriminalität angegangen wird. Dieser Vorschlag ersetzt den Vorschlag für eine Richtlinie des Parlaments und des Rates über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (2001/0076(COD)) in der Fassung nach der ersten Lesung im Europäischen Parlament. Er bezieht die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs in dessen Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03, Kommission gegen Rat) ein, mit dem der Rahmenbeschluss 2003/80/JI über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht aufgehoben wurde. Diesem Urteil zufolge ist der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt, Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht der Mitgliedstaaten zu treffen, die seiner Meinung nach erforderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten. Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten haben eine Fülle von Umweltschutzvorschriften erlassen. Mehreren Studien[1] zufolge sind die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen jedoch nicht immer ausreichend, um die Gemeinschaftspolitik im Bereich Umweltschutz wirksam durchzuführen. Nicht in allen Mitgliedstaaten werden gravierende Umweltstraftaten durchweg strafrechtlich geahndet, obwohl sich nur mit strafrechtlichen Sanktionen eine hinreichend abschreckende Wirkung erzielen lässt, wofür es mehrere Gründe gibt: Erstens kommt in strafrechtlichen Sanktionen eine gesellschaftliche Missbilligung zum Ausdruck, die sich qualitativ von verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen abhebt. Zweitens wirken Verwaltungsstrafen oder andere Geldbußen nicht abschreckend, wenn die Täter mittellos oder im Gegenteil sehr finanzstark sind. In solchen Fällen dürften Freiheitsstrafen notwendig sein. Außerdem sind die Instrumente zur Ermittlung von Straftaten und zur Strafverfolgung (sowie die Rechtshilfe zwischen Mitgliedstaaten) schlagkräftiger als die Mittel des Verwaltungs- oder Zivilrechts und können die Effizienz der Ermittlungen steigern. Schließlich gibt es eine zusätzliche Gewähr für die Unparteilichkeit der Ermittlungsbehörden, da die Behörden, die an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligt sind, nicht identisch sind mit den Verwaltungsbehörden, die Betriebs- oder Emissionsgenehmigungen erteilt haben. Abgesehen davon, dass die Art der geltenden Sanktionen sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden, gibt es auch deutlich Unterschiede beim Maß der Sanktionen, die bei vergleichbaren oder identischen Straftatbeständen verhängt werden. Die Umweltkriminalität ist von der Sache her oft grenzüberschreitend oder wirkt sich oft grenzüberschreitend aus. Deswegen können Straftäter häufig die bestehenden Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten zu ihrem Vorteil ausnutzen. Das Problem muss daher durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene angegangen werden. Allgemeiner Kontext 1998 nahm der Europarat ein Übereinkommen über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht an. Der Europäische Rat forderte im Oktober 1999 in Tampere eine Einigung auf gemeinsame Begriffsbestimmungen, Tatbestände und Sanktionen, die zunächst auf einige besonders wichtige Kriminalitätsbereiche wie die Umweltkriminalität begrenzt werden sollten. Im Februar 2000 legte das Königreich Dänemark eine Initiative für einen Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der schweren Umweltkriminalität vor. Der Rat „Justiz und Inneres“ einigte sich am 28. September 2000 darauf, dass bei Umweltstraftaten solche gemeinschaftliche Rechtsvorschriften festgelegt werden sollten. Am 13. März 2001 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt an. Zweck des Richtlinienvorschlags war eine wirksamere Anwendung des Umweltschutzrechts der Gemeinschaft durch die gemeinschaftsweite Festlegung eines Mindestkatalogs von Straftaten. Das Europäische Parlament nahm seinen Bericht zu dem Vorschlag am 8. April 2002 in erster Lesung an. Am 30. September 2002 verabschiedete die Kommission einen geänderten Vorschlag, in dem sie mehrere Abänderungsvorschläge des Europäischen Parlaments berücksichtigte. Der Rat hat den Vorschlag der Kommission nicht erörtert, sondern stattdessen am 27. Januar 2003 auf Initiative Dänemarks den Rahmenbeschluss 2003/80/JI über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht verabschiedet. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Rahmenbeschluss in seinem Urteil vom 13. September 2005 (Rechtssache C-176/03) wegen Verstoßes gegen Artikel 47 EU-Vertrag für nichtig erklärt und sich dabei darauf berufen, dass die Artikel 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses auf der Grundlage des Artikels 175 EG-Vertrag hätten erlassen werden können, da ihr Hauptzweck sowohl in Bezug auf ihre Zielsetzung als auch hinsichtlich ihres Inhalts im Umweltschutz besteht. Am 30. November 2005 nahm die Kommission eine Mitteilung an, in der sie auf die Folgen des Urteils in der Rechtssache C-176/03 und die Notwendigkeit einging, einen neuen Legislativvorschlag im Bereich Umweltkriminalität anzunehmen. Aufgrund des Urteils muss der Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt von 2001 zurückgezogen und ein neuer Vorschlag vorgelegt werden, der Bestimmungen enthält, die dem Inhalt der Artikel 1 bis 7 des für nichtig erklärten Rahmenbeschlusses entsprechen. Einige Straftatbestände müssen geändert werden, um Entwicklungen des gemeinschaftlichen Umweltrechts zu berücksichtigen. Darüber hinaus wurden einige zusätzliche Aspekte aufgenommen, die für einen wirksamen Umweltschutz als notwendig erachtet wurden, namentlich die Harmonisierung der geltenden Sanktionen für besonders schwere Umweltstraftaten. Als Folgemaßnahme zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache 176/03 beabsichtigt die Kommission, im Laufe des Jahres 2007 einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße vorzulegen. |

