Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Wirtschaftspartnerschaftsabkommen /* KOM/2007/0635 endg. */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 23.10.2007 KOM(2007) 635 endgültig MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Wirtschaftspartnerschaftsabkommen MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Wirtschaftspartnerschaftsabkommen 1. EINLEITUNG 1.1. Verhandlungsziele Die Ziele von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) bestehen darin, neue, WTO-konforme Handelsregelungen festzulegen, bevor die geltenden Regelungen am 31. Dezember 2007 auslaufen, und die AKP-Regionalintegration sowie eine reibungslose, schrittweise Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft zu unterstützen, insbesondere durch Hilfe bei der Schaffung größerer AKP-Regionalmärkte, und so einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsbekämpfung zu leisten. Dies spiegelt sich in den Verhandlungsrichtlinien wider, die der Rat verabschiedete, als er die Kommission ermächtigte, die Verhandlungen aufzunehmen; sie sehen vor, dass die Kommission mit den AKP-Regionen umfassende WPA aushandelt. Diese WPA sollen Bestimmungen über handelsrelevante Bereiche und Vorschriften sowie den Dienstleistungshandel beinhalten und darüber hinaus auch die Entwicklungszusammenarbeit berücksichtigen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass solche umfassenden Übereinkommen unerlässlich sind, wenn das Fernziel der Wirtschafts- und Handelskooperation zwischen den AKP-Staaten und der EU, so wie es in Artikel 34 Absatz 2 des Cotonou-Abkommens festgelegt ist, erreicht werden soll, das heißt wenn die AKP-Staaten in die Lage versetzt werden sollen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. Erstes Ziel der Kommission ist es daher, dafür zu sorgen, dass umfassende regionale WPA bis zum Ablauf der durch das Außerkrafttreten der geltenden Handelsregelungen gesetzten Frist vorliegen. Für einige Regionen ist das möglich. Für die anderen Regionen wird in dieser Mitteilung dargelegt, wie gewährleistet werden soll, dass die Verhandlungen über umfassende regionale WPA vorangebracht werden und gleichzeitig eine Unterbrechung der Handelsregelung für Waren mit Ursprung in den AKP-Ländern nach Möglichkeit vermieden wird. 1.2. Verhandlungsfrist Nach Artikel 37 Absatz 1 des Cotonou-Abkommens sollen zum 1. Januar 2008 neue, in WPA gefasste Regelungen für den Handel zwischen den AKP-Staaten und der EU in Kraft treten. Mit diesem Datum treten sowohl die in Anhang V des Cotonou-Abkommens festgelegten Handelspräferenzen als auch die 2001 gewährte WTO-Ausnahmeregelung[1] außer Kraft. Das Auslaufen der geltenden Marktzugangsregelungen setzt mithin Ende 2007 als unverrückbare Frist für die Verhandlungen über den Teil der WPA, der den Zugang zu den Warenmärkten betrifft. 2. UMFASSENDE WIRTSCHAFTSPARTNERSCHAFTSABKOMMEN 2.1. Gewährleistung inhaltlich umfassender WPA Auf der gemeinsamen AKP/EU-Ministertagung im Mai 2007 bekräftigten alle AKP-Regionen sowie die EU ihren Wunsch, bis Ende 2007 umfassende WPA (wie unter Ziffer 1.1 erläutert) abzuschließen. Für einige Regionen ist das möglich. In anderen wird es länger dauern, bis Einigung über umfassende WPA erzielt ist. In diesem Fällen wird die Kommission sich um den Abschluss von Abkommen bemühen, die WTO-konforme Marktzugangsregelungen für Waren enthalten und einen wichtigen Schritt auf dem Weg zu umfassenden WPA darstellen. Abkommen dieser Art müssen rechtzeitig geschlossen werden, damit fristgerecht neue Handelsregelungen in Kraft treten können, und werden sich auch auf alle anderen WPA-Aspekte erstrecken, für die die Verhandlungen schon abgeschlossen sind. Danach werden dann die Verhandlungen über alle noch ausstehenden Fragen fortgesetzt, die in umfassenden WPA geregelt werden müssen. Dieser Ansatz ist dadurch begründet, dass eine in einem internationalen Abkommen festgeschriebene WTO-konforme