52007IP0160

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 zur Lage der Frauen mit Behinderungen in der Europäischen Union (2006/2277(INI))

Amtsblatt Nr. 074 E vom 20/03/2008 S. 0742 - 0747


P6_TA(2007)0160

Lage der Frauen mit Behinderungen in der Europäischen Union

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 zur Lage der Frauen mit Behinderungen in der Europäischen Union (2006/2277(INI))

Das Europäische Parlament,

- unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 gebilligt wurde,

- unter Hinweis auf das Manifest der behinderten Frauen in Europa, das vom Europäischen Behindertenforum am 22. Februar 1997 verabschiedet wurde,

- unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union [1],

- unter Hinweis auf das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle (2007),

- unter Hinweis auf Artikel 13 des EG-Vertrags,

- unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Chancengleichheit für Menschen mit Behinderungen: Ein Europäischer Aktionsplan" (KOM(2003)0650),

- gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0075/2007),

A. in der Erwägung, dass in dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (im Folgenden: Übereinkommen) anerkannt wird, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen im häuslichen Bereich und auch außerhalb häufig einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Gewalt, Körperverletzung oder Missbrauch, Verwahrlosung oder Vernachlässigung, Misshandlung oder Ausbeutung zu werden,

B. in der Erwägung, dass laut dem Übereinkommen die Geschlechterperspektive in alle Bemühungen einzubeziehen ist, mit denen es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden soll, ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ohne Abstriche wahrzunehmen,

C. in der Erwägung, dass laut dem Übereinkommen alle Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter das Recht haben, zu heiraten und eine Familie zu gründen,

D. in der Erwägung, dass nahezu 80 % der Frauen mit Behinderungen zu Opfern von psychischer und physischer Gewalt werden, dass sie in höherem Maße als andere Frauen der Gefahr sexueller Gewalt ausgesetzt sind und dass Gewalt im Leben von Frauen mit Behinderungen nicht nur häufig vorkommt, sondern mitunter auch selbst die Ursache für ihre Behinderung ist,

E. in der Erwägung, dass es sich bei Menschen mit Behinderungen um eine sehr heterogene Bevölkerungsgruppe handelt und dass bei den zu ihrer Unterstützung geplanten Maßnahmen sowohl diese Heterogenität als auch die Tatsache berücksichtigt werden müssen, dass einige Gruppen wie Frauen mit Behinderungen zusätzlichen Schwierigkeiten und Mehrfachdiskriminierungen ausgesetzt sind,

F. in der Erwägung, dass es laut den von den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien im Wesentlichen die Mütter behinderter Kinder sind, die Schritte unternehmen (in Bezug auf Ärzte, Schulen, Verwaltungen usw.), um sich über die Behinderung ihres Kindes zu informieren und nach Möglichkeiten suchen, wie mit dieser Behinderung am besten umzugehen ist,

G. in der Erwägung, dass die Verantwortung für behinderte und abhängige Personen im Allgemeinen bei den Frauen liegt, was in bestimmten Fällen dazu führt, dass sie aus dem Arbeitsmarkt ausscheiden, wenn es keine angemessenen Pflegeeinrichtungen gibt,

H. in der Erwägung, dass von den europäischen Institutionen wie auch von den nationalen und regionalen Behörden Maßnahmen gefördert werden müssen, um der Gleichheit der Menschen konkrete Geltung und Wirkung zu verleihen, und dass das Europäische Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) eine Katalysatorfunktion haben sollte,

I. in der Erwägung, dass Frauen mit Behinderungen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Beeinträchtigung und Behinderung gleich mehrfach diskriminiert werden und verstärkt der Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind,

J. in der Erwägung, dass die Gleichbehandlung von Frauen mit Behinderungen und von Müttern behinderter Kinder ein Grundrecht sowie eine ethische Verpflichtung ist,

1. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Beseitigung der bestehenden Hindernisse und Schranken, auch baulicher Hindernisse, zu gewährleisten, damit Gleichberechtigung und Chancengleichheit für Frauen und Mädchen mit Behinderungen hinsichtlich der Teilhabe am familiären, politischen, kulturellen, sozialen und beruflichen Leben geschaffen werden, vor allem durch eine bessere Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung und zur Chancengleichheit sowie durch eine stärkere Nutzung der Möglichkeiten, die die einschlägigen Programme der Gemeinschaft und der Europäische Sozialfonds bieten;

2. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und die besonderen Bedürfnisse von Frauen bei allen Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu berücksichtigen, vor allem bei der Stadtplanung, der Bildungs-, Beschäftigungs- und Wohnungspolitik, der Verkehrs- und der Gesundheitspolitik sowie bei den Sozialdienstleistungen;

3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und durchzuführen, um das Fortkommen der Frauen mit Behinderungen in den Bereichen des sozialen, beruflichen, kulturellen und politischen Lebens zu fördern, in denen sie in noch ungenügendem Maße vertreten sind;

4. fordert die nationalen und regionalen Regierungen auf, innovative Maßnahmen und Dienstleistungen für Frauen mit Behinderungen zu unterstützen und mit angemessenen Mitteln auszustatten, insbesondere was persönliche Betreuung, Mobilität, Gesundheit, Bildung und Ausbildung, lebenslanges Lernen, Beschäftigung, ein Leben in Unabhängigkeit und soziale Sicherheit betrifft;

5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Rechtsvorschriften und Maßnahmen einzuführen, in deren Mittelpunkt Frauen und Kinder stehen, und so dafür zu sorgen, dass Fälle von Ausbeutung, Gewalt gegen und sexuellem Missbrauch von Menschen mit Behinderungen — zu Hause oder anderswo — aufgedeckt, untersucht und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt werden; regt an, dass dabei Frauen mit Behinderungen, die sie daran hindern, ihre Interessen selbst zu vertreten, besonderes Augenmerk zu widmen ist und präventive Maßnahmen ausgearbeitet werden, sodass in Bezug auf das Recht von Frauen auf den eigenen Körper und die eigene Sexualität in keiner Weise danach unterschieden wird, ob die Frauen Behinderungen haben oder nicht;

6. ist erschüttert über die Tatsache, dass das Risiko für Frauen mit Behinderungen, Opfer von Gewalt zu werden, dreimal so hoch ist wie für Frauen ohne Behinderungen, und fordert daher, dass das Programm Daphne auch zur Bekämpfung dieser Art von Gewalt eingesetzt wird;

7. hebt hervor, dass es wichtig ist, der Abschottung von Menschen mit Behinderungen bereits ab ihrer Kindheit tatkräftig entgegenzuwirken;

8. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Modellversuche und bewährte Verfahren zu integrativen Einrichtungen vom Kindergarten über die Schule und Ausbildung bis hin zum Erwerbsleben zu fördern;

9. betont, dass die Europäische Union alle denkbaren Maßnahmen ergreifen muss, darunter auch legislative Maßnahmen, um das System der Unterstützung weniger bürokratisch zu gestalten und die Mittel für Frauen und Mädchen mit Behinderungen aufzustocken;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, den Mangel an ausreichender medizinischer Versorgung für Frauen mit Behinderungen zu beseitigen und dabei für medizinisches Fachpersonal und geeignete Infrastrukturen zu sorgen;

11. fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden die besonderen Probleme im Zusammenhang mit der Gesundheit und der medizinischen Betreuung von Frauen mit Behinderungen zu untersuchen und sich dabei auf die Bereiche Prävention und Information zu konzentrieren;

12. ist der Auffassung, dass es einen Zusammenhang zwischen der Tatsache, von einer Behinderung betroffen zu sein, und einem geringeren Bildungsniveau mit nachfolgenden Auswirkungen auf die Erwerbsquoten gibt;

13. bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass Frauen mit Behinderungen über ein geringeres Bildungsniveau verfügen, weshalb sie auch größere Schwierigkeiten haben, Zugang zum Arbeitsmarkt zu bekommen, eine dauerhafte Arbeitsstelle zu finden und beruflich aufzusteigen; betont, dass Menschen mit Behinderungen gleiche Möglichkeiten zum Studium geboten werden müssen und dass sie Zugang zum Arbeitsmarkt haben müssen, damit sie selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten können; ist der Auffassung, dass Frauen und Mädchen mit Behinderungen zudem dazu angeregt werden sollten, sich bei der Wahl der Ausbildung und der Berufstätigkeit von ihren Fähigkeiten und Interessen und nicht von ihren Einschränkungen leiten zu lassen;

14. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Anwendung des Grundsatzes der universellen Zugänglichkeit von Einrichtungen, Gütern und Dienstleistungen zu fördern, damit Frauen mit Behinderungen eine möglichst große Selbständigkeit genießen können;

15. weist darauf hin, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) in vielen Fällen ein wichtiges Instrument zur Integration von Menschen mit Behinderungen sind, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, mit geeigneten Maßnahmen die geschlechtsspezifische digitale Kluft zu überwinden, damit Frauen mit Behinderungen Zugang zu den IKT haben und unter den gleichen Bedingungen wie Männer davon profitieren können;

16. ist der Auffassung, dass zur Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt, zur Aktivierung und zur Entwicklung von Menschen mit Behinderungen alle möglichen Fördermaßnahmen — darunter auch steuerliche — genutzt werden müssen, um die Arbeitgeber zu ermutigen, Menschen mit Behinderungen einzustellen und die Arbeitszeiten besser an die Bedürfnisse von Eltern mit behinderten Kindern anzupassen;

17. legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, bei ihren Bemühungen um die Erhöhung der Beschäftigungsquote bei Frauen mit Behinderungen den Diskriminierungen entgegenzuwirken, die von Arbeitgebern in Bezug auf die Einstellung von Frauen mit Behinderungen ausgehen;

18. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei Behinderungsfragen ein Konzept der "Flexibilität" einzubeziehen und so die Tatsache anzuerkennen, dass jeder Mensch mit Behinderungen unterschiedliche Bedürfnisse hat, so dass in einer auf Vielfalt basierenden Bürgergesellschaft die Unterstützungsmaßnahmen auf den individuellen Einzelfall abgestimmt werden können;

19. ist der Auffassung, dass die Maßnahmen, die eingeführt werden sollen, auf eine stärkere Integration ausgerichtet sein müssen;

20. erinnert daran, dass es in den meisten Fällen die Frauen sind, die sich um Personen mit Behinderungen kümmern, und dass daher Maßnahmen zur sozialen Sensibilisierung entwickelt werden müssen, damit sich auch Männer dieser Aufgaben annehmen;

21. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung für die Pflege und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen bei der Gesellschaft als Ganzer liegt und nicht allein bei den Familien der Menschen mit Behinderungen, und bei der Konzipierung von Maßnahmen die besondere Opferbereitschaft von Frauen, die Personen mit Behinderungen zu versorgen haben, und die Situation dieser Personen — häufig der Angehörigen —, die Verantwortung für Menschen mit Behinderungen übernehmen, zu berücksichtigen; hält es für wichtig, nochmals zu betonen, dass diese Tätigkeit in erster Linie von Frauen wahrgenommen wird und dass Frauen deshalb sowohl als bezahlte Betreuungspersonen wie auch als Angehörige in besonderem Maße von Kürzungen der öffentlichen Fürsorgegelder betroffen sind;

22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Arbeit der Familien und Organisationen, die Personen mit Behinderungen und ihre Familien betreuen, mit den erforderlichen Maßnahmen zu unterstützen;

23. hält es für notwendig, dass Maßnahmen zur Unterstützung ergriffen werden, so dass sowohl Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen als auch Menschen ohne Behinderungen und ihre Angehörigen ein normales Leben unter gleichen Voraussetzungen führen können, sowie Maßnahmen zur Unterstützung der Personen — häufig Angehörige —, die Menschen mit Behinderungen in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zu versorgen haben, was von ihnen oftmals einen uneingeschränkten Einsatz mit der Folge des Isoliertseins und eines Bedürfnisses nach Unterstützung auf vielen Ebenen erfordert; weist darauf hin, dass dies derzeit im Allgemeinen Frauen — sowohl mit als auch ohne Entgelt — sind; betrachtet es als selbstverständlich, dass es sich hier nicht um hauptsächlich für ein Geschlecht bestimmte Aufgaben handelt und dass der Meinung, sie seien Aufgabe von Frauen, tatkräftig entgegengetreten werden muss;

24. schlägt vor, dass die Mitgliedstaaten die Auflagen der Kommunen für Behindertenparkplätze harmonisieren und prüfen, ob die Beförderungstarife für Personen, die Menschen mit Behinderungen begleiten, nicht gesenkt werden sollten;

25. ist der Meinung, dass eines der Hauptziele, das sich die Europäische Union setzen muss, die Verbesserung der Lebensqualität der Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien sowie ihre umfassende Integration in die Gesellschaft ist;

26. betont, dass die Darstellung und das Bild von Frauen mit Behinderungen in den Massenmedien gestärkt werden müssen, damit ihr tägliches Leben der breiten Öffentlichkeit besser bekannt wird und ihnen mehr Möglichkeiten gegeben werden, sich auszudrücken und am sozialen und politischen Leben teilzuhaben;

27. hebt es als wichtig hervor, dass die Mitgliedstaaten das selbstverständliche Recht von Frauen mit Behinderungen auf eigene Sexualität und auf Gründung einer Familie anerkennen;

28. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, durch die Einführung entsprechender Rechtsvorschriften zu gewährleisten, dass Frauen und Männer mit Behinderungen ein unabhängiges Leben führen können, indem anerkannt wird, dass dies ein Grundrecht ist, dem Geltung zu verschaffen ist;

29. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Voraussetzungen für die Selbständigkeit und ein selbstbestimmtes Leben von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Behinderungen zu schaffen und dabei die Gleichstellung von Männer und Frauen besonders wichtig zu nehmen;

30. räumt ein, dass Frauen mit Behinderungen sogar diskriminiert werden, wenn sie Zugang zu bereits bestehenden Dienstleistungen für ein unabhängiges Leben bzw. Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen wollen;

31. hebt hervor, welche Bedeutung der Bildung von Jungen und Mädchen beim Aufbau der Gesellschaft der Zukunft zukommt, und betont, dass diese darauf ausgerichtet sein muss, dass eine Behinderung kein Hindernis für die Teilhabe an der Gesellschaft mit den gleichen Chancen und Rechten darstellt, um ein Klima der Zusammenarbeit, der Integration und der Sensibilisierung für Behinderungen in der Schule zu schaffen, wobei letztere unverzichtbar ist, wenn dies in die Tat umgesetzt werden soll;

32. hebt hervor, dass nichtstaatliche Organisationen, die sich der Arbeit mit Frauen mit Behinderungen widmen, eine bedeutende Rolle spielen, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese zu unterstützen;

33. hält es für notwendig, dass zum Thema Behinderung aktuelle geschlechtsspezifische Daten erhoben und Studien mit geschlechtsspezifischen Indikatoren durchgeführt werden, aus denen sich die tatsächliche Lage von Frauen und Mädchen mit Behinderungen ablesen lässt;

34. hält es für unbedingt notwendig, dass der Schutz der reproduktiven Gesundheit von Frauen mit Behinderungen gewährleistet wird und Aspekte wie Familienplanung, Gesundheitsdienste und Informationen über die Mutterschaft nicht außer Acht gelassen werden, damit diese Frauen in der Lage sind, gleichberechtigte, verantwortungsvolle und befriedigende Beziehungen einzugehen;