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Zwar sieht das Umweltrecht in verschiedenen Fällen vor, dass die Mitgliedstaaten abschreckende, wirksame und angemessene Sanktionen für Verstöße gegen das Umweltrecht verhängen, doch wird den Mitgliedstaaten nirgends vorgeschrieben, für Fälle schwerer Umweltkriminalität strafrechtliche Sanktionen vorzusehen. |

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Die vorgeschlagene Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Sie wurde namentlich in Einklang mit den in Kapitel VI der Charta verankerten justiziellen Rechten entworfen und dient dazu, gemäß Artikel 37 der Charta ein hohes Umweltschutzniveau in die Politiken der Union einzubeziehen und nach dem Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen. |

ANHÖRUNG VON INTERESSIERTEN KREISEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG |

Anhörung von interessierten Kreisen |

Das Problem der Umweltkriminalität wird seit vielen Jahren in verschiedenen internationalen und europäischen Foren erörtert. Im November 2003 veranstaltete die Kommission eine öffentliche Konferenz über Umweltkriminalität und unterstützte im Jahr 2002 einen Workshop des Royal Institute of International Affairs in London zu diesem Thema. Außerdem haben sich Sachverständige bei Sitzungen 2001 in Frankfurt und 2004 in Budapest speziell mit dem kriminellen illegalen Handel mit bedrohten Arten befasst. Weitere Anhörungen interessierter Kreise wurden in diesem Fall nicht als notwendig und durchführbar betrachtet. Seitdem der Europäische Gerichtshof am 13. September 2005 den Rahmenbeschluss 2003/80/JI für nichtig erklärt hatte, bestand im Bereich der Umweltkriminalität ein rechtliches Vakuum, das unverzüglich ausgefüllt werden musste. |

Einholung und Nutzung von Expertenwissen |

Dieses Thema war in den vergangenen Jahren Gegenstand zahlreiche Workshops, Konferenzen und Sachverständigentagungen, die Informationen geliefert und dazu beigetragen haben, diesen Vorschlag zu gestalten. |

