Bericht der Kommission gemäß Artikel 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (2005/212/JI) /* KOM/2007/0805 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 17.12.2007 KOM(2007) 805 endgültig BERICHT DER KOMMISSION gemäß Artikel 6 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (2005/212/JI) 1. EINLEITUNG Gemäß Artikel 6 des Rahmenbeschlusses 2005/212/JI[1] des Rates vom 24. Februar 2005 über die Einziehung von Erträgen, Tatwerkzeugen und Vermögensgegenständen aus Straftaten (nachstehend „der Rahmenbeschluss“) hat die Kommission einen schriftlichen Bericht über die Maßnahmen zu erstellen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen. Zweck dieses auf Initiative des Königreichs Dänemark angenommenen Rahmenbeschlusses ist es „sicherzustellen, dass alle Mitgliedstaaten über effiziente Vorschriften für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten verfügen, auch in Bezug auf die Beweislast hinsichtlich der Herkunft von Vermögenswerten einer Person, die für eine Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität verurteilt wurde.“ Der Rahmenbeschluss verfolgt im Wesentlichen das Ziel zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, die zwei Arten von Einziehungen ermöglichen: - vollständige oder teilweise Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder von Vermögensgegenständen, deren Wert diesen Erträgen entspricht; - vollständige oder teilweise Einziehung von Vermögensgegenständen, die direkt oder indirekt einer Person gehören, die wegen schwerwiegender strafbarer Handlungen verurteilt wird, insbesondere wenn diese aus Straftaten stammen. Nach Auffassung der Kommission ist es überaus wichtig, die Einziehung von Tatwerkzeugen, Erträgen und Vermögensgegenständen aus Straftaten rigoros anzugehen, zumal es sich dabei um ein effizientes Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität handelt. Tatsächlich kann man Straftätern auf diesem Weg ihre finanziellen Mittel und Erträge entziehen und dadurch sowohl ihre schädlichen Aktivitäten einschränken als auch ihnen den Nutzen von Vermögensgegenständen, die sie zu ihrem eigenen Komfort besitzen, nehmen. 1.1. Hintergrund der Entstehung des Rahmenbeschlusses Die Entziehung von Erträgen aus Straftaten wird seit langem als effizientes Mittel zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität erachtet. Die Aktionspläne des Europäischen Rates zu diesem Thema betonen alle einhellig die Notwendigkeit, der organisierten Kriminalität ihren wichtigsten Anreiz, nämlich den Ertrag aus den Straftaten, zu nehmen. Laut der „Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends“[2] ist „der Europäische Rat [..] entschlossen, darauf hinzuwirken, dass konkrete Schritte unternommen werden, damit die Erträge aus Straftaten ermittelt, eingefroren, beschlagnahmt und eingezogen werden“. Die Europäische Union hat bereits ein kohärentes Maßnahmenpaket für diesen Bereich vorgesehen. Am 26. Juni 2001 nahm der Rat den Rahmenbeschluss 2001/500/JI[3] über Geldwäsche sowie Ermittlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten an. Dieser Rahmenbeschluss, der zur Annäherung der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Einziehung von Vermögensgegenständen aus kriminellen Aktivitäten aufruft, machte weitere Fortschritte möglich. Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI[4] des Rates vom 22. Juli 2003 erlaubt die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder deren vorläufige Beschlagnahme in der Europäischen Union. Ferner nahm der Rat am 6. Oktober 2006 den Rahmenbeschluss 2006/783/JI[5] über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen an. 2. ZWECK DES BERICHTS UND BEWERTUNGSMETHODE Die Rahmenbeschlüsse sind für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich der zu erreichenden Ziele verbindlich, überlassen jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Sie können keine unmittelbare Wirkung herbeiführen. Da die Kommission in Bereichen der dritten Säule nicht befugt ist, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten, hat dieser Bericht lediglich die Bewertung der Durchführungsmaßnahmen zum Gegenstand. Der Bericht legt den Schwerpunkt auf die Analyse der Artikel 2 und 3, die den wesentlichen Teil des Rechtsinstruments darstellen, sowie auf die wichtigsten Verpflichtungen hinsichtlich der Ziele des Rahmenbeschlusses. In diesem Bericht wendet die Kommission die im Jahr 2001 angenommenen allgemeinen Bewertungskriterien[6] für die Umsetzung von Rahmenbeschlüssen an. Außerdem werden für diesen Rahmenbeschluss spezifische Kriterien angewandt. