29.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/28 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe [„Permis de Juan de Nova Maritime Profond“])
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 321/09)
Mit Schreiben vom 6. April 2006 haben das Unternehmen Marex Petroleum Corporation (dba Marex, Inc.) mit Sitz in 11711 Memorial Drive, Suite 258, Texas 77024 Houston (Vereinigte Staaten), und das Unternehmen Roc Oil Company Limited mit Sitz in1 Market Street, Level 14, Sydney 2000 NSW (Australien), für eine Dauer von fünf Jahren eine als „Permis de Juan de Nova Maritime Profond“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine nicht definierte Fläche von annähernd 62 000 km2, die den Meeresboden der ausschließlichen Wirtschaftszone der französischen Insel Juan de Nova betrifft, beantragt.
Das betreffende Gebiet wird umgrenzt
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einerseits im Osten der Insel durch die noch festzulegende Grenze zwischen der französischen und der madagassischen Wirtschaftszone, |
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andererseits im Westen der Insel durch die noch festzulegende Grenze zwischen der französischen und der mozambikanischen Wirtschaftszone. |
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die für die Erteilung von Rechten notwendigen Bedingungen gemäß Artikel 3, 4 und 5 der geänderten Fassung des Dekrets 95-427 vom 19. April 1995 über Schürfrechte (Journal officiel de la République Française vom 22. April 2006), das nach Artikel 63 des Dekrets 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung in Kraft geblieben ist, erfüllen.
Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem geänderten Dekret 95-427 festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.
Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 5 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Eingang des Erstantrags bei den französischen Behörden, d. h. bis spätestens 10. April 2008.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie (Direction générale de l'énergie et des matières premières, Direction des ressources énergétiques et minérales, Bureau de la législation minière), 61, Boulevard Vincent Auriol, Télédoc 133, F-75703 Paris Cedex 13 [Tel.: (33) 144 97 23 02, Fax: (33) 144 97 05 70].
Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden:
http:// www.legifrance.gouv.fr.
(1) ABl. L 164 vom 30. Juni 1994.