9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/15


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit: ein neuer Anstoß für die territoriale Zusammenarbeit in Europa“

(2008/C 257/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass die zügige und kohärente Anwendung der Verordnung im gesamten Unionsgebiet im Einklang mit dem europäischen Geist des neuen Instruments erforderlich ist;

unterstreicht, dass der EVTZ einen horizontalen Integrationsprozess auf europäischer Ebene gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Bürgernähe auslösen kann, indem Formen der territorialen Zusammenarbeit zwischen Behörden unterschiedlicher Ebenen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen bekommen;

betont, dass die Möglichkeit der Beteiligung unterschiedlicher institutioneller Ebenen an einer einzigen Kooperationsstruktur den Weg für neue Formen des Regierens auf mehreren Ebenen (multilevel-governance) eröffnet und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa dadurch eine wichtige Impulsgeberfunktion bei der Erarbeitung und Umsetzung der europäischen Politiken haben, was zu einem offeneren, partizipativeren, demokratischeren, verantwortungsvolleren und transparenteren Regieren in Europa beiträgt;

bekräftigt seinen Willen, die wichtige Funktion der Information und Propagierung des EVTZ-Instruments im Wege der politischen Mobilisierung, von Kommunikationsinitiativen, der Schaffung von Netzwerken für den Erfahrungsaustausch und vorbildlicher Verfahren sowie der Durchführung von Studien zu übernehmen;

fordert die Europäische Kommission auf, im kommenden Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt in Europa strategische Überlegungen über den EVTZ anzustellen.

Berichterstatterin

:

Mercedes BRESSO (IT/SPE), Präsidentin der Region Piemont

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Herausforderungen für Europa und Notwendigkeit der europäischen Integration

1.

begrüßt mit Nachdruck die Annahme der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ); diese ist eine wirkungsvolle Antwort auf die dringend notwendige Vertiefung der europäischen Integration unter Beachtung der regionalen Vielfalt, indem die gegenwärtigen Governance-Lösungen angepasst werden an die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Union vor grundlegenden künftigen Veränderungen steht, denkt man z.B. an den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon, die unlängst erfolgte Erweiterung des Schengen-Raums um neun neue Staaten, die Einführung des Euro in Zypern und Malta zu Jahresbeginn 2008 sowie die gegenwärtige Überprüfung des Haushalts;

3.

begrüßt grundsätzlich die Tatsache, dass in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union der territoriale Zusammenhalt unter den Zielen der Union genannt und erklärt wird, dass den Bedürfnissen der grenzüberschreitenden Regionen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss; dabei handelt es sich um die ausdrückliche Anerkennung, dass bei der Ausarbeitung der Unionspolitik die harmonische und ausgeglichene Entwicklung eines polyzentrischen Unionsgebiets gefördert werden muss; fordert die Kommission dazu auf, einen Vorschlag zu erarbeiten, welche Maßnahmen und Aktivitäten auf Europäischer Ebene damit in Zukunft umfasst werden können;

4.

anerkennt, dass die Zukunft der Europäischen Union und ihrer Gebiete abhängt von einer verstärkten Synergie zwischen der Kohäsionspolitik und den Strategien zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie von der Konzipierung sektorspezifischer Politiken, die insbesondere benachteiligte Gebiete in die Lage versetzen, den Herausforderungen der Globalisierung gerecht zu werden, und zwar mittels eines grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Ansatzes; verweist darauf, dass die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit bereits einen Mehrwert gebracht hat und dies auch weiterhin tut, und zwar auf europäischer, politischer, institutioneller, wirtschaftlicher und soziokultureller Ebene;

5.

erinnert daran, dass der territoriale Zusammenhalt im Mittelpunkt der territorialen Agenda der Europäischen Union steht. Dadurch wird verdeutlicht, dass die territoriale Dimension künftig in der europäischen Kohäsionspolitik und in den anderen gemeinschaftlichen Politikbereichen eine wichtigere Rolle spielen muss;

6.

ist der Auffassung, dass der territoriale Zusammenhalt für das Erreichen der Ziele des wirtschaftlichen Wachstums, der Solidarität und der Verwirklichung einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf die Vollbeschäftigung, den sozialen Fortschritt und die nachhaltige Entwicklung abzielt, von grundlegender Bedeutung ist;

7.

