27.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/42


Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu dem „Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 89/391/EWG des Rates und ihrer Einzelrichtlinien sowie der Richtlinien des Rates 83/477/EWG, 91/383/EWG, 92/29/EWG und 94/33/EG im Hinblick auf die Vereinfachung und Rationalisierung der Berichte über die praktische Durchführung“

KOM(2006) 390 endg. — 2006/0127 (COD)

(2007/C 93/10)

Der Rat beschloss am 20. September 2006, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss gemäß Artikel 262 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu obenerwähnter Vorlage zu ersuchen.

Die mit den Vorarbeiten beauftragte Fachgruppe Beschäftigung, Sozialfragen, Unionsbürgerschaft nahm ihre Stellungnahme am 19. Dezember 2006 an. Berichterstatter war Herr JANSON.

Der Ausschuss verabschiedete auf seiner 432. Plenartagung am 17./18. Januar 2007 (Sitzung vom 17. Januar) mit 150 Stimmen bei 1 Gegenstimme und 6 Stimmenthaltungen folgende Stellungnahme:

1.   Zusammenfassung und Schlussfolgerungen

1.1

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz fallen in die Zuständigkeit der EU. Dieser Bereich ist für einen nachhaltigen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt und für ein soziales Europa von wesentlicher Bedeutung. Es darf nicht möglich sein, dass Unternehmen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer als Wettbewerbsfaktoren einsetzen.

1.2

In mehreren Richtlinien zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die Erstellung eines Berichts durch die Mitgliedstaaten über deren praktische Durchführung vorgesehen. Die derzeitigen Bestimmungen schreiben unterschiedliche Fristen für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vor (alle vier bzw. alle fünf Jahre). Diese Bestimmungen sollen durch den jetzigen Vorschlag der Kommission in Einklang gebracht und rationalisiert werden, indem alle fünf Jahre ein Gesamtbericht für alle Richtlinien über die praktische Durchführung vorgeschrieben wird.

1.3

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss begrüßt den Vorschlag der Kommission. Die Erstellung der Berichte war bisher sehr zeitaufwändig für die einzelstaatlichen Behörden, und der Vorschlag beinhaltet eindeutige Zeit- und Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten.

1.4

Durch die Vereinheitlichung der Fristen und die Zusammenfassung aller Berichte in einem Gesamtbericht haben die einzelstaatlichen Behörden einen besseren Überblick. Dadurch kann auch der Zusammenhang zwischen den verschiedenen gesundheitlichen Gefahren, denen die Richtlinie vorbeugen soll, in dem Bericht besser erfasst werden. Die regelmäßige Ausarbeitung von Berichten über die praktische Durchführung der Richtlinienbestimmungen im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellt eine wichtige Hilfe für einen Überblick über die ergriffenen Maßnahmen und bei der Aufstellung einer Bilanz dar, anhand deren sich bewerten lässt, wie sie sich auf die Qualität des Arbeitsschutzes in der Europäischen Union auswirken. Der EWSA ist jedoch der Auffassung, der Vorschlag der Kommission sollte für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vorsehen, vor der Weiterleitung des Berichts an die Kommission für alle Kapitel Konsultationen mit den Sozialpartnern durchzuführen und deren Standpunkt zu berücksichtigen.

1.5

Im Vorschlag ist auch eine größere Transparenz zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und Beteiligten vorgesehen, um ihnen Europa näher zu bringen und die Demokratie zu stärken.

2.   Begründung

2.1   Zusammenfassung des Kommissionsdokuments

2.1.1

Mit dem Vorschlag der Kommission sollen die Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinien zum Thema Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit vereinfacht und rationalisiert werden, in denen für die Mitgliedstaaten und die Kommission die Verpflichtung vorgesehen ist, Berichte über ihre praktische Durchführung zu erstellen.

2.1.2

In mehreren Richtlinien zu Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ist die Erstellung eines Berichts durch die Mitgliedstaaten über deren praktische Durchführung vorgesehen. Außerdem sehen die einzelnen Richtlinien derzeit unterschiedliche Zeitabstände für die Vorlage der nationalen Berichte über die praktische Durchführung bei der Kommission vor (alle vier bzw. alle fünf Jahre). Diese Bestimmungen sollen durch den vorliegenden Vorschlag miteinander in Einklang gebracht und rationalisiert werden, indem alle fünf Jahre ein Gesamtbericht für alle Richtlinien über die praktische Durchführung vorgeschrieben wird, der einerseits einen allgemeinen Teil zu den grundlegenden Prinzipien und den für alle Richtlinien geltenden Aspekten und andererseits spezifische Kapitel über die von den einzelnen Richtlinien behandelten Aspekte umfasst. Der erste Bericht betrifft den Zeitraum 2007-2012.

