52007DC0448

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament - Meldungen der Mitgliedstaaten über im Jahr 2005 aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen /* KOM/2007/0448 endg. */


[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN |

Brüssel, den 25.7.2007

KOM(2007) 448 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Meldungen der Mitgliedstaaten über im Jahr 2005 aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen

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MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DEN RAT UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Meldungen der Mitgliedstaaten über im Jahr 2005 aufgedeckte Fälle von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen

1. EINLEITUNG

Damit transparenter wird, wie die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung der Gemeinschaftsvorschriften nachkommen, sind sie gemäß Verordnung (EG) Nr. 1447/1999[1] des Rates verpflichtet, der Kommission jährlich zu melden, wie viele „schwere Verstöße“ aufgedeckt und welche Sanktionen wegen dieser Verstöße verhängt wurden. Die Verordnung enthält eine Liste von 19 als besonders schwer geltenden Verstößen gegen die Gemeinschaftsvorschriften. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die gegen die Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik verstoßen, geeignete Maßnahmen eingeleitet werden[2].Die in der Liste aufgeführten Verhaltensweisen betreffen die wichtigsten Auflagen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften über Bestandserhaltung, Überwachung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen erfüllt werden müssen.

Das Verfahren für die Meldung an die Kommission ist in der Verordnung (EG) Nr. 2740/1999[3] der Kommission festgelegt. Die auf elektronischem Wege übermittelten Daten sollen einen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Wirksamkeit der Durchsetzung der GFP-Vorschriften durch die einzelnen Mitgliedstaaten ermöglichen. Die Rechtsvorschriften haben zum Ziel, die Transparenz zu verbessern und vor allem nach und nach für alle Fischer faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen; wenn es gelingt, die Fischer davon zu überzeugen, dass die Vorschriften EU-weit einheitlich angewandt werden, wird ihr Vertrauen in die Kontrollbehörden gestärkt und sie sind motivierter, die Vorschriften zur Bestandserhaltung einzuhalten.

Die vorliegende Mitteilung bezieht sich auf die Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der GFP darstellen und derentwegen im Jahr 2005 von den nationalen Behörden ein Verfahren eingeleitet wurde. Dies ist die sechste derartige Mitteilung der Kommission. Die wichtigsten Daten für 2000 sind der Mitteilung der Kommission vom 12. November 2001[4], für 2001 der Mitteilung vom 5. Dezember 2002[5], für 2002 der Mitteilung vom 15. Dezember 2003[6], für 2003 der Mitteilung vom 30 Mai 2005[7] und für 2004 der Mitteilung vom 14. Juli 2006[8] zu entnehmen.

2. MELDUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN FÜR 2005

In der Verordnung Nr. 2740/1999 des Rates ist die Übermittlung der Daten zu aufgedeckten Fällen von Verhaltensweisen, die einen schweren Verstoß gegen die Gemeinsame Fischereipolitik darstellen, genau geregelt. Die Daten sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Anhand dieser Daten erstellen die Dienststellen der Kommission Tabellen, die der Mitteilung beigefügt werden. Mit diesen Tabellen sollen besonders interessante Aspekte der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Meldungen aufgezeigt werden.

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Daten handelt, die von den Mitgliedstaaten vorgelegt wurden. Den Mitgliedstaaten wurde die Gelegenheit geboten, die Zahlen zu überprüfen, bevor die Mitteilung von der Kommission fertig gestellt wurde.

3. ERGÄNZENDE ANGABEN DER MITGLIEDSTAATEN

Die zusammengetragenen Informationen sind nicht leicht zu interpretieren, da es sich ausschließlich um Zahlen handelt und einige Daten auch irreführend sein können. Deshalb hat die Kommission die Mitgliedstaaten gebeten, ergänzende Informationen vorzulegen, die ihrer Einschätzung nach zu einer besseren Analyse der Zahlen beitragen können.Einige Mitgliedstaaten haben solche ergänzenden Informationen vorgelegt. Die wesentlichen Aspekte lassen sich wie folgt zusammenfassen:

- Die Verfahren (Verwaltungs- und Strafverfahren), in denen Sanktionen wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der GFP verhängt werden, dauern im Allgemeinen ziemlich lange. Durchschnittlich vergehen 8 bis 12 Monate, bis das Verfahren abgeschlossen ist. Strafverfahren dauern im Allgemeinen am längsten. (Belgien, Irland, die Niederlande und Finnland leiten grundsätzlich Strafverfahren ein.)