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses soll der Rat anhand eines schriftlichen Berichts auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bis zum 15. März 2007 übermittelten Informationen und eines Berichts der Kommission bis spätestens 15. Juni 2007 prüfen, inwiefern die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben. Für die Abfassung dieses Berichts haben 16 Mitgliedstaaten (BE, BG, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, HU, IE, LT, MT, NL, PL, RO, SE) ihre Beiträge übermittelt. Davon haben zehn Mitgliedstaaten (BE, CZ, DE, DK, EE, FI, FR, HU, NL, PL) den Rahmenbeschluss fast vollständig - häufig mit Ausnahme von Artikel 1 und in manchen Fällen abgesehen von einigen kleineren Bestimmungen in Bezug auf den allgemeinen systematischen Zusammenhang des Rahmenbeschlusses - und sechs Mitgliedstaaten (BG, IE, LT, MT, RO, SE) teilweise umgesetzt. Fünf Mitgliedstaaten (EL, IT, LV, LU, PT) gaben an, dass sich ihre jeweiligen Rechtsakte in Ausarbeitung befänden. Sechs Mitgliedstaaten schließlich (AT, CY, ES, SK, SI, UK) haben der Kommission ihre nationalen Maßnahmen noch nicht mitgeteilt. Es wird festgehalten, dass einige Mitgliedstaaten ein Begleitschreiben sowie eine Konkordanztabelle zur Erläuterung ihrer allgemeinen und konkreten legislativen Ansätze übermittelt haben. Was die Pflicht zur Übermittlung der Umsetzungsvorschriften im Wortlaut betrifft, so haben einige Mitgliedstaaten ihre sehr detaillierten Erläuterungen durch keinerlei Texte belegt, während andere Mitgliedstaaten dieser Pflicht nur teilweise nachgekommen sind. Der Bericht analysiert die Bestimmungen zur vollständigen oder teilweisen Umsetzung des Rahmenbeschlusses und die dazu übermittelten Erläuterungen aus sechzehn Mitgliedstaaten sowie Informationen über Entwürfe von Rechtsakten aus zwei Mitgliedstaaten (IT, LU). 3. ANALYSE DER GETROFFENEN MASSNAHMEN Artikel 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 des Rahmenbeschlusses enthält Begriffsbestimmungen für „Ertrag“, „Vermögensgegenstände“, „Tatwerkzeug“, „Einziehung“ und „juristische Person“. Diese Definitionen sind wesentlich, da sie auch Anhaltspunkte in den Umsetzungsbestimmungen zur Gewährleistung der einheitlichen Verwendung von Begriffen gleichen Inhalts darstellen. Einige Mitgliedstaaten (BG, CZ, FR, HU, LT, MT, SE) haben zum Teil unvollständige Informationen über die Umsetzung dieses Artikels übermittelt. Andere wiederum haben dazu keinerlei Angaben gemacht (DE, DK, EE, FI, NL, PL). Manche Mitgliedstaaten betonten, dass bestimmte Definitionen nicht notwendig seien, da sie auch ohne Festlegung in den Rechtsvorschriften allgemein bekannt seien und keinerlei Missverständnisse aufkommen ließen (FR, HU, IE, MT). Aus Sicht der Kommission ist es wichtig, diese Definitionen in den nationalen Rechtsvorschriften zu verwenden, zumal sie äußerst nützlich sind, um für Klarheit über den Gebrauch der Begriffe in den nationalen Rechtsvorschriften zu sorgen. Ohne diese Informationen ist es für die Kommission schwierig oder sogar unmöglich, mit Sicherheit festzustellen, ob die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses richtig umgesetzt wurden. Artikel 2 - Grundlegende Einziehung Artikel 2 stellt eine grundlegende Bestimmung dar. Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht sind, oder Vermögensgegenstände, deren Wert diesen Erträgen entspricht, ganz oder teilweise eingezogen werden können. Diese Untergrenze wurde bereits im erwähnten Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates festgelegt. Der Unterschied liegt in der Abschaffung der Möglichkeit von Vorbehalten, die es erlaubte, bei Steuerstraftaten keine Einziehung vorzusehen. Artikel 2 Absatz 1 stellt diejenige Bestimmung dar, deren Umsetzung in den Mitgliedstaaten am wenigsten Schwierigkeiten hervorgerufen hat. Wie es scheint, sahen einige Mitgliedstaaten je nach Art der Einziehung lediglich eine teilweise Einziehung vor. 13 Mitgliedstaaten haben diesen Punkt