27.7.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 175/33


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/855/EWG des Rates betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und der Richtlinie 82/891/EWG des Rates betreffend die Spaltung von Aktiengesellschaften hinsichtlich des Erfordernisses der Prüfung des Verschmelzungs- oder Spaltungsplans und der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen“

KOM(2007) 91 endg. — 2007/0035 (COD)

(2007/C 175/08)

Der Europäische Rat beschloss am 29. März 2007, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 95 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Binnenmarkt, Produktion und Verbrauch nahm ihre Stellungnahme am 3. Mai 2007 an. Alleinberichterstatterin war Frau SÁNCHEZ MIGUEL.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 436. Plenartagung am 30./31. Mai 2007 (Sitzung vom 30. Mai) mit 143 gegen 26 Stimmen bei 12 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Einleitung

1.1

Der Änderungsvorschlag der Kommission bezüglich der Vorschriften betreffend die Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften erfolgt im Zusammenhang mit der Modernisierung des Gesellschaftsrechts und der Verbesserung der Corporate Governance in der Europäischen Union (1); dazu ist ein Aktionsplan vorgesehen, der kurz-, mittel- und langfristig eine tief greifende Änderung der Vorschriften vorsieht, die über die bloße Fertigstellung der noch ausstehenden Richtlinienvorschläge hinausreicht.

1.2

Darüber hinaus werden auf einer allgemeineren Ebene, nämlich in Anhang III des Aktionsprogramms zur Verringerung der Verwaltungslasten in der Europäischen Union (2), zehn konkrete Vorschläge für Sofortmaßnahmen mit dem Ziel gemacht, geringfügigere Vorschriften abzubauen, die das Schutzniveau der Rechtsvorschriften nicht berühren. Dies ist Zweck des hier behandelten Vorschlags, der sich darauf beschränkt, auf den Sachverständigenbericht über Verschmelzungs- oder Spaltungspläne zu verzichten, wenn „alle“ Aktieninhaber einverstanden sind.

1.3

Es sei darauf hingewiesen, dass bereits die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (3) in Artikel 8 Absatz 4 den Verzicht auf die Forderung eines Sachverständigenberichts über Verschmelzungspläne enthält, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind. Im selben Sinne wurden bei der letzten Änderung der Richtlinie 77/91/EWG in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (4) zwei neue Artikel 10 a) und 10 b) eingeführt, wonach unter der Voraussetzung, dass der tatsächliche Wert der einzubringenden Vermögensgegenstände gewährleistet ist, von einem Sachverständigenbericht über die Sacheinlagen abgesehen werden kann.

2.   Inhalt des Vorschlags

2.1

Zweck der Änderung der Richtlinien betreffend die Verschmelzung bzw. die Spaltung von Aktiengesellschaften ist die Harmonisierung ihres Inhalts mit der Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, und zwar in Bezug auf den Verzicht auf die Hinzuziehung von Sachverständigen für die Erstellung des Berichts über den Verschmelzungs- oder Spaltungsplan, sofern sich alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere darauf verständigt haben.

3.   Bemerkungen zu den Vorschlägen

3.1

Der EWSA verfolgt mit Interesse die Vereinfachungsbestrebungen und insbesondere die Verringerung der Verwaltungslasten für die europäischen Unternehmen. Dies sieht er als den Sinn des Vorschlags an, der vor allem den Aktionären Sicherheit bietet, indem für einen Verzicht auf einen Sachverständigenbericht über die Verschmelzungs- und Spaltungspläne das einstimmige Votum aller gefordert wird.

3.2

Doch sieht der EWSA auch die auftretenden Probleme, insbesondere bei der Verschmelzung von großen Gesellschaften und angesichts der Verschiedenartigkeit der Aktieninhaber, die in ihrer Mehrzahl Investoren sind. Wenn Aktien nicht unmittelbar verwaltet werden, kann geschehen, dass Minderheitsaktionäre ungeschützt sind und sich gezwungen sehen, die Vereinbarungen der Gesellschaften zu akzeptieren, die die Wertpapiertitel verwalten. Zwar gestatten die geltenden Bestimmungen ein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht im Falle einer Ablehnung der wirtschaftlichen Folgen der betreffenden Maßnahmen, insbesondere des Aktientauschs, aber die Wahrnehmung dieses Rechts wird in großem Maße gerade durch den fehlenden Sachverständigenbericht über den Verschmelzungsplan erschwert.