Folgenabschätzung Bei der Folgenabschätzung wurden mehrere Möglichkeiten betrachtet: die Möglichkeit, keine Maßnahmen auf EU-Ebene zu treffen, die Möglichkeit, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch freiwillige Initiativen zu verbessern, die Möglichkeit das Umweltstrafrecht vollständig zu harmonisieren, und schließlich eine Teilharmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich Umweltkriminalität in den Mitgliedstaaten. Keine oder unverbindliche Maßnahmen des gemeinschaftlichen Gesetzgebers wären dem Umweltschutz nicht dienlich und gingen die bestehenden Schwierigkeiten beim Umgang mit der Umweltkriminalität nicht an, die zu einem bedeutenden Maße aus den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten erwachsen. Die volle Harmonisierung des Umweltstrafrechts ginge über das notwendige Maß hinaus und würde die Tatsache ignorieren, dass das Strafrecht jedes Mitgliedstaats noch immer stark durch die kulturellen Werte des betreffenden Staats beeinflusst ist, weswegen eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung erforderlich ist. Was eine Teilharmonisierung anbelangt, so wurden drei mögliche Maßnahmen untersucht: Harmonisierung einer Reihe schwerer Straftaten, Harmonisierung der Haftung von juristischen Personen und Angleichung des Strafmaßes für unter erschwerenden Umständen begangene Straftaten. In allen drei Fällen wurde die mögliche Wirkung auf das Umweltschutzniveau sowie auf die Zusammenarbeit von Polizei und Justiz als sehr positiv eingeschätzt, während nur mit geringen Kosten für die Wirtschaft und geringem Arbeitsaufwand für die Behörden gerechnet wird. |

Der Bericht über die Folgenabschätzung kann abgerufen werden unter http://ec.europa.eu/governance/impact/index_en.htm. |

RECHTLICHE ASPEKTE |

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Die vorgeschlagene Richtlinie enthält eine Mindestzahl schwerer Umweltdelikte die in der gesamten Gemeinschaft als strafbar eingestuft werden sollten, sofern sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurden. Die Beihilfe und die Anstiftung zu solchen Taten sollten ebenfalls als Straftat eingestuft werden. Der Umfang der Haftung juristischer Personen wird ausführlich geregelt. Gegen natürliche Personen sollten bei Umweltdelikten wirksame, angemessene und abschreckende strafrechtliche Sanktionen verhängt werden, während gegen juristischen Personen strafrechtliche oder nichtstrafrechtlich Sanktionen verhängt werden sollen. Bei Straftaten, die unter bestimmten erschwerenden Umständen begangen werden (die sich z. B. besonders gravierend auswirken oder an denen eine kriminelle Organisation mitgewirkt hat), wird die das Mindeststrafmaß für natürliche und juristische Personen ebenfalls harmonisiert. |

Rechtsgrundlage Die Bestimmungen dieser Richtlinie betreffen den Umweltschutz, weswegen sie sich auf Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag stützt. |

Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. |

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden: |

Durch strengere Strafen in einzelnen Mitgliedstaaten würde das Problem nicht wirksam gelöst, da Straftäter diese Mitgliedstaaten leicht umgehen und von Orten mit einer milderen Gesetzgebung aus tätig werden könnten. |

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden: |

Mit dem Vorschlag werden auf Gemeinschaftsebene eine Mindestnorm für Tatbestandsmerkmale schwerer Umweltdelikte, ein vergleichbarer Haftungsmaßstab für juristische Personen sowie ähnliche Strafmaße für besonders schwere Umweltstraftaten festgelegt. Damit ist dafür gesorgt, dass schwere Fälle von Umweltkriminalität in allen Mitgliedstaaten gleich geahndet werden, und es wird verhindert, dass Straftäter die bestehenden Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsordnungen ausnutzen. Außerdem wird die Zusammenarbeit von Mitgliedstaaten in Fällen mit grenzüberschreitenden Auswirkungen vereinfacht. |

