13.11.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
CE 270/1 |
GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 14/2007
vom Rat festgelegt am 20. September 2007
im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2007/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates
(2007/C 270 E/01)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (3) enthält Rechtsvorschriften auf Gemeinschaftsebene für Verbraucherkreditverträge. |
(2) |
1995 legte die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG vor und führte eine breit angelegte Befragung der betroffenen Kreise durch. 1997 legte sie einen zusammenfassenden Bericht über die Reaktionen zu dem Bericht aus dem Jahr 1995 vor. 1996 wurde ein zweiter Bericht über die Anwendung der Richtlinie 87/102/EWG ausgearbeitet. |
(3) |
Aus diesen Berichten und Befragungen geht hervor, dass sich die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Vergabe von Krediten an natürliche Personen im Allgemeinen und von Verbraucherkrediten im Besonderen stark unterscheiden. Eine Analyse der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG zeigt in der Tat, dass die Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher innerstaatlicher Gegebenheiten rechtlicher oder wirtschaftlicher Natur über die Richtlinie 87/102/EWG hinaus eine Reihe von Verbraucherschutzmechanismen anwenden. |
(4) |
In einigen Fällen, in denen Mitgliedstaaten verschiedene zwingende Rechtsvorschriften erlassen haben, die strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie 87/102/EWG, führt die sich aus diesen nationalen Unterschieden ergebende Sach- und Rechtslage zum einen zu Verzerrungen im Wettbewerb der Kreditgeber in der Gemeinschaft und behindert den Binnenmarkt. Sie schränkt zum anderen die Möglichkeiten der Verbraucher ein, das stetig zunehmende Angebot an grenzüberschreitenden Verbraucherkrediten unmittelbar zu nutzen. Diese Verzerrungen und Einschränkungen können wiederum Folgen für die Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen haben. |
(5) |
In den letzten Jahren hat sich bei den Kreditformen, die Verbrauchern angeboten und von ihnen in Anspruch genommen werden, vieles geändert. Es gibt heute neue Kreditinstrumente, die immer stärkere Verwendung finden. Deshalb ist es zweckmäßig, die geltenden Bestimmungen zu ändern und gegebenenfalls ihren Geltungsbereich auszudehnen. |
(6) |
Gemäß dem Vertrag umfasst der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit gewährleistet sind. Die Entwicklung eines transparenteren und effizienteren Kreditmarkts innerhalb dieses Raums ohne Binnengrenzen ist für die Förderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten von entscheidender Bedeutung. |
(7) |
Um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern, muss in einigen Schlüsselbereichen ein harmonisierter gemeinschaftsrechtlicher Rahmen geschaffen werden. Im Hinblick auf die permanente Weiterentwicklung des Marktes für Verbraucherkredite und die zunehmende Mobilität der europäischen Bürger kann ein zukunftsweisendes Gemeinschaftsrecht, das sich künftigen Kreditformen anpassen kann und das den Mitgliedstaaten einen angemessenen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung lässt, zu einem modernen Verbraucherkreditrecht beitragen. |
(8) |
Zur Sicherung des Vertrauens der Verbraucher ist es wichtig, dass der Markt ein ausreichendes Verbraucherschutzniveau bietet. Auf diese Weise sollte der freie Verkehr von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Kreditanbieter wie auch für Kreditnehmer unter gebührender Berücksichtigung der Besonderheiten in den einzelnen Mitgliedstaaten stattfinden können. |
(9) |
Eine vollständige Harmonisierung ist notwendig, um allen Verbrauchern in der Gemeinschaft ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um einen echten Binnenmarkt zu schaffen. Den Mitgliedstaaten sollte es deshalb nicht erlaubt sein, von dieser Richtlinie abweichende innerstaatliche Bestimmungen beizubehalten oder einzuführen. Diese Einschränkung sollte jedoch nur in den Fällen gelten, in denen Vorschriften durch diese Richtlinie harmonisiert werden. Soweit es keine solchen harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, innerstaatliche Rechtsvorschriften beizubehalten oder einzuführen. Dementsprechend können die Mitgliedstaaten beispielsweise innerstaatliche Rechtsvorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers beibehalten oder einführen. Ein weiteres Beispiel für diese Möglichkeit könnte sein, dass die Mitgliedstaaten innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Aufhebung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags für den Fall beibehalten oder einführen, dass der Verbraucher sein Recht auf Rücktritt von dem Kreditvertrag ausübt. In dieser Hinsicht sollte es den Mitgliedstaaten im Falle von unbefristeten Kreditverträgen gestattet sein, einen Mindestzeitraum zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kreditgeber die Rückzahlung verlangt, und dem Termin, zu dem der Kredit zurückgezahlt sein muss, festzulegen. |
(10) |
Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder zum Teil entsprechen, beispielsweise für Kreditverträge über einen Betrag von weniger als 200 EUR oder von mehr als 100 000 EUR. Ferner könnten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf verbundene Kredite anwenden, die nicht unter die Begriffsbestimmung dieser Richtlinie für verbundene Kreditverträge fallen. Somit könnten die Vorschriften für verbundene Kreditverträge auf Kreditverträge angewendet werden, die nur zum Teil der Finanzierung eines Kauf- oder Dienstleistungsvertrags dienen. |
(11) |
Im Falle spezifischer Kreditverträge, für die nur gewisse Bestimmungen dieser Richtlinie gelten, sollte es den Mitgliedstaaten nicht gestattet sein, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, mit denen andere Bestimmungen dieser Richtlinie umgesetzt werden. Es sollte den Mitgliedstaaten jedoch weiterhin freigestellt sein, solche Kreditverträge, soweit sie andere als die von dieser Richtlinie harmonisierten Aspekte betreffen, auch künftig durch innerstaatliche Vorschriften zu regeln. |
(12) |
Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung bzw. Lieferung Teilzahlungen leistet, können sich hinsichtlich der Interessenlage der Vertragspartner und hinsichtlich der Art und Weise und der Durchführung der Geschäfte erheblich von den unter diese Richtlinie fallenden Kreditverträgen unterscheiden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass derartige Verträge nicht als Kreditverträge im Sinne der Richtlinie gelten. Zu derartigen Verträgen würde zum Beispiel ein Versicherungsvertrag gehören, bei dem für die Versicherung monatliche Teilzahlungen erbracht werden. |
(13) |
Durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge sollten vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Es handelt sich hierbei um eine besondere Form des Kredits. Ferner sollten Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen sein. Kreditverträge sollten jedoch nicht lediglich aus dem Grund vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, dass sie der Renovierung oder der Wertsteigerung eines bestehenden Gebäudes dienen. |
(14) |
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten unabhängig davon, ob der Kreditgeber eine natürliche oder eine juristische Person ist. Die Richtlinie berührt jedoch nicht das Recht der Mitgliedstaaten, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht die Bereitstellung von Verbraucherkrediten ausschließlich auf juristische Personen oder bestimmte juristische Personen zu beschränken. |
(15) |
Gewisse Bestimmungen der Richtlinie sollten für natürliche und für juristische Personen (Kreditvermittler) gelten, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt Kreditverträge vorstellen oder Verbrauchern anbieten, Verbrauchern bei den Vorarbeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich sind oder für den Kreditgeber Kreditverträge mit Verbrauchern abschließen. Organisationen, die zulassen, dass mit ihrer Identität für Kreditprodukte, beispielsweise Kreditkarten, geworben wird, und die ihren Mitgliedern diese Produkte zudem empfehlen, sollten nicht als Kreditvermittler im Sinne dieser Richtlinie gelten. |
(16) |
Diese Richtlinie regelt lediglich bestimmte Pflichten der Kreditvermittler gegenüber dem Verbraucher. Den Mitgliedstaaten sollte es daher freigestellt bleiben, zusätzliche Pflichten für Kreditvermittler beizubehalten oder einzuführen. |
(17) |
Entsprechend der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (4) sollten die Verbraucher insbesondere bei der Veröffentlichung von Informationen durch den Kreditgeber vor unlauteren oder irreführenden Geschäftspraktiken geschützt sein. Dennoch ist es angebracht, in dieser Richtlinie besondere Bestimmungen für die Werbung für Kreditverträge und über bestimmte Standardinformationen vorzusehen, die die Verbraucher erhalten sollten, damit sie insbesondere verschiedene Angebote miteinander vergleichen können. Diese Informationen sollten in klarer, prägnant gefasster Form an optisch hervorgehobener Stelle erteilt werden. Außerdem sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt bleiben, in Bezug auf Werbung, die keine Informationen über die Kosten des Kredits enthält, Informationsanforderungen in ihrem innerstaatlichen Recht vorzusehen. |
(18) |
Damit der Verbraucher in voller Sachkenntnis entscheiden kann, sollte er vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichend über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, informiert werden. Im Interesse einer größtmöglichen Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote sollten diese Informationen sich insbesondere auf den effektiven Jahreszins beziehen, der innerhalb der gesamten Gemeinschaft auf die gleiche Art zu berechnen ist. Da der effektive Jahreszins in diesem Stadium nur anhand eines Beispiels angegeben werden kann, sollte dieses Beispiel repräsentativ sein. Deshalb sollte es beispielsweise der durchschnittlichen Laufzeit und dem Gesamtbetrag des gewährten Kredits bei der betreffenden Art von Kreditvertrag entsprechen und sich gegebenenfalls auf die gekauften Waren beziehen. Bei der Auswahl des repräsentativen Beispiels sollte auch die Häufigkeit des Abschlusses bestimmter Kreditverträge auf einem speziellen Markt berücksichtigt werden. Was den Sollzinssatz, die Periodizität der Teilzahlungen und die Anrechnung der Zinsen auf das Darlehen anbelangt, so sollten die Kreditgeber bei dem jeweiligen Verbraucherkredit ihre herkömmlichen Berechnungsmethoden anwenden. |
(19) |
Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler und alle sonstigen Entgelte, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat, mit Ausnahme der Notargebühren. Die tatsächliche Kenntnis des Kreditgebers von diesen Kosten sollte objektiv beurteilt werden, wobei die Anforderungen an die berufliche Sorgfalt zu berücksichtigen sind. |
(20) |
Kreditverträge, bei denen der Sollzinssatz entsprechend der Veränderung eines im Kreditvertrag genannten Referenzzinssatzes regelmäßig angepasst wird, sollten nicht als Kreditverträge mit festem Sollzinssatz gelten. |
(21) |
Den Mitgliedstaaten sollte es freigestellt bleiben, innerstaatliche Vorschriften beizubehalten oder einzuführen, die dem Kreditgeber untersagen, den Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu verpflichten, ein Bankkonto zu eröffnen oder eine Vereinbarung über eine andere Nebenleistung zu schließen oder für die Kosten oder Gebühren im Zusammenhang mit entsprechenden Bankkonten oder anderen Nebenleistungen aufzukommen. In denjenigen Mitgliedstaaten, in denen solche kombinierten Angebote zulässig sind, sollten die Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags über Nebenleistungen informiert werden, die Voraussetzung für die Gewährung des Kredits überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind. Die Kosten für diese Nebenleistungen sollten in die Berechnung der Gesamtkosten des Kredits mit einbezogen werden; anderenfalls, also wenn der Betrag dieser Kosten nicht im Voraus bestimmt werden kann, sollten die Verbraucher in der Vorvertragsphase angemessen darüber unterrichtet werden, dass solche Kosten anfallen. Es ist davon auszugehen, dass der Kreditgeber von den Kosten für die Nebenleistungen, die er selbst oder für einen Dritten dem Verbraucher anbietet, Kenntnis hat, es sei denn, deren Preis hängt von spezifischen Merkmalen oder der besonderen Situation des Verbrauchers ab. |
(22) |
Bei bestimmten Kreditverträgen ist es jedoch zweckmäßig, die Anforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf die vorvertragliche Information unter Berücksichtigung des besonderen Charakters dieser Verträge so einzuschränken, dass die Verbraucher zwar angemessen geschützt, die Kreditgeber oder gegebenenfalls die Kreditvermittler aber nicht unverhältnismäßig belastet werden. |
(23) |
Der Verbraucher muss vor dem Abschluss des Kreditvertrags umfassend informiert werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Kreditvermittler am Absatz des Kredits beteiligt ist. Deshalb sollten die Anforderungen an die vorvertragliche Information generell auch für Kreditvermittler gelten. Wenn jedoch der Warenlieferant und der Dienstleistungserbringer nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler tätig werden, ist es nicht gerechtfertigt, ihnen die rechtliche Verpflichtung aufzuerlegen, die vorvertraglichen Informationen gemäß dieser Richtlinie zu erteilen. Der Warenlieferant und der Dienstleistungserbringer können beispielsweise als Kreditvermittler in untergeordneter Funktion angesehen werden, wenn ihre Tätigkeit als Kreditvermittler nicht der Hauptzweck ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. In diesen Fällen ist dennoch ein ausreichend hohes Verbraucherschutzniveau erreicht, da der Kreditgeber dafür sorgen muss, dass der Verbraucher alle vorvertraglichen Informationen erhält, und zwar entweder von dem Kreditvermittler, wenn der Kreditgeber und der Kreditvermittler dies so vereinbaren, oder auf eine andere geeignete Weise. |
(24) |
Die Frage, ob die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Kreditvertrags zu geben sind, möglicherweise verbindlichen Charakter haben, und die Dauer des Zeitraums, während dessen der Kreditgeber an diese Informationen gebunden sein soll, können von den Mitgliedstaaten geregelt werden. |
(25) |
Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Kreditmarkts in ihrem jeweiligen Land geeignete Maßnahmen zur Förderung verantwortungsvoller Verfahren in allen Phasen der Kreditvergabe ergreifen. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise die Unterrichtung und Aufklärung der Verbraucher, einschließlich Warnungen vor dem Risiko des Zahlungsverzugs oder der Überschuldung, gehören. Insbesondere auf dem expandierenden Kreditmarkt ist es wichtig, dass Kreditgeber nicht verantwortungslos Kredite vergeben, und die Mitgliedstaaten sollten die in einem solchen Fall zu verhängenden Sanktionen festlegen können. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (5) über das Kreditrisiko sollten Kreditgeber dafür verantwortlich sein, in jedem Einzelfall die Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Zu diesem Zweck sollten sie nicht nur die vom Verbraucher im Rahmen der Vorbereitung des betreffenden Kreditvertrags, sondern auch die während einer schon länger bestehenden Geschäftsbeziehung erteilten Auskünfte heranziehen dürfen. Die Behörden der Mitgliedstaaten könnten den Kreditgebern geeignete Anweisungen erteilen und Leitlinien vorgeben. Auch die Verbraucher sollten mit Umsicht vorgehen und ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen. |
(26) |
Obgleich der Verbraucher Anspruch auf vorvertragliche Informationen hat, kann es sein, dass er darüber hinaus noch weitere Unterstützung braucht, um entscheiden zu können, welcher der ihm angebotenen Kreditverträge seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Kreditgeber diese Unterstützung in Bezug auf die Kreditprodukte, die sie dem Verbraucher anbieten, leisten. Gegebenenfalls sollten die entsprechenden vorvertraglichen Informationen sowie die Hauptmerkmale der angebotenen Produkte dem Verbraucher persönlich erläutert werden, so dass er ihre möglichen Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation einschätzen kann. Diese Verpflichtung, dem Verbraucher Unterstützung zu leisten, sollte gegebenenfalls auch für Kreditvermittler gelten. Die Mitgliedstaaten sollten festlegen können, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang diese Erläuterungen dem Verbraucher zu geben sind, wobei den besonderen Umständen, unter denen der Kredit angeboten wird, dem Bedarf des Verbrauchers an Unterstützung und der Art des jeweiligen Kreditprodukts Rechnung zu tragen ist. |
(27) |
Zur Bewertung der Kreditsituation des Verbrauchers sollte der Kreditgeber auch die einschlägigen Datenbanken konsultieren; aufgrund der rechtlichen und sachlichen Umstände kann es erforderlich sein, dass sich derartige Konsultationen im Umfang unterscheiden. Damit der Wettbewerb zwischen Kreditgebern nicht verzerrt wird, sollte Kreditgebern aus anderen Mitgliedstaaten der Zugang zu privaten oder öffentlichen Datenbanken betreffend Verbraucher in einem Mitgliedstaat, in dem sie nicht niedergelassen sind, unter Bedingungen gewährt werden, die keine Diskriminierung gegenüber den Kreditgebern dieses Mitgliedstaats darstellen. |
(28) |
Wird eine Entscheidung, mit der ein Kreditantrag abgelehnt wird, auf eine Datenbankabfrage gestützt, so sollte der Kreditgeber den Verbraucher darüber und über die Angaben der konsultierten Datenbank unterrichten. Der Kreditgeber sollte hierzu jedoch nicht verpflichtet sein, wenn eine solche Unterrichtung nach anderen Gemeinschaftsvorschriften, beispielsweise Rechtsvorschriften über Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, nicht zulässig ist. Außerdem sollten solche Informationen nicht gegeben werden, wenn dies Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit, wie beispielsweise der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten, zuwiderlaufen würde. |
(29) |
Diese Richtlinie regelt nicht Aspekte des Vertragsrechts, die die Wirksamkeit von Kreditverträgen betreffen. Daher können die Mitgliedstaaten in diesem Bereich mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehende innerstaatliche Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die Mitgliedstaaten können die Rechtsvorschriften für Angebote über den Abschluss eines Kreditvertrags festlegen, insbesondere den Zeitpunkt, an dem ein solches Angebot abgegeben wird und den Zeitraum, während dessen es für den Kreditgeber bindend sein soll. Wird ein Angebot zum selben Zeitpunkt abgegeben wie die vorvertragliche Information gemäß dieser Richtlinie, so sollte es wie alle weiteren Informationen, die der Kreditgeber dem Verkäufer erteilen möchte, in einem gesonderten Dokument überreicht werden, das dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann. |
(30) |
Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann. |
(31) |
Damit die Transparenz umfassend gewährleistet ist, sollte der Verbraucher sowohl im vorvertraglichen Stadium als auch beim Abschluss des Kreditvertrags Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Während des Vertragsverhältnisses sollte der Verbraucher über Änderungen des variablen Sollzinssatzes und die sich daraus für die Zahlungen ergebenden Änderungen informiert werden. Dies gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, die sich nicht auf die Information des Verbrauchers beziehen und die die Bedingungen für Änderungen der Sollzinssätze und anderer wirtschaftlicher Umstände des Kredits — sofern sie nicht Zahlungen betreffen — und die Folgen solcher Änderungen regeln, beispielsweise Regelungen, dass der Kreditgeber den Sollzinssatz nur dann ändern darf, wenn ein triftiger Grund dafür vorliegt, oder dass es dem Verbraucher freisteht, im Falle einer Änderung des Sollzinssatzes oder anderer wirtschaftlicher Umstände des Kredits den Kreditvertrag zu beenden. |
(32) |
Die Vertragsparteien sollten das Recht haben, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so sollte der Kreditgeber außerdem das Recht haben, aus sachlich gerechtfertigten Gründen das Recht des Verbrauchers auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags auszusetzen. Zu diesen Gründen können beispielsweise der Verdacht auf eine nicht zulässige oder missbräuchliche Verwendung des Kredits oder ein beträchtlich erhöhtes Risiko, dass der Verbraucher seiner Verpflichtung zur Zurückzahlung des Kredits nicht nachkommen kann, gehören. Diese Richtlinie berührt nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Vertragsrechts betreffend die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden. |
(33) |
Zur Angleichung der Art und Weise der Ausübung des Rücktrittsrechts auf verwandten Sachgebieten ist ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag vorzusehen, das entsprechend den in der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen für Verbraucher (6) vorgesehenen Bedingungen ohne Angabe von Gründen in Anspruch genommen werden kann und keine Vertragsstrafe nach sich zieht. |
(34) |
Tritt ein Verbraucher von einem Kreditvertrag, aufgrund dessen er Waren erhalten hat, zurück und handelt es sich dabei insbesondere um einen Ratenkauf oder einen Miet- oder Leasingvertrag, nach dem eine Verpflichtung zum Erwerb besteht, so sollte diese Richtlinie unbeschadet anderer Vorschriften der Mitgliedstaaten gelten, die die Rückgabe der Waren oder damit zusammenhängende Fragen regeln. |
(35) |
Bei verbundenen Kreditverträgen stehen der Erwerb einer Ware oder einer Dienstleistung mit dem zu diesem Zwecke abgeschlossenen Kreditvertrag in einem gegenseitigen Abhängigkeitsverhältnis. Übt der Verbraucher sein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag nach dem Gemeinschaftsrecht aus, so sollte er auch nicht mehr an den damit verbundenen Kreditvertrag gebunden sein. Dies sollte nicht die innerstaatlichen Rechtsvorschriften für verbundene Kreditverträge in den Fällen berühren, in denen ein Kaufvertrag hinfällig geworden ist oder in denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht nach innerstaatlichem Recht ausgeübt hat. Ferner sollte dies auch nicht die dem Verbraucher im Rahmen der innerstaatlichen Vorschriften eingeräumten Rechte berühren, wonach zwischen dem Verbraucher und einem Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer weder eine Verpflichtung eingegangen noch eine Zahlung geleistet werden darf, solange der Verbraucher den Kreditvertrag, mit dem der Erwerb der betreffenden Waren oder Dienstleistungen finanziert werden soll, nicht unterzeichnet hat. |
(36) |
Unter bestimmten Bedingungen sollte der Verbraucher die Möglichkeit haben, bei Problemen im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch festlegen, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Verbraucher seine Rechte gegenüber dem Lieferanten geltend machen muss, insbesondere indem er Klage gegen den Lieferanten erhebt, bevor er diese gegenüber dem Kreditgeber geltend machen kann. Diese Richtlinie sollte nicht dazu führen, dass Verbraucher der Rechte verlustig gehen, die ihnen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die gesamtschuldnerische Haftung des Verkäufers oder Dienstleistungserbringers und des Kreditgebers einräumen. |
(37) |
Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vor Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten Frist zu erfüllen. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung eines Teils oder der gesamten Kreditsumme sollte der Kreditgeber eine Entschädigung für die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen können, wobei auch mögliche Einsparungen des Kreditgebers zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode für die Entschädigung müssen allerdings mehrere Grundsätze eingehalten werden. Die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung sollte transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags festgelegt werden. Dieser Ansatz spiegelt die Besonderheit von Verbraucherkrediten wider und greift möglichen anderen Ansätzen für andere, über langfristige Finanzierungsmechanismen finanzierte Kreditprodukte, wie beispielsweise festverzinsliche Hypothekendarlehen nicht vor. |
(38) |
Die Mitgliedstaaten sollten das Recht haben, vorzusehen, dass ein Kreditgeber nur dann eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung verlangen kann, wenn der Rückzahlungsbetrag innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einen von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert überschreitet. Bei der Festlegung dieses Schwellenwerts, der nicht höher als 10 000 EUR sein sollte, sollten die Mitgliedstaaten beispielsweise das Durchschnittsvolumen der Verbraucherkredite in ihrem jeweiligen Markt mitberücksichtigen. |
(39) |
Bei Abtretung der Rechte des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag sollte die Rechtsstellung des Verbrauchers nicht verschlechtert werden. Der Verbraucher sollte auch angemessen informiert werden, wenn die Rechte aus dem Kreditvertrag an einen Dritten abgetreten werden. Tritt der ursprüngliche Kreditgeber jedoch mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf, so hat der Verbraucher kein wesentliches Interesse daran, über die Abtretung informiert zu werden. Deshalb wäre es übertrieben, in solchen Fällen auf EU-Ebene eine Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über die Abtretung vorzusehen. |
(40) |
Es sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freistehen, innerstaatliche Vorschriften über kollektive Kommunikationswege einzuführen oder beizubehalten, wenn dies für Zwecke erforderlich ist, die mit der Wirksamkeit komplexer Geschäfte, wie der Verbriefung von Krediten oder der Veräußerung von Aktiva im Falle der Zwangsliquidation von Banken im Verwaltungswege, in Zusammenhang stehen. |
(41) |
Im Interesse der Förderung der Errichtung und des Funktionierens des Binnenmarkts und zwecks Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten Gemeinschaft ist die Vergleichbarkeit der Angaben zu den effektiven Jahreszinsen in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten. Obgleich in der Richtlinie 87/102/EWG eine einheitliche mathematische Formel zur Berechnung des effektiven Jahreszinses vorgegeben wurde, ist dieser noch nicht in der gesamten Gemeinschaft in vollem Umfang vergleichbar. In den einzelnen Mitgliedstaaten werden unterschiedliche Kostenfaktoren bei der Berechnung berücksichtigt. In der vorliegenden Richtlinie sollten daher die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher eindeutig und umfassend definiert werden. |
(42) |
Zur Gewährleistung der Transparenz und der Stabilität des Marktes sollten die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Kontrolle oder Überwachung der Tätigkeit von Kreditgebern getroffen werden. |
(43) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Insbesondere soll mit dieser Richtlinie die Einhaltung der Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, das Eigentumsrecht, das Diskriminierungsverbot, den Schutz des Familien- und Berufslebens und den Schutz der Verbraucher gemäß der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in vollem Umfang gewährleistet werden. |
(44) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verbraucherkredits, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(45) |
Die Mitgliedstaaten sollten Regelungen über die Sanktionen festlegen, die bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften zu verhängen sind, und für deren Anwendung sorgen. Die Wahl der Sanktionen bleibt zwar den Mitgliedstaaten überlassen, doch sollten die vorgesehenen Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
(46) |
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(47) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, zusätzliche Annahmen festzulegen, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde gelegt werden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(48) |
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (8) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen. |
(49) |
In Anbetracht der zahlreichen Änderungen, die infolge der Weiterentwicklung des Verbraucherkreditsektors an der Richtlinie 87/102/EWG vorzunehmen sind, sollte diese Richtlinie daher im Interesse der Klarheit des Gemeinschaftsrechts aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Ziel dieser Richtlinie ist die Harmonisierung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkreditverträge.
Artikel 2
Geltungsbereich
1. Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge.
2. Diese Richtlinie gilt nicht für:
a) |
Kreditverträge, die entweder durch eine Hypothek oder eine vergleichbare Sicherheit, die in einem Mitgliedstaat gewöhnlich für unbewegliches Vermögen genutzt wird, oder durch ein Recht an unbeweglichem Vermögen gesichert sind; |
b) |
Kreditverträge, die für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder einem bestehenden oder geplanten Gebäude bestimmt sind; |
c) |
Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR oder mehr als 100 000 EUR beträgt; |
d) |
Miet- oder Leasingverträge, bei denen weder in dem Vertrag selbst noch in einem gesonderten Vertrag eine Verpflichtung zum Erwerb des Miet- bzw. Leasinggegenstands vorgesehen ist; von einer solchen Verpflichtung ist auszugehen, wenn der Kreditgeber darüber einseitig entscheidet; |
e) |
Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen eines Monats zurückzuzahlen ist; |
f) |
zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen; |
g) |
Verträge über Kredite, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber als Nebenleistung zinsfrei oder zu einem niedrigeren effektiven Jahreszins als dem marktüblichen gewährt werden und die nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden; |
h) |
Kreditverträge, die mit einer Wertpapierfirma im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (9) oder mit Kreditinstituten im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2006/48/EG des Rates geschlossen werden und die es einem Anleger erlauben sollen, ein Geschäft zu tätigen, das eines oder mehrere der in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2004/39/EG genannten Instrumente betrifft, wenn die Wertpapierfirma oder das Kreditinstitut, die/das den Kredit gewährt, an diesem Geschäft beteiligt ist; |
i) |
Kreditverträge, die Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind; |
j) |
Kreditverträge, die die unentgeltliche Stundung einer bestehenden Forderung zum Gegenstand haben; |
k) |
Kreditverträge, nach deren Abschluss der Verbraucher zur Hinterlegung eines Gegenstands als Sicherheit beim Kreditgeber verpflichtet ist und bei denen sich die Haftung des Verbrauchers ausschließlich auf diesen Pfandgegenstand beschränkt; |
l) |
Kreditverträge, die Darlehen zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zu gemeinnützigen Zwecken gewährt werden, sei es zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Zinssatz oder zinslos oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Zinssätzen liegen. |
3. Auf Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit, bei denen der Kredit nach Aufforderung oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, finden lediglich die Artikel 1 bis 3, Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis e und Absatz 4, die Artikel 6 bis 9, Artikel 10 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis g, l, p und r bis u, Absatz 3, Artikel 12, Artikel 15, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1, Artikel 17 sowie die Artikel 19 bis 32 Anwendung.
Zu den Informationen, die in diesen Kreditverträgen enthalten sein müssen, gehören auch Angaben zu den ab Abschluss des Vertrags anfallenden Kosten sowie gegebenenfalls darüber, unter welchen Voraussetzungen diese Kosten geändert werden können.
4. Auf Kreditverträge in Form von Überschreitung finden lediglich die Artikel 1 bis 3, 18, 20 sowie 22 bis 32 Anwendung.
5. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass lediglich die Artikel 1 bis 4, 6, 7 und 9, Artikel 10 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis h sowie Buchstabe l, Absatz 3 sowie die Artikel 11, 13 und 16 bis 32 für Kreditverträge gelten, die von einer Organisation geschlossen werden, die
a) |
zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet wurde; |
b) |
Gewinne ausschließlich für ihre Mitglieder erzielt; |
c) |
einen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen sozialen Zweck erfüllt; |
d) |
nur von ihren Mitgliedern Ersparnisse erhält und verwaltet und auch nur für ihre Mitglieder Finanzierungsquellen erschließt, und |
e) |
Kredite auf der Grundlage eines effektiven Jahreszinses gewährt, der unter den marktüblichen Zinssätzen liegt oder durch innerstaatliches Recht nach oben hin begrenzt ist, |
und deren Mitgliedschaft auf Personen beschränkt ist, die in einem bestimmten Bezirk wohnen oder beschäftigt sind, als Arbeitnehmer oder Rentner bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt sind bzw. waren oder auf Personen, die andere Anforderungen erfüllen, die nach innerstaatlichem Recht die Voraussetzung für das Bestehen einer gemeinsamen Verbindung zwischen den Mitgliedern bilden.
Die Mitgliedstaaten können Kreditverträge, die von einer solchen Organisation geschlossen werden, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausnehmen, wenn der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge der Organisation im Verhältnis zum Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge in dem Mitgliedstaat, in dem die Organisation niedergelassen ist, unbedeutend ist und der Gesamtwert aller bestehenden Kreditverträge aller derartigen Organisationen in dem betreffenden Mitgliedstaat weniger als 1 % des Gesamtwerts aller bestehenden Kreditverträge in diesem Mitgliedstaat ausmacht.
Die Mitgliedstaaten überprüfen jährlich, ob die Voraussetzungen für die Anwendung derartiger Ausnahmen weiterhin erfüllt sind, und ergreifen Maßnahmen, um die Ausnahmen zu widerrufen, wenn sie zu der Auffassung gelangen, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
6. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass für Kreditverträge, die vorsehen, dass Kreditgeber und Verbraucher Vereinbarungen über Stundungs- oder Rückzahlungsmodalitäten treffen, wenn der Verbraucher seinen Verpflichtungen aus dem ursprünglichen Kreditvertrag nicht nachgekommen ist, lediglich die Artikel 1 bis 4, 6, 7, 9, Artikel 10 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a bis i sowie l und q, Absatz 3 sowie die Artikel 11, 13, 16 und 18 bis 32 gelten, sofern
a) |
durch solche Vereinbarungen voraussichtlich ein Gerichtsverfahren wegen Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtungen vermieden werden kann und |
b) |
der Verbraucher dadurch im Vergleich zum ursprünglichen Kreditvertrag nicht schlechter gestellt wird. |
Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Absatz 3, so gelten nur die Bestimmungen jenes Absatzes.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Verbraucher“ eine natürliche Person, die bei den von dieser Richtlinie erfassten Geschäften zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; |
b) |
„Kreditgeber“ eine natürliche oder juristische Person, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht; |
c) |
„Kreditvertrag“ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht; ausgenommen sind Verträge über die wiederkehrende Erbringung von Dienstleistungen oder über die Lieferung von Waren gleicher Art, bei denen der Verbraucher für die Dauer der Erbringung oder Lieferung Teilzahlungen für diese Dienstleistungen oder Waren leistet; |
d) |
„Überziehungsmöglichkeit“ einen ausdrücklichen Kreditvertrag, bei dem der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten; |
e) |
„Überschreitung“ eine stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei der der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers oder die vereinbarte Überziehungsmöglichkeit überschreiten; |
f) |
„Kreditvermittler“ eine natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit gegen ein Entgelt, das aus einer Geldzahlung oder einem sonstigen vereinbarten wirtschaftlichen Vorteil bestehen kann,
|
g) |
„Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art — ausgenommen Notargebühren —, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; |
h) |
„vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag“ die Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher; |
i) |
„effektiver Jahreszins“ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind; |
j) |
„Sollzinssatz“ den als festen oder variablen periodischen Prozentsatz ausgedrückten Zinssatz, der jährlich auf die in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge angewandt wird; |
k) |
„fester Sollzinssatz“ wenn der Kreditgeber und der Verbraucher im Kreditvertrag einen einzigen Sollzinssatz für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags oder mehrere Sollzinssätze für verschiedene Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit vereinbaren, wobei ausschließlich ein bestimmter fester Prozentsatz zugrunde gelegt wird. Sind in dem Kreditvertrag nicht alle Sollzinssätze festgelegt, so gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Teilzeiträume der Gesamtlaufzeit als vereinbart, für die die Sollzinssätze ausschließlich durch einen bei Abschluss des Kreditvertrags vereinbarten bestimmten festen Prozentsatz festgelegt wurden; |
l) |
„Gesamtkreditbetrag“ die Obergrenze oder die Summe aller Beträge, die aufgrund eines Kreditvertrags zur Verfügung gestellt werden; |
m) |
„dauerhafter Datenträger“ jedes Medium, das es dem Verbraucher gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine den Zwecken der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht; |
n) |
„verbundener Kreditvertrag“ einen Kreditvertrag, bei dem
|
KAPITEL II
INFORMATIONSPFLICHTEN UND VORVERTRAGLICHE PFLICHTEN
Artikel 4
Standardinformationen, die in die Werbung aufzunehmen sind
1. Werden in der Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits für den Verbraucher bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung die in diesem Artikel angegebenen Standardinformationen enthalten. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn innerstaatliche Vorschriften verlangen, dass bei der Werbung für Kreditverträge, die keine Angaben über den Zinssatz oder Zahlenangaben über die Kosten des Verbraucherkredits enthält, der effektive Jahreszins anzugeben ist.