bekräftigt, dass der territoriale Zusammenhalt gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und die nachhaltige Entwicklung der Regionen Europas — im Einklang mit den Zielen der von den Mitgliedstaaten 2008 erneuerten Lissabon-Strategie — stärken kann;

8.

ist der Auffassung, dass die territoriale Zusammenarbeit und allen voran die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ein Schlüsselelement für die europäische Integration und eine politische Priorität der EU ist, und macht erneut auf die besondere Bedeutung dieser territorialen Zusammenarbeit für die Regionen in äußerster Randlage sowie für die Insel- und Bergregionen aufmerksam;

9.

fordert die Europäische Kommission auf, im kommenden Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt in Europa strategische Überlegungen über den EVTZ anzustellen;

Die politische und strategische Bedeutung der EVTZ

10.

unterstützt die territoriale Zusammenarbeit als ein wesentliches Instrument der Kohäsionspolitik für die Lösung von stark gebietsspezifischen Problemen in Bereichen, die in wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Hinsicht von zentraler Bedeutung sind;

11.

betont, dass die territoriale Zusammenarbeit eine angemessene Antwort auf das Erfordernis einer geografisch möglichst ausgewogenen Verteilung der Mittel des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ist;

12.

begrüßt die Tatsache, dass die territoriale Zusammenarbeit in der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-13 erheblich aufgewertet wird mittels:

Etablierung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG als erstrangiges politische Ziel 3 der europäischen Kohäsionspolitik;

einer starken Ausrichtung der territorialen Kooperationsmaßnahmen auf die Ziele von Lissabon und Göteborg;

Vertiefung der territorialen Zusammenarbeit und Verflechtung mit anderen thematischen Politikbereichen der EU im Rahmen der Initiative „Regionen für den wirtschaftlichen Wandel“;

Stärkung der Kooperationsstrukturen, der operationellen Verfahren und der Kapitalisierungsverfahren, auch mit Hilfe von Programmen für die Vernetzung innerhalb der EU-27 (Urbact, Interact, Espon);

13.

ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ein wichtiges Rechtsinstrument ist, das die Zusammenarbeit unter den Gebietskörperschaften in Europa mittels einer in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden gemeinschaftsweiten Regelung stärkt;

14.

sieht das voraussichtliche Potenzial dieses Instruments zudem dadurch gestärkt, dass es direkt dem 'acquis communautaire' entspringt, was ihm eine besondere Kraft und Fähigkeit zur rechtlichen Integration verleiht, die tiefgründiger und dynamischer ist als bei den klassischen Kooperationsinstrumenten;

15.

betont, dass der vorherige Rechtsrahmen, der mit der neuen Verordnung im Übrigen nicht aufgehoben wurde, häufig zu Unsicherheit geführt hat;

16.

begrüßt die Tatsache, dass ein Großteil der Entwicklungen, die der Acquis des Europarates im Bereich der territorialen Zusammenarbeit herbeigeführt hat, in die EVTZ-Verordnung aufgenommen wurde. Das Recht der territorialen Gebietskörperschaften auf eine Zusammenarbeit über die nationalen Grenzen hinaus wurde in der Tat erstmals im Rahmen des Europarates anerkannt, und zwar im Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften von 1980 sowie in seinen Zusatzprotokollen von 1995 und 1998;

17.

verweist darauf, dass der EVTZ ein Rechtsinstrument ist, das zu einer neuen europäischen Kooperationsstruktur führt und dessen Ziel es ist, die traditionellen rechtlichen und verwaltungstechnischen Probleme bei der Umsetzung und Verwaltung grenzüberschreitender, transnationaler und interregionaler Programme und Vorhaben sowie der territorialen Zusammenarbeit im Allgemeinen anzugehen und zu bewältigen;

18.

unterstreicht, dass der EVTZ zu Stabilität und Sicherheit bei Initiativen territorialer Zusammenarbeit beiträgt, indem Kooperationsverbünde mit eigener Rechtspersönlichkeit und Mitteln geschaffen werden, die für die Durchführung von Vorhaben und Aktionen — mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft — erforderlich sind;

19.

bekräftigt, dass der EVTZ eine wirkungsvolle Plattform für die Koordinierung und Durchführung von gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Maßnahmen bieten kann, und zwar in einer Vielzahl von Bereichen von entscheidender Bedeutung wie: Infrastruktur, Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, Forschung und Innovation, Ausbildung, Umweltschutz und Risikoprävention, Energie- und Verkehrsnetze, Gesundheit und Soziales, nachhaltige und polyzentrische städtische Entwicklung;

20.

erinnert daran, dass europäische Programme wie INTERREG zur Entstehung zahlreicher Strukturen, Übereinkommen und Vereinbarungen geführt haben, die der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Bereichen von gemeinsamem Interesse Gestalt geben sollen.