Die Gemeinschaftspolitik zum Schutz der Umwelt muss in der gesamten EU vollständig durchgeführt werden. Zu diesem Zweck müssen die Sanktionen harmonisiert werden. Die Umweltkriminalität wirkt in der Regel über die Staatsgrenzen hinaus, da sie häufig in Form von grenzüberschreitenden Tätigkeiten verübt wird und oft grenzüberschreitende Auswirkungen nach sich zieht. |

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie wird die Einstufung von Handlungen als Straftaten nur bis zu einem Mindestmaß harmonisiert. Die Mindeststrafen für besonders schwere Fälle, in denen die Straftat besonders gravierende Folgen hat oder unter erschwerenden Umständen begangen hat, werden angeglichen. |

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. |

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: |

Die gewählte Maßnahme ist eine Richtlinie, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung breiten Spielraum lässt. Nach Artikel 176 EG-Vertrag steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Sie können beispielsweise zusätzliche Straftaten bestimmen, auch einfache Fahrlässigkeit strafrechtlich verfolgen und/oder zusätzliche und höhere Strafen vorsehen. |

Die Umsetzung der Richtlinie in einzelstaatliches Recht ist mit keiner wesentlichen finanziellen oder administrativen Belastung verbunden, da die Mitgliedstaaten bereits über ein Strafrecht und ein Gerichtswesen verfügen. Eine zusätzliche Belastung der Mitgliedstaaten könnte sich daraus ergeben, dass möglicherweise die Zahl der Strafverfahren und strafrechtlichen Ermittlungen steigt. Gleichzeitig aber dürfte die abschreckende Wirkung höherer Strafen zu einem Rückgang der Straftaten führen und somit langfristig die Zahl der Strafverfahren verringern. |

Wahl des Instruments |

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie. |

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen: Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument für diese Maßnahme, denn sie gibt eine verbindliche Mindestnorm für den strafrechtlichen Umweltschutz vor, bietet den Mitgliedstaaten aber Spielraum bei der Umsetzung der Richtlinie in ihr nationales Strafrecht. |

AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT |

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt. |

WEITERE ANGABEN |

Entsprechungstabelle Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, mit denen sie diese Richtlinie umgesetzt haben, sowie eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. |

Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. |

Einzelerläuterung zum Vorschlag 1. Festlegung von Straftaten Die festgelegten Straftaten entsprechen weitgehend den Definitionen des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI, wobei jedoch einige Vorschläge des Europäischen Parlaments zur Abänderung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags berücksichtigt wurden, die die Kommission nach der ersten Lesung akzeptiert hatte. In den meisten Fällen hängt die Strafbarkeit der Handlung von den Folgen der Tat ab, das heißt davon, ob sie Personen oder der Umwelt schweren Schaden zufügen oder zufügen können. Alle Straftatbestände bis auf einen setzen voraus, dass „rechtswidrig“ gehandelt wird; dabei wird „rechtswidrig“ definiert als ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht oder das Recht eines Mitgliedstaats, ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt zum Ziel hat. Der einzige eigenständige Straftatbestand (Artikel 3 Buchstabe a) hat so schwerwiegende Folgen (den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person), dass die Voraussetzung des Verstoßes gegen die oben genannten Vorschriften nicht notwendig ist, um eine strafrechtliche Verfolgung zu rechtfertigen. Anders als im Rahmenbeschluss wird in der englischen Fassung bei der Definition von Straftaten der Begriff „material“ anstelle von „substance“ verwendet (Artikel 3 Buchstaben a und b), da dies der umfassendere Begriff ist. Im Deutschen ist „Stoff“ der Oberbegriff. Die Kommission hat bereits einen diesbezüglichen Vorschlag des Europäischen Parlaments zur Abänderung des ursprünglichen Richtlinienvorschlags abgelehnt. In Einklang mit dem ursprünglichen Vorschlag wurde eine weitere Straftat (rechtswidrige erhebliche Schädigung eines geschützten Lebensraums) aufgenommen. Um neue EU-Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, wurde außerdem der besondere Straftatbestand illegaler Verbringungen von Abfällen aufgenommen. Die illegale Verbringung von Abfällen sollte nur in schweren Fällen als Straftat angesehen werden, also dann, wenn sie keine vernachlässigbare Menge betrifft und aus Gewinnstreben begangen wurde. Mehrere Definitionen einer Straftat enthalten relativ vage Begriffe wie „erheblicher Schaden“ oder „schwere Körperverletzung“. Diese Begriffe sind nicht genau festgelegt. Es steht jedem Mitgliedstaat frei, sie seiner Tradition und seinem Rechtssystem entsprechend auszulegen. Die beschriebene Tat ist dann als Straftat einzustufen, wenn sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen wurde, auch wenn der Täter Gehilfe oder Anstifter war. 2. Haftung juristischer Personen Wie in dem Rahmenbeschluss festgehalten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass juristische Personen zur Verantwortung gezogen werden können, wenn bestimmte Personen, die im Namen der Person handeln, Straftaten zu ihren Gunsten begangen haben oder wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Handlungen dieser Personen ermöglicht hat. Es wird nicht präzisiert, ob eine strafrechtliche Haftung der juristischen Personen gegeben sein muss. Daher sind Mitgliedstaaten, die in ihrer Rechtsordnung die strafrechtliche Haftung juristischer Personen nicht anerkennen, nicht verpflichtet, ihr nationales System zu ändern. 3. Sanktionen Gegen natürliche und gegen juristische Personen verhängte Sanktionen für Umweltstraftaten müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Zusätzlich zu dieser Anforderung müssen wegen der derzeitigen deutlichen Unterschiede bei den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Strafmaßen die Strafhöhen entsprechend der Schwere der Straftat harmonisiert werden. Ohne eine solche Harmonisierung könnten die Täter Lücken im einzelstaatlichen Recht von Mitgliedstaaten ausnutzen. Die erschwerenden Umstände, für die eine Angleichung der Strafmaße vorgesehen ist, sind die besonders schwerwiegenden Folgen der Straftat, wie der Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person, eine erhebliche Schädigung der Umwelt oder das Begehen der Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Solche Umstände werden in der Regel bereits im einzelstaatlichen Strafrecht der Mitgliedstaaten als besonders schwer betrachtet und wurden bereits durch andere EU-Instrumente geregelt. Was Freiheitsstrafen anbelangt, so entspricht die vorgesehene Harmonisierung in Form einer dreistufigen Skala den Schlussfolgerungen des Rats „Justiz und Inneres“ vom 25. und 26. April 2002. Die Skala hängt vom subjektiven Tatbestand (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) und den jeweiligen erschwerenden Umständen ab. Das System der Geldbußen für juristische Personen ist ebenfalls dreistufig strukturiert und entspricht damit dem Konzept, das der Rat „Justiz und Inneres“ für Freiheitsstrafen entworfen hat. Die Bandbreite der Beträge der Geldbußen für juristische Personen entspricht derjenigen, auf die sich der Rat in seinem Rahmenbeschluss 2005/667/JI über Verschmutzung durch Schiffe geeinigt hat. Sowohl für natürliche als auch für juristische Personen werden alternative Sanktionen vorgeschlagen. Solche Sanktionen sind möglicherweise in vielen Fällen wirksamer als Freiheitsstrafen oder Geldbußen; hierzu zählen die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wieder herzustellen, die Unterstellung unter richterliche Aufsicht, die Gewerbeuntersagung oder die Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen. Obwohl in vielen Fällen die Beschlagnahme von Gegenständen, die mit der Straftat in Zusammenhang stehen, eine wichtige Maßnahme ist, wurde es nicht für notwendig erachtet, eine spezielle Bestimmung aufzunehmen, da die meisten schweren Umweltstraftaten unter den Rahmenbeschluss 2005/212/JI über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten fallen. 4. Umsetzungszeitraum Da namentlich die Artikel 3, 4 und 6 in großen Maße die Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 des für nichtig erklärten Rahmenbeschlusses 2003/80/JI aufgreifen, beträgt der Umsetzungszeitraum für die Mitgliedstaaten [18] Monate. Der Umsetzungszeitraum für den Rahmenbeschluss endete am 27. Januar 2005, sodass die Mitgliedstaaten bereits einen großen Teil der für die Richtlinie erforderlichen Umsetzungsarbeiten geleistet haben dürften. |