Zugangsregelung für die Warenmärkte erforderlich ist, damit zum 1. Januar 2008 eine neue Handelsregelung in Kraft treten kann. Die Punkte und Bedingungen der Marktzugangsregelung für Waren, die die Gemeinschaft nach Auffassung der Kommission den AKP-Staaten 2008 anbieten sollte, sind in Abschnitt 3 erläutert. Jedes solche Abkommen wird die Ausgangsbasis für ein umfassendes Regional-WPA und kein Endpunkt der Verhandlungen sein. Diese Abkommen sollten Überprüfungsklauseln und bindende Zusagen für die Fortsetzung der Verhandlungen über noch ausstehende Fragen beinhalten. Das wäre dann die Grundlage für die Verhandlungen über umfassende regionale WPA. 2.2. Einbeziehung der gesamten Region in die WPA Der Grad der regionalen Integration in den sechs AKP-Regionen ist unterschiedlich. In einigen dieser Regionen bilden etablierte regionale Wirtschaftsgemeinschaften wirtschaftlich enger zusammengeschlossene Teilregionen, die ehrgeizigere Ziele verfolgen als ihre Nachbarn in der Region. Die Handelsinteressen und Anliegen der am wenigsten entwickelten Länder und der anderen Entwicklungsländer innerhalb der Regionen unterscheiden sich ebenfalls voneinander bzw. spiegeln die besonderen Bedürfnisse einzelner Staaten wider. Die Kommission erkennt diese Unterschiede und die Tatsache an, dass einige Länder unter Umständen einem Regionalabkommen nicht von Anfang an beitreten. Wünscht eine Gruppe von Ländern innerhalb einer Region die Weiterführung der Verhandlungen, so ist die Kommission bereit, Abkommen mit Teilregionen, einschließlich Abkommen über den Marktzugang, als Schritt hin zu umfassenden WPA zu schließen. Um die Dynamik der laufenden regionalen Integrationsvorhaben zu bewahren, wird jedes Abkommen dieser Art eine Ausgangsbasis für ein umfassendes WPA sein, das allen Ländern der betreffenden Region offen steht. 3. MARKTZUGANG 3.1. Rechtssicherheit Ziel der Marktzugangsverhandlungen ist es, dafür zu sorgen, dass Waren mit Ursprung in den AKP-Ländern zum 1. Januar 2008 in den Genuss eines rechtlich abgesicherten verbesserten Zugangs zum EU-Markt kommen. Der einzige Weg, die Rechtssicherheit einer Vereinbarung über den Zugang zum Warenmarkt zwischen der Gemeinschaft und einer WPA-Region zu gewährleisten, besteht darin, dafür zu sorgen, dass sie mit den WTO-Regeln über Freihandelszonen[2] vereinbar ist. Der Kommission ist bewusst, dass dies ein Abkommen erfordert, das zur Bildung einer Freihandelszone[3] führt. 3.2. Marktzugangsangebot für Waren Im Rahmen der WPA-Verhandlungen unterbreitete die Kommission ein Angebot für zoll- und kontingentfreien Zugang zum Warenmarkt (mit Übergangsfristen für Zucker und Reis). Das Angebot wurde vom Rat begrüßt[4] und soll für Waren mit Ursprung in den Ländern gelten, die Verhandlungen über eine internationale Vereinbarung mit der Gemeinschaft abschließen, die neue, WTO-konforme Handelsregelungen, wie unter Ziffer 3.1 beschrieben, beinhaltet. Außerdem erlaubt es eine Asymmetrie zwischen Marktzugangszusagen der AKP und der EU und angemessene Übergangsfristen für die Liberalisierung des AKP-Marktes. 3.3. Umsetzung des WPA-Marktzugangsangebots Die Kommission wird einen Verordnungsvorschlag auf der Grundlage von Artikel 133 des EG-Vertrags vorlegen, mit dem zum 1. Januar 2008 eine Marktzugangsregelung für Waren eingeführt wird, die für eine Reihe von Regionen und Ländern gilt, die Verhandlungen über eine Vereinbarung, wie unter Ziffer 3.2 beschrieben, abgeschlossen haben[5]. Damit die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten der EU rechtzeitig informiert werden und die Kommission, falls erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Übergangsregelungen für Zucker und Reis verabschieden kann, beabsichtigt sie, so bald wie möglich einen Verordnungsvorschlag vorzulegen. Die Kommission wird dem Rat so bald wie möglich vollständige Texte für alle Vereinbarungen vorlegen und ihn ersuchen, die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung zu genehmigen. Die Kommission wird im Verordnungsvorschlag die Möglichkeit vorsehen, ab 1. Januar 2008, soweit erforderlich, alle verbleibenden Regelungen, die sich auf die Verwaltung und Durchführung der Handelsbestimmungen in Anhang V des Cotonou-Abkommens beziehen, aufzuheben oder zu ändern. Die Kommission wird ferner im Verordnungsvorschlag die Möglichkeit vorsehen, im Falle von Betrug oder Verstoß gegen die Ursprungsregeln den Marktzugang für bestimmte Produkte vorübergehend auszusetzen. 