2. Die Standardinformationen nennen folgende Elemente und werden in nachstehender Reihenfolge in klarer, prägnanter Form ausgegeben und unter optischer Hervorhebung anhand eines repräsentativen Beispiels verdeutlicht:
a) |
fester oder variabler Sollzinssatz oder, falls zutreffend, fester und variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller anfallenden Kosten; |
b) |
Gesamtkreditbetrag; |
c) |
effektiver Jahreszins; die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss; |
d) |
Laufzeit des Kreditvertrags; |
e) |
im Falle eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen; und |
f) |
gegebenenfalls vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag sowie der Betrag der Teilzahlungen. |
3. Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines Versicherungsvertrags, im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und können die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, so ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrags ebenfalls in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.
4. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG.
Artikel 5
Vorvertragliche Informationen
1. Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang II mitgeteilt. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach diesem Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ vorgelegt hat.
Diese Informationen müssen Folgendes erläutern:
a) |
die Art des Kredits; |
b) |
die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers; |
c) |
den Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme; |
d) |
die Laufzeit des Kreditvertrags; |
e) |
bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung und bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und den Barzahlungspreis; |
f) |
den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes. Gelten unter bestimmten Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die oben genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen; |
g) |
den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen; |
h) |
den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; |
i) |
gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines entsprechenden Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können; |
j) |
falls zutreffend, den Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notargebühren; |
k) |
gegebenenfalls die Verpflichtung, einen mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden Vertrag, insbesondere über eine Versicherung, abzuschließen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; |
l) |
den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; |
m) |
einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen; |
n) |
die gegebenenfalls verlangten Sicherheiten; |
o) |
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts; |
p) |
das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung; |
q) |
das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit; |
r) |
das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist; und |
s) |
gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist. |
Etwaige zusätzliche Informationen des Kreditgebers für den Verbraucher sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem betreffenden Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ beigefügt werden kann.
2. Bei fernmündlicher Kommunikation im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG muss die nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der genannten Richtlinie zu liefernde Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung jedoch zumindest die in Absatz 1 Buchstaben c, d, e, f und h des vorliegenden Artikels vorgesehenen Angaben und den anhand eines repräsentativen Beispiels erläuterten effektiven Jahreszins sowie den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag enthalten.
3. Wurde der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das die Erteilung der Informationen gemäß Absatz 1 nicht gestattet, insbesondere in dem in Absatz 2 genannten Fall, teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags die vollständigen Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite mit.
4. Auf Verlangen wird dem Verbraucher zusätzlich zu dem Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs ausgehändigt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
5. Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 1 bereitgestellten vorvertraglichen Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.
6. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber und gegebenenfalls Kreditvermittler dem Verbraucher angemessene Erläuterungen geben, gegebenenfalls durch Erläuterung der vorvertraglichen Informationen gemäß Absatz 1, der Hauptmerkmale der angebotenen Produkte und der möglichen spezifischen Auswirkungen der Produkte auf den Verbraucher, einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsverzug des Verbrauchers, damit der Verbraucher in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation gerecht wird. Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise dieser Unterstützung sowie deren Umfang und die Frage, durch wen sie zu geben ist, den besonderen Umständen der Situation, in der der Kreditvertrag angeboten wird, der Person, der er angeboten wird, und der Art des angebotenen Kredits anpassen.
Artikel 6
Vorvertragliche Informationspflichten bei bestimmen Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten und bei bestimmten, speziellen Kreditverträgen
1. Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag im Sinne von Artikel 2 Absätze 3, 5 oder 6 gebunden ist, erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Informationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will.
Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
die Art des Kredits; |
b) |
die Identität und die Anschrift des Kreditgebers sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers; |
c) |
den Gesamtkreditbetrag; |
d) |
die Laufzeit des Kreditvertrags; |
e) |
bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung die Ware oder die Dienstleistung und den Barzahlungspreis; |
f) |
den Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes sowie Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden; die vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlenden Entgelte und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können; |
g) |
den effektiven Jahreszins, erläutert anhand repräsentativer Beispiele unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; |
h) |
die Bedingungen und das Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags; |
i) |
gegebenenfalls den Hinweis, dass der Verbraucher jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden kann; |
j) |
den Zinssatz, der im Verzugsfall Anwendung findet, und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; |
k) |
das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung gemäß Artikel 9 Absatz 2 über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit; |
l) |
das Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist; |
m) |
die Bedingungen und das Verfahren für Rückzahlungen; und |
n) |
gegebenenfalls den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist. |
Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt. Dies kann mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ in Anhang III geschehen. Die Informationspflichten des Kreditgebers nach dem vorliegenden Absatz und nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2002/65/EG gelten als erfüllt, wenn er das Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ vorgelegt hat.
2. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss.
3. Bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absätze 5 und 6 ist der Verbraucher gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auch über Folgendes zu informieren:
a) |
den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; und |
b) |
das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Festlegung dieser Entschädigung. |
Fällt der Kreditvertrag jedoch unter Artikel 2 Absatz 3, so gelten nur die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bestimmungen.
4. Bei fernmündlicher Kommunikation oder falls der Verbraucher verlangt, dass die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung steht, muss die Beschreibung der Hauptmerkmale der Finanzdienstleistung zumindest die in Absatz 1 Buchstaben c, f, g, und i vorgesehenen Angaben enthalten. Im Falle von Kreditverträgen im Sinne von Absatz 3 muss die Beschreibung der Hauptmerkmale außerdem eine Bestimmung der Laufzeit des Kreditvertrags enthalten.
5. Ungeachtet der Ausnahmeregelung des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e sehen die Mitgliedstaaten für Kreditverträge in Form einer Überziehungsmöglichkeit, bei denen der Kredit innerhalb eines Monats zurückzuzahlen ist, zumindest die Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 des vorliegenden Artikels vor.
6. Auf Verlangen wird dem Verbraucher zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs mit den vertraglichen Informationen gemäß Artikel 10, sofern dieser Anwendung findet, ausgehändigt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist.
7. In dem Fall, dass der Vertrag auf Ersuchen des Verbrauchers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen wurde, das die Erteilung der Informationen gemäß den Absätzen 1 und 3, einschließlich der in Absatz 4 genannten Fälle, nicht gestattet, kommt der Kreditgeber unverzüglich nach Abschluss des Kreditvertrags seinen Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 3 nach, indem er dem Verbraucher die vertraglichen Informationen gemäß Artikel 10, sofern dieser Anwendung findet, vorlegt.
Artikel 7
Ausnahmen von den vorvertraglichen Informationspflichten
Die Artikel 5 und 6 gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Kreditvermittler beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die in diesen Artikeln genannten vorvertraglichen Informationen mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt.
Artikel 8
Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers
1. Vor dem Abschluss des Kreditvertrags bewertet der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers gegebenenfalls anhand der vom Verbraucher erteilten ausreichenden Auskünfte und erforderlichenfalls anhand von Auskünften aus der in Frage kommenden Datenbank.
2. Kommen die Parteien überein, den Gesamtkreditbetrag nach Abschluss des Kreditvertrags zu ändern, so bringt der Kreditgeber die ihm zur Verfügung stehenden Finanzinformationen über den Verbraucher auf einen neuen Stand und bewertet die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vor jeder deutlichen Erhöhung des Gesamtkreditbetrags.
KAPITEL III
ZUGANG ZU DATENBANKEN
Artikel 9
Zugang zu Datenbanken
1. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (10) stellt jeder Mitgliedstaat bei grenzüberschreitenden Krediten sicher, dass Kreditgeber aus anderen Mitgliedstaaten Zugang zu den in seinem Hoheitsgebiet zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers verwendeten Datenbanken haben. Der Zugang ist ohne Diskriminierung zu gewähren.
2. Wird ein Kreditantrag aufgrund einer Datenbankabfrage abgelehnt, so unterrichtet der Kreditgeber den Verbraucher unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis dieser Abfrage und über die Angaben der betreffenden Datenbank, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.
KAPITEL IV
INFORMATION UND RECHTE AUS KREDITVERTRÄGEN
Artikel 10
Zwingende Angaben in Kreditverträgen
1. Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt.
Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt.
2. Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:
a) |
die Art des Kredits; |
b) |
die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers; |
c) |
die Laufzeit des Kreditvertrags; |
d) |
der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme; |
e) |
bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis; |
f) |
der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen; |
g) |
der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei Kreditverträgen im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der effektive Jahreszins nicht angegeben werden muss; |
h) |
der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; |
i) |
im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit: Aufstellung in Form eines Tilgungsplans, aus dem hervorgeht, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben; |
j) |
ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, so ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte zu erstellen; |
k) |
gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können; |
l) |
der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; |
m) |
einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen; |
n) |
gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen; |
o) |
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Rücktrittsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag; |
p) |
Informationen über die aus Artikel 15 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte; |
q) |
das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung. |
r) |
die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags; |
s) |
die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; |
t) |
gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen; |
u) |
gegebenenfalls der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. |
3. Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestellten Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben.
Artikel 11
Angaben zum Sollzinssatz
1. Gegebenenfalls ist der Verbraucher über eine Änderung des Sollzinssatzes auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, bevor die Änderung wirksam wird. Dabei ist der Betrag der nach dem Wirksamwerden des neuen Sollzinssatzes zu leistenden Zahlungen anzugeben; ändern sich die Anzahl oder die Periodizität der zu leistenden Zahlungen, so sind auch hierzu Einzelheiten anzugeben.
2. Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information nach Absatz 1 dem Verbraucher in regelmäßigen Abständen erteilt wird, wenn die Änderung des Sollzinssatzes auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.
Artikel 12
Kreditvertrag in Form einer Überziehungsmöglichkeit
1. Wird einem Verbraucher ein Kredit in Form einer Überziehungsmöglichkeit eingeräumt, so wird er regelmäßig mittels eines Kontoauszugs auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger informiert, der folgende Einzelheiten enthält:
a) |
den genauen Zeitraum, auf den sich der Kontoauszug bezieht; |
b) |
die in Anspruch genommenen Beträge und das Datum der Inanspruchnahme; |
c) |
den Saldo sowie das Datum des letzten Kontoauszugs; |
d) |
den neuen Saldo; |
e) |
das jeweilige Datum und den jeweiligen Betrag der Zahlungen des Verbrauchers; |
f) |
den angewandten Sollzinssatz; |
g) |
etwaige erhobene Entgelte; |
h) |
den gegebenenfalls zu zahlenden Mindestbetrag. |
2. Darüber hinaus ist der Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger über Erhöhungen des Sollzinssatzes oder der erhobenen Entgelte zu unterrichten bevor die Änderung wirksam wird.
Die Vertragsparteien können jedoch in dem Kreditvertrag vereinbaren, dass die Information über die Änderung des Sollzinssatzes nach Maßgabe des Absatzes 1 zu erteilen ist, wenn diese Änderung auf eine Änderung eines Referenzzinssatzes zurückgeht, der neue Referenzzinssatz auf geeigneten Wegen öffentlich zugänglich gemacht wird und die Information über den neuen Referenzzinssatz außerdem in den Geschäftsräumen des Kreditgebers eingesehen werden kann.
Artikel 13
Unbefristete Kreditverträge
1. Der Verbraucher kann einen unbefristeten Kreditvertrag jederzeit unentgeltlich ordentlich kündigen, es sei denn, die Parteien haben eine Kündigungsfrist vereinbart. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.
Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber einen unbefristeten Kreditvertrag unter Einhaltung einer mindestens zweimonatigen Kündigungsfrist ordentlich kündigen; die Kündigung ist dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitzuteilen.
