52007DC0527

Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Gesamthaushaltsplan 2007 - Einnahmenübersicht nach Einzelplänen - Einzelplan III - Kommission /* KOM/2007/0527 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 13.9.2007

KOM(2007) 527 endgültig

VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 6 ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2007

EINNAHMENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission

(von der Kommission vorgelegt)

VORENTWURF DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 6ZUM GESAMTHAUSHALTSPLAN 2007

EINNAHMENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN Einzelplan III - Kommission

Gestützt auf

- den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272,

- den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

- die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften[1], zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates[2], insbesondere auf Artikel 37,

legt die Europäische Kommission der Haushaltsbehörde aus den im Folgenden dargelegten Gründen den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Haushaltsplan 2007 vor.

INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung 4

2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union 4

2.1 Deutschland: Orkan Kyrill 5

2.2 Frankreich (La Réunion): Zyklon Gamède 6

2.3 Finanzierung 8

3. Weltzollorganisation 9

4. Rechtsprechung 10

4.1 Urteile des Gerichts erster Instanz 10

4.2 Wettbewerbspolitik 11

5. Annahme von Rechtsvorschriften im Bereich Umweltpolitik 11

ÜBERSICHT – NACH RUBRIKEN DES FINANZRAHMENS 13

EINNAHMENÜBERSICHT NACH EINZELPLÄNEN

Die Einnahmenübersicht nach Einzelplänen wird getrennt über SEI-BUD übermittelt. Eine englische Fassung dieser Übersicht ist als haushaltstechnischer Anhang beigefügt.

1. Einleitung

Dieser Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 6 zum Haushaltsplan 2007 (VEBH Nr. 6/2007) umfasst Folgendes:

- Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in Höhe von 172,2 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen für die Beseitigung von Schäden infolge eines Orkans in Deutschland im Januar 2007 und eines Zyklons in Frankreich (La Réunion) im Februar 2007. Die entsprechenden Zahlungsermächtigungen werden umgeschichtet;

- Aufnahme eines neuen Haushaltsartikels 14 03 03 zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen, die sich aus dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation ergeben;

- Bereitstellung zusätzlicher Mittel in Höhe von 35,5 Mio. EUR an Verpflichtungsermächtigungen gemäß Artikel 26 01 50 07 für Schadenersatzzahlungen an die Kläger aufgrund der abschließenden Urteile des Gerichts erster Instanz vom 12. Juli 2007 in den Rechtssachen T-45/01 und T-144/02, Sanders und andere sowie Eagle und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die entsprechenden Zahlungsermächtigungen werden umgeschichtet;

- Aufnahme eines neuen Haushaltsartikels 03 03 02 „Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich Wettbewerb“;

- Berücksichtigung der nötigen technischen Anpassungen im Haushaltsplan 2007 nach der Annahme der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (2007-2013)[3] durch den Rat sowie die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)[4] durch das Europäische Parlament und den Rat.

Insgesamt belaufen sich die im VEBH Nr. 6/2007 beantragten Gelder auf zusätzliche Mittelbindungen in Höhe von 207,7 Mio. EUR. Die entsprechenden 207,7 Mio. EUR an Zahlungsermächtigungen werden im Wege einer Umschichtung zur Verfügung gestellt.

2. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union

Am 18. Januar wurden weite Teile Mitteleuropas von einem heftigen Sturm heimgesucht, der in einigen Ländern schwere Schäden verursachte. Am 24. Februar 2007 traf der Zyklon Gamède auf die Insel La Réunion und richtete erhebliche Schäden an. Deshalb stellten Deutschland und Frankreich innerhalb der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates[5] festgeschriebenen Zehn-Wochen-Frist Anträge auf finanzielle Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union.

Die zuständigen Kommissionsdienststellen haben die Anträge nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 und insbesondere ihrer Artikel 2, 3 und 4 eingehend geprüft.