3.4. Marktzugang nach dem Allgemeinen Präferenzsystem Einige AKP-Länder sind unter Umständen nicht in der Lage, Verhandlungen über ein Abkommen rechtzeitig abzuschließen, so dass sie in die Liste der Länder aufgenommen werden, für die die neue Marktzugangsregelung für Waren, die in der unter Ziffer 3.3 beschriebenen Verordnung festgelegt wird, gilt. In diesem Fall kann die Gemeinschaft nur die Warenhandelsregelung der Verordnung über das Allgemeine Präferenzsystem (APS) anwenden. Das wird auch der Fall sein, wenn ein Land sich gegen die Unterzeichnung eines solchen Abkommens oder eines umfassenden WPA entscheidet. Hierfür ist kein besonderer Beschluss der Gemeinschaft erforderlich, da alle AKP-Länder nach Auslaufen der Cotonou-Präferenzen weiterhin in den Genuss des Marktzugangs nach dem APS kommen. Einzige Ausnahme ist Südafrika, das weiterhin in den Genuss der Regelungen des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit (Trade and Development Cooperation Agreement - TDCA) kommt, solange keine neue Handelsregelung eingeführt ist. Der Zugang für die ärmsten AKP-Staaten zum EU-Markt ist gesichert, da nach der APS-Verordnung die 42 am wenigsten entwickelten AKP-Länder[6] weiterhin im Rahmen der „Alles außer Waffen“-Regelung in den Genuss eines zoll- und kontingentfreien Zuganges zum EU-Markt kommen können. Den verbleibenden 36 Ländern, die nicht zu den am wenigsten entwickelten zählen, würde die übliche Marktzugangsregelung nach dem APS angeboten, sofern sie kein Abkommen schließen. Die Kommission räumt ein, dass einige AKP-Länder den Marktzugang nach dem APS möglicherweise als Alternative zu einem WPA betrachten. Sie ist jedoch überzeugt, dass regionale WPA große Vorteile für die Entwicklung bieten und dass keinem AKP-Land die Möglichkeit genommen werden sollte, künftig einem Regional-WPA beizutreten. Eine Situation, in der ein AKP-Land oder eine AKP-Region lediglich in den Genuss des APS kommt, wird die Kommission als vorübergehenden Zustand betrachten. Regionale WPA sollten für alle AKP-Länder der betreffenden Region, die dem Abkommen zunächst nicht beitreten wollen, offen bleiben. Hat eine AKP-Region oder ein AKP-Land mit der Gemeinschaft Verhandlungen über ein umfassendes WPA oder ein Abkommen, das die unter Ziffer 3.2 beschriebenen Voraussetzungen erfüllt, abgeschlossen, so schlägt die Kommission dem Rat vor, die Region bzw. das Land in die Liste derer aufzunehmen, die in den Genuss der Zugangsregelung für den Warenmarkt kommen, die in der unter Ziffer 3.3 genannten Verordnung festgelegt ist. 3.5. Ursprungsregeln Die Kommission betrachtet neue WPA-Ursprungsregeln als integralen Bestandteil der WPA-Marktzugangsregelungen. Die Kommission erinnert daran, dass sie angeboten hat, die geltenden Cotonou-Ursprungsregeln in einem WPA zu lockern und zu vereinfachen[7]. Nach Auffassung der Kommission sollten neue WPA-Ursprungsregeln für den Handel gelten, der unter die Verordnung über die WPA-Marktzugangsregelung für Waren fällt. Die Kommission räumt ein, dass die WPA-Ursprungsregeln, die mit jeder WPA-Region einzeln ausgehandelt werden, einige regionenspezifische Elemente beinhalten werden, sie werden sich jedoch im Wesentlichen auf gemeinsame Regeln stützen und für die meisten Waren identisch sein, um den Handel zwischen den einzelnen AKP-Regionen zu erleichtern. Die Kommission erinnert daran, dass die Abkommen eine Überprüfungsklausel enthalten sollen, nach der die neuen WPA-Ursprungsregeln nach einer vereinbarten Übergangsfrist überprüft werden, um auf die Entwicklungserfordernisse der WPA-Regionen einzugehen, aber auch um die Ursprungsregeln in Konsistenz zu der allgemeinen Reform der präferenziellen EU-Ursprungsregeln zu bringen. Die neuen WPA-Ursprungsregeln würden gelten, sobald das betreffende Abkommen unterzeichnet ist, nachdem der Rat diese Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung genehmigt hat. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass dies vor Inkrafttreten der geplanten Verordnung über die WPA-Marktzugangsregelung für Waren geschieht. Die Kommission ist der Meinung, dass in diesem Fall zwischenzeitlich im Wesentlichen die Cotonou-Ursprungsregeln mit einigen einseitigen Verbesserungen der Sonderbestimmungen für Fischerei, Textilien und möglicherweise Agrarerzeugnisse gelten sollten[8]. Da diese Verbesserungen dann in die neuen WPA-Ursprungsregeln übernommen werden, ist für die Wirtschaftsbeteiligten eine kohärente Handhabung in diesen Bereichen gewährleistet. 4. ENTWICKLUNGSAGENDA VON DOHA Viele AKP-Staaten befürchten, dass die Fortschritte bei der Doha-Entwicklungsagenda (DDA) zu einer Erosion der Präferenzen und einem Anpassungszwang für die Entwicklungsländer führen könnten. Die Kommission ist der Meinung, dass eine Vereinbarung über eine WTO-konforme Marktzugangsregelung in einem umfassenden WPA, wie unter Ziffer 1.2 beschrieben, nicht nur dazu beitragen könnte, diese Bedenken auszuräumen, sondern auch, durch die uneingeschränkte Beachtung der WTO-Vorschriften, eine Demonstration der Unterstützung des multilateralen Handelssystems wäre und die volle Mitwirkung der AKP-Staaten in der WTO erleichtern würde. Der Einfluss der WPA-Verhandlungen auf die DDA-Verhandlungen wird noch verstärkt angesichts des Ziels, bis Ende des Jahres eine Einigung über die Modalitäten im Rahmen der DDA zu erzielen. 5. ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT WPA sind Kernelemente der Entwicklungs- und Außenhandelspolitik der EU, die den Handel nutzt, um den AKP-Ländern und -Regionen zu helfen, ihre Volkswirtschaften zu stärken und so die Armut zu verringern. Sowohl die Kommission als auch die EU-Mitgliedstaaten sind entschlossen, den AKP-Ländern beim Aufbau regionaler Märkte zu helfen und die Anpassung, die dies bedingt, durch flankierende Maßnahmen zu erleichtern. Die Kommission wird unseren Partnern weiterhin helfen, neue Strukturreformen und handelspolitische Strategien auszuarbeiten, sich an den damit verbundenen Wandel anzupassen und die regionale Integration zu stärken, so dass sie die neuen Handelsmöglichkeiten nutzen können, die die WPA ihnen bringen. Die Kommission ist deshalb entschlossen, für eine optimale Interaktion zwischen WPA und Entwicklungszusammenarbeit zu sorgen. Zunächst ist mit allen Regionen vereinbart worden, dass die WPA Bestimmungen über die Entwicklungszusammenarbeit enthalten sollen. Das ist weiterhin das Ziel, damit eine angemessene Verknüpfung mit den Cotonou-Regeln und -Verfahren hergestellt und mögliche Kooperationsbereiche genauer ermittelt werden können. Zweitens bietet die Planung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) eine einzigartige Möglichkeit, die handelspolitischen Entscheidungen der WPA und die Planung des Einsatzes der EEF-Ressourcen zu synchronisieren. Die Kommission stellt mit Befriedigung fest, dass eine erhebliche Zahl von Länderstrategiepapieren handelsbezogene Unterstützung, Infrastruktur und mit WPA verknüpfte Regionalintegration als Kooperationsbereiche aufführen. Sie ist entschlossen, die regionalen Richtprogramme jetzt fertig zu stellen und bekräftigt ihr Ziel, die verfügbaren Mittel in erster Linie einzusetzen, um die Erfüllung WPA-relevanter Anforderungen zu unterstützen. In dieser Hinsicht wird der Ermittlung zentraler flankierender Maßnahmen und Programme Priorität eingeräumt, wobei soweit wie möglich die Arbeitsergebnisse der Regional Preparatory Task Forces einfließen sollen. Besonders wichtig wird, dort wo die AKP-Staaten sich dafür entschieden haben, die Einführung von Finanzmechanismen in regionaler Regie sein, für die die Gemeinschaft - ebenso wie die Mitgliedstaaten und andere Geber - Mittel zur Verfügung stellen würden, um so Eigenverantwortung, Effizienz und Koordinierung zu stärken. Drittens bemüht sich die EU als Ganzes ihre Handelshilfe („Aid for Trade“) auszubauen und wirksamer zu gestalten. Die kürzlich von der EU angenommene Handelshilfe-Strategie ist ein Meilenstein mit Blick auf die Festlegung von Kernzielen und Grundsätzen für die Gewährung von EU-Handelshilfe, und sie widmet den AKP-Staaten besondere Aufmerksamkeit. Die Strategie zielt insbesondere auf eine stärkere Unterstützung der weiter gefassten Aid-for-Trade-Agenda in einer Form, die der allgemeinen Erhöhung der öffentlichen Entwicklungshilfe entspricht. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten weiter intensiv darauf hinarbeiten, dass etwa 50 % des Zuwachses der handelsbezogenen Unterstützung der EU in die AKP-Länder fließt, wenn bis 2010 das Ziel von 2 Mrd. EUR pro Jahr (1 Mrd. EUR von der Gemeinschaft und 1 Mrd. EUR von den Mitgliedstaaten) erreicht ist. Es wird insbesondere darauf zu achten sein, dass jede AKP-Region einen fairen Anteil des Gesamtbetrages auf der Grundlage der von den Regionen festgelegten vorrangigen Bedürfnisse erhält. Umfassende WPA werden es ermöglichen, EEF-Mittel für die Anpassungen einzusetzen, die sich aus den von den AKP-Ländern eingegangenen Verpflichtungen ergeben, und sie werden dabei helfen, die Prioritäten für zusätzliche Finanzhilfen der Mitgliedstaaten festzulegen. Im Falle der Regionen, die Vereinbarungen über WTO-konforme Marktzugangsregelungen als Schritt hin zu umfassenden WPA schließen, erkennt die Kommission an, dass auch in diesem Stadium Entwicklungsfinanzierung benötigt wird, um den AKP-Regionen zu helfen, die Anpassungen vorzunehmen, die die von ihnen zugesagte Liberalisierung erfordert. Hierzu könnten Maßnahmen zählen wie der Ausbau der Produktionskapazität und die Verbesserung des Unternehmensumfelds sowie der Ausgleich der Nettoauswirkungen der Zollliberalisierung auf den Staatshaushalt in voller Komplementarität mit Reformen im Finanzbereich. Die Kommission ist daher der Überzeugung, dass die Entwicklungsunterstützung sowohl über die Cotonou-Instrumente als auch durch Beiträge der Mitgliedstaaten sichergestellt werden kann. [1] Diese Ausnahmeregelung erlaubt ein Abweichen von der im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT) festgelegten Meistbegünstigungsklausel. [2] Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. [3] Für die Zwecke des Artikels XXIV des GATT ist dieses definiert als vorläufige Vereinbarung, die ein Programm und einen Zeitplan zur Bildung der betreffenden Freihandelszone enthält. Die Freihandelszone gilt als errichtet, wenn Zölle und beschränkende Handelsvorschriften für annähernd den gesamten Handel zwischen den Parteien beseitigt werden. [4] Schlussfolgerungen des Rates zu WPA vom 15. Mai 2007, Az. 9560/07. [5] Entsprechend den Bestimmungen des EU-WPA-Marktzugangsangebotes und des Ratsbeschlusses über die Einbeziehung Südafrikas in die WPA-Verhandlungen wird die Verordnung entsprechende Bestimmungen für eine abgestimmte Warenhandelsregelung für Südafrika enthalten. [6] Diese Zahl schließt Kap Verde ein, das seinen Status als eines der am wenigsten entwickelten Länder jedoch verlieren wird. [7] Das Angebot beinhaltet die gezielte Lockerung von Ursprungsregeln für Agrarerzeugnisse und wichtige Lockerungen bei Textilien und Fischerei. Dieses Angebot wurde von den AKP-Regionen begrüßt. Die Verhandlungen über Ursprungsregeln sind noch im Gange. [8] Einzige Ausnahme wäre Südafrika, für das das TDCA-Protokoll weiter gelten würde, bis entsprechende regionale WPA-Ursprungsregeln vereinbart würden.