3.3

Aus dem gleichen Grund sind Gläubiger und Beschäftige der Gesellschaften schutzlos, wenn sie wegen einer fehlenden objektiven Bewertung durch Sachverständige ohne Informationen bleiben. Gläubigern, deren Forderungen nicht abgesichert sind, wird zwar ein Widerspruchsrecht nach der Veröffentlichung der Verschmelzungspläne eingeräumt, aber es ist zu beachten, dass weder in der Richtlinie über Verschmelzungen noch in derjenigen über Spaltungen die Rechte der Beschäftigten geregelt werden, während in der Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in Artikel 16 die Möglichkeit der Arbeitnehmermitbestimmung vorgesehen ist, was über angemessene Informationskanäle ein besseres Ergebnis gewährleistet.

3.4

Die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften bemisst sich daran, wie die Rechte aller Beteiligten bei den juristischen Schritten, also in diesem Fall den Verschmelzungen und Spaltungen, gewahrt werden; denn da diese komplex sind, müssen Instrumente bereitgestellt werden, die die Vorgänge transparent machen und zwischen den Beteiligten keine Konflikte erzeugen. Der Verzicht auf den Sachverständigenbericht bei Zustimmung aller Aktionäre muss unter den Voraussetzungen von Artikel 10 a) der Richtlinie 2006/68/EG erfolgen, d.h., dass es um Vermögenswerte in Form von übertragbaren Wertpapieren, um Geldmarktinstrumente oder um kürzlich von unabhängigen Gutachtern bewertete Sacheinlagen geht, und dass der Zeitwert nachprüfbar ist und nach den für die Art der Vermögenswerte geltenden Normen bewertet wurde.

4.   Schlussfolgerungen

4.1

Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag zur Änderung der Richtlinien betreffend die Verschmelzung bzw. die Spaltung von Aktiengesellschaften im Rahmen der Verringerung der Verwaltungslasten für die europäischen Unternehmen erfolgt. Doch ist zu bedenken, dass solche Rechtsvorgänge häufiger bei großen Kapitalgesellschaften stattfinden, in denen Aktieninhaber als Portfolioverwalter und Aktieninhaber als Investoren mit ihren unterschiedlichen Interessen nebeneinander existieren. Aktionäre als Investoren sind an der höchstmöglichen Rentabilität des Aktientauschs interessiert.

4.2

Der Sinn der Reform muss es sein, in diesen juristischen Verfahren das allgemeine Interesse aller Beteiligten zu finden; unter dieser Voraussetzung bieten die Bewertungen der Sachverständigen eine größere Transparenz und Glaubwürdigkeit der Angebote bei Verschmelzungs- oder Spaltungsplänen, da sie für die Berichte verantwortlich zeichnen und folglich objektive Kriterien für deren Inhalte aufstellen.

4.3

Nach Auffassung des EWSA befindet sich die grundlegende Bestimmung für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Artikeln 10, 10a) und 10b) der zweiten Richtlinie, nach denen der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten davon abhängt, dass die Vermögenswerte erst kürzlich nachgeprüft wurden.

4.4

Andererseits wäre inhaltlich die 10. Richtlinie zu berücksichtigen, und zwar nicht nur, weil sie erst kürzlich vorgelegt wurde, sondern auch, weil sie besser mit den neuen Kriterien für die Interessen in Einklang steht, die durch die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts geschützt werden, indem nicht nur die Aktionäre und Gläubiger berücksichtigt werden, sondern auch die Arbeitnehmer, die ein Teil der Unternehmensstruktur bilden. Diesbezüglich also sieht der EWSA die Notwendigkeit, den Vorschlag inhaltlich um die Bestimmungen von Artikel 16 der genannten Richtlinie zu erweitern, was mit dem Gedanken der Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften für Verschmelzungen und Trennungen besser übereinstimmt.

Brüssel, den 30. Mai 2007.

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusse

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament; KOM(2003) 284 endg.

(2)  KOM(2007) 23 endg.

(3)  ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1 ff.

(4)  Richtlinie 2006/68/EG, ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 32 ff.


