Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 zu an der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorzunehmenden Änderungen zur Anpassung der internen Verfahren an die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (2005/2238(REG))
Amtsblatt Nr. 076 E vom 27/03/2008 S. 0089 - 0091
P6_TA(2007)0173 Änderung der Geschäftsordnung: Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2007 zu an der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments vorzunehmenden Änderungen zur Anpassung der internen Verfahren an die Erfordernisse im Zusammenhang mit der Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (2005/2238(REG)) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis des Vorschlags zur Änderung seiner Geschäftsordnung (B6-0582/2005), - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel: "Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Eine Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds" (KOM(2005)0535), - unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 2006, insbesondere Punkt 41, - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zu der Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds [1], - unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Mai 2006 zu dem Ergebnis der Überprüfung von Vorschlägen, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befinden [2], - unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen mit dem Titel "Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union" (KOM(2006)0689), - gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0143/2007), A. in der Erwägung, dass sich das Parlament in seiner genannten Entschließung vom 16. Mai 2006 zu der Strategie zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds verpflichtet hat (Ziffer 21), "über die Verbesserung seiner internen und seiner Gesetzgebungsverfahren nachzudenken, um die konkreten Vereinfachungsvorhaben zu beschleunigen, wobei die im Primärrecht, d.h. im EG-Vertrag, vorgesehenen Verfahren einzuhalten sind", B. in der Erwägung, dass die Techniken der Kodifizierung und der Neufassung zu den wichtigsten Instrumenten für die Vereinfachung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft gehören, die sich in den Rahmen der neuen Lissabon — Strategie zugunsten von Wachstum und Beschäftigung in Europa einfügt, C. in der Erwägung, dass die Geschäftsordnung zwar eine Vorschrift zur Kodifizierung enthält, die überarbeitet werden sollte, jedoch keinerlei Bestimmung über die Neufassung, D. in der Erwägung, dass das Parlament wünscht, mit Hilfe einer Überprüfung und einer Klärung seiner Verfahren ernsthaft zu den Bemühungen um eine Vereinfachung beizutragen und die Kommission dazu anzuhalten, mehr Vorschläge in diesem Sinne zu unterbreiten, E. in der Erwägung, dass es wünschenswert wäre, wenn der Rat eine vergleichbare Initiative ergreifen würde, 1. beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen; 2. erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln. DERZEITIGER WORTLAUT | ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE | Abänderung 1 Artikel 80 1. Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine amtliche Kodifizierung gemeinschaftlicher Rechtsakte unterbreitet, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Wird festgestellt, dass das geltende Gemeinschaftsrecht durch den Vorschlag inhaltlich nicht geändert wird, so findet das in Artikel 43 vorgesehene Verfahren Anwendung. | 1. Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission für eine Kodifizierung gemeinschaftlicher Rechtsakte unterbreitet, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss überwiesen. Dieser prüft ihn gemäß den auf institutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten [3], um festzustellen, dass er sich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung beschränkt. | 2. An der Prüfung und Bearbeitung des Vorschlags für eine Kodifizierung kann der Vorsitzende des federführenden Ausschusses bzw. der von diesem Ausschuss benannte Berichterstatter teilnehmen. Gegebenenfalls kann der federführende Ausschuss vorher seine Stellungnahme abgeben. | 2. Der Ausschuss, der für die Rechtsakte, welche Gegenstand der Kodifizierung sind, federführend zuständig war, kann auf seinen Antrag oder auf Antrag des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses mitberatend mit der Frage der Zweckmäßigkeit der Kodifizierung befasst werden. | 3. Abweichend von den Bestimmungen des Artikels 43 Absatz 3 kann das vereinfachte Verfahren auf den Vorschlag für eine amtliche Kodifizierung nicht angewandt werden, wenn sich der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss oder der für den Beratungsgegenstand zuständige Ausschuss mit der Mehrheit seiner Mitglieder dagegen ausspricht. | 3. Änderungsanträge zum Text des Vorschlags sind unzulässig. Allerdings kann der Vorsitzende des für Rechtsfragen zuständigen Ausschusses auf Antrag des Berichterstatters dem Ausschuss Änderungen, die sich auf technische Anpassungen beziehen, zur Genehmigung unterbreiten, sofern diese Anpassungen notwendig sind, um die Übereinstimmung des Vorschlags mit den Kodifizierungsregeln sicherzustellen, und der Vorschlag durch sie inhaltlich nicht geändert wird. | | 4. Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine inhaltliche Änderung beinhaltet, unterbreitet er ihn dem Parlament zur Genehmigung. Ist er der Auffassung, dass das geltende Gemeinschaftsrecht durch den Vorschlag inhaltlich geändert wird, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor. In beiden Fällen nimmt das Parlament in einer einzigen Abstimmung ohne Änderungsanträge und ohne Aussprache Stellung. | Abänderung 2 Artikel 80 a (neu) | Artikel 80 a Neufassung 1. Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission zur Neufassung des Gemeinschaftsrechts unterbreitet, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss und an den federführenden Ausschuss überwiesen. 2. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft ihn gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten [4], um festzustellen, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind. Im Rahmen dieser Prüfung sind Änderungsanträge zum Text des Vorschlags unzulässig. Allerdings findet Artikel 80 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf die Bestimmungen Anwendung, die im Vorschlag für eine Neufassung unverändert geblieben sind. 3. Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, unterrichtet er den federführenden Ausschuss darüber. In diesem Falle sind — über die in den Artikeln 150 und 151 festgelegten Bedingungen hinaus — Änderungsanträge im federführenden Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten. Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitzenden dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden. 4. Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor und unterrichtet den federführenden Ausschuss darüber. In diesem Fall fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat darüber. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament ihn an den federführenden Ausschuss, der ihn nach dem regulären Verfahren prüft. | [1] ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 136. [2] ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 140. [3] Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994, beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, Nummer 4, ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2. [4] Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, Nummer 9, ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1. --------------------------------------------------