17.2.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 40/1


Erklärung der Niederlande nach Artikel 5 und Artikel 97 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern

(2006/C 40/01)

Die niederländische Regierung beehrt sich, Ihnen Folgendes mitzuteilen:

Nach Artikel 5 und 97 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbstständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die Mitgliedstaaten in einer Erklärung die Sozialvorschriften, auf die diese Verordnung anwendbar ist, bekannt zu geben und Sie darüber zu unterrichten.

Die niederländische Regierung wünscht, die Erklärung in einem Punkt zu ändern. Diese Änderung steht mit dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes im Zusammenhang.

Am 1. Januar 2006 wurde das Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung durch das Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit ersetzt. Das Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung bleibt lediglich für Personen, die bereits Leistungen erhalten, in Kraft.

Daraus ergibt sich folgende Änderung:

In Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung angeführte Rechtsvorschriften und Systeme

Leistungen bei Invalidität, einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind:

„das Gesetz vom 18. Februar 1966 (Stb. 1966, 84) über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung“ wird ersetzt durch „das Gesetz vom 10. November 2005 (Stb. 2005, 572) zur Förderung des Verrichtens einer Arbeit entsprechend der Arbeitsfähigkeit oder der Wiederaufnahme einer Arbeit durch teilweise arbeitsunfähige Versicherte und zur Regelung eines Einkommens dieser Personen sowie von Versicherten, die vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig sind (Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit)“.