ANHANG

zu der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Folgende Änderungsanträge, über die zusammen abgestimmt wurde und die ein Viertel der abgegebenen Stimmen als Ja-Stimmen auf sich vereinigen konnten, wurden abgelehnt:

1)   Ziffer 3.2 streichen:

3.2

Doch sieht der EWSA auch die auftretenden Probleme, insbesondere bei der Verschmelzung von großen Gesellschaften und angesichts der Verschiedenartigkeit der Aktieninhaber, die in ihrer Mehrzahl Investoren sind. Wenn Aktien nicht unmittelbar verwaltet werden, kann geschehen, dass Minderheitsaktionäre ungeschützt sind und sich gezwungen sehen, die Vereinbarungen der Gesellschaften zu akzeptieren, die die Wertpapiertitel verwalten. Zwar gestatten die geltenden Bestimmungen ein Widerspruchs- und Rücktrittsrecht im Falle einer Ablehnung der wirtschaftlichen Folgen der betreffenden Maßnahmen, insbesondere des Aktientauschs, aber die Wahrnehmung dieses Rechts wird in großem Maße gerade durch den fehlenden Sachverständigenbericht über den Verschmelzungsplan erschwert.

Begründung

Zweck der Änderung der Richtlinien betreffend die Verschmelzung bzw. die Spaltung von Aktiengesellschaften ist die Harmonisierung ihres Inhalts mit der Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten, und zwar in Bezug auf den Verzicht auf die Hinzuziehung von Sachverständigen für die Erstellung des Berichts über den Verschmelzungs- oder Spaltungsplan, sofern sich alle Aktionäre und Inhaber anderer mit einem Stimmrecht verbundener Wertpapiere darauf verständigt haben. Der Vorschlag zur Vereinfachung der Verfahren trägt zu einer Verbesserung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit bei, ohne den Schutz für die Minderheitsaktionäre und die Gläubiger der Unternehmen einzuschränken.

Wenn Einstimmigkeit herrscht, stellen sich die in Ziffer 3.2 genannten Probleme nicht. Die Gesellschaften, die die Wertpapiertitel verwalten, werden von den Aktieninhabern gewählt, um ihre Interessen zu vertreten. Folglich kann das Problem einer Entscheidung, die im Widerspruch zu den Interessen der Minderheitsaktionäre stünde, gar nicht auftreten, denn ihre Zustimmung ist somit bereits vorausgesetzt.

2)   Ziffer 3.3 streichen

3.3

Aus dem gleichen Grund sind Gläubiger und Beschäftige der Gesellschaften schutzlos, wenn sie wegen einer fehlenden objektiven Bewertung durch Sachverständige ohne Informationen bleiben. Gläubigern, deren Forderungen nicht abgesichert sind, wird zwar ein Widerspruchsrecht nach der Veröffentlichung der Verschmelzungspläne eingeräumt, aber es ist zu beachten, dass weder in der Richtlinie über Verschmelzungen noch in derjenigen über Spaltungen die Rechte der Beschäftigten geregelt werden, während in der Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten in Artikel 16 die Möglichkeit der Arbeitnehmermitbestimmung vorgesehen ist, was über angemessene Informationskanäle ein besseres Ergebnis gewährleistet.

Begründung

Was Ziffer 3.3 betrifft, muss präzisiert werden, dass sowohl die Verschmelzung als auch die Spaltung typische Probleme von Unternehmen sind. Gläubiger haben unwiderruflich und anerkanntermaßen das Widerspruchsrecht, sobald ein Angebot oder ein Verschmelzungsvorhaben veröffentlicht wird. Die von der Kommission vorgeschlagene Richtlinie intendiert nicht die Unterdrückung dieses Rechts, sondern eine Vereinfachung der Verfahren. Was die Rechte der Beschäftigten angeht, ändert der Sachverhalt, ob ein Verschmelzungs- oder Spaltungsplan vorliegt oder eine Bewertung durch Sachverständige stattfindet oder nicht, nichts an ihrer Lage. Darüber hinaus bleiben die für ein Sachverständigengutachten erforderlichen — und zuweilen beträchtlichen — Gelder für etwaige Verbesserungen der Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte disponibel.

3)   Ziffer 3.4 streichen:

3.4

Die Wirksamkeit von Rechtsvorschriften bemisst sich daran, wie die Rechte aller Beteiligten bei den juristischen Schritten, also in diesem Fall den Verschmelzungen und Spaltungen, gewahrt werden; denn da diese komplex sind, müssen Instrumente bereitgestellt werden, die die Vorgänge transparent machen und zwischen den Beteiligten keine Konflikte erzeugen. Der Verzicht auf den Sachverständigenbericht bei Zustimmung aller Aktionäre muss unter den Voraussetzungen von Artikel 10 a) der Richtlinie 2006/68/EG erfolgen, d.h., dass es um Vermögenswerte in Form von übertragbaren Wertpapieren, um Geldmarktinstrumente oder um kürzlich von unabhängigen Gutachtern bewertete Sacheinlagen geht, und dass der Zeitwert nachprüfbar ist und nach den für die Art der Vermögenswerte geltenden Normen bewertet wurde.