1. 2007/0022 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission[2],

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[3],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[4],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[5],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 174 Absatz 2 EG-Vertrag zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab.

(2) Die Gemeinschaft ist über die Zunahme von Umweltstraftaten und deren Wirkungen besorgt, die in steigendem Maße über die Grenzen der Staaten hinausgehen, in denen die Straftaten begangen werden. Solche Straftaten gefährden die Umwelt und erfordern daher eine angemessene Reaktion.

(3) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die bestehenden Sanktionsregelungen nicht ausreichen, um die vollständige Einhaltung des Umweltschutzrechts durchzusetzen. Diese Beachtung kann und sollte durch die Anwendung strafrechtlicher Sanktionen gestärkt werden, in denen eine gesellschaftliche Missbilligung von einer qualitativ anderen Art als in verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder zivilrechtlichen Schadenersatzleistungen zum Ausdruck kommt.

(4) Gemeinsame Regeln für strafrechtliche Sanktionen ermöglichen in und unter den Mitgliedstaaten Ermittlungsmethoden und Amtshilfeverfahren, die effizienter sind als die reine Verwaltungszusammenarbeit.

(5) Indem man den Justizbehörden statt Verwaltungsbehörden die Aufgabe zuweist, Sanktionen zu verhängen, verlagert man die Verantwortung für Ermittlungen und die Durchsetzung der Einhaltung von Umweltschutzvorschriften auf Behörden, die von den für Betriebs- und Emissionsgenehmigungen zuständigen Behörden unabhängig sind.

(6) Ein wirksamer Umweltschutz erfordert insbesondere abschreckendere Sanktionen für umweltschädigende Tätigkeiten, die typischerweise die Luft, insbesondere die Stratosphäre, den Boden, das Wasser, Tiere oder Pflanzen erheblich schädigen oder schädigen können und sich auch auf die Erhaltung von Arten auswirken.

(7) Das Unterlassen einer gesetzlich vorgeschriebenen Handlung kann sich genauso auswirken wie aktives Handeln und sollte deswegen ebenfalls entsprechend bestraft werden.

(8) Deswegen sollte ein solches – vorsätzliches oder grob fahrlässiges - Verhalten in der gesamten Gemeinschaft als Straftat gelten.

(9) Für einen wirksamen Umweltschutz sollte auch die Beihilfe oder die Anstiftung zu solchen Handlungen als Straftat gelten.

(10) Umweltschädigende Tätigkeiten sollten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bestraft werden, die überall in der Gemeinschaft auch gegen juristische Personen verhängt werden sollten, weil Umweltstraftaten sehr häufig im Interesse oder zum Vorteil juristischer Personen begangen werden.

(11) Außerdem machen es die deutlichen Unterschiede beim Ausmaß der in den einzelnen Mitgliedstaaten anwendbaren Sanktionen erforderlich, unter bestimmten Umständen dieses Maß entsprechend der Schwere der Straftat zu harmonisieren.

(12) Eine solche Harmonisierung ist besonders dann wichtig, wenn die Straftaten schwerwiegende Folgen haben oder im Rahmen krimineller Vereinigungen begangen wurden, die bei der Umweltkriminalität eine wesentliche Rolle spielen.

(13) Da diese Richtlinie Mindestvorschriften enthält, steht es den Mitgliedstaaten frei, strengere Vorschriften für den wirksamen strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu erlassen oder aufrechtzuerhalten.