2. Enthält der Kreditvertrag eine entsprechende Vereinbarung, so kann der Kreditgeber aus sachlich gerechtfertigten Gründen dem Verbraucher das Recht auf Inanspruchnahme von Kreditbeträgen aufgrund eines unbefristeten Kreditvertrags entziehen. Der Kreditgeber hat den Verbraucher über die Entziehung und die Gründe hierfür möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Entziehung auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger zu informieren, es sei denn, eine solche Unterrichtung ist nach anderen Gemeinschaftsvorschriften nicht zulässig oder läuft Zielen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit zuwider.
Artikel 14
Rücktrittsrecht
1. Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen von dem Kreditvertrag zurücktreten.
Diese Rücktrittsfrist beginnt
a) |
entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder |
b) |
an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt. |
2. Übt der Verbraucher sein Rücktrittsrecht aus, so
a) |
erklärt er den Rücktritt, um diesen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wirksam werden zu lassen, gegenüber dem Kreditgeber entsprechend den Informationen, die der Kreditgeber ihm gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe o gegeben hat, in einer Weise, die einen Nachweis nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ermöglicht. Die Rücktrittsfrist gilt als gewahrt, wenn diese Mitteilung, sofern sie auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger erfolgt, der dem Kreditgeber zur Verfügung steht und zu dem er Zugang hat, vor Fristablauf abgesandt wird; und |
b) |
zahlt er dem Kreditgeber unverzüglich, spätestens jedoch binnen 30 Kalendertagen nach Absendung der Rücktrittserklärung an den Kreditgeber das Darlehen einschließlich der ab dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Kredits bis zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zurück. Die Zinsen sind auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes zu berechnen. Der Kreditgeber hat im Falle des Rücktritts keinen Anspruch auf weitere vom Verbraucher zu leistende Entschädigungen, mit Ausnahme von Entschädigungen für Entgelte, die der Kreditgeber an Behörden entrichtet hat und nicht zurückverlangen kann. |
3. Wird eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom Kreditgeber oder von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Kreditgeber erbracht, so ist der Verbraucher nicht mehr an die Vereinbarung über die Nebenleistung gebunden, wenn er sein Recht auf Rücktritt vom Kreditvertrag gemäß diesem Artikel ausübt.
4. Verfügt der Verbraucher über ein Rücktrittsrecht gemäß den Absätzen 1 bis 3, so finden Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2002/65/EG und Artikel 5 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (11) keine Anwendung.
5. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 bis 3 nicht für Kreditverträge gelten, die nach geltenden Rechtsvorschriften unter Mitwirkung eines Notars geschlossen werden müssen, sofern der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers gemäß den Artikeln 5 und 10 gewahrt sind.
6. Dieser Artikel berührt nicht innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb deren die Ausführung des Vertrags nicht beginnen kann.
Artikel 15
Verbundene Kreditverträge
1. Hat der Verbraucher ein Recht auf Rücktritt von einem Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen ausgeübt, das auf Gemeinschaftsrecht beruht, so ist er an einen damit verbundenen Kreditvertrag nicht mehr gebunden.
2. Werden die unter einen verbundenen Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert oder entsprechen sie nicht dem Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrag, so kann der Verbraucher Rechte gegen den Kreditgeber geltend machen, wenn er nach den geltenden Rechtsvorschriften oder den Bestimmungen des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsvertrags seine Rechte gegen den Lieferanten oder den Dienstleistungserbringer geltend gemacht hat, diese aber nicht durchsetzen konnte. Die Mitgliedstaaten bestimmen, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen diese Rechtsmittel ausgeübt werden können.
3. Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, nach denen ein Kreditgeber gegenüber jeglichen Ansprüchen, die der Verbraucher gegen den Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringer haben könnte, als Gesamtschuldner verpflichtet ist, wenn der Erwerb von Waren oder Dienstleistungen vom Lieferanten über einen Kreditvertrag finanziert wird.
Artikel 16
Vorzeitige Rückzahlung
1. Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.
2. Der Kreditgeber kann eine Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde und der Kreditgeber nachweist, dass der Referenzzinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Hauptfinanzierungsgeschäft angewandt hat, zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung niedriger ist als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags. Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Referenzzinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank.
Die Entschädigung wird vom Kreditgeber berechnet und darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Beträgt der Zeitraum weniger als ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten.
Die Entschädigung darf den Betrag der Zinsen, die der Verbraucher in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem vereinbarten Zeitpunkt des Ablaufs des Kreditvertrags gezahlt hätte, nicht überschreiten.
3. Eine Entschädigung für vorzeitige Rückzahlung darf nicht verlangt werden,
a) |
wenn die Rückzahlung aufgrund eines Versicherungsvertrags erfolgt, der vereinbarungsgemäß die Rückzahlung des Kredits gewährleisten soll; |
b) |
im Falle von Überziehungsmöglichkeiten, oder |
c) |
wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den kein fester Sollzinssatz vereinbart wurde. |
4. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber diese Entschädigung nur dann verlangen darf, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den im jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. Der Schwellenwert darf nicht höher sein als 10 000 EUR innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums.
Artikel 17
Forderungsabtretung
1. Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst an einen Dritten abgetreten, so kann der Verbraucher dem neuen Gläubiger gegenüber die Einreden geltend machen, die ihm gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit dies in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.
2. Der Verbraucher ist über die Abtretung gemäß Absatz 1 zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.
Artikel 18
Überschreitung
1. Ein Vertrag über die Eröffnung eines laufenden Kontos, der dem Verbraucher die Möglichkeit der Überschreitung einräumt, muss zusätzlich die Informationen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f enthalten. Der Kreditgeber muss auf jeden Fall diese Informationen regelmäßig auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen.
2. Im Falle einer erheblichen Überschreitung für die Dauer von mehr als einem Monat teilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger Folgendes mit:
a) |
das Vorliegen einer Überschreitung; |
b) |
den betreffenden Betrag; |
c) |
den Sollzinssatz; |
d) |
etwaige Vertragsstrafen, Entgelte oder Verzugszinsen. |
3. Dieser Artikel gilt unbeschadet innerstaatlicher Rechtsvorschriften, wonach der Kreditgeber ein anderes Kreditprodukt anbieten muss, wenn die Dauer der Überschreitung beträchtlich ist.
KAPITEL V
EFFEKTIVER JAHRESZINS
Artikel 19
Berechnung des effektiven Jahreszinses
1. Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der mathematischen Formel in Teil I des Anhangs I berechnet.
2. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt.
Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen.
3. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen.
4. In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten.
5. Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang I genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen werden.
Reichen die in diesem Artikel und in Teil II des Anhangs I genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht aus, so kann die Kommission die zur Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 25 Absatz 2 erlassen.
KAPITEL VI
KREDITGEBER UND KREDITVERMITTLER
Artikel 20
Regulierung von Kreditgebern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditgeber von einer Einrichtung oder Behörde beaufsichtigt werden, die unabhängig von Finanzeinrichtungen ist, oder bestimmten Vorschriften unterliegen. Dies berührt nicht die Richtlinie 2006/48/EG.
Artikel 21
Bestimmte Pflichten des Kreditvermittlers gegenüber den Verbrauchern
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Kreditvermittler
a) |
sowohl in seiner Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen auf den Umfang seiner Befugnisse hinweist und insbesondere deutlich macht, ob er ausschließlich mit einem oder mehreren Kreditgebern oder als unabhängiger Kreditmakler arbeitet; |
b) |
vom Verbraucher, der seine Dienste in Anspruch nimmt, keine Vergütung erhält, es sei denn, sämtliche nachfolgenden Voraussetzungen sind erfüllt:
|
KAPITEL VII
DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 22
Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie
1. Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher auf die Rechte, die ihnen mit den innerstaatlichen Vorschriften eingeräumt werden, die zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden oder dieser Richtlinie entsprechen, nicht verzichten können.
3. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.
4. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verbrauchern der durch diese Richtlinie gewährte Schutz nicht dadurch entzogen wird, dass das Recht eines Drittstaats als das auf den Kreditvertrag anzuwendende Recht gewählt wird, wenn dieser Vertrag einen engen Zusammenhang mit dem Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten aufweist.
Artikel 23
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Artikel 24
Außergerichtliche Streitbeilegung
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass angemessene und wirksame außergerichtliche Verfahren zur Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten, die Kreditverträge betreffen, vorhanden sind; dabei sind gegebenenfalls die bestehenden Einrichtungen zu nutzen.
2. Die Mitgliedstaaten ermutigen diese Einrichtungen zur Zusammenarbeit, damit auch grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten über Kreditverträge beigelegt werden können.
Artikel 25
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 26
Unterrichtung der Kommission
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g sowie Artikel 16 Absatz 4 Gebrauch, Alternativregelungen zu erlassen, so setzt er die Kommission hiervon sowie von allen nachfolgenden Änderungen in Kenntnis. Die Kommission macht diese Informationen auf einer Internetseite oder auf eine andere leicht zugängliche Weise bekannt. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um ihren einheimischen Kreditgebern und Verbrauchern diese Informationen zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 27
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens zum … (*) die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Bestimmungen.
Sie wenden diese Vorschriften ab dem … (*) an.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
2. Die Kommission überprüft alle fünf Jahre, und zwar erstmals am … (**) die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenbeträge und die Prozentsätze, anhand deren der Höchstbetrag der Entschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung berechnet wird, und bewertet sie im Lichte der wirtschaftlichen Trends in der Gemeinschaft und der Lage auf dem betreffenden Markt. Sie überwacht ferner, welche Auswirkungen die Möglichkeit alternativer Regelungen gemäß Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe g sowie Artikel 16 Absatz 4 auf den Binnenmarkt und die Verbraucher hat. Die Ergebnisse werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, gegebenenfalls zusammen mit einem Vorschlag zur Änderung der Schwellenbeträge und der Prozentsätze sowie der Möglichkeiten der genannten alternativen Regelungen vorgelegt.
Artikel 28
Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in Landeswährung
1. Für die Zwecke dieser Richtlinie wenden die Mitgliedstaaten, die die in Euro ausgedrückten Beträge in ihre Landeswährung umrechnen, zunächst den am Tag der Annahme dieser Richtlinie geltenden Wechselkurs an.
2. Die Mitgliedstaaten können die sich aus der Umrechnung ergebenden Beträge um höchstens 10 EUR auf- oder abrunden.
KAPITEL VIII
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
Aufhebung
Die Richtlinie 87/102/EWG wird mit Wirkung vom … (*) aufgehoben.
Artikel 30
Übergangsmaßnahmen
1. Diese Richtlinie gilt nicht für die am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufenden Kreditverträge.
2. Die Mitgliedstaaten stellen jedoch sicher, dass die Artikel 11, 12, 13 und 17 sowie Artikel 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 auch auf am Tag des Inkrafttretens der innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahmen bereits laufende unbefristete Kreditverträge angewendet werden.
Artikel 31
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 32
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu …, am …
In Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 1.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20.April 2004 (ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 233). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. September 2007 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom …
(3) ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).
(4) ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
(5) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2007/18/EG der Kommission (ABl. L 87 vom 28.3.2007, S. 9).
(6) ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16. Geändert durch die Richtlinie 2005/29/EG.
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
(9) ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2006/13/EG (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 60).
(10) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(11) ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 31.
(*) Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
(**) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.
ANHANG I
I. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung und Kreditkosten) andererseits
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rechnerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung und Kosten) andererseits aus:
Hierbei ist
— |
X |
der effektive Jahreszins; |
— |
m |
die laufende Nummer des letzten Kredit-Auszahlungsbetrags; |
— |
k |
die laufende Nummer eines Kredit-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m; |
— |
Ck |
die Höhe des Kredit-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k; |
— |
tk |
der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Darlehensgabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Kredit-Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0; |
— |
m′ |
die laufende Nummer der letzten Tilgungs- oder Kostenzahlung; |
— |
l |
die laufende Nummer einer Tilgungs- oder Kostenzahlung; |
— |
Dl |
der Betrag einer Tilgungs- oder Kostenzahlung; |
— |
sl |
der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des ersten Kredit-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs- oder Kostenzahlung. |
Anmerkungen:
a) |
Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet. |
b) |
Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Kreditbetrags. |
c) |
Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für 1 Jahr 365 Tage (bzw. für 1 Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht. |
d) |
Das Rechenergebnis wird auf eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der ersten Dezimalstelle um den Wert 1. |
e) |
Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen: , |
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.
II. Zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses
a) |
Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, so gilt der gesamte Kredit als sofort in voller Höhe in Anspruch genommen; |
b) |
sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der gesamte Kredit als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen; |
c) |
ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt der gesamte Kredit als zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen; |
d) |
ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden und ergibt sich ein solcher nicht aus den Bestimmungen des Kreditvertrags oder aus dem Zahlungsmittel für die Rückzahlung des gewährten Kredits, so beträgt die Kreditlaufzeit ein Jahr, und es wird angenommen, dass der Kreditbetrag in zwölf gleichen monatlichen Kapitalraten zurückgezahlt wird; |
e) |
ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Tilgungsbetrag jedoch flexibel gehandhabt werden, so wird angenommen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kreditvertrag vorgesehenen Betrag entspricht; |
f) |
sind im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen, so müssen sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Vertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde; |
g) |
wurde noch keine Kreditobergrenze vereinbart, so wird eine Obergrenze von 1 000 EUR angenommen; |
h) |
im Falle einer Überziehungsmöglichkeit gilt der gesamte Kredit als in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen; ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt; |
i) |
werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Zinssätze und Kosten angeboten, so werden als Zinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Zinssatz bzw. die höchsten Kosten angenommen; |
j) |
bei Verbraucherkreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Indikator angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators im Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt. |
ANHANG II
EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE
1. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers/Kreditvermittlers
Kreditgeber Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
(falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts
Kreditart |
|
Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird |
|
Bedingungen für die Inanspruchnahme Gemeint ist, wie und wann Sie das Geld erhalten |
|
Laufzeit des Kreditvertrags |
|
Teilzahlungen und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Teilzahlungen angerechnet werden |
Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] Zinsen und/oder Kosten sind wie folgt zu entrichten: |
Von Ihnen zu zahlender Gesamtbetrag Betrag des geliehenen Kapitals zuzüglich Zinsen und etwaiger Kosten im Zusammenhang mit Ihrem Kredit |
[Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits] |
(falls zutreffend) Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt oder ist mit der Lieferung bestimmter Waren oder der Erbringung einer Dienstleistung verbunden. Bezeichnung des Produkts/der Dienstleistung Barzahlungspreis |
|
(falls zutreffend) Verlangte Sicherheiten Beschreibung der von Ihnen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu stellenden Sicherheiten |
[Art der Sicherheiten] |
(falls zutreffend) Zahlungen dienen nicht der unmittelbaren Kapitaltilgung |
|
3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten |
[%
|
||||||
Effektiver Jahreszins Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags Diese Angabe hilft Ihnen dabei, unterschiedliche Angebote zu vergleichen |
[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
||||||
Ist
oder
zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird? Falls der Kreditgeber die Kosten dieser Dienstleistungen nicht kennt, sind sie nicht im effektiven Jahreszins enthalten |
Ja/nein [falls ja, Art der Versicherung] Ja/nein [falls ja, Art der Nebenleistung] |
||||||
Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit |
|
||||||
(falls zutreffend) Die Führung eines oder mehrerer Konten ist für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge erforderlich |
|
||||||
(falls zutreffend) Höhe der Kosten für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels (z.B. einer Kreditkarte) |
|
||||||
(falls zutreffend) Sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag |
|
||||||
(falls zutreffend) Bedingungen, unter denen die vorstehend genannten Kosten im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag geändert werden können |
|
||||||
(falls zutreffend) Notargebühren |
|
||||||
Kosten bei Zahlungsverzug Ausbleibende Zahlungen können schwer wiegende Folgen für Sie haben (z.B. Zwangsverkauf) und die Erlangung eines Kredits erschweren |
Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet |
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Rücktrittsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kreditvertrag zurückzutreten |
Ja/nein |
Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) Der Kreditgeber kann im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung eine Entschädigung verlangen |
[Berechnung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie …/…/EG] |
Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft |
|
Recht auf einen Kreditvertragsentwurf Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist |
|
(falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist |
Diese Informationen gelten vom … bis … |
(falls zutreffend)
5. Zusätzliche Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
|
|
||
(falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon (**) E-Mail (**) Fax (**) Internet-Adresse (**) |
[Name] [Tatsächliche Anschrift, für den Verbraucher] |
||
(falls zutreffend) Eintrag im Handelsregister |
[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung] |
||
(falls zutreffend) Zuständige Aufsichtsbehörde |
|
||
|
|
||
(falls zutreffend) Ausübung des Rücktrittsrechts |
[Praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, darunter Rücktrittsfrist, Angabe der Anschrift, an die die Belehrung über das Rücktrittsrecht zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
||
(falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt |
|
||
(falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit |
[Entsprechende Klausel hier wiedergeben] |
||
(falls zutreffend) Wahl der Sprache |
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten |
||
|
|
||
Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang dazu |
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
(**) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
ANHANG III
EUROPÄISCHE VERBRAUCHERKREDITINFORMATIONEN BEI
1. |
Überziehungskrediten |
2. |
Verbraucherkrediten von bestimmten Kreditorganisationen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie …/…/EG |
3. |
bei Umschuldungen |
1. Name des Kreditgebers/Kreditvermittlers und Kontaktangaben
Kreditgeber Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
(falls zutreffend) Kreditvermittler Anschrift Telefon (*) E-Mail (*) Fax (*) Internet-Adresse (*) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
In allen Fällen, in denen „falls zutreffend“ angegeben ist, muss der Kreditgeber das betreffende Kästchen ausfüllen, wenn die Information für das Kreditprodukt relevant ist, oder die betreffende Information bzw. die gesamte Zeile durchstreichen, wenn die Information für die in Frage kommende Kreditart nicht relevant ist.
Die Vermerke in eckigen Klammern dienen zur Erläuterung und sind durch die entsprechenden Angaben zu ersetzen.
2. Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts
Kreditart |
|
Gesamtkreditbetrag Obergrenze oder Summe aller Beträge, die aufgrund des Kreditvertrags zur Verfügung gestellt wird |
|
Laufzeit des Kreditvertrags |
|
Wie und wann müssen Sie den Kredit zurückzahlen? |
|
(falls zutreffend) Sie können jederzeit zur Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags aufgefordert werden |
|
(falls zutreffend) Der Kredit wird in Form eines Zahlungsaufschubs für eine Ware oder Dienstleistung gewährt. Bezeichnung der Ware/der Dienstleistung Barzahlungspreis |
|
3. Kreditkosten
Sollzinssatz oder gegebenenfalls die verschiedenen Sollzinssätze, die für den Kreditvertrag gelten |
[%
|
||||
(falls zutreffend) effektiver Jahreszins (**) Gesamtkosten ausgedrückt als jährlicher prozentualer Anteil am Gesamtbetrag des Kredits. Der effektive Jahreszins soll dem Verbraucher einen Vergleich der verschiedenen Angebote ermöglichen |
[% Repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließender Annahmen] |
||||
(falls zutreffend) Kosten (falls zutreffend) Bedingungen, unter denen diese Kosten geändert werden können |
[Sämtliche vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des Kreditvertrags an zu zahlende Kosten] |
||||
Kosten bei Zahlungsverzug |
Für ausbleibende Zahlungen wird Ihnen [… (anwendbarer Zinssatz und gegebenenfalls Verzugskosten)] berechnet |
4. Andere wichtige rechtliche Aspekte
Beendigung des Kreditvertrags |
[Bedingungen und Verfahren zur Beendigung des Kreditvertrags] |
Datenbankabfrage Der Kreditgeber muss Sie unverzüglich und unentgeltlich über das Ergebnis einer Datenbankabfrage unterrichten, wenn ein Kreditantrag aufgrund einer solchen Abfrage abgelehnt wird. Dies gilt nicht, wenn eine entsprechende Unterrichtung durch die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft untersagt ist oder den Zielen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zuwiderläuft |
|
Recht auf einen Kreditvertragsentwurf Sie haben das Recht, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit Ihnen bereit ist |
|
(falls zutreffend) Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist |
Diese Informationen gelten vom … bis … |
(falls zutreffend)
5. Zusätzliche Informationen, die zu liefern sind, wenn die vorvertraglichen Informationen von bestimmten Kreditorganisationen (Artikel 2 Absatz 5 der Richtlinie …/…/EG) zur Verfügung gestellt werden oder einen Verbraucherkredit für eine Umschuldung betreffen
Raten und gegebenenfalls Reihenfolge, in der die Raten angerechnet werden |
Sie müssen folgende Zahlungen leisten: [Repräsentatives Beispiel für einen Ratenzahlungsplan unter Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen] |
Gesamtbetrag, den Sie zu zahlen haben |
|
Vorzeitige Rückzahlung Sie haben das Recht, den Kredit jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen. (falls zutreffend) Der Kreditgeber kann im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung eine Entschädigung verlangen |
[Berechnung der Entschädigung (Berechnungsmethode) gemäß den Durchführungsbestimmungen zu Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie …/…/EG] |
(falls zutreffend)
6. Zusätzlich zu gebende Informationen beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen
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(falls zutreffend) Vertreter des Kreditgebers in dem Mitgliedstaat, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben Anschrift Telefon (***) E-Mail (***) Fax (***) Internet-Adresse (***) |
[Name] [Anschrift für Kontakte mit dem Verbraucher] |
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(falls zutreffend) Eintrag im Handelsregister |
[Handelsregister, in das der Kreditgeber eingetragen ist, und seine Handelsregisternummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung] |
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(falls zutreffend) zuständige Aufsichtsbehörde |
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Rücktrittsrecht Sie haben das Recht, innerhalb von 14 Kalendertagen vom Kreditvertrag zurückzutreten. (falls zutreffend) Ausübung des Rücktrittsrechts |
Ja/Nein [Praktische Hinweise zur Ausübung des Rücktrittsrechts, u. a. Anschrift, an die die Belehrung über das Rücktrittsrecht zu senden ist, sowie Folgen bei Nichtausübung dieses Rechts] |
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(falls zutreffend) Recht, das der Kreditgeber der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Kreditvertrags zugrunde legt |
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(falls zutreffend) Klauseln über das auf den Kreditvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständige Gerichtsbarkeit |
[Entsprechende Klausel hier wiedergeben] |
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(falls zutreffend) Wahl der Sprache |
Die Informationen und Vertragsbedingungen werden in [Angabe der Sprache] vorgelegt. Mit Ihrer Zustimmung werden wir während der Laufzeit des Kreditvertrags in [Angabe der Sprache(n)] mit Ihnen Kontakt halten |
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Verfügbarkeit außergerichtlicher Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und Zugang zu ihnen |
[Angabe, ob der Verbraucher, der Vertragspartei eines Fernabsatzvertrags ist, Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang] |
(*) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
(**) Gilt nicht für die Europäischen Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungskrediten in den Mitgliedstaaten, die auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie …/…/EG beschließen, dass für Überziehungskredite kein effektiver Jahreszins angegeben werden muss.
(***) Freiwillige Angaben des Kreditgebers.