Begründung

Ziffer 3.4 des Entwurfs der Stellungnahme bezieht sich auf Artikel 10 a) der Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Änderung der Richtlinie 77/91/EWG des Rates betreffend die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals. Artikel 10 a) gilt nicht für Barvermögen und wird von dem Richtlinienvorschlag nicht berührt. Er regelt die Bedingungen für eine Bewertung des beizulegenden Zeitwerts durch einen anerkannten unabhängigen Sachverständigen und für die Möglichkeit einer späteren Neubewertung auf Initiative und unter Verantwortung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans. Wurde eine Neubewertung nicht vorgenommen, wird den Minderheitsaktionären, die mindestens 5 % des gezeichneten Kapitals halten, das Recht eingeräumt, eine Bewertung durch einen unabhängigen Sachverständigen zu verlangen. Da sich die Vorschrift auf eine äußerst seltene, aber klar definierte Situation bezieht, nämlich die Einstimmigkeit aller Aktieninhaber, stellt sich gar nicht das Problem der Konflikte zwischen verschiedenen Parteien, das in Ziffer 3.4 des Stellungnahmeentwurfs dargestellt wird.

4)   Ziffer 4.1 wie folgt ändern:

4.1

Der EWSA nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag zur Änderung der Richtlinien betreffend die Verschmelzung bzw. die Spaltung von Aktiengesellschaften im Rahmen der Verringerung der Verwaltungslasten für die europäischen Unternehmen erfolgt; deshalb befürwortet er den Vorschlag. Doch ist zu bedenken, dass solche Rechtsvorgänge häufiger bei großen Kapitalgesellschaften stattfinden, in denen Aktieninhaber als Portfolioverwalter und Aktieninhaber als Investoren mit ihren unterschiedlichen Interessen nebeneinander existieren. Aktionäre als Investoren sind an der höchstmöglichen Rentabilität des Aktientauschs interessiert.

Begründung

Erfolgt mündlich.

5)   Ziffer 4.2 streichen:

4.2

Der Sinn der Reform muss es sein, in diesen juristischen Verfahren das allgemeine Interesse aller Beteiligten zu finden; unter dieser Voraussetzung bieten die Bewertungen der Sachverständigen eine größere Transparenz und Glaubwürdigkeit der Angebote bei Verschmelzungs- oder Spaltungsplänen, da sie für die Berichte verantwortlich zeichnen und folglich objektive Kriterien für deren Inhalte aufstellen.

Begründung

Ziffern 4.2, 4.3 und 4.4 sind angesichts der Argumente für die Streichung der Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 zu streichen.

6)   Ziffer 4.3 streichen:

4.3

Nach Auffassung des EWSA befindet sich die grundlegende Bestimmung für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Artikeln 10, 10 a) und 10 b) der zweiten Richtlinie, nach denen der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten davon abhängt, dass die Vermögenswerte erst kürzlich nachgeprüft wurden.

Begründung

Ziffern 4.2, 4.3 und 4.4 sind angesichts der Argumente für die Streichung der Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 zu streichen.

7)   Ziffer 4.4 streichen:

4.4

Andererseits wäre inhaltlich die 10. Richtlinie zu berücksichtigen, und zwar nicht nur, weil sie erst kürzlich vorgelegt wurde, sondern auch, weil sie besser mit den neuen Kriterien für die Interessen in Einklang steht, die durch die Bestimmungen des Gesellschaftsrechts geschützt werden, indem nicht nur die Aktionäre und Gläubiger berücksichtigt werden, sondern auch die Arbeitnehmer, die ein Teil der Unternehmensstruktur bilden. Diesbezüglich also sieht der EWSA die Notwendigkeit, den Vorschlag inhaltlich um die Bestimmungen von Artikel 16 der genannten Richtlinie zu erweitern, was mit dem Gedanken der Harmonisierung der einzelstaatlichen Vorschriften für Verschmelzungen und Trennungen besser übereinstimmt.

Begründung

Ziffern 4.2, 4.3 und 4.4 sind angesichts der Argumente für die Streichung der Ziffern 3.2, 3.3 und 3.4 zu streichen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: 44

Nein-Stimmen: 104

Stimmenthaltungen: 28