52007PC0040

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 31.1.2007

KOM(2007) 40 endgültig

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

1. Mit der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 betreffend Liberia wird im Einklang mit den Gemeinsamen Standpunkten 2006/31/GASP und 2006/518/GASP das Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit Waffen und sonstiger militärischer Ausrüstung und das Einfuhrverbot für Rohdiamanten umgesetzt, die in der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den späteren einschlägigen Resolutionen zur Verlängerung und Änderung der restriktiven Maßnahmen gegen Liberia festgelegt wurden.

2. In der Resolution 1731 (2006) vom 20. Dezember 2006 beschloss der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem, dass die Waffen betreffenden Maßnahmen nicht für die dem mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss im Voraus notifizierten Lieferungen von nichtletalem militärischem Gerät (ausgenommen nichtletale Waffen und nichtletale Munition) gilt, das ausschließlich zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt ist, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.

3. Diese Ausnahmeregelung zum Waffenembargo muss auch für die damit zusammenhängende finanzielle Unterstützung gelten; die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates ist daher entsprechend zu ändern.

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2007/…/GASP vom … 2007 zur Verlängerung und Änderung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen Liberia[1],

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

4. Im Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP vom 10. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen gegen Liberia[2] ist die Umsetzung der in der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Liberia festgelegten Maßnahmen vorgesehen, zu denen ein Waffenembargo und das Verbot der Bereitstellung technischer und finanzieller Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten gehören.

5. Im Einklang mit den Resolutionen 1647 (2005), 1683 (2006), 1689 (2006) und 1731 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen wurden die im Gemeinsamen Standpunkt 2004/137/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen mit den Gemeinsamen Standpunkten 2006/31/GASP, 2006/518/GASP und 2007/…/GASP jeweils für einen weiteren Zeitraum bestätigt und in gewissem Umfang geändert.

6. Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004[3] enthält das Verbot, technische oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten für Liberia bereitzustellen oder Rohdiamanten aus Liberia einzuführen.

7. Angesichts der jüngsten Entwicklungen in Liberia verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 20. Dezember 2006 die Resolution 1731 (2006), mit der er die in der Resolution 1521 (2003) festgelegten restriktiven Maßnahmen verlängerte und beschloss, dass die Waffen betreffenden Maßnahmen nicht für die dem mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) eingesetzten Ausschuss im Voraus notifizierten Lieferungen von nichtletalem militärischem Gerät (ausgenommen nichtletale Waffen und nichtletale Munition) gilt, das ausschließlich zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt ist, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden.

8. Der Gemeinsame Standpunkt 2007/…/GASP sieht eine zusätzliche Ausnahmeregelung für diese Lieferungen vor und verlangt ein Handeln der Gemeinschaft.

9. Es ist zweckmäßig, die Änderung rückwirkend am Tag nach der Verabschiedung der Resolution 1731 (2006) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen in Kraft zu setzen.

10. Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 ist daher entsprechend zu ändern –

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 234/2004 wird wie folgt geändert:

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„ Artikel 3

(1) Abweichend von Artikel 2 kann die in Anhang I aufgeführte zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, die Bereitstellung von

a) technischer Unterstützung, Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

i) Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial genehmigen, wenn diese technische bzw. finanzielle Unterstützung ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia und zur Nutzung durch sie bestimmt ist;

ii) Waffen und Munition genehmigen, die für unbeschränkte operative Verwendung im Gewahrsam des Special Security Service verbleiben und dessen Angehörigen vor dem 13. Juni 2006 nach Genehmigung durch den mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss für Ausbildungszwecke zur Verfügung gestellt wurden;

b) Finanzmitteln und Finanzhilfe im Zusammenhang mit

i) Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial genehmigen, die ausschließlich zur Unterstützung eines internationalen Ausbildungs- und Reformprogramms für die liberianischen Streitkräfte und die liberianische Polizei und zur Verwendung in diesem Programm bestimmt sind, sofern der mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der Rüstungsgüter oder des sonstigen Wehrmaterials genehmigt hat;

ii) nichtletalem militärischen Gerät genehmigen, das ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern der mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes genehmigt hat;

iii) Waffen und Munition genehmigen, die zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, sofern der mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzte Ausschuss die Ausfuhr, den Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe der betreffenden Waffen oder der betreffenden Munition genehmigt hat;

iv) nichtletalem militärischem Gerät (ausgenommen nichtletale Waffen und nichtletale Munition) genehmigen, die ausschließlich zur Verwendung durch Angehörige der Polizei- und Sicherheitskräfte der Regierung Liberias bestimmt sind, die seit der Einrichtung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia im Oktober 2003 überprüft und ausgebildet wurden, sofern dem mit Nummer 21 der Resolution 1521 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss die Ausfuhr, der Verkauf, die Lieferung oder die Weitergabe des betreffenden Gerätes notifiziert worden ist.

(2) Für bereits durchgeführte Maßnahmen werden keine Genehmigungen erteilt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 21. Dezember 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

[1] ABl. L 201 vom 25.7.2006, S. 36.

[2] ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 35. Geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/902/GASP (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 113).

[3] ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1819/2006 (ABl. L 351 vom 13.12.2006, S. 1).