- Es liegen nur wenige Informationen zu den am stärksten von schweren Verstößen betroffenen Fischarten vor. Im Allgemeinen handelt es sich um Arten, für die Bestandserhaltungspläne oder nationale Fangbeschränkungen gelten, und Arten mit hohem Handelswert (z. B. Kabeljau, Hering, Seeteufel, Steinbutt, Scholle, Wolfsbarsch, große Jakobsmuschel). Auch zu den Gebieten, in denen schwere Verstöße begangen wurden, liegen nur wenige Angaben vor.

- Die meisten Verstöße wurden offenbar von den Mitgliedstaaten in ihrer eigenen AWZ aufgedeckt, was nicht überrascht; zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann die Kommission aber nicht nachvollziehen, in welchem ICES-Gebiet welcher Verstoß begangen wurde, weil die meisten nationalen Berichte hierzu keine Einzelheiten enthalten.

In der vorliegenden Mitteilung wird im Unterschied zu den Vorjahren erstmals auch auf nationale Rechtsvorschriften und bewährte Praktiken Bezug genommen. Unter den neuen Rechtsinstrumenten zur Durchsetzung der Fischereivorschriften verdienen Folgende besondere Erwähnung:

- Irland hat am 4. April 2006 den Sea Fisheries and Maritime Jurisdiction Act 2006 erlassen, um seine nationalen Bestimmungen über die Kontrolle der Seefischerei zu aktualisieren und den Kontrollverpflichtungen der Gemeinsamen Fischereipolitik nachzukommen. Mit diesem Gesetz wurden die Sanktionen bei Verstößen im Fischereibereich verschärft.

- Frankreich hat seine Absicht erklärt, demnächst seine Regelungen zur Kontrolle der GFP zu aktualisieren, um die Sanktionen wirksamer zu gestalten. Schon 2005 wurden diverse Verwaltungsmaßnahmen erlassen, um die Wirksamkeit der Sanktionen zu verbessern.

- Das Vereinigte Königreich hat seine Kontrollmaßnahmen im September 2005 um eine neue Regelung zur Registrierung der Fisch-Erstankäufer ergänzt. Die schottische Fischereiaufsichtsbehörde (Scottish Fisheries Protection Agency, SFPA) hat sich mit der Staatsanwaltschaft (Crown Office Prosecution Service) darauf geeinigt, dass Verfahren auch der Staatsanwaltschaft der Sheriff Courts (dem Procurator Fiscal) übermittelt werden können, die gegebenenfalls ein Bußgeld wegen eines Steuerdeliktes verhängt. Diese Verfahren werden nicht vor Gericht verhandelt, sondern im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gelöst.

- Spanien hat 2005 eine Verwaltungsverordnung mit ausführlichen Kriterien für bei Verstößen im Fischereisektor zu verhängende verwaltungsrechtliche Sanktionen erlassen.

- Portugal hat Leitlinien zur Verbesserung der Inspektionen und für die nach Aufdeckung von Verstößen einzuleitenden Maßnahmen vorgelegt.

- Schweden hat eine Änderung seiner Sanktionsregelung angekündigt, der zufolge die Behörden künftig auf dem Verwaltungswege Sanktionen verhängen dürfen (Beschlagnahmungen, Lizenzentzug), nachdem ein Gericht festgestellt hat, dass ein schwerer Verstoß gegen die Fischereivorschriften vorliegt.

4. VERHÄLTNIS DER ANZAHL DER FÄLLE VON SCHWEREN VERSTÖßEN ZUR ANZAHL DER FISCHEREIFAHRZEUGE IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN

In der nachstehenden Übersicht sind die Zahl der am 31. Dezember 2005 für jeden Mitgliedstaat in der Fischereifahrzeugkartei eingetragenen Schiffe und die Zahl der insgesamt aufgedeckten und gemeldeten Fälle von ernstem Fehlverhalten (nur) durch Schiffe unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaates aufgeführt. Selbst wenn Schlussfolgerungen, die ausschließlich auf einem Vergleich dieser Zahlen für die einzelnen Mitgliedstaaten beruhen, äußerst ungenau wären, weil Verstöße nicht nur auf das Fehlverhalten von Fischern, sondern auch auf das anderer Wirtschaftsbeteiligter zurückzuführen sind, ist den Zahlen dennoch zu entnehmen, dass ein Vergleich der Zahl der aufgedeckten Verstöße in Relation zur Größe der Flotte erkennen lässt, ob schwache Leistungen im Kontrollbereich oder gar das völlige Fehlen von Kontrollen in bestimmten Mitgliedstaaten festzustellen sind.

Mitgliedstaat | Anzahl der Fischereifahrzeuge | Schwere Verstöße |

Belgien | 121 | 22 |

Dänemark | 3269 | 361 |

Deutschland | 2121 | 96 |

Griechenland | 18279 | 377 |

Estland | 1045 | 19 |

Spanien | 13684 | 2949 |

Frankreich | 7859 | 864 |

Irland | 1415 | 109 |

Italien | 14426 | 3280 |

Zypern | 886 | 9 |

Lettland | 928 | 132 |

Litauen | 271 | 3 |

Malta | 1420 | 3 |

Niederlande | 828 | 117 |

Polen | 974 | 105 |

Portugal | 9186 | 761 |

Slowenien | 173 | 13 |

Finnland | 3267 | 25 |

Schweden | 1639 | 53 |

Vereinigtes Königreich | 6766 | 234 |

5. VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERMITTELTE BERICHTE

Die Mitgliedstaaten haben insgesamt 10 443 Fälle von Verstößen gemeldet; dabei sind alle in der Liste der Verordnung (EG) Nr. 1447/1999 des Rates aufgeführten Verhaltensweisen vertreten. Dies sind 8,11 % mehr aufgedeckte Verstöße als 2004, was bestätigt, dass bei den aufgedeckten Verstößen ein Anstieg zu verzeichnen ist, wozu allerdings auch die Erweiterung der Europäischen Union beigetragen haben dürfte. Genauer gesagt: Die Zahl der von den Mitgliedstaaten aufgedeckten Verstöße ist um 783 gestiegen, aber die Flotte ist mit den Beitritten von 2004 um 5697 Einheiten größer geworden. In den Vorjahren war die Zahl der aufgedeckten schweren Verstöße wie folgt: 7 298 im Jahre 2000, 8 139 für 2001, 6 756 für 2002, 9 502 für 2003 und 9 660 für 2004.Ferner ist zu beachten, dass einige Mitgliedstaaten beim Vergleich der Zahlen für 2005 mit denen für 2004 einen erheblichen, nicht zu erklärenden Anstieg bzw. Rückgang der Zahl der Fälle meldeten. Dies ist, wie bereits in den vorangegangenen Mitteilungen festgestellt wurde, gegebenenfalls unter anderem darauf zurückzuführen, dass gemäß einzelstaatlichen Leitlinien möglicherweise auch Verstöße gegen andere als die GFP-Vorschriften und/oder Verstöße in Binnengewässern oder im Freizeitsektor mitgezählt wurden.

Die wichtigsten Merkmale der beigefügten Tabellen lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

74 % der Verstöße wurden von Spanien, Italien und Portugal aufgedeckt. In diesen Ländern gibt es auch eine größere Anzahl von Fischereifahrzeugen. In 23 % der Fälle bestanden die Verstöße in unzulässigem Fischfang. Darauf folgen mit 17 % die Fälle von Lagerung, Verarbeitung, Verkauf und Beförderung von Fischereierzeugnissen, die nicht den geltenden Vermarktungsnormen entsprechen. Fischfang ohne Fanglizenz steht an dritter Stelle (15 %). Diese Verteilung entspricht etwa der des Jahres 2004. Die meisten seit 2000 aufgedeckten Verstöße sind diesen drei Gruppen zuzuordnen. Dagegen wurden nur wenige (weniger als 10 %) sonstige schwere Verstöße gegen die Regeln der GFP aufgedeckt. Die Zahl der festgestellten Eingriffe in das Schiffsortungssystem (VMS) hat sich 2005 gegenüber den Vorjahren fast verdoppelt. Sie scheint nach wie vor eher niedrig auszufallen, wenn man die Beobachtungen der Kommissionsinspektoren in Betracht zieht.

Im Jahre 2005 wurden in 8 665 Fällen Sanktionen verhängt. Beim Vergleich der Geldstrafen, die für gleiche Verstöße verhängt werden, sind weiterhin erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten festzustellen. Der EU-Durchschnitt der verhängten Geldstrafen in den 2005 mit Verhängung einer Geldstrafe abgeschlossenen Verfahren beträgt 1 548 EUR . Das ist nicht einmal die Hälfte der durchschnittlichen Geldstrafe 2003 (4 664 EUR) und weniger als der Wert der durchschnittlichen Geldstrafe 2004 (2 272 EUR). Auch die Zahl der entzogenen Lizenzen ist erheblich zurückgegangen , wie ebenfalls der Tabelle zu entnehmen ist (nur 335 gegenüber 1 226 im Jahre 2004). Lediglich Dänemark und Griechenland haben in mehr als 10 % derjenigen Fälle, in denen Sanktionen verhängt wurden, von dieser Sanktionsform Gebrauch gemacht. Spanien und Frankreich haben einen bzw. 8 Fälle von Lizenzentziehungen gemeldet.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der von der Fischwirtschaft infolge der 2005 verhängten Sanktionen gezahlte Betrag (10,8 Mio. EUR) lediglich 0,17 % des Wertes der 2004 getätigten Anlandungen entspricht.

6. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN ZU DEN BERICHTEN DER MITGLIEDSTAATEN

Die Kommission betont erneut die Schwierigkeit, die Zahlen in den Tabellen zu interpretieren, wenn keine weiteren Angaben der Mitgliedstaaten dazu vorliegen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Situation gegenüber dem Vorjahr nicht wirklich verbessert hat.Besonders beunruhigend ist, dass das in den meisten Fällen zu niedrige Niveau der Sanktionen und die geringe Wahrscheinlichkeit, von den Kontrollbehörden erwischt und anschließend bestraft zu werden, die Fischer zu der Überzeugung verleiten können, der mit Verstößen gegen die Vorschriften einhergehende wirtschaftliche Nutzen sei größer als das Risiko. In Anbetracht des unzureichenden Niveaus der Sanktionen besteht die Gefahr, dass die Fischwirtschaft Geldstrafen für Verstöße gegen die Regeln der GFP als Betriebskosten verbucht und keinen Anreiz sieht, die Vorschriften einzuhalten.

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, eine zur Abschreckung geeignete Sanktionsregelung einzuführen und gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anzupassen, damit die Sanktionen eine abschreckende Wirkung zeigen. Zu diesem Zweck schlägt sie vor, bei Festsetzung der Geldstrafe den Wert der Fänge an Bord zugrunde zu legen. Natürlich können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, welche Verfahren sie für geeignet halten. Die Kommission möchte aber noch einmal ihre Auffassung dahingehend deutlich machen, dass verwaltungsrechtliche Sanktionen wie der Entzug der Fanglizenz oder der Genehmigung einer Tätigkeit wegen der raschen Umsetzbarkeit und der sofortigen Wirkung ein bestens geeignetes Instrument zur Durchsetzung der Vorschriften der GFP darstellen. Die Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass einige Mitgliedstaaten diese in ihren Rechtssystemen früher nicht gegebene Möglichkeit eingeführt haben. Es ist bedauerlich, dass die meisten Mitgliedstaaten dieses Instrument zumindest bei Verstößen, die für eine strafrechtliche Verfolgung nicht schwerwiegend genug sind, bisher jedoch nicht anwenden.

7. IM RAHMEN DER REGIONALEN FISCHEREIORGANISATIONEN (RFMO) AUFGEDECKTE VERSTÖSSE

Einige RFMO haben Kontrollsysteme eingerichtet oder sind dabei, solche Systeme zur Erfassung von Verstößen einzurichten. Solche Systeme gibt es beispielsweise in der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO), der Organisation für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) und der Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (CCAMLR).

Die RFMO haben ihre eigenen Listen erstellt, aus denen hervorgeht, welche Verstöße gegen die im Rahmen von Bestandserhaltungsmaßnahmen aufgestellten Regeln als „schwer“ einzustufen sind. Diese Verstöße werden als solche im Rahmen der vorliegenden Mitteilung nicht gemeldet, aber die Kommission geht davon aus, dass die von Fischereifahrzeugen, die im Gebiet der genannten regionalen Fischereiorganisationen tätig sind, begangenen Verstöße gegen die GFP-Vorschriften zu den Fällen zählen, die der Kommission im Rahmen der vorliegenden Mitteilung gemeldet werden.

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die Europäische Gemeinschaft den genannten Organisationen jedes Jahr einen Bericht über die aufgedeckten und der Kommission von den nationalen Kontrollbehörden gemeldeten Verstöße vorlegt. Es ist jedoch nicht möglich, an die RFMO übermittelte Daten und Daten in den Anhängen zur vorliegenden Mitteilung miteinander zu vergleichen, da nicht die gleichen Verstöße angegeben werden.

Im Rahmen von RFMO wurden 2005 im Zusammenhang mit Schiffen der Gemeinschaft im Bereich der NEAFC elf mutmaßliche Verstöße festgestellt. Im Regelungsbereich der CCAMLR wurden keine Verstöße im Zusammenhang mit Gemeinschaftsschiffen ermittelt. Im Regelungsbereich der NAFO wurden von anderen Vertragsparteien zehn mutmaßliche Verstöße im Zusammenhang mit Schiffen der Gemeinschaft gemeldet. Diese Zahl muss noch von der NAFO validiert werden.

Im Interesse der Transparenz hätte die Kommission die Zahl der von Gemeinschaftsschiffen begangenen und in den Regelungsbereichen der regionalen Fischereiorganisationen aufgedeckten schweren Verstöße gern mit der Zahl der von den Schiffen anderer Vertragsparteien in denselben Gebieten begangenen schweren Verstöße verglichen. Bevor diesbezüglich Fortschritte verzeichnet werden können, müssen jedoch die regionalen Fischereiorganisationen ihre Vorgehensweise in Bezug auf die Veröffentlichung von Statistiken über in ihren Regelungsbereichen aufgedeckte schwere Verstöße anpassen.

8. DIE NÄCHSTEN SCHRITTE

Die Kommission ist weiterhin der Auffassung, dass die vorliegende Mitteilung ein nützliches Instrument für den Vergleich der Leistung der einzelnen Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der GFP-Vorschriften darstellen kann. Die meisten Mitgliedstaaten teilen diese Auffassung der Kommission.Der Wert der jährlichen Mitteilung der Kommission über „schwere Verstöße“ ist vor dem Hintergrund der Notwendigkeit zu bewerten, faire Wettbewerbsbedingungen für alle Mitgliedstaaten zu schaffen, wie dies bei der GFP-Reform von 2002 beschlossen worden war. Es ist gemeinhin anerkannt, dass die transparente Darlegung der von den Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die GFP verhängten Sanktionen für die verbesserte Durchsetzung der Vorschriften von grundlegender Bedeutung ist. Die im Rahmen der Mitteilungen über „schwere Verstöße“ aus den Jahren 2000 bis 2005 gesammelten Erfahrungen haben jedoch deutlich gezeigt, dass dieses Ziel ohne wesentliche Anpassungen der EU-Rechtstexte und der einzelstaatlichen Verfahren nicht verwirklicht werden kann.

Hinsichtlich der Rechtstexte hat die Kommission im Anschluss an ihre Absichtserklärung vom vergangenen Jahr, die Inhalte zu verbessern, Konsultationen mit den Mitgliedstaaten eingeleitet, um deren Vorschläge einzuholen. Die Diskussion hat gezeigt, dass ein grundsätzliches Problem darin besteht, zu definieren, welche Verhaltensweisen als schwere Verstöße gegen die GFP-Vorschriften zu werten sind. Nach allgemeiner Auffassung sind die in den Rechtstexten der Gemeinschaft genannten Arten der Verstöße nicht spezifisch genug; dies hat unterschiedliche Interpretationen in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Folge.

Diesbezüglich hat die Kommission der Sachverständigengruppe für die Fischereikontrolle am 31. Mai 2006 Vorschläge für eine neue Typologie der Verstöße sowie für die künftige Gliederung der Mitteilung zur Prüfung vorgelegt.

Im Einzelnen hat die Kommission Folgendes vorgeschlagen:

- den Geltungsbereich der Mitteilung auf die Überwachung der schwersten der „schweren“ Verstöße zu beschränken; Verstöße gegen einzelstaatliche Vorschriften sowie von Nicht- Berufsfischern begangene Verstöße nicht mehr zu berücksichtigen;

- die einzelnen Arten von Verstößen besser zu beschreiben und

- den Gegenstand der Berichte der Mitgliedstaaten dahingehend zu erweitern, dass insbesondere auch über die wirtschaftliche und soziale Lage der Gesetzesbrecher und über die tatsächliche Wirkung der verhängten Sanktionen zu berichten ist.

Die Kommission wird den Sachverhalt weiter mit den Mitgliedstaaten erörtern, bevor sie einen offiziellen Vorschlag zur Neugestaltung des Rechtsrahmens insbesondere im Rahmen der Neufassung der Gemeinschaftsvorschriften über die Fischereikontrolle und zur Bekämpfung illegaler Fangpraktiken vorlegt. Bis dahin muss die Kommission darauf bestehen, dass die Mitgliedstaaten sie mit Informationen beliefern, die über bloße statistische Daten hinausgehen, um die Qualität der nächsten Mitteilung zu verbessern und damit sich die Mitteilung als nützliches Instrument der Transparenz erweisen kann.

Die Mitgliedstaaten wird die Kommission demnächst erneut auffordern, ihrer Verpflichtung, mit allen Mitteln für die Einhaltung der GFP-Vorschriften zu sorgen, gebührende Aufmerksamkeit zu widmen. Die Kommission muss feststellen, dass die Mitgliedstaaten nicht allen aus den GFP-Vorschriften erwachsenden Verpflichtungen nachkommen. Ein Beispiel genügt: Die Mitgliedstaaten sind gegenwärtig nicht ausreichend mit geeigneten Mitteln ausgestattet, um ihrer Verpflichtung zur Erhebung, Verarbeitung und Bewertung von Daten über „schwere Verstöße“ gegen die GFP-Bestimmungen nachzukommen. Die Mitgliedstaaten haben keine Datenbanken zur Eingabe relevanter Daten zu den einzelnen Verstößen eingerichtet. Die Kommission besteht jedoch darauf. Ohne eine computergestützte Datenbank mit Angaben über den Gesetzesbrecher, das Schiff oder das Unternehmen, die Rechtsvorschriften, die Art und das Fanggebiet, den wirtschaftlichen Hintergrund, die Verwaltungskosten und die Hauptsanktion sowie die ergänzenden Sanktionen wird es nicht möglich sein, die Verhaltensweisen, die Leistung der Behörden und die Wirksamkeit der geltenden Rechtsvorschriften ordnungsgemäß zu bewerten. Nur durch Verarbeitung dieser Daten sowie der in den durch das Gemeinschaftsrecht bereits vorgesehenen Datenbanken (etwa des Flottenregisters, der Statistiken, der VMS-Aufzeichnungen) vorhandenen Angaben wäre es möglich, die Leistungen der Mitgliedstaaten zu bewerten und zu vergleichen und letztendlich die Verwaltungsverfahren und Rechtstexte anzupassen, um eine wirksame Durchsetzung der GFP-Vorschriften zu gewährleisten.Die Kommission hat bereits ein Formblatt vorgeschlagen, das die nationalen Behörden zu diesem Zweck verwenden können[9]. Die Kommission ist bereit, die Mitgliedstaaten bei der Einrichtung neuer Instrumente – auch finanziell über bestehende Haushaltslinien – zu unterstützen.Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Rechtsvorschriften und ihre Verwaltungsorganisation entsprechend anzupassen.

