16.9.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 223/12


Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/ M.3696 — E.ON/MOL

(gemäß den Artikeln 15 und 16 der Entscheidung 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2006/C 223/07)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Am 2. Juni 2005 wurde bei der Kommission ein Zusammenschlussvorhaben gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 („Fusionskontrollverordnung“) angemeldet, durch das der deutsche Konzern E.ON die alleinige Kontrolle über die Erdgasgroßhandels-, -marketing- und –handelsaktivitäten sowie über die Gasspeichertätigkeiten der ungarischen Öl- und Treibstoffgesellschaft MOL („MOL“ Ungarn) erwerben möchte. Zudem möchte E.ON den 50- %-Anteil von MOL an Panrusgáz, einem Gemeinschaftsunternehmen von MOL und Gazexport (einer Tochtergesellschaft von Gazprom), erwerben.

Nach der ersten Untersuchungsphase kam die Kommission zu dem Schluss, dass ernste Bedenken bestanden, was die Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen betrifft. So wurde festgestellt, dass der Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen auf den Erdgas- und Strommarkt in Ungarn hätte, da MOL die fast ausschließliche Kontrolle über die Gasbeschaffung hat (Einfuhren und heimische Produktion) und daher den Zugang zu Erdgasressourcen und -infrastrukturen in Ungarn überwachen kann.

Am 7. Juli 2005 leitete die Kommission daher das Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Fusionskontrollverordnung ein.

Am 20. Juli und 2. August 2005 konnte E.ON gemäß Kapitel 7.2 der „Leitlinien über bewährte Praktiken bei EG-Fusionskontrollverfahren“ Einsicht in die wichtigsten Unterlagen der einschlägigen Kommissionsakten nehmen.

Am 2. August 2005 wurde das Verfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung für acht Tage ausgesetzt, weil E.ON die aufgrund einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung verlangten Auskünfte nicht im vollen Umfang und fristgerecht erteilt hatte.

E.ON wurde am 19. September 2005 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugeschickt. Wie zwischen E.ON und MOL vereinbart, erhielt MOL von den Rechtsvertretern von E.ON eine um E.ON-Geschäftsgeheimnisse bereinigte Fassung dieser Mitteilung. In den darauf folgenden Tagen wurde Einsicht in die Kommissionsakten gewährt. E.ON und MOL erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorläufigen Ergebnissen der Kommission, wie sie in der Mitteilung vom 3. Oktober 2005 enthalten waren. Diese Frist wurde dann auf Antrag der Beteiligten bis 6. Oktober 2005 verlängert. Die Antwort von E.ON ging am 5. Oktober 2005 ein.

Die Beteiligten verzichteten darauf, ihre Argumente in einer förmlichen mündlichen Anhörung näher auszuführen.

Am 21. Oktober 2005 bewilligte ich den Antrag der Energie Baden-Württemberg AG auf Zulassung als betroffener Dritter. Am gleichen Tag schickte die Kommission dem Unternehmen eine um vertrauliche Passagen bereinigte Fassung der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

Am 20. Oktober 2005 machte E.ON Verpflichtungszusagen, die am 11. November bzw. am 16. November 2005 geändert wurden. Der vorgeschlagene Zusammenschluss wurde einem Markttest unterzogen, und E.ON verbesserte die Verpflichtungszusagen erheblich, insbesondere was die Laufzeit des „Gas-Release-Programms“ und den Preismechanismus der Gasauktionen anbelangt.

Eine Überprüfung der Objektivität der Untersuchung wurde von mir nicht verlangt.

Auf ausdrücklichen Wunsch der Beteiligten erließ die Kommission am 10. November 2005 gemäß Artikel 10 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Fusionskontrollverordnung eine Entscheidung, mit der sie das Verfahren um 11 Arbeitstage verlängerte.

Angesichts der letztendlich vorgeschlagenen Verpflichtungszusagen und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Markttests wird im Entscheidungsentwurf festgestellt, dass das Zusammenschlussvorhaben mit dem gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar ist.

Daher bin ich zur Auffassung gelangt, dass dem rechtlichen Gehör aller Beteiligten in diesem Verfahren Genüge getan wurde.

Brüssel, den 7. Dezember 2005

Serge DURANDE