2.1.3

Die Mitgliedstaaten müssen nach Maßgabe der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1) sowie der Einzelrichtlinien (2) im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 dieser Richtlinie einen Bericht über die praktische Durchführung erstellen, der seinerseits Grundlage für den von der Kommission auszuarbeitenden Bericht ist. In drei weiteren Richtlinien ist ebenfalls die Erstellung von Berichten vorgesehen (3).

2.1.4

In dem Kommissionsvorschlag heißt es ferner, dass drei Richtlinien in diesem Bereich, die die Erstellung von Durchführungsberichten nicht vorsehen, ebenfalls in die Berichterstattung aufgenommen werden sollen und zwar: die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (4), die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (5) sowie die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (6).

2.2   Allgemeine Bemerkungen

2.2.1

Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz fallen in die Zuständigkeit der EU. Dieser Bereich ist für einen nachhaltigen Wettbewerb auf dem Binnenmarkt und für ein soziales Europa wesentlich. Es darf nicht möglich sein, dass Unternehmen die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer als Wettbewerbsfaktoren einsetzen.

2.2.2

Der EWSA begrüßt den Vorschlag der Kommission. Der Vorschlag beinhaltet eindeutige Zeit- und Kosteneinsparungen für die Mitgliedstaaten, da die Erstellung der Berichte bisher für die nationalen Behörden sehr zeitaufwändig war. Aufgrund der unterschiedlichen Zeitabstände je nach Richtlinien werden heute praktisch kontinuierlich Bewertungsberichte erstellt, wodurch unverhältnismäßig hohe Verwaltungskosten entstehen.

2.2.3

Durch die Vereinheitlichung der Fristen und die Zusammenfassung aller Berichte in einem Gesamtbericht haben die einzelstaatlichen Behörden einen besseren Überblick. Dadurch kann auch der Zusammenhang zwischen den verschiedenen Gesundheitsrisiken, denen die Richtlinie vorbeugen soll, in dem Bericht besser erfasst werden. Viele Probleme in Verbindung mit Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit hängen miteinander zusammen, und in einem Gesamtbericht kann besser wiedergegeben werden, welche übergreifenden Auswirkungen die Richtlinie hat. Die regelmäßige Ausarbeitung von Berichten über die praktische Durchführung der Richtlinienbestimmungen im Bereich Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit stellt eine wichtige Hilfe für einen Überblick über die ergriffenen Maßnahmen und bei der Aufstellung einer Bilanz dar, anhand deren sich bewerten lässt, wie sie sich auf die Qualität des Arbeitsschutzes in der Europäischen Union auswirken.

2.2.4

Der EWSA ist jedoch der Auffassung, der Vorschlag der Kommission sollte für die Mitgliedstaaten die Verpflichtung vorsehen, vor der Weiterleitung des Berichts an die Kommission für alle Kapitel des Berichts Konsultationen mit den Sozialpartnern durchzuführen und deren Standpunkt zu berücksichtigen.

2.2.5

Im Vorschlag ist auch eine größere Transparenz zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und Beteiligten vorgesehen, um ihnen Europa näher zu bringen und die Demokratie zu stärken.

Brüssel, den 17. Januar 2007

Der Präsident

des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses

Dimitris DIMITRIADIS


(1)  ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

(2)  Richtlinien 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 1), 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 13), 89/656/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 393 vom 30.12.1989, S. 18), 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 9), 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (ABl. L 156 vom 21.6.1990, S. 14), 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 6), 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 23), 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1), 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9), 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen Mineral gewinnenden Betrieben (ABl. L 404 vom 31.12.1992, S. 10), 93/103/EG des Rates vom 23. November 1993 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen (ABl. L 307 vom 13.12.1993, S. 1), 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11), 1999/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 57), 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13), 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (ABl. L 42 vom 15.2.2003, S. 38), 2004/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (ABl. L 159 vom 30.4.2004, S. 1), 2006/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (künstliche optische Strahlung) (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 38). Drei Richtlinien in diesem Bereich sehen die Erstellung von Durchführungsberichten nicht vor, und zwar: die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), sowie die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG).

(3)  Richtlinie des Rates 91/383/EWG vom 25. Juni 1991 zur Ergänzung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von Arbeitnehmern mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis (ABl. L 206 vom 29.7.1991, S. 19), 92/29/EWG vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19). und 94/33/EG vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12).

(4)  ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25.

(5)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(6)  ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.