vollständig umgesetzt (BE, BG, CZ, DE, DK, EE, FI, LU, LT, MT, NL, PL, SE). IE arbeitet Maßnahmen aus, um zu gewährleisten, dass Artikel 2 Absatz 1 vollständig umgesetzt wird. LT wiederum bezieht sich in Hinblick auf die Anwendung von Artikel 2 auf das Verfahren in Verbindung mit dem Einfrieren von Vermögenswerten. FR hat erklärt, dass im Einklang mit Erwägungsgrund 11 (Freiheit zur Anwendung der Grundsätze eines jeden Mitgliedstaates) Pressedelikte in Frankreich nicht zu Einziehungsmaßnahmen führen können. Bezüglich des Ausmaßes der Freiheitsstrafe, ab dem die Einziehung verpflichtend ist, ist festzuhalten, dass in manchen Mitgliedstaaten (zumindest BE, CZ, DE, DK, EE, LT, MT) keine Untergrenze vorgesehen ist, da die Einziehung bei allen Straftaten angewandt wird. Gemäß Artikel 2 Absatz 2 sehen gewisse Mitgliedstaaten bei Steuerstraftaten andere Verfahren als Strafverfahren vor, um dem Täter die Erträge aus den Straftaten zu entziehen (BE, BG, LT). Aus den übermittelten Antworten geht hervor, dass einige Mitgliedstaaten diesbezüglich keine Maßnahmen auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses getroffen haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in den nationalen Rechtsvorschriften dieser Mitgliedstaaten keine anderen Verfahrensarten vorgesehen sein können. Artikel 3 - Erweiterte Einziehungsmöglichkeiten Auch wenn die Ziele des ursprünglichen Vorschlags für das Rechtsinstrument nicht erreicht wurden, stellt Artikel 3 die wahre Errungenschaft dieses Rahmenbeschlusses dar. Er soll sicherstellen, dass alle Mitgliedstaaten im Bereich der Einziehung über Vorschriften hinsichtlich der Herkunft von Vermögensgegenständen einer Person, die für eine Straftat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität als schuldig erkannt und verurteilt wurde, verfügen. Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, ausgehend von den drei in Absatz 2 vorgesehenen Fällen die Einziehung eines Teils oder der gesamten Vermögensgegenstände, die direkt oder indirekt einer wegen bestimmter strafbarer Handlungen verurteilten Person gehören, zu ermöglichen. Anwendungsbereich - Artikel 3 Absatz 1: Um die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe in Hinblick auf die Schwere der Delikte zu gewährleisten, sieht der Rahmenbeschluss für diese Verpflichtung eine erweiterte Einziehungsmöglichkeit vor: - Einerseits ist diese Verpflichtung nur für eine Liste von bestimmten, einheitlich definierten Straftaten festgelegt, die in Anwendung von sechs Rahmenbeschlüssen erstellt wurde (Geldfälschung, Geldwäsche, Menschenhandel, illegale Einwanderung, sexuelle Ausbeutung und Kinderpornografie sowie Drogenhandel und Terrorismus), für die die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf bis zehn Jahren und von mindestens vier Jahren im Fall von Geldwäsche vorzusehen. - Andererseits ist - abgesehen von Fällen mit terroristischem Hintergrund - die Verpflichtung, eine erweiterte Einziehungsmöglichkeit vorzusehen, nur für Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung festgelegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung, eine erweiterte Einziehungsmöglichkeit vorzusehen, nur für Straftaten gilt, mit denen ein finanzieller Gewinn erzielt werden kann. Generell sehen die Mitgliedstaaten zumindest für den Anwendungsbereich der erwähnten sechs Rahmenbeschlüsse und desjenigen in Verbindung mit dem Kampf gegen den Terrorismus besondere Bestimmungen für erweiterte Einziehungsmaßnahmen vor. Die Straftaten, die unter diese Rahmenbeschlüsse fallen, werden grundsätzlich als schwerwiegend genug eingestuft, um Sondermaßnahmen zu rechtfertigen. Bezüglich des Umfangs der verhängten Strafe, der die verpflichtende Untergrenze für die Durchführung der Einziehungsmaßnahme - je nachdem, ob die Straftat in den Bereich der Geldwäsche fällt oder nicht - bestimmt, zeigt sich, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten hier keine Unterscheidungen treffen. In Bezug auf die Forderung, dass der Rahmenbeschluss zumindest bei Straftaten anzuwenden ist, mit denen ein finanzieller Gewinn erzielt werden kann, wurde festgestellt, dass viele Mitgliedstaaten diese Bestimmung nicht aufgenommen haben, wodurch ein größerer Spielraum bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses entstand. Einige Mitgliedstaaten wenden die erweiterten Einziehungsmöglichkeiten an, ohne dass der Rahmen einer kriminellen Vereinigung unbedingt gegeben sein muss (BG, DE, EE, FI, FR). Dies scheint auch für PL zuzutreffen. Die Mitgliedstaaten BE, BG, CZ, DK und FR hingegen haben erklärt, diesen Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses in seinem vollen Umfang umgesetzt zu haben. Aus den von LT übermittelten Unterlagen gehen keine Maßnahmen hervor, die mit einer der Vorschriften des Rahmenbeschlusses in Verbindung gebracht werden könnten. DE hat für bestimmte Straftaten in Zusammenhang mit Kinderpornografie noch keine Umsetzungsbestimmungen erlassen. Einige Mitgliedstaaten haben den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses nur teilweise umgesetzt (EE, FI). Erforderliche Maßnahmen - Artikel 3 Absatz 2: Bei der Umsetzung von Artikel 3 Absatz 2 scheinen die meisten Schwierigkeiten aufgetreten zu sein. Diese ergaben sich vor allem aus den einzelstaatlichen Rechtstraditionen und Grundprinzipien, insbesondere im Zusammenhang mit der Beweisführung, der üblicherweise geforderten Verbindung zwischen der Straftat, die zur Verurteilung geführt hat, und den eingezogenen Vermögenswerten, dem Recht auf ein faires Verfahren, aber auch der Verhältnismäßigkeit zwischen Strafe und vorgeworfenem Tatbestand. Darüber hinaus besteht in einigen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dass die Gerichte die Einziehung aller oder eines Teils der Vermögensgegenstände einer verurteilten Person verhängen, ohne nachweisen zu müssen, dass diese aus Straftaten stammen. Die von den Mitgliedstaaten anzunehmende Maßnahme zur erweiterten Einziehung muss einem der drei Fälle, die unter Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a), b) oder c) beschrieben sind, entsprechen. Auf alle Fälle erlauben sie die Einziehung von Vermögensgegenständen aus Straftaten, die nicht direkt in Verbindung mit der Straftat stehen, wegen der die Person verurteilt wurde. Das heißt, dass keine Verbindung zwischen der Straftat, die zur Verurteilung geführt hat, und den eingezogenen Vermögensgegenständen - weder hinsichtlich ihrer Art noch ihres Werts - besteht. Es handelt sich um einen Grundsatz der erweiterten Möglichkeit zur Einziehung von Vermögensgegenständen einer verurteilten Person. Buchstabe a) behandelt die genannten Vermögensgegenstände, die aus Straftaten stammen, die in einem Zeitraum vor der Verurteilung begangen wurden, während Buchstabe b) Vermögenswerte betrifft, die aus „ähnlichen“ Straftaten stammen. Buchstabe c) bezieht sich auf das Missverhältnis zwischen dem Wert der Vermögensgegenstände und dem rechtmäßigen Einkommen der verurteilten Person. In Anbetracht der Vielfalt der von den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Rechtssysteme getroffenen Maßnahmen, die sich durch auf unterschiedlichen Grundlagen beruhende Rechtsinstrumente auszeichnen, ist es oft schwierig zu beurteilen, welche dieser Maßnahmen die einzelnen Mitgliedstaaten (mindestens) umgesetzt haben, außer wenn dies ausdrücklich festgehalten wird. Zusammenfassend wird festgestellt: - BG, DE, FI und PL setzen die unter Buchstabe a) vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt um. - EE setzt die unter Buchstabe c) vorgesehene Maßnahme direkt oder indirekt um. - CZ, FR, DK und NL setzen die unter den Buchstaben a), b) und c) vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt um. - BE und BG setzen die unter den Buchstaben a) und b) vorgesehenen Maßnahmen direkt oder indirekt um. In LU, IE und IT wird derzeit an einer Reform gearbeitet, die die Einführung von erweiterten Einziehungsmöglichkeiten vorsieht. Für sämtliche oder einige Straftaten, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, sehen zumindest drei Mitgliedstaaten (BG, CZ und FR) die Einziehung aller oder eines Teils der Vermögensgegenstände einer strafrechtlich verurteilten Person unabhängig von einem Nachweis, dass diese aus einer Straftat stammen, vor. Auf Dritte erweiterter Anwendungsbereich - Artikel 3 Absatz 3: Bezüglich der Kann-Bestimmung von Artikel 3 Absatz 3 sehen einige Mitgliedstaaten die Einziehung von Vermögensgegenständen vor, die der verurteilten Person „gehören“, jedoch rechtmäßiges Eigentum einer ihre nahe stehenden Person oder