BEGRÜNDUNG DES RATES
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat dem Rat am 12. September 2002 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (1) vorgelegt. |
2. |
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat am 17. Juli 2003 Stellung genommen (2). |
3. |
Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme am 20. April 2004 abgegeben (3) (erste Lesung). |
4. |
Im Lichte der Stellungnahme des Europäischen Parlaments hat die Kommission am 29. Oktober 2004 einen geänderten Vorschlag vorgelegt (4). |
5. |
Die Kommission hat im November 2004 beschlossen, weitere Anhörungen zu dem Richtlinienentwurf durchzuführen, und dem Rat im Anschluss daran am 10. Oktober 2005 eine zweite Fassung in Form eines geänderten Vorschlags (5) für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge vorgelegt. |
6. |
In diesem konsolidierten geänderten Vorschlag, der auf Artikel 95 des Vertrags gestützt ist, hat die Kommission den vom Europäischen Parlament in seiner Stellungnahme in erster Lesung vertretenen Standpunkt gebührend berücksichtigt und 110 der 152 darin vorgeschlagenen Abänderungen übernommen. |
7. |
Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 Absatz 2 des Vertrags am 20. September 2007 festgelegt. |
II. ZWECK
Die Kommission war der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 87/102/EWG in unterschiedlichem Maß über deren Bestimmungen hinausgegangen sind. Die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten behindern in einigen Fällen den Binnenmarkt und halten Unternehmen davon ab, ihre Produkte auch jenseits der Landesgrenzen anzubieten. Der Markt für Verbraucherkredite zerfällt nach wie vor weitgehend in die 27 nationalen Märkte der Mitgliedstaaten, wodurch die europäischen Verbraucher und Kreditgeber daran gehindert werden, grenzüberschreitend Kreditverträge schließen beziehungsweise anbieten zu können und somit die Vorteile zu nutzen, die ihnen ein Binnenmarkt bieten würde.
Vor diesem Hintergrund hat die Kommission einen Vorschlag vorgelegt, der im Oktober 2005 als Reaktion auf die Stellungnahme in erster Lesung des Europäischen Parlaments umfassend geändert wurde; mit diesem Vorschlag verfolgt sie folgende Ziele:
— |
Schaffung der Voraussetzungen für einen echten Binnenmarkt; |
— |
Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus, und |
— |
Klarstellung des EG-Rechts durch Neufassung der drei bereits geltenden Richtlinien über Verbraucherkredite (87/102/EWG, 90/88/EWG und 98/7/EG). |
III. ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS
1. Allgemeines
Der Rat stützte sich bei seinen Beratungen auf den von der Kommission im Oktober 2005 vorgelegten geänderten Vorschlag. Generell billigte er die in erster Lesung abgegebene Stellungnahme des Europäischen Parlaments, die in diesem Vorschlag bereits weitgehend berücksichtigt war.
Der Rat teilte außerdem die Auffassung, dass durch die Richtlinie in wichtigen in ihren Geltungsbereich fallenden Bereichen ein hohes Maß an Harmonisierung sichergestellt werden sollte und dass sie für den Binnenmarkt, die freie Wahl des Verbrauchers und den Verbraucherschutz einen „europäischen Zusatznutzen“ schaffen sollte. Der Rat nannte fünf wesentliche Bereiche, in denen dieser Zusatznutzen erreicht werden sollte:
— |
vorvertragliche Informationen (Artikel 5 und 6); |
— |
vertragliche Informationen (Artikel 10); |
— |
Rücktrittsrecht (Artikel 14); |
— |
vorzeitige Rückzahlung (Artikel 16), und |
— |
Berechnung des effektiven Jahreszinses (Artikel 19). |
Der Rat brachte außerdem weitere Änderungen ein, die Folgendes betreffen:
— |
den Geltungsbereich der Richtlinie; hier hat er einerseits eine Reihe von Fällen in den Artikeln 2 und 20 ausgeschlossen und andererseits bestimmte Punkte, wie zum Beispiel Werbung (Artikel 4), Überziehungsmöglichkeiten (Artikel 6 und 12) und Überschreitungen (Artikel 18) ausführlicher geregelt; |
— |
den Harmonisierungsgrad, und hier insbesondere den Vorschlag der Kommission, die vollständige Harmonisierung an eine gezielte gegenseitige Anerkennung zu koppeln (Artikel 22); |
— |
die Anwendung des Ausschussverfahrens (Artikel 25); |
— |
die Transparenz in Bezug auf von Mitgliedstaaten in nicht vollständig harmonisierten Bereichen getroffene Alternativregelungen (Artikel 26) und die damit verbundene Überprüfungsklausel (Artikel 27 Absatz 2). |
Die Kommission hat den vom Rat vereinbarten Gemeinsamen Standpunkt akzeptiert.
2. Wichtigste vom Rat in den geänderten Kommissionsvorschlag eingebrachte Änderungen
Der Rat hat zu den nachstehenden Themen Änderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen:
A. Geltungsbereich (Artikel 2)
Der Rat nahm eine Straffung des (ohnehin bereits durch den Ausschluss von Hypothekarkrediten, Sicherungsverträgen und Garanten sowie durch die Einführung einer vereinfachten Regelung für Überziehungskredite eingeschränkten) Geltungsbereichs der Richtlinie vor.
In diesem Zusammenhang vereinbarte der Rat folgende Änderungen am Geltungsbereich der Richtlinie:
— |
den umfassenden Ausschluss von mit unbeweglichem Vermögen in Zusammenhang stehenden Krediten (Absatz 2 Buchstaben a und b) und von Sicherungsverträgen, da diese mit dem Themenkreis der Hypothekarkredite zusammenhängen; |
— |
den Ausschluss von Kleinkrediten (mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 EUR) und die verstärkte Einbeziehung größerer Kredite durch Heraufsetzen der Obergrenze von 50 000 auf 100 000 EUR (Absatz 2 Buchstabe c); |
— |
den Ausschluss von kurzfristigen Überziehungen, die binnen eines Monats zurückzuzahlen sind (Absatz 2 Buchstabe e); |
— |
den Ausschluss zins- und gebührenfreier Kredite sowie den Ausschluss kurzfristiger Kredite, bei denen nur geringe Kosten anfallen (Absatz 2 Buchstabe f). |
Darüber hinaus vereinbarte der Rat spezielle „vereinfachte“ Regelungen für bestimmte Arten von Krediten, insbesondere für Überziehungsmöglichkeiten (Absatz 3), Kredite in Form von Überschreitungen (Absatz 4), Kredite, die von bestimmten Organisationen, bei denen die Mitgliedschaft auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt ist und die zum gegenseitigen Nutzen ihrer Mitglieder eingerichtet wurden, gewährt werden (Absatz 5), und für Kredite, die eine Stundung zum Gegenstand haben (Absatz 6).
Der Rat hat durch die vorgenannten Änderungen in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
24 Abänderungen (2, 4, 5, 8, 10, 34, 38, 39, 47, 48 and 178, 49, 50, 51, 53, 54, 55, 56, 59, 61, 121, 145, 184 und 185) ganz oder teilweise übernommen, einschließlich der von der Kommission nicht akzeptierten Abänderungen 184 und 185, die wie folgt übernommen wurden:
|
ii) |
vier Abänderungen (11, 57, 60 und 123) nicht übernommen. |
B. Vorvertragliche Informationen (Artikel 5 und 6)
Der Rat war der Auffassung, dass dem Verbraucher ausreichend Informationen verfügbar gemacht werden müssen, damit er vor der Unterzeichnung eines Vertrages in Kenntnis der Sachlage fundierte Entscheidungen treffen kann. In diesem Sinne nahm der Rat die nachstehenden Änderungen vor:
— |
Streichung des Grundsatzes der verantwortlichen Kreditvergabe in Artikel 5, da hierdurch Rechtsunsicherheit entstehen könnte. Stattdessen wurde in den neuen Artikel 8 für den Kreditgeber die Verpflichtung zur Bewertung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers aufgenommen; |
— |
Erweiterung der Liste der vorvertraglichen Informationen, die dem Verbraucher gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 vorzulegen sind; |
— |
Schaffung eines Formblatts „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ (neuer Anhang II) und eines Formblatts „Europäische Verbraucherkreditinformationen bei Überziehungskrediten“ (neuer Anhang III), die der Bereitstellung der vorvertraglichen Informationen dienen. Diese Standard-Formblätter, in denen die Informationen gemäß den Artikeln 5 und 6 enthalten sind, erleichtern es dem Verbraucher, verschiedene Angebote auch grenzübergreifend zu vergleichen; |
— |
Präzisierung der vorvertraglichen Informationen, die im Zusammenhang mit fernmündlicher Kommunikation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2002/65/EG (Fernabsatz von Finanzdienstleistungen) und in dem Fall bereitzustellen sind, dass der Verbraucher verlangt, die Überziehungsmöglichkeit sofort zur Verfügung zu stellen (Artikel 6 Absatz 4); |
— |
Regelungsspielraum der Mitgliedstaaten bezüglich der Angabe des effektiven Jahreszinses für Überziehungen (Artikel 6 Absatz 2); |
— |
Einführung der Verpflichtung (Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 6), dem Verbraucher auf Wunsch eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zur Verfügung zu stellen (kombiniert mit der Aufnahme der Information über das Bestehen dieses Rechts in das vorgenannte Europäische Standard-Formblatt). |
Der Rat hat durch die vorgenannten Änderungen in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
sechs Abänderungen (16, 17, 18, 65 und 188 sowie 179) ganz oder teilweise übernommen; |
ii) |
zwei Abänderungen (19 und 28) nicht übernommen. |
C. Vertragliche Informationen (Artikel 10)
Der Rat hat im Zusammenhang mit den Änderungen, die er an der Liste der vorvertraglichen Informationen vorgenommen hat, auch die Liste der Informationen erweitert, die dem Verbraucher bei Abschluss eines Kreditvertrages bereitzustellen sind (die Änderungen entsprechen im wesentlichen den Ergänzungen, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 vorgenommen wurden). Nach Artikel 10 Absatz 2 sind dem Verbraucher folgende zusätzliche Informationen zu geben:
— |
die Art des Kredits: Buchstabe a; |
— |
bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs eine Beschreibung der Ware und der Dienstleistung und der Barzahlungspreis: Buchstabe e; |
— |
ein Tilgungsplan auch bei variablen Zinssätzen: Buchstabe i; |
— |
umfassendere Informationen zu den Entgelten für den Kreditvertrag und zu den Bedingungen, unter denen diese Entgelten geändert werden können: Buchstabe k; |
— |
einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen: Buchstabe m; |
— |
umfassendere Informationen zum Rücktrittsrecht: Buchstabe q; |
— |
Informationen darüber, ob Zugang zu alternativen Rechtsbehelfsverfahren besteht: Buchstabe s; |
— |
ein Hinweis auf weitere Vertragsbedingungen: Buchstabe t; |
— |
Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde: Buchstabe u. |
Der Rat hat durch die vorgenannten Änderungen in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
zehn Abänderungen (77, 78, 81, 82, 83, 85, 86, 87, 88 und 89) ganz oder teilweise übernommen; |
ii) |
drei Abänderungen (76, 79 und 84) nicht übernommen, zu denen auch Abänderung 84 gehört, die die Kommission akzeptiert hatte. |
D. Rücktrittsrecht (Artikel 14)
Der Rat kam überein, ein einheitliches Recht auf Rücktritt innerhalb von vierzehn Kalendertagen vorzusehen. Der Rat präzisierte die Verpflichtungen des Verbrauchers bei der Ausübung des Rücktrittrechts und die Kopplung an die Bestimmungen zum Rücktrittsrecht der Richtlinien 85/577/EWG (Haustürgeschäfte) und 2002/65/EG (Fernabsatz von Finanzdienstleistungen). Folgende Präzisierungen wurden vorgenommen:
— |
Aufnahme der Verpflichtung für den Verbraucher, binnen 30 Tagen nach Absendung der Rücktrittsmitteilung den bereits in Anspruch genommenen Kreditbetrag einschließlich Zinsen an den Kreditgeber zurückzuzahlen (Absatz 2 Buchstabe b); |
— |
Aufnahme einer Bestimmung über die Stornierung einer Nebenleistung, im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag, wenn das Rücktrittsrecht in Bezug auf den Kreditvertrag ausgeübt wurde (Absatz 3); |
— |
bei Fernabsatz von Verbraucherkrediten oder bei im Wege des Haustürgeschäfts abgewickelten Kreditgeschäften gilt das Rücktrittsrecht gemäß der Richtlinie über Verbraucherkredite und nicht gemäß den Richtlinien 85/577/EWG und 2002/65/EG; |
— |
die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass das Rücktrittsrecht nicht für Kreditverträge gilt, die unter Mitwirkung eines Notars geschlossen wurden. |
Der Rat hat durch die vorgenannten Änderungen in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
drei Abänderungen (20, 192 und 193) ganz oder teilweise übernommen, zu denen auch Abänderung 193 gehört, die von der Kommission nicht akzeptiert wurde, die der Rat jedoch mit redaktionellen Änderungen bei der Neuformulierung von Artikel 14 Absatz 4 berücksichtigt hat; |
ii) |
eine Abänderung (107) nicht übernommen. |
E. Vorzeitige Rückzahlung (Artikel 16)
Der Rat hat das Recht des Verbrauchers auf vorzeitige Rückzahlung eines Kredits anerkannt, kam jedoch überein, dem Kreditgeber einen begrenzten Anspruch auf Entschädigung für möglicherweise entstandene, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängende Kosten zuzugestehen (Absatz 2).
Eine Entschädigung ist nur zu leisten, wenn
— |
sie mit einem Kreditvertrag im Zusammenhang steht, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, und |
— |
der geltende Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung niedriger ist als zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags. |
Des weiteren ist die Entschädigung auf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags begrenzt (beziehungsweise auf 0,5 %, wenn die Rückzahlung innerhalb des letzten Jahres der Laufzeit des Kreditvertrags erfolgt) und darf den Betrag der Zinsen, die der Verbraucher ohne die vorzeitige Rückzahlung gezahlt hätte, nicht überschreiten.
Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen innerstaatlichen Recht einen Schwellenwert vorsehen, unterhalb dessen keine Entschädigung zu leisten ist. Dieser Schwellenwert kann auf einen Betrag zwischen 0 und 10 000 EUR vorzeitige Rückzahlung innerhalb von 12 Monaten festgelegt werden (Absatz 4).
Der Rat hat bezüglich der vorzeitigen Rückzahlung in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
eine Abänderung (201) übernommen; |
ii) |
eine von der Kommission akzeptierte Abänderung (25) nicht übernommen, da er bei der Festlegung der Entschädigung, die einem Kreditgeber bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zu zahlen ist, einen höheren Harmonisierungsgrad anstrebt. |
F. Berechnung des effektiven Jahreszinses (Artikel 19)
Der Rat hat eine einheitliche Formel für die Berechnung des effektiven Jahreszinses vorgesehen und einige Standard-Annahmen aufgenommen, die der Kreditgeber je nach Umständen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses zugrunde zu legen hat (siehe Anhang I Ziffer II). Um der Produktinnovation und der Notwendigkeit, auch für eventuelle neue Kreditformen einen effektiven Jahreszins berechnen zu können, Rechnung zu tragen, hat der Rat ein Ausschussverfahren in Form des Regelungsverfahrens mit Kontrolle vorgesehen, damit erforderlichenfalls zusätzliche Annahmen festgelegt werden können (neuer Absatz 5). Dementsprechend hat der Rat in Artikel 25 ein geeignetes Ausschussverfahren vorgesehen.
Der Rat hat bezüglich des effektiven Jahreszinses in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
zehn Abänderungen (23, 24, 40, 42, 43, 151, 152, 195, 198 und 199) ganz oder teilweise übergenommen; |
ii) |
sieben Abänderungen (148, 149, 150, 183, 194, 196 und 197) nicht übergenommen. |
G. Prinzip der gegenseitigen Anerkennung (Artikel 22)
Der Rat war der Auffassung, dass die Umsetzung einer von der Kommission vorgeschlagenen Bestimmung über die gegenseitige Anerkennung also einer Bestimmung, die die Mindestharmonisierung in bestimmten Punkten ergänzen würde, den Zielen der vorgeschlagenen Richtlinie nicht entspräche. Sie wäre für die Verbraucher zu schwer zu verstehen und könnte wegen der Anwendung des Rechts verschiedener Mitgliedstaaten zu Rechtsunsicherheit führen. Deshalb hat der Rat diese Bestimmung (vormals Artikel 21 Absatz 2) gestrichen.
Der Rat hat in diesem Zusammenhang in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
eine Abänderung (6) übernommen; |
ii) |
drei Abänderungen (30, 140 und 204) nicht übernommen. |
Als ergänzende Maßnahme hat der Rat einen neuen Artikel eingefügt, um Transparenz sicherzustellen, wenn die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die vollständige Harmonisierung nicht erreicht wurde und somit ein Regelungsspielraum besteht, von der Möglichkeit Gebrauch machen, Alternativregelungen zu erlassen (Artikel 2 Absätze 5 und 6, Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 1und Absatz 2 Buchstabe g sowie Artikel 16 Absatz 4).
H. Überprüfung durch die Kommission (Artikel 27 Absatz 2)
Der Rat kam überein, dass die von der Kommission regelmäßig alle fünf Jahre vorzunehmende Überprüfung auch Folgendes beinhalten sollte:
— |
eine Überprüfung der Prozentsätze, anhand deren der Höchstbetrag der Entschädigung bei einer vorzeitigen Rückzahlung festgelegt wird, und |
— |
eine Überwachung der Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 26 mitgeteilten alternativen Regelungen auf den Binnenmarkt und die Verbraucher sowie die Veröffentlichung der Ergebnisse. |
I. Sonstige Punkte
Der Rat bekräftigte den Tenor des geänderten Vorschlags der Kommission vom Oktober 2005 nicht nur durch die bereits im vorstehenden Abschnitt A genannten Änderungen an Artikel 2 des Richtlinienvorschlags, sondern auch dadurch, dass er den Anwendungsbereich weiterer Bestimmungen einschränkte, insbesondere durch Vereinfachung des Wortlauts der Artikel über den Zugang zu Datenbanken (Artikel 9) und über die Forderungsabtretung (Artikel 17) und durch Streichung einiger Artikel (insbesondere des Artikels zur gesamtschuldnerischen Haftung, wodurch ein neuer Artikel 15 über verbundene Kreditverträge notwendig wurde).
Des Weiteren war der Rat der Auffassung, dass einige weitere Punkte weniger streng geregelt werden sollten, weshalb er insbesondere einige Bestimmungen bezüglich der Verpflichtung zur Überwachung oder Regulierung der Tätigkeit von Kreditvermittlern im Artikel 20 gestrichen hat.
Der Rat hat somit in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
45 Abänderungen (1, 3, 7, 9, 12, 13, 14, 15, 21, 27, 29, 37, 46, 64, 67, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 75, 102, 104, 105, 106, 108, 109, 124, 125, 132, 133, 134, 135, 136 und 162, 138, 139, 143, 144, 146, 147, 176, 180 und 182) ganz oder teilweise wie folgt übernommen:
Hierzu gehören auch die beiden nachstehenden Abänderungen, die die Kommission nicht akzeptiert hat:
|
ii) |
13 Abänderungen (26, 31, 33, 44, 45, 95, 126, 137, 141, 142, 161, 165 und 181) nicht übernommen. |
Der Rat billigte außerdem den von der Kommission in ihrem geänderten Vorschlag vom Oktober 2005 vertretenen Standpunkt, wonach einige spezifische Punkte genauer geregelt werden sollten. Infolgedessen kam der Rat überein,
— |
verbundene Geschäfte (neuer Artikel 15) in die Richtlinie aufzunehmen; |
— |
bezüglich Standardinformationen in der Werbung eine strengere Regelung zu treffen (Artikel 4 Absatz 2), den Mitgliedstaaten jedoch bei bestimmten Kreditverträgen und bezüglich der Angabe des effektiven Jahreszinses einen Regelungsspielraum zu lassen (siehe Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c und Streichung der vormaligen Absätze 3 und 4 in Artikel 4); |
— |
spezifische Bestimmungen für Überziehungsmöglichkeiten bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes (Artikel 12); |
— |
im Hinblick auf größere Rechtssicherheit für Überschreitungen eine Regelung zu treffen, die derjenigen für Kreditverträge und Überziehungskredite vergleichbar ist (insbesondere, was die vorvertraglichen Informationen betrifft); außerdem hat der Rat Bestimmungen gestrichen, wonach eine wesentliche Überschreitung über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten durch eine neuen Kreditvertrag bereinigt werden kann, und er hat neue Bestimmungen aufgenommen (Artikel 18 Absatz 3), durch die mehr Regelungsspielraum geschaffen wird, da dort vorgesehen ist, dass die Frage in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu regeln ist; |
— |
im Hinblick auf einen besseren Verbraucherschutz den Wortlaut hinsichtlich der Angaben zum Sollzinssatz (Artikel 11) und der unbefristeten Kreditverträge (Artikel 12) genauer zu fassen. |
Der Rat hat durch die vorgenannten Änderungen in seinen gemeinsamen Standpunkt
i) |
9 Abänderungen (62, 94, 111, 113, 115, 116, 117, 129 und 130) ganz oder teilweise wie folgt übernommen:
|
ii) |
9 Abänderungen (92, 93, 110, 112, 114, 120, 131, 175 und 187) nicht übernommen. Drei Abänderungen wurden zwar von der Kommission akzeptiert, jedoch nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen:
|
3. Abänderungen des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament hat bei seiner Abstimmung im Plenum am 20. April 2004 insgesamt 152 Abänderungen zum ursprünglichen Vorschlag der Kommission angenommen. Die Kommission hat 110 Abänderungen in ihren geänderten Vorschlag übernommen.
Der Rat hat 104 von der Kommission akzeptierte Abänderungen und 5 von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen in seinen gemeinsamen Standpunkt übernommen.
Der Rat hat 6 von der Kommission akzeptierte Abänderungen und 37 von der Kommission nicht akzeptierte Abänderungen nicht in seinen gemeinsamen Standpunkt übernommen.
IV. FAZIT
Der Rat ist der Auffassung, dass er der in erster Lesung abgegebenen Stellungnahme des Europäischen Parlaments mit seinem gemeinsamen Standpunkt, in den er die in Abschnitt III erläuterten 109 Abänderungen übernommen hat, in angemessener Weise Rechnung trägt.
Betrachtet man außerdem die weiteren vom Rat vereinbarten Neuerungen, so bringt der gemeinsame Standpunkt die Anliegen und Interessen in ein ausgewogenes Verhältnis, so dass im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung und dem geänderten Vorschlag der Kommission ein hohes Verbraucherschutzniveau und ein gut funktionierender Binnenmarkt sichergestellt werden.
(1) ABl. C 331E vom 31.12.2002, S. 200.
(2) ABl. C 234 vom 30.9.2003, S. 1.
(3) ABl. C 104E vom 30.4.2004, S. 35 und S. 233-260, sowie Dok. 8493/04.
(4) Dok. 14246/04.
(5) Dok. 13193/05.