Die wesentlichen Aspekte der Bewertungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

2.1 Deutschland: Orkan Kyrill

1. Die Antragstellung erfolgte am 29. März 2007 innerhalb der einzuhaltenden Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 18. Januar 2007 protokolliert wurden. Der Antrag wurde am 12. Juli 2007 ergänzt.

2. Es handelt sich um eine Katastrophe natürlichen Ursprungs. Der Direktschaden beläuft sich auf insgesamt 4 687,3 Mio. EUR. Da dieser Betrag den Schwellenwert von 3 267 Mio. EUR (bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002) übersteigt, gilt die Katastrophe als „Naturkatastrophe größeren Ausmaßes“ und fällt damit in den Hauptanwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002. Der gesamte Direktschaden dient als Grundlage für die Berechnung der Höhe der finanziellen Unterstützung. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden.

3. Den deutschen Behörden zufolge entstanden durch den Orkan erhebliche Schäden an der Infrastruktur (in den Bereichen Verkehr, Stromversorgung und Telekommunikation), in der Forstwirtschaft sowie in Unternehmen und Privathaushalten. In den meisten betroffenen Gebieten wurde der Notstand ausgerufen. Elf Menschen kamen unmittelbar durch den Sturm ums Leben. Straßen und Schienennetze wurden durch umgestürzte Bäume und beschädigte Stromleitungen blockiert. Dies führte zur vollständigen Einstellung des Bahnverkehrs in ganz Deutschland und machte umfassende Aufräumarbeiten erforderlich. Durch die Katastrophe entstanden schwere Schäden an den Wäldern, 87 000 ha wurden ganz oder teilweise zerstört; allein in der Forstwirtschaft beläuft sich die Schadensumme auf 1,9 Mrd. EUR. Darüber hinaus kam es zu beträchtlichen Direktschäden an Privathaushalten und Unternehmen. Diese werden auf der Grundlage von Schätzungen der Versicherungswirtschaft mit 2,4 Mrd. EUR beziffert. In dem Antrag werden die Schäden aufgeschlüsselt und insbesondere die in den einzelnen Bundesländern aufgetretenen Forstschäden genau aufgeführt. In ihrem Antrag haben die deutschen Behörden den Direktschaden mit insgesamt 4 748,1 Mio. EUR veranschlagt. Die deutschen Behörden konnten allerdings nicht ausschließen, dass der für die Elektrizitätswirtschaft angegebene Schaden in Höhe von 60,8 Mio. EUR bereits in den von der Versicherungswirtschaft geschätzten Privatschäden enthalten ist. Daher hat die Kommission die auf die Elektrizitätswirtschaft entfallende Schadensumme von der Gesamtschadensumme abgezogen, so dass es zu keinen Doppelzählungen kommen kann. Demzufolge beläuft sich der Gesamtbetrag des von der Kommission zu berücksichtigenden Direktschadens auf 4 687,3 Mio. EUR.

4. Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen wurden von den deutschen Behörden auf 1 025 Mio. EUR geschätzt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt. Bei den Maßnahmen handelt es sich größtenteils um Aufräumarbeiten in den von der Katastrophe betroffenen Gebieten und um den unverzüglichen Wiederaufbau der Verkehrsinfrastruktur. Aus den Informationen der deutschen Behörden geht hervor, dass die tatsächlichen Kosten der förderfähigen Maßnahmen den Betrag einer möglichen Finanzhilfe aus dem Solidaritätsfonds deutlich übersteigen. Die Arten der aus dem Solidaritätsfonds zu finanzierenden Maßnahmen werden in der Umsetzungsvereinbarung eindeutig definiert.

5. Neben der Hilfe aus dem Solidaritätsfonds planen die deutschen Behörden, die Programme im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (bei Annahme durch die Kommission) für Aufforstung, Wiederherstellung der Straßeninfrastruktur und Waldschutzmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.

6. Die deutschen Behörden haben bestätigt, dass bei den unter Punkt 4 genannten förderfähigen Maßnahmen kein Versicherungsschutz gegeben ist.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, den Orkan im Januar 2007 als Katastrophe größeren Ausmaßes einzustufen und dem Antrag Deutschlands stattzugeben, der im Zusammenhang mit dem Orkan gestellt wurde, sowie die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds zu empfehlen.

2.2 Frankreich (La Réunion): Zyklon Gamède

7. Die Antragstellung erfolgte am 4. Mai 2007 innerhalb der einzuhaltenden Frist von zehn Wochen nach Auftreten der ersten Schäden, die am 24. Februar 2007 protokolliert wurden. Aktualisierte Angaben über die Schadensummen gingen am 29. Juni sowie am 12. und 17. Juli 2007 ein.

8. Es handelt sich um eine Katastrophe natürlichen Ursprungs. Die französischen Behörden veranschlagen den Direktschaden mit insgesamt 211,6 Mio. EUR. Dieser Betrag stellt 0,01 % des BNE Frankreichs dar und liegt bei 6,5 % des üblichen Schwellenwerts, der sich für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds im Falle Frankreichs auf 3 267 Mrd. EUR (bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002) beläuft. Der gesamte Direktschaden dient als Grundlage für die Berechnung der Höhe der finanziellen Unterstützung. Die finanzielle Unterstützung darf ausschließlich für wesentliche Rettungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 3 der Verordnung verwendet werden.

9. Da der Gesamtschaden unter dem üblichen Schwellenwert liegt, stützt sich der Antrag auf das Kriterium der außergewöhnlichen regionalen Katastrophe nach Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002. In diesem Unterabsatz sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds „unter außergewöhnlichen Umständen“ festgelegt. Nach diesem Kriterium kann eine Region ausnahmsweise Unterstützung aus dem Fonds erhalten, wenn sie von einer außergewöhnlichen Katastrophe hauptsächlich natürlicher Art betroffen ist, welche den größten Teil der Bevölkerung in Mitleidenschaft zieht und schwere und dauerhafte Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region hat. Besonderes Augenmerk ist gemäß der Verordnung auf abgelegene und isolierte Gebiete wie die Inseln und die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 EG-Vertrag zu legen.

10. Wie im Jahresbericht über den Solidaritätsfonds (2002-2003) ausgeführt wird, ist die Kommission der Auffassung, dass die spezifischen Kriterien für die Beurteilung regionaler Katastrophen im nationalen Zusammenhang nur dann sinnvoll angewendet werden können, wenn zwischen regionalen Ereignissen mit schweren Folgen und rein lokalen Ereignissen unterschieden wird. Gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz fallen Ereignisse mit rein lokaler Bedeutung in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, außergewöhnliche regionale Ereignisse hingegen kommen gegebenenfalls für eine Unterstützung aus dem Solidaritätsfonds in Frage.

11. Die französischen Behörden begründen ihren Antrag mit der Sondersituation von La Réunion als der abgelegensten und zugleich bevölkerungsreichsten EU-Region in äußerster Randlage. Sie legten Nachweise dafür vor, dass auf La Réunion die unmittelbaren und langfristigen Auswirkungen der Zyklonschäden aufgrund der isolierten Lage und der bereits angespannten sozioökonomischen Situation wesentlich schwerwiegender seien, als dies in anderen Regionen der Fall wäre.

12. Die französischen Behörden meldeten schwere Infrastrukturschäden (in Höhe von fast 100 Mio. EUR), die vor allem Straßen, Wasserversorgungs- und Telekommunikationseinrichtungen betreffen, sowie (mit über 61 Mio. EUR bezifferte) Schäden in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei.

13. Den französischen Behörden zufolge war die gesamte Bevölkerung von La Réunion (etwa 784 000 Einwohner) – in unterschiedlichem Ausmaß – von der Katastrophe betroffen. In 21 der 24 Inselgemeinden musste der Notstand („ état de catastrophe naturelle “) ausgerufen werden.