einer juristischen Person sein können, auf die die betreffende Person einen maßgeblichen Einfluss ausübt. Dabei handelt es sich - egal ob für die ganze oder nur einen Teil der Bestimmung - zumindest um folgende Mitgliedstaaten: BE, BG, CZ, DK, EE, FI. Fakultative andere Verfahren als Strafverfahren für die Einziehung von Vermögensgegenständen - Artikel 3 Absatz 4: Artikel 3 Absatz 4 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten andere Verfahren als Strafverfahren anwenden können, um den Tätern die entsprechenden Vermögensgegenstände zu entziehen. Dies ist in SE der Fall. Aus den übermittelten Texten geht hervor, dass CZ, DE, BE, FR, EE, FI, BG und NL diese Bestimmung nicht umgesetzt haben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in ihren nationalen Rechtsvorschriften keine anderen Verfahrensarten vorgesehen sein können. Artikel 4 und 5: Rechtsmittel und Garantien In den Mitgliedstaaten müssen wirksame Rechtsmittel vorgesehen werden, um die Rechte der von den Bestimmungen der Artikel 2 und 3 betroffenen Personen zu wahren. Der Rahmenbeschluss darf nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu achten, berühren. Die meisten Mitgliedstaaten haben keine genauen Angaben über die Umsetzung der Verpflichtungen aufgrund der Artikel 4 und 5 übermittelt. Die Kommission kann daher nicht beurteilen, wie weit die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Anforderungen des Rahmenbeschlusses in diesem Punkt erfüllen. In Anbetracht der Bedeutung der Rechtsmittel für die Achtung der Grundrechte und allgemeinen Rechtsgrundsätze wird die Kommission der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht weiterhin besondere Aufmerksamkeit widmen. 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN Bis jetzt haben erst sechzehn Mitgliedstaaten die Texte ihrer Bestimmungen zur Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in nationales Recht übermittelt. Die Kommission ist besorgt darüber, dass die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in den Mitgliedstaaten bislang so wenig fortgeschritten ist. Sie erinnert die Mitgliedstaaten an die Bedeutung, die sie der Bekämpfung der organisierten Kriminalität durch die Einziehung von finanziellen Mitteln und Erträgen beigemessen haben. Die Kommission weist weiters darauf hin, dass sich diese Bedeutung auch in den Strafrechtsübereinkommen des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten von 1990 und 2005 sowie im 2005 abgeschlossenen Übereinkommen der Vereinten Nationen über die organisierte Kriminalität widerspiegelt. Starke und umfassende Gesetze auf einzelstaatlicher Ebene sind unerlässlich, um diese Bedrohungen auf der Ebene der Europäischen Union wirksam bekämpfen zu können. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, diesen Bericht zur Kenntnis zu nehmen und die Gelegenheit zu nutzen, um der Kommission und dem Generalsekretariat des Rates alle weiteren relevanten Angaben mitzuteilen und somit ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 6 des Rahmenbeschlusses vollständig zu erfüllen. Ferner ermuntert die Kommission die Mitgliedstaaten, die nach eigenen Angaben die entsprechenden Gesetze vorbereiten, diese möglichst bald zu verabschieden und dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu übermitteln. Schließlich stellt die Kommission mit Bedauern fest, dass sechs Mitgliedstaaten bislang noch nicht geantwortet haben, und fordert sie auf, alle Angaben über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in ihr nationales Recht unverzüglich zu übermitteln. Die Kommission beabsichtigt, Ende 2008 eine Mitteilung über „Erträge aus Straftaten“ anzunehmen, in der die Rechtsinstrumente im Bereich der Einziehung und Sicherstellung von Vermögensgegenständen analysiert werden und in der geprüft werden soll, wie die Zusammenarbeit zwischen Polizei und Justiz gestärkt werden kann, um Straftätern ihre illegalen Einkünfte zu entziehen. [1] ABl. L 68 vom 15.3.2005. [2] „Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität - Eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends“, ABl. C 124 vom 3.5.2000, S. 1. [3] ABl. L 182 vom 5.7.2001. [4] ABl. L 196 vom 2.8.2003. [5] ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 59-78. [6] KOM(2001) 771 vom 13.12.2001, Abschnitt 1.2.2.