29.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 321/19 |
Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2006/C 321/07)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der genannten Verordnung Einspruch einzulegen. Die entsprechende Erklärung muss binnen sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES
Antrag auf Eintragung nach Artikel 5 und Artikel 17 Absatz 2
„Asparago bianco di Bassano“
EG-Nr. IT/PDO/005/0338/17.3.2004
g.U. ( X ) g.g.A. ( )
Diese Zusammenfassung dient lediglich der Information. Weitere Angaben können Interessenten und insbesondere die Hersteller der Erzeugnisse, welche die g.U. bzw. die g.g.A. führen, der vollständigen Fassung der Spezifikation entnehmen, die bei den unter Nummer 1 genannten nationalen Behörden oder bei der Europäischen Kommission (1)erhältlich ist.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
Name: |
Ministero delle politiche agricole e forestali |
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Anschrift: |
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Tel.: |
(39-06) 481 99 68 |
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Fax: |
(39-06) 42 01 31 26 |
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E-Mail: |
qtc3@politicheagricole.it |
2. Vereinigung:
Name: |
Associazione per la tutela e la valorizzazione dell'Asparago Bianco di Bassano |
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Anschrift: |
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Tel.: |
(39-0424) 52 13 45 |
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Fax: |
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E-Mail: |
— |
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Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( ) |
3. Art des Erzeugnisses:
Klasse 1.6 — Obst und Gemüse sowie Getreide des Anhangs I in unverarbeitetem oder verarbeitetem Zustand — Spargel
4. Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2)
4.1 Name: „Asparago Bianco di Bassano“
4.2 Beschreibung: Die g.U. „Asparago Bianco di Bassano“ ist Spargel (Asparagus officinalis L.) vorbehalten, der in dem unter Nummer 4.3 festgelegten Gebiet gewonnen wird und zum örtlichen Ökotyp „Comune — oder Chiaro — di Bassano“ gehört.
Spargel, der die g.U. „Asparago Bianco di Bassano“ trägt, muss sein:
von weißer Farbe. Eine leichte Rosafärbung und leichte Rostspuren an den Hüllblättern und an der Basis sind zulässig, sofern sie sich nicht bis zur Spitze der Spargelstangen (erste 3 cm) fortsetzen und vom Verbraucher durch normales Schälen entfernt werden können; in jedem Fall dürfen sie bei nicht mehr als 10 % der Stangen in einem Bündel auftreten;
gut geformt: gerade; ganz; mit geschlossener Spitze; die Stangen dürfen nicht hohl, gespalten, geschält oder gebrochen sein. Die geringe Faserigkeit führt beim Verpacken zu einem vermehrten seitlichen Aufspringen der Stangen, weswegen leichte, nach der Ernte entstandene Risse bei höchstens 15 % der Stangen in einem Bündel zulässig sind; auch leicht gebogene Stangen sind zulässig;
zart; Stangen mit einer beginnenden Verholzung sind von frischem Aussehen und Geruch;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack;
gesund — frei von Schäden durch Nagetiere und Insekten;
sauber, frei von Erde oder anderen Verunreinigungen;
frei von äußerer Feuchtigkeit, nach dem Waschen und Kühlen mit kaltem Wasser ohne chemische Zusätze ausreichend getrocknet.
Die Schnittfläche am unteren Ende der Stangen muss möglichst glatt und rechtwinklig sein.
Die Größensortierung erfolgt nach der Länge und dem Durchmesser der Spargelstangen. Als Durchmesser gilt der Durchmesser in der Mitte der Spargelstange. Der Mindestdurchmesser wird unter Berücksichtigung einer Toleranz auf mindestens 11 mm festgesetzt. Die Stangen sind so zu verpacken, dass die Abweichung in einem Packstück höchstens 10 mm beträgt. Die Bündel sind anhand des Durchmessers der Stangen zu klassifizieren. Die Länge der Stangen muss der Klassifizierung sehr nahe kommen und den Angaben der folgenden Tabelle entsprechen:
4.3 Geografisches Gebiet: Der unter der geschützten geografischen Angabe„Asparago Bianco di Bassano“ vermarktete Spargel wird, wie in der Spezifikation angegeben, in einigen Gemeinden in der Nähe von Bassano del Grappa (Provinz Vicenza) produziert und verpackt.
4.4 Ursprungsnachweis: Alle Herstellungsstufen werden unter Angabe aller verwendeten Stoffe und hergestellten Produkte dokumentiert. Damit und mit der Erfassung der Anbauflächen, der Erzeuger und der Verpackungsbetriebe in entsprechenden, von der beauftragten Kontrollstelle geführten Registern sowie mit der Anmeldung der erzeugten Mengen werden Herkunftssicherung und Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses durch die ganze Produktionskette hindurch gewährleistet. Alle in den jeweiligen Registern aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen unterliegen nach der Spezifikation und dem dazugehörigen Kontrollplan der Überwachung durch die Kontrollstruktur. Überwacht wird insbesondere, ob die Anbauflächen für „Asparago Bianco di Bassano“ für das betreffende Wirtschaftsjahr in das von der Kontrollstelle geführte Register eingetragen sind und ob es die Katasterangaben sowie folgende Daten für jede Parzelle enthält: die Firma des Besitzers, die Firma des Erzeugers, die Ortschaft, die mit „Asparago Bianco di Bassano“ bebaute Fläche sowie die fortlaufenden Nummern der entsprechend gekennzeichneten Bündel.
4.5 Herstellungsverfahren: In der Spezifikation ist unter anderem vorgesehen, dass die Böden einen pH-Wert zwischen 5,5 und 7,5 aufweisen müssen. Eine Bodenuntersuchung ist bei jeder Neupflanzung Pflicht, ebenso mindestens alle fünf Jahre eine Untersuchung der wichtigsten Parameter (pH-Wert, Stickstoff, Phosphor, Kalium, Kalzium, Magnesium und organische Substanzen). Bei Neupflanzungen werden die Untersuchungen des vorangegangenen Dreijahreszeitraums berücksichtigt. Der Boden muss im Herbst vor der Anpflanzung durch leichtes Pflügen in einer Tiefe von bis zu 30 cm vorbereitet werden, an das sich gegebenenfalls eine Unterbodenlockerung in 40-50 cm Tiefe anschließt. Bei Neupflanzungen darf der Reihenabstand nicht weniger als 1,8 m für Doppelreihen und 2 m für Einzelreihen betragen; die Höchstdichte darf 1,8 Pflanzen/m2 nicht übersteigen.
Die Pflanzgräben müssen eine Tiefe von 15–20 cm haben. Die Setzlinge werden im März oder April gepflanzt, die Jungpflanzen im Juni. Eine Wiederbepflanzung von Spargelbeeten ist erst nach vier Jahren möglich.
Bei nachweