1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2005 (C6-0386/2006 - 2006/2153(DEC))
Amtsblatt Nr. 074 E vom 20/03/2008 S. 0183 - 0184
1. Beschluss des Europäischen Parlaments vom 24. April 2007 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2005 (C6-0386/2006 — 2006/2153(DEC)) Das Europäische Parlament, - in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für das Haushaltsjahr 2005 [1], - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2005 des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung zusammen mit den Antworten des Zentrums [2], - in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 27. Februar 2007 (5711/2007 — C6-0080/2007), - gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276, - gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [3], insbesondere auf Artikel 185, - gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung [4], insbesondere auf Artikel 12a, - gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates [5], insbesondere auf Artikel 94, - gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, - in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0097/2007), 1. erteilt der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Zentrums für das Haushaltsjahr 2005; 2. legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung der Direktorin des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und für ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu sorgen. [1] ABl. C 266 vom 31.10.2006, S. 28. [2] ABl. C 312 vom 19.12.2006, S. 60. [3] ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 (ABl. L 390 vom 30.12.2006, S. 1). [4] ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1). [5] ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. --------------------------------------------------