14. Die von den französischen Behörden vorgelegten Nachweise über die schweren und dauerhaften Auswirkungen auf die Lebensbedingungen und die wirtschaftliche Stabilität der Region beziehen sich größtenteils auf die Probleme im Zusammenhang mit den Schäden an einigen Hauptstraßen, insbesondere auf die Zerstörung einer Brücke auf der wichtigsten Straßenverbindung zwischen den beiden im Norden und im Süden der Insel gelegenen Wirtschaftszentren. Mittlerweile wurde zwar ein provisorischer Übergang über den Fluss eingerichtet, mit der vollen Instandsetzung der Brücke ist jedoch erst im Laufe des nächsten Jahres zu rechnen. Die Verkehrsbehinderungen auf dieser Strecke, für die es kaum Ausweichmöglichkeiten gibt, sollen täglich etwa 100 000 Menschen (ein Drittel der Erwerbsbevölkerung) betreffen und schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaftstätigkeit haben. Die französischen Behörden rechnen mit negativen Folgen für die Beschäftigungssituation und das Wirtschaftswachstum sowie mit der Schließung einer Reihe von KMU. Mit über 29 % ist die Arbeitslosenquote bereits sehr hoch.

15. Des Weiteren führte der Wirbelsturm zu schweren Einkommensverlusten in der Fischerei und vor allem in der Landwirtschaft (Zuckerrohr- und Gemüseanbau), die über 12 % des Jahresumsatzes ausmachten. Gemäß den für den Tourismus vorgelegten Zahlen ist in den vergangenen Jahren in diesem Sektor eine Abflachung eingetreten, die in erster Linie auf das Chikungunya-Fieber (eine von Moskitos übertragene Viruserkrankung) zurückzuführen ist. Die Auswirkungen des Zyklons (d. h. die Direktschäden an der Tourismusinfrastruktur in Höhe von 3,3 Mio. EUR sowie die Verluste aufgrund von Stornierungen) dürften erheblich dazu beitragen, dass sich dieser Trend noch weiter verstärkt.

16. Die Kosten der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 förderfähigen wesentlichen Rettungsmaßnahmen wurden von den französischen Behörden mit 25 Mio. EUR veranschlagt und nach Maßnahmenarten aufgeschlüsselt.

17. Frankreich beabsichtigt keine Inanspruchnahme anderer Gemeinschaftsinstrumente für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Zyklon. Strukturfondsmittel im Rahmen der Programme 2000-2006 stehen nicht mehr zur Verfügung. Für die neuen Programme 2007-2013 sind noch keine Mittel verfügbar.

18. Die französischen Behörden haben bestätigt, dass bei den unter Punkt 9 genannten förderfähigen Maßnahmen kein Versicherungsschutz gegeben ist.

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, den Zyklon Gamède als außergewöhnliche regionale Katastrophe einzustufen und dem Antrag Frankreichs stattzugeben, der im Zusammenhang mit dem Zyklon gestellt wurde, sowie die Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds zu empfehlen.

2.3 Finanzierung

Für den Solidaritätsfonds stehen jährlich Finanzmittel im Betrag von insgesamt 1 Mrd. EUR zur Verfügung. Im Jahr 2007 sind bereits 24 370 114 EUR für frühere Anträge zweckgebunden worden; somit sind noch 975 629 886 EUR verfügbar.

Da Solidarität der zentrale Beweggrund für die Einrichtung des Fonds war, sollte die Unterstützung aus dem Fonds nach Auffassung der Kommission progressiv gewährt werden. Dies bedeutet, dass in Anlehnung an das frühere Vorgehen der Schadenanteil, der den Schwellenwert (0,6 % des BNE bzw. 3 Mrd. EUR zu Preisen von 2002, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) übersteigt, stärker bezuschusst werden sollte als der unter dem Schwellenwert liegende Teil. Bislang wurde für die Festsetzung der Mittelzuweisungen bei Katastrophen größeren Ausmaßes ein Satz von 2,5 % des gesamten Direktschadens unterhalb der Schwelle und ein Satz von 6 % bei dem über die Schwelle hinausgehenden Schaden angewandt. Die Kommission schlägt vor, diese Sätze auch im vorliegenden Fall anzuwenden.

Die von der Kommission vorgeschlagene finanzielle Unterstützung aus dem Fonds basiert auf den von den Antragstellern zur Verfügung gestellten Informationen und untergliedert sich wie folgt:

(EUR) |

Direktschaden | Betrag auf der Basis von 2,5 % | Betrag auf der Basis von 6 % | Gesamtbetrag der vorgeschlagenen Hilfe |

Deutschland – Orkan Kyrill | 4 687 300 000 | 81 665 725 | 85 240 260 | 166 905 985 |

Frankreich/La Réunion – Zyklon Gamède | 211 600 000 | 5 290 000 | 0 | 5 290 000 |

Gesamt | 172 195 985 |

Nach Gewährung dieser Finanzhilfen bleiben in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 im letzten Quartal des Haushaltsjahres mindestens 25 % der Mittel des Solidaritätsfonds der Europäischen Union verfügbar.

Wenn jedoch der Überschuss bei der Linie 13 04 01 „Kohäsionsfonds – Abschluss früherer Projekte“ berücksichtigt wird, sind keine neuen Zahlungsermächtigungen erforderlich, um die Zahlungen aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union zugunsten Deutschlands und Frankreichs (La Réunion) zu finanzieren. Ein Betrag von 172,2 Mio. EUR würde somit von der Haushaltslinie 13 04 01 auf die Haushaltslinie 13 06 01 übertragen, um den Bedarf infolge der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union zu decken.

3. Weltzollorganisation

Der Rat der Europäischen Union beschloss am 13. März 2001, dass die Europäische Gemeinschaft die Mitgliedschaft in der Weltzollorganisation beantragen solle, und ermächtigte die Kommission, mit der Weltzollorganisation Verhandlungen im Hinblick auf den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft aufzunehmen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses des Rates stellte die Europäische Gemeinschaft im April 2001 bei der Weltzollorganisation einen Antrag auf Vollmitgliedschaft.

Die Frage der Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft wurde vom Rat der Weltzollorganisation im Juni 2001 und auf den Tagungen der Weltzollorganisation im Dezember 2001 und im Juni 2002 erörtert. Nach Kontakten auf politischer Ebene wurde der Antrag auf der Juni-Tagung 2006 des Rates der Weltzollorganisation erneut gestellt. Im Dezember 2006 prüften der Rat der Weltzollorganisation und anschließend die Grundsatzkommission der Weltzollorganisation die rechtlichen Fragen sowie Fragen hinsichtlich des Stimmrechts und des Haushalts im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Europäischen Gemeinschaft in der Weltzollorganisation.

Derzeit arbeitet die Europäische Gemeinschaft in den Organen der Weltzollorganisation mit, die durch andere internationale Übereinkommen oder Abkommen gegründet wurden, zu deren Vertragsparteien sie bereits gehört (z. B. Zollwert-Übereinkommen, Harmonisiertes System, Übereinkommen von Kyoto in seiner geänderten Fassung usw.). In anderen Organen und an anderen Sitzungen kann sie nur in beobachtender Funktion mitarbeiten bzw. teilnehmen, in einigen Fällen ist eine besondere Einladung erforderlich (z. B. für die Sitzungen der Grundsatzkommission). Als Mitglied der Weltzollorganisation kann die Europäische Gemeinschaft in sämtlichen Gremien der Weltzollorganisation, die allen Mitgliedern offenstehen, in vollem Umfang mitarbeiten und sich in Gremien wählen lassen, die nur gewählten Mitgliedern offenstehen.

Die Europäische Gemeinschaft zahlt einen jährlichen Beitrag an die Weltzollorganisation, um die Arbeit der Organisation zu unterstützen und zusätzliche Verwaltungsausgaben zu decken. Der Beitrag der Europäischen Gemeinschaft wird so festgesetzt, dass dieser Beitrag und die Beiträge der EU-Mitgliedstaaten zusammengenommen der Bedeutung und dem Gewicht der Europäischen Gemeinschaft im internationalen Handel und in Zollfragen entsprechen.