35. ist der Auffassung, dass die Politik der Europäischen Union die Arbeitgeberorganisationen, die Gewerkschaften und die nichtstaatlichen Organisationen verstärkt zur effizienteren Gestaltung der Unterstützung für Menschen mit Behinderungen anregen muss;

36. fordert die Kommission auf, für Frauen mit Behinderungen in der Europäischen Union und den beitrittswilligen Ländern ein Netz zu schaffen, innerhalb dessen der Austausch bewährter Methoden, der Aufbau von Kapazitäten und Hilfe zur Selbsthilfe möglich sind;

37. unterstreicht die Notwendigkeit des freien Zugangs zu den neuen audiovisuellen Medien für Frauen mit Behinderungen;

38. erinnert die Kommission daran, dass eine profunde Kenntnis der Materie und des "sozialen Modells der Behinderung", das sich auf die gesellschaftlichen Hindernisse konzentriert, im Gegensatz zu dem "medizinischen Modell der Behinderung", das nur die medizinischen Aspekte der Behinderung betrachtet, die geeignete Grundlage für Lösungen, Dienste und Unterstützung, für die Konzipierung von Maßnahmen, für die Bereitstellung von Mitteln und zur Beurteilung der Auswirkung der Maßnahmen auf die Lage von Menschen mit Behinderungen bietet;

39. erinnert die Mitgliedstaaten daran, dass ihr Beitrag maßgeblichen Anteil daran hat, dass sich die Lage der Frauen und Mädchen mit Behinderungen bessert und Fortschritte zu verzeichnen sind;

40. fordert die Mitgliedstaaten auf, zivilgesellschaftliche Initiativen zu fördern, die auf die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen ausgerichtet sind;

41. weist darauf hin, dass den Sozialpartnern, den Unternehmen und der Zivilgesellschaft und insbesondere den Organisationen von Frauen mit Behinderung und von Eltern behinderter Kinder bei der Förderung und Verbesserung der Chancengleichheit und des Zugangs der Menschen mit Behinderungen zur Beschäftigung und — unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse — zum lebenslangen Lernen große Bedeutung zukommt;

42. würdigt die Arbeit von Elternverbänden, die in der Praxis meistens von Müttern behinderter Kinder initiiert und geleistet wird, die sich über ihren Verband und über Internetseiten über medizinische Fachzentren, schulische Regelungen und sozialversicherungsrelevante Fragen informieren, anderen Eltern behilflich sind und öffentliche Einrichtungen sensibilisieren;

43. fordert die Mitgliedstaaten auf, ebenso wie in ihren Länderberichten, gegenüber dem Europäischen Parlament und der Kommission Rechenschaft über die Lage von Frauen und Mädchen mit Behinderungen und über die Maßnahmen abzulegen, durch die sie das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung von Frauen einhalten;

44. vertritt die Auffassung, dass Behinderungen als natürliche Erscheinungen des Alltagslebens statt als Abweichung hiervon betrachtet werden sollten, weil es immer Bürger mit Behinderungen geben wird und Behinderungen deshalb selbstverständlich ein integraler Aspekt der Gesellschaft sein werden;

45. stellt fest, dass die Entwicklung und Nutzung von Technologie und Hilfsmitteln zur Neutralisierung von Umgebungsfaktoren, die für Menschen mit Behinderungen nachteilig sind, verstärkt werden sollten, wobei diese Entwicklungstätigkeit davon ausgehen muss, dass Männer und Frauen stellenweise unterschiedliche Bedürfnisse haben;

46. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich für gleiche Lebensbedingungen für Mädchen, Jungen, Frauen und Männer mit Behinderungen einzusetzen;

47. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Europarat und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.

[1] ABl. C 364 vom 18.12.2000, S. 1.

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