(14) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten, damit sie die Wirkung der Richtlinie bewerten kann.

(15) Da die Ziele der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Sicherstellung eines wirksameren Umweltschutzes, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(16) Dieser Rechtsakt achtet die Grundrechte und Grundsätze, wie sie insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen in Bezug auf das Strafrecht festgelegt, die einem wirksameren Umweltschutz dienen sollen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(a) „rechtswidrig“ einen Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Gemeinschaft oder gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, das bzw. die den Schutz der Umwelt zum Ziel hat;

(b) „juristische Person“ eine Rechtspersönlichkeit, die diesen Status nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht inne hat, mit Ausnahme von Staaten und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in Ausübung ihrer Hoheitsgewalt handeln, und von internationalen Organisationen des öffentlichen Rechts.

Artikel 3 Straftaten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die folgenden Handlungen Straftaten darstellen, wenn sie vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig begangen werden:

(a) die Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursacht;

(b) die rechtswidrige Einleitung, Abgabe oder Einbringung einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität bzw. an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

(c) die rechtswidrige Behandlung, einschließlich Beseitigung, Lagerung, Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr von Abfällen, einschließlich gefährlicher Abfälle, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

(d) der rechtswidrige Betrieb einer Anlage, in der eine gefährliche Tätigkeit ausgeübt wird oder in der gefährliche Stoffe oder Zubereitungen gelagert oder verwendet werden, wodurch außerhalb dieser Anlage der Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht werden oder verursacht werden können;

(e) die illegale Beförderung von Abfällen im Sinne von Artikel 2 Nummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates[6] aus Gewinnstreben und in nicht unerheblicher Menge, unabhängig davon, ob es sich bei der Beförderung um einen einzigen Vorgang oder um mehrere, offensichtlich zusammenhängende Vorgänge handelt;

(f) die rechtswidrige Herstellung, Behandlung, Lagerung, Verwendung, Beförderung, Ausfuhr oder Einfuhr von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, die den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Menschen oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;

(g) der unerlaubte Besitz, die unerlaubte Entnahme, Beschädigung oder Tötung von sowie der unerlaubte Handel mit geschützten wildlebenden Tier- oder Pflanzenarten oder Teilen davon;

(h) die rechtswidrige erhebliche Schädigung eines geschützten Lebensraums;

(i) der rechtwidrige Handel mit oder die rechtswidrige Verwendung von Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen.

Artikel 4 Beteiligung und Anstiftung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Beteiligung an oder die Anstiftung zu den in Artikel 3 genannten Handlungen eine Straftat darstellt.

Artikel 5 Sanktionen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und bis zu drei Jahren geahndet wird, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wurde und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der folgenden Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei und bis zu fünf Jahren geahndet wird:

(a) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat, wenn diese grob fahrlässig begangen wird;

(b) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht;

(c) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht;

(d) eine der in Artikel 3 genannten Straftaten, wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses [… zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität][7] begangen wird.

4. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Begehung der folgenden Straftaten höchstens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf und bis zu zehn Jahren geahndet wird:

(a) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat, wenn diese vorsätzlich begangen wird;

(b) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten, wenn die Straftat vorsätzlich begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht.

5. Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere

(a) das Verbot für eine natürliche Person, eine Tätigkeit aufzunehmen, die eine behördliche Zulassung oder Genehmigung erfordert, oder ein Unternehmen oder eine Stiftung zu gründen, zu verwalten oder zu leiten, wenn wegen des Sachverhalts, aufgrund dessen sie verurteilt wurde, ein hohes Risiko besteht, dass sie die gleiche Art krimineller Handlungen wieder begeht;

(b) die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Verurteilung oder mit etwa verhängten Strafen oder getroffenen Maßnahmen;

(c) die Verpflichtung, den vorherigen Zustand der Umwelt wiederherzustellen.