21.

ist der Auffassung, dass der EVTZ eine neue Gelegenheit für eine rechtliche Strukturierung und eine kohärente Entwicklung der Euroregios bieten kann. In den vergangenen Jahren haben diese im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung einer echten Zusammenarbeit in einer großen Bandbreite an Bereichen sowie der Beziehungen zu Nachbarstaaten, zur Annäherung der Völker, zum Wissenstransfer und zum Austausch bewährter Praktiken geleistet;

22.

betont, dass die EVTZ-Verordnung nicht darauf abzielt, die bestehenden Euroregios abzuschaffen oder eine zusätzliche Verwaltungsstruktur aufzubauen, sondern eine zuverlässige Alternative für die transeuropäische territoriale Zusammenarbeit zu bieten;

23.

betont, dass der EVTZ ein leistungsfähiges Instrument für die Verwirklichung einer dezentralisierten Zusammenarbeit in einer Reihe von Politikbereichen in der gesamten Europäischen Union ist, und zwar auf der Grundlage von stabilen Strukturen, die es ermöglichen, die Beteiligung der Bürger zu fördern und gemeinsame Entscheidungen zu treffen, die in vollem Umfang umgesetzt und sogar zu einer langfristigen strategischen Zusammenarbeit führen werden;

24.

weist darauf hin, dass die EVTZ ein operatives Instrument ersten Ranges sein können und müssen, denn sie erleichtern den Zugang zum Kreditmarkt für die Finanzierung von Infrastrukturen oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die sich auf mehrere Gebiete der EU erstrecken, welche im Gegenzug die erforderlichen Einnahmen erwirtschaften, um die solide Finanzierung dieser Maßnahmen sicherzustellen;

25.

unterstreicht, dass eine der auf Gemeinschaftsebene umzusetzenden Maßnahmen darin besteht, den Einsatz von EVTZ als bevorzugtes Instrument der Zusammenarbeit zu fördern, weil sich sowohl beträchtliche Vorteile aus der Vereinfachung der Verwaltung von Maßnahmen, Plänen und Projekten der Zusammenarbeit ergeben als auch beispielhafte Verwaltungspraktiken EU-weit verbreitet werden;

26.

ist der Auffassung, dass die Annahme des Instruments des EVTZ im Hinblick auf eine rationellere und gezielte Mittelverwendung nicht nur zu einer kohärenteren und effektiveren Funktionsweise der bereits bestehenden Kooperationsstrukturen, sondern auch zu einer Verbesserung der Qualität der erzielten Ergebnisse beitragen kann;

27.

bekräftigt, dass der EVTZ dank einer umfassenderen Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der sozialen und wirtschaftlichen Akteure auf territorialer Ebene einen entscheidenden Beitrag zur einer effizienteren Mittelzuweisung und -verwaltung leisten kann;

28.

unterstreicht, dass der EVTZ einen horizontalen Integrationsprozess auf europäischer Ebene gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Bürgernähe auslösen kann, indem Formen der territorialen Zusammenarbeit zwischen Behörden unterschiedlicher Ebenen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen bekommen;

29.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa im Wege des EVTZ eine wichtige Impulsgeberfunktion bei der Erarbeitung und Umsetzung der europäischen Politiken haben und dadurch zu einem offeneren, partizipativeren, demokratischeren, verantwortungsvolleren und transparenteren Regieren in Europa beitragen können;

30.

betont, dass die Möglichkeit der Beteiligung unterschiedlicher institutioneller Ebenen an einer einzigen Kooperationsstruktur den Weg für neue Formen des Regierens auf mehreren Ebenen (multilevel-governance) eröffnet, wobei die Beteiligten gemäß ihren Befugnissen und Kompetenzen zum Gelingen des Gesamtvorhabens beitragen;

Einsatz für eine Anwendung der Verordnung im Geiste der Gemeinschaft

31.