Liste der Tabellen im Anhang

I. Anzahl der aufgedeckten Fälle, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes und nach Mitgliedstaaten

II. Anzahl der aufgedeckten Fälle, aufgeschlüsselt nach Staatsangehörigkeit der Urheber der Verstöße und nach Mitgliedstaaten

III. Anzahl der aufgedeckten Fälle, in denen Sanktionen verhängt wurden, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes und nach Mitgliedstaaten

IV. Durchschnittliche Höhe verhängter Geldstrafen, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes und nach Mitgliedstaaten

V. Anzahl der Beschlagnahmungen, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes und nach Mitgliedstaaten

VI. Anzahl der Lizenzentziehungen, aufgeschlüsselt nach Art des Verstoßes und nach Mitgliedstaaten

VII. Höhe der von der Fischwirtschaft aufgrund schwerer Verstöße gezahlten Beträge

VIII. Durchschnittliche Höhe aufgrund schwerer Verstöße verhängter Geldstrafen und Wert der Anlandungen nach Mitgliedstaaten

IX. Entwurf: Formblatt für Angaben über „schwere Verstöße“

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ANHANG IX

VON DEN MITGLIEDSTAATEN AUSZUFÜLLENDES FORMBLATT

Aktenzeichen |

Angaben zum Verstoß Code: Rechtsvorschriften: Flottenregisternummer: * Schiffseigner: * Name des Kapitäns: * Name des Schiffes: * Firmenname: … Verbunden mit Datei Nr.: * Codes, z.B. die MwSt-Nummer, können verwendet werden |

Angaben zum Verfahren Behörde, die das Protokoll erstellt hat: Ort und Datum des Protokolls: Bezug auf Rechtsvorschrift: Für das Verfahren zuständige Behörde: Verfahrenstyp: Verwaltungsverfahren Strafverfahren Datum der endgültigen Entscheidung: Zeitpunkt des Vollzugs der Entscheidung: |

Angaben zur Entscheidung Höhe der Geldstrafe: EUR: Lizenzentziehung: Monate Beschlagnahmung von Fängen: Wert in EUR Beschlagnahmung von Fanggerät: Wert in EUR Wert der illegal getätigten/verkauften Fänge: Wert in EUR Entscheidung veröffentlicht: Zeitung |

Angaben zu den hauptsächlich betroffenen Arten und zu den Gebieten, in denen die Verstöße stattfanden FAO- und ICES-Codes: Zuständige RFO: Betroffener Wiederauffüllungsplan: |

Angaben zu den wirtschaftlichen und sozialen Aspekten Schiffslänge: > 10 Meter; > 15 Meter; > 24 Meter; > 40 Meter Jahresumsatz des Unternehmens: Anzahl der Mitarbeiter: Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt: Insolvenzgefahr: |

[1] ABl. L 167 vom 2.7.1999, S. 5.

[2] Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Artikel 25.

[3] ABl. L 328 vom 22.12.1999, S. 62.

[4] KOM(2001) 650 vom 12.11.2001.

[5] KOM(2002) 687 vom 5.12.2002.

[6] KOM(2003) 782 vom 15.12.2003.

[7] KOM(2005) 207 vom 30.5.2005.

[8] KOM(2006) 387 vom 14.7.2006.

[9] Siehe Anhang IX.