Am 19. Juni 2007 erließ der Rat den Beschluss über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaften zur Weltzollorganisation und die Ausübung der Rechte und Pflichten eines Mitglieds ad interim. Der Rat der Weltzollorganisation beschloss auf seiner Jahrestagung am 29. Juni 2007 die Änderung des Abkommens über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, um den Beitritt von Zoll- und Wirtschaftsunionen wie der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen.

Es wird vorgeschlagen, folgenden neuen Haushaltsartikel aufzunehmen: 14 03 03 „Mitgliedschaft in internationalen Organisationen in den Bereichen Steuern und Zoll“ (mit einem „p.m.“-Vermerk). Die finanziellen Verpflichtungen aus dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Weltzollorganisation am 1. Juli 2007 werden für das erste Halbjahr mit 0,5 Mio. EUR veranschlagt. Dieser Betrag wird durch eine interne Übertragung bereitgestellt.

4. Rechtsprechung

4.1 Urteile des Gerichts erster Instanz

Am 12. Juli 2007 verkündete das Gericht erster Instanz die abschließenden Urteile in den Rechtssachen T-45/01 und T-144/02, Sanders und andere sowie Eagle und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Die Kommission wird darin zur Zahlung hoher Schadenersatzbeträge an über 100 Kläger verurteilt, bei denen es sich um ehemalige Vertragsbedienstete des gemeinsamen Unternehmens JET handelt, die geklagt haben, weil sie nicht als Euratom-Bedienstete eingestellt wurden. Die 2004 ergangenen Zwischenurteile in diesen Rechtssachen hatten die Schadenersatzansprüche der Kläger bestätigt, doch war das Gericht der Argumentation der Kommission gefolgt und hatte den Entschädigungszeitraum auf fünf Jahre begrenzt.

In diesen Urteilen wurden die Parteien aufgefordert, sich über die Entschädigungsbeträge zu einigen. Die abschließenden Urteile des Gerichts erster Instanz betreffen die letzten Punkte, über die die Parteien keine Einigung erzielen konnten. Das Gericht erster Instanz gibt den Schadenersatzanträgen der Kläger statt, wie sie nach den Zwischenurteilen für den vorgesehenen Fünfjahreszeitraum berechnet wurden. Die Kommission könnte zwar gegen diese Urteile Rechtsmittel einlegen, doch hätte dies keine aufschiebende Wirkung, so dass die Kommission nach wie vor die vom Gericht erster Instanz festgelegten Beträge zahlen müsste.

Die Kommission hat die Schadenersatzbeträge anhand des Zinssatzes berechnet, der im Tenor des Urteils angegeben wird (und auf den sich die Parteien auf der Basis verschiedener Gerichtsurteile des Zeitraums 1999-2000 geeinigt haben). Insgesamt sind für die beiden Rechtssachen folgende Schadenersatzsummen zu zahlen: 47 805 000 EUR bei Zahlung am 31. Oktober 2007, 47 951 000 EUR bei Zahlung am 30. November 2007. Die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen bleibt bestehen, bis die Zahlungen erfolgt sind. Der Gerichtshof hat einen Zinssatz von 5,25 % festgelegt, weshalb die Beträge dringend gezahlt werden sollten.

Da die Urteile den Personal- und Verwaltungsbereich betreffen, schlägt die Kommission vor, dass die Schadenersatzbeträge aus der Haushaltslinie 26 01 50 07 „Schadenersatz“ (Rubrik 5 des Finanzrahmens) gezahlt werden.

Bei dieser Linie ist für 2007 allerdings nur ein Betrag von 250 000 EUR ausgewiesen.

Die Kommission hat deshalb die Möglichkeiten geprüft, die Haushaltslinie durch eine Übertragung von im Rahmen der Rubrik 5 vorhandener Mittel aufzufüllen. Diese Prüfung hat ergeben, dass durch eine Umschichtung vorhandener Verpflichtungsermächtigungen 12,5 Mio. EUR bereitgestellt werden können.

Der Antrag auf zusätzliche Verpflichtungsermächtigungen für die Haushaltslinie 26 01 50 07 kann sich daher auf 35,5 Mio. EUR beschränken, damit das Finanzhilfepaket die nötige Ausstattung von insgesamt 48 Mio. EUR erreicht, während die Rubrik 5 des mehrjährigen Finanzrahmens im Rahmen ihrer Obergrenze für das Jahr 2007 über einen Spielraum von 172,6 Mio. EUR verfügt. Der Gesamtbetrag wird 2007 vollständig zugewiesen und ausgezahlt. Die Zahlungsverpflichtungen werden durch eine Umschichtung aus den Posten 02 04 01 01 „Sicherheitsforschung“ und 02 04 01 02 „Weltraumforschung“ zur Verfügung gestellt. Der Bedarf an Zahlungsermächtigungen für die Aktivitäten der Linie „Sicherheit und Weltraumforschung“ ist geringer als ursprünglich vorgesehen, da die Rechtsgrundlage des RP7 spät angenommen wurde. Da zwischen der Veröffentlichung der Aufforderung zur Einreichung von Forschungsvorschlägen und der Unterzeichnung der Verträge viel Zeit verstrichen ist, werden im Jahr 2007 niedrigere Beträge als vorgesehen ausgezahlt, und ein Teil der Vorfinanzierung wird auf 2008 verschoben.

Parallel zu diesem Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans stellt die Kommission einen Antrag auf die Übertragung von Mitteln in Höhe von 12,5 Mio. EUR zur Umschichtung vorhandener Verpflichtungsermächtigungen und zur Auffüllung der Linie 26 01 50 07.

4.2 Wettbewerbspolitik

Vorsorglich wird die Aufnahme eines neuen Haushaltsartikels 03 03 02 „Schadenersatzforderungen in Zusammenhang mit Rechtsverfahren gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich Wettbewerb“ vorgeschlagen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich Urteile des Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz auf den Haushaltsplan auswirken könnten. Die Linie erhält einen „p.m.“-Vermerk.

Dieser Haushaltsartikel ist zur Deckung aller Ausgaben bestimmt, die sich aufgrund eines Schadenersatzes ergeben, der Klägern gegen Entscheidungen der Kommission im Bereich Wettbewerb vom Gerichtshof zuerkannt wurde.

Da die finanziellen Auswirkungen auf den EU-Haushaltsplan im Voraus nicht angemessen ermittelt werden können, wird der Artikel mit einem „p.m.“-Vermerk versehen. Gegebenenfalls wird die Kommission vorschlagen, die erforderlichen Mittel für den tatsächlichen Bedarf im Wege von Mittelübertragungen oder eines Vorentwurfs für einen Berichtigungshaushaltsplan zur Verfügung zu stellen.

5. ANNAHME VON RECHTSVORSCHRIFTEN IM BEREICH UMWELTPOLITIK

Die Erläuterungen zu den betreffenden Haushaltslinien sind dahingehend zu ändern, dass die im Haushaltsplan 2007 erforderlichen technischen Anpassungen nach der Annahme der Entscheidung 2007/162/EG, Euratom des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (2007-2013)[6] berücksichtigt werden. Die Änderungen betreffen folgenden Haushaltsposten bzw. folgende Haushaltsartikel: 07 01 04 02, 07 04 01 und 19 06 05.

Des Weiteren bedarf es technischer Anpassungen aufgrund der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+)[7] durch das Europäische Parlament und den Rat sowie aufgrund der Übergangsmaßnahmen, die von der Haushaltsbehörde durch die gemeinsame Erklärung im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2007 genehmigt wurden. Die Änderungen betreffen folgenden Haushaltsposten bzw. -artikel: 07 01 04 01 und 07 03 07.

