24.2.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 41/3 |
INITIATIVE DER REPUBLIK FINNLAND ZUR ANNAHME EINES BESCHLUSSES DES RATES
vom …
zur Anpassung der Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten
(2007/C 41/03)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Rechtsakt des Rates vom 3. Dezember 1998 zur Festlegung des Statuts der Bediensteten von Europol (1) (im Folgenden „das Statut“), insbesondere auf Artikel 44,
auf Initiative der Republik Finnland (2),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),
nach Kenntnisnahme der Überprüfung des Besoldungsniveaus der Europol-Bediensteten durch den Verwaltungsrat von Europol,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Verwaltungsrat hat bei der Überprüfung des Besoldungsniveaus der Europol-Bediensteten die Änderungen bei den Lebenshaltungskosten in den Niederlanden sowie die Änderungen bei den Gehältern im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten berücksichtigt. |
(2) |
Der Überprüfungszeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 rechtfertigt eine Erhöhung der Bezüge um 1,5 % für den Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007. |
(3) |
Es ist Aufgabe des Rates, durch einstimmigen Beschluss die Grundgehälter und Zulagen der Europol-Bediensteten auf der Grundlage der Überprüfung anzupassen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Statut wird wie folgt geändert:
Mit Wirkung vom 1. Juli 2006:
a) |
erhält die Tabelle der monatlichen Grundgehälter in Artikel 45 folgende Fassung:
|
b) |
wird in Artikel 59 Absatz 3 der Betrag „1 004,36 EUR“ ersetzt durch „1 019,43 EUR“; |
c) |
wird in Artikel 59 Absatz 3 der Betrag „2 008,72 EUR“ ersetzt durch „2 038,85 EUR“; |
d) |
wird in Artikel 60 Absatz 1 der Betrag „267,84 EUR“ ersetzt durch „271,86 EUR“; |
e) |
wird in Artikel 2 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „280,00 EUR“ ersetzt durch „284,20 EUR“; |
f) |
wird in Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „12 174,06 EUR“ ersetzt durch „12 356,67 EUR“; |
g) |
wird in Artikel 3 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „2 739,17 EUR“ ersetzt durch „2 780,26 EUR“; |
h) |
wird in Artikel 3 Absatz 2 von Anhang 5 der Betrag „16 434,98 EUR“ ersetzt durch „16 681,50 EUR“; |
i) |
wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „1 217,41 EUR“ ersetzt durch „1 235,67 EUR“; |
j) |
wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „913,07 EUR“ ersetzt durch „926,77 EUR“; |
k) |
wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „608,70 EUR“ ersetzt durch „617,83 EUR“; |
l) |
wird in Artikel 4 Absatz 1 von Anhang 5 der Betrag „486,96 EUR“ ersetzt durch „494,26 EUR“; |
m) |
wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „1 718,01 EUR“ ersetzt durch „1 743,78 EUR“; |
n) |
wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „2 290,68 EUR“ ersetzt durch „2 325,04 EUR“; |
o) |
wird in Artikel 5 Absatz 3 von Anhang 5 der Betrag „2 863,34 EUR“ ersetzt durch „2 906,29 EUR“. |
Artikel 2
Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Der vorliegende Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Im Namen des Rates
Der Präsident
(1) ABl. C 26 vom 30.1.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Akt vom 4. Dezember 2006 (ABl. C …).
(2) ABl. …
(3) Stellungnahme vom …