Artikel 6 Haftung juristischer Personen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person für die in Artikel 3 genannten Straftaten haftbar gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine leitende Stellung innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

(a) der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder

(b) der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

(c) einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass eine juristische Person für die Beihilfe oder Anstiftung zu einer der in Artikel 3 genannten Straftaten haftbar gemacht werden kann.

2. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass eine juristische Person haftbar gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine unter Absatz 1 fallende Person die Begehung einer der in Artikel 3 genannten Straftaten zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

3. Die Haftung einer juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei einer in Artikel 3 genannten Straftat nicht aus.

Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen

1. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass gegen eine im Sinne von Artikel 6 haftbare juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Geldstrafen gehören.

2. Die Geldstrafen gemäß Absatz 1 sollen sich

(a) bei einer der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten, wenn die Straftat grob fahrlässig begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht, auf einen Höchstbetrag von mindestens 300 000 EUR bis 500 000 EUR belaufen;

(b) auf einen Höchstbetrag von mindestens 500 000 EUR bis 750 000 EUR belaufen, wenn

(i) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat grob fahrlässig begangen wird, oder

(ii) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis h genannten Straftaten

- grob fahrlässig begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht, oder

- vorsätzlich begangen wird und eine erhebliche Schädigung von Luft, Boden, Wasser, Tieren oder Pflanzen verursacht, oder

(iii) eine in Artikel 3 genannte Straftat vorsätzlich im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses [… zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität] begangen wird;

(c) auf einen Höchstbetrag von mindestens 750 000 EUR bis 1 500 000 EUR belaufen, wenn

(i) die in Artikel 3 Buchstabe a genannte Straftat vorsätzlich begangen wird, oder

(ii) eine der in Artikel 3 Buchstaben b bis f genannten Straftaten vorsätzlich begangen wird und den Tod oder die schwere Körperverletzung einer Person verursacht.

Die Mitgliedstaaten können eine Regelung anwenden, bei der die Geldstrafe im Verhältnis zum Umsatz der juristischen Person, zu dem durch Begehung der Straftat erzielten oder angestrebten finanziellen Vorteil oder zu jedem anderen Wert steht, der ein Indikator für die Finanzlage der juristischen Person ist, sofern diese Regelung eine Höchstgeldstrafe zulässt, die zumindest dem Mindestbetrag der vorgenannten Höchstgeldstrafe entspricht. Mitgliedstaaten, die die Richtlinie in Einklang mit einer solchen Regelung umsetzen, teilen der Kommission diese Absicht mit.

3. Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, wenden den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wechselkurs an, der am […] gilt

4. Zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen Sanktionen können weitere Sanktionen verhängt oder Maßnahmen getroffen werden, insbesondere

(a) die Verpflichtung, den ursprünglichen Zustand der Umwelt wiederherzustellen,

(b) der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

(c) das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Gewerbe- oder Handelstätigkeit,

(d) richterliche Aufsicht,

(e) die richterlich angeordnete Auflösung,

(f) die Verpflichtung, spezielle Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen zu beseitigen, die die strafrechtlich geahndete Tat verursacht hat,

(g) die Veröffentlichung der richterlichen Entscheidung im Zusammenhang mit der Verurteilung oder mit etwa verhängten Strafen oder getroffenen Maßnahmen.

Artikel 8 Berichterstattung

Bis spätestens … und dann alle drei Jahre unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Durchführung dieser Richtlinie in Form eines Berichts.

Auf der Grundlage dieser Berichte erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht.

Artikel 9 Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 10 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 11 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[1] Die wichtigsten Studien können auf der der Umweltkriminalität gewidmeten Website der GD Umwelt http://ec.europa.eu/environment/crime/index.htm#studies eingesehen werden.

[2] ABl. C […], […], S. […].

[3] ABl. C […], […], S. […].

[4] ABl. C […], […], S. […].

[5] ABl. C […], […], S. […].

[6] ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

[7] ABl. L […], […], S. […].