ÜBERSICHT – NACH RUBRIKEN DES FINANZRAHMENS

Finanzrahmen Rubrik/Teilrubrik | Finanzrahmen 2007 | Haushalt 2007 + BH 1-5/2007 | VEBH Nr. 6/2007 | Haushalt 2007 + BH 1-5/2007 + VEBH Nr. 6 |

|VE |ZE |VE |ZE |VE |ZE |VE |ZE | | 1. NACHHALTIGES WACHSTUM | | | | | | | | | | 1a. Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung |8 918 000 000 | |9 367 547 511 |7 046 794 397 | |-35 500 000 |9 367 547 511 |7 011 294 397 | |1b. Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung |45 487 000 000 | |45 486 784 504 |37 790 265 808 | |-172 195 985 |45 486 784 504 |37 618 069 823 | | Insgesamt | 54 405 000 000 | |54 854 332 015 |44 837 060 205 | | |54 854 332 015 |44 629 364 220 | | Margin[8] | | |50 667 985 | | | |50 667 985 | | | 2. BEWAHRUNG UND BEWIRTSCHAFTUNG DER NATÜRLICHEN RESSOURCEN | | | | | | | | | | Davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen |45 759 000 000 | |42 713 661 000 |42 437 641 756 | | |42 713 661 000 |42 437 641 756 | | Insgesamt | 58 351 000 000 | |56 250 230 036 |54 718 545 736 | | |56 250 230 036 |54 718 545 736 | | Spielraum | | |2 100 769 964 | | | |2 100 769 964 | | | 3. UNIONSBÜRGERSCHAFT, FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT | | | | | | | | | | 3a. Freiheit, Sicherheit und Recht |637 000 000 | |623 833 000 |473 683 000 | | |623 833 000 |473 683 000 | |3b. Unionsbürgerschaft | 636 000 000 | |647 603 114 |728 272 766 |+172 195 985 |+172 195 985 |819 799 099 |90 468 751 | | Insgesamt | 1 273 000 000 | |1 271 436 114 |1 201 955 766 | | |1 443 632 099 |1 374 151 751 | | Spielraum[9] | | |25 934 000 | | | |25 934 000 | | | 4. EU ALS GLOBALER PARTNER[10] |6 578 000 000 | | 6 812 460 000 |7 352 746 732 | | | 6 812 460 000 |7 352 746 732 | | Spielraum | | | 67 000 | | | | 67 000 | | | 5. VERWALTUNG[11] |7 039 000 000 | |6 942 364 030 |6 942 264 030 |+35 500 000 |+35 500 000 |6 977 864 030 |6 977 764 030 | | Spielraum | | | 172 635 970 | | | | 137 135 970 | | | 6. AUSGLEICHSZAHLUNGEN | 445 000 000 | |444 646 152 |444 646 152 | | |444 646 152 |444 646 152 | | Spielraum | | | 353 848 | | | | 353 848 | | | INSGESAMT | 128 091 000 000 |123 790 000 000 |126 575 468 347 |115 497 218 621 |+207 695 985 |+0 |126 783 164 932 |115 497 218 621 | | Spielraum | | |2 350 428 767 |8 368 781 379 | | |2 314 928 767 |8 368 781 379 | |

[1] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

[2] ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1.

[3] ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

[4] ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.

[5] ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3.

[6] ABl. L 71 vom 10.3.2007, S. 9.

[7] ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.

[8] Bei der Berechnung des bei der Teilrubrik 1a verbleibenden Spielraums wurde der Europäische Globalisierungsfonds (EGF) nicht berücksichtigt.

[9] Der Betrag aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union wird unter Überschreitung der Obergrenzen der einschlägigen Rubriken eingesetzt, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (ABl. C 139 vom 14.6.2006) festgeschrieben.

[10] Bei der Berechnung des bei der Rubrik 4 verbleibenden Spielraums 2007 werden die Mittel für die Soforthilfereserve (234,5 Mio. EUR) nicht berücksichtigt.

[11] Bei der Berechnung des bei der Rubrik 5 verbleibenden Spielraums wird ein Betrag von 76 Mio. EUR an Beiträgen des Personals zur Versorgungsordnung berücksichtigt (gemäß Fußnote 1 der Tabelle des Finanzrahmens 2007-2013).