verweist darauf, dass die Form der Verordnung eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Regelung der territorialen Zusammenarbeit gewährleistet und die Ungleichheiten aufgrund der Vielzahl verschiedener Bestimmungen verringert; erstmals besteht ein gemeinsames Instrument mit dieser geografischen Reichweite;

32.

vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Verordnung zudem entsprechend koordiniert werden muss, damit die verschiedenen Rechtsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EG) 1082/2006 erlassen, reibungslos und kompatibel zusammenwirken können;

33.

betont, dass die zügige und kohärente Anwendung der Verordnung im gesamten Unionsgebiet im Einklang mit dem europäischen Geist des neuen Instruments erforderlich ist;

34.

weist im Einklang mit den in den Erwägungsgründen der EVTZ-Verordnung beschriebenen Verfahren darauf hin, dass auch die Drittländer in möglichst angemessener Weise und ab sofort an der Umsetzung dieses neuen Gemeinschaftsinstruments beteiligt werden müssen;

35.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten die Durchführungsvorschriften zur Verordnung bereits angenommen haben, behält sich jedoch eine sorgfältige Untersuchung dieser Maßnahmen vor, um ihre Übereinstimmung mit den Zielen der Abstimmung der Regelungen und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zu bewerten;

36.

bedauert, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten noch nicht für die Annahme der Durchführungsvorschriften Sorge getragen hat und fordert die zuständigen Behörden auf, dies unverzüglich nachzuholen, und zwar ohne zusätzliche Hindernisse und ohne bürokratischen Aufwand im Hinblick auf die Errichtung und volle Funktionsfähigkeit des EVTZ;

37.

weist darauf hin, dass der EVTZ auch konzipiert wurde, um die Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit zu vereinfachen, und dringt daher auf eine möglichst umfassende Zusammenarbeit innerhalb der einzelnen Staaten zwischen den jeweils zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden;

38.

ist daher der Auffassung, dass die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten zusammen mit der direkten Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von entscheidender Bedeutung ist;

39.

gibt zu Bedenken, dass mit der EVTZ-Verordnung im Gemeinschaftsrecht eine neue Kategorie juristischer Personen eingeführt wird, denen trotz bedeutsamer Verweise auf einzelstaatliches Recht gemäß dem Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit und dem Grundsatz der unmittelbaren Wirksamkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Wesentlichen die selbe Behandlung zuteil werden muss;

40.

verweist darauf, dass in Artikel 2 der Verordnung eine präzise Hierarchie festgelegt ist, wonach nicht nur die gemeinschaftlichen Vorschriften, sondern auch die Bestimmungen aus den Übereinkünften und den Satzungen der entstehenden EVTZ Vorrang vor dem Recht desjenigen Mitgliedstaats haben, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, das wiederum nur in Bezug auf von der Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche Anwendung findet;

41.

betont, dass die Verordnungsbestimmungen, in denen nicht auf das nationalen Recht verwiesen wird, auf jede Errichtung eines EVTZ direkte Anwendung finden;

42.

ist der Auffassung, dass mit der Verordnung den potenziellen Mitgliedern des EVTZ in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ein unmittelbar anwendbares Recht verliehen wird, in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung eine EVTZ zu bilden;

43.

erinnert daran, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, entsprechende Durchführungsvorschriften zu erlassen, das Potenzial des EVTZ-Konzepts beeinträchtigt, und ruft deshalb die Europäische Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen in diesem Bereich aufzufordern;

44.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission im Hinblick auf die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des EVTZ und gemäß dem wirklichen Zweck der Verordnung eine entscheidende Rolle spielt;

45.

fordert die Europäische Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Annahme der erforderlichen Durchführungsvorschriften anzuhalten und gleichzeitig die zuständigen einzelstaatlichen Behörden mithilfe von Leitlinien, Auslegungskriterien und technischen Hinweisen angemessen zu unterstützen. Die Kommission könnte diesbezüglich auf die Arbeiten der im AdR eingerichteten EVTZ-Sachverständigengruppe zurückgreifen;

46.

hofft, dass die Europäische Kommission im Falle fortgesetzter Nichterfüllung erwägt, Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenigen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Verpflichtungen zur Annahme geeigneter Maßnahmen für die Durchführung der Verordnung unbegründet nicht nachgekommen sind;

Förderung der Nutzung des EVTZ

47.

ist der Auffassung, dass die Nutzung eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit mithilfe spezifischer gemeinschaftlicher Kommunikations- und Bildungsmaßnahmen sowie jedweder anderer geeigneter Maßnahmen, einschließlich rechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Anreize, gefördert werden kann;

48.

ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die wichtigsten Anreize wirtschaftlicher und finanzieller Art in zwei große Gruppen eingeteilt werden können. Er empfiehlt, dass die erste Gruppe ein spezifisches Gemeinschaftsprogramm sein sollte, das mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden könnte und das die Schaffung neuer EVTZ beziehungsweise die Umwandlung bereits bestehender Kooperationsprojekte, die nach herkömmlichen Methoden verwaltet werden, fördern würde;

49.

ist der Auffassung, dass die zweite Gruppe von wirtschaftlichen und finanziellen Anreizen darin bestehen könnte, in die Evaluierung von Projekten im Rahmen von Ausschreibungen der Kommission ein zusätzliches Kriterium Effizienz aufzunehmen, das für Projekte zur Schaffung eines EVTZ gilt, der über die Dauer des Projekts hinaus Bestand hat. Dies würde der festen Verankerung einer neuen Kultur der mittel- und langfristigen Zusammenarbeit dienen, die neue Formen der Finanzierung außerhalb des EU-Haushalts anstrebt;

50.

vertritt die Ansicht, dass die Maßnahmen rechtlicher Art, mit denen der Erfolg dieses Instruments in der gesamten EU gefördert werden soll, zuallererst in die Zuständigkeit der Kommission — mit technischer Unterstützung durch den Ausschuss der Regionen — fallen;

51.

schlägt der Europäischen Kommission vor, die internen, an ihre Generaldirektionen gerichteten Informationsmaßnahmen zu intensivieren, um bei der Umsetzung der sektoralen Politiken der Europäischen Union das Bewusstsein für das EVTZ-Instrument zu schärfen;

52.

erklärt seine Bereitschaft, mit den institutionellen Akteuren zugunsten der vorgenannten Fördermaßnahmen zusammenzuarbeiten;

Die Rolle des Ausschusses der Regionen

53.

erinnert daran, dass er in erster Linie nach Artikel 265 des Vertrags über eine besondere beratende Kompetenz in Sachen grenzüberschreitende Zusammenarbeit verfügt:

die territoriale Zusammenarbeit und insbesondere der EVTZ gehören zu den obersten Prioritäten des gegenwärtigen politischen Mandats des Ausschusses der Regionen sowie des neuen Kooperationsabkommens mit der Kommission;

in Artikel 5 der Verordnung wird verfügt, dass die Mitglieder des EVTZ den Ausschuss der Regionen über die künftige Übereinkunft und die Registrierung und/oder die Veröffentlichung der Satzung zu unterrichten haben. Dies ebnet der Einrichtung eines europäischen EVTZ-Registers beim Ausschuss der Regionen den Weg, so wie es der AdR bereits 2004 in einer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag (CdR 62/2004 fin) gefordert hatte;

54.

bekräftigt seinen Willen, die wichtige Funktion der Information und Propagierung des EVTZ-Instruments im Wege der politischen Mobilisierung, von Kommunikationsinitiativen, der Schaffung von Netzwerken für den Erfahrungsaustausch und vorbildlicher Verfahren sowie der Durchführung von Studien zu übernehmen;

55.

verweist auf die Einrichtung der EVTZ-Sachverständigengruppe für Territorialfragen mit dem Auftrag, die Annahme einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften zu überwachen und den Erfahrungsaustausch bezüglich Einrichtung und Verwaltung von EVTZ auf territorialer Ebene zu fördern;

56.

verpflichtet sich, die Möglichkeiten aufzuzeigen, die sich im einzelstaatlichen Recht sowohl von Mitgliedstaaten als auch von Drittstaaten in Nachbarschaft zur EU ergeben, um die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der EU und dieser Drittstaaten optimal ausschöpfen zu können;

57.

wird seine Zusammenarbeit mit gesamteuropäischen regionalen Organisationen ausbauen, die über eine einschlägige, lange Erfahrung im Bereich der transeuropäischen territorialen Zusammenarbeit verfügen;

58.

betont, dass eine starke interinstitutionelle Zusammenarbeit, an der die europäischen Institutionen, die nationalen Regierungen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beteiligt sind, eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des EVTZ und der territorialen Zusammenarbeit ist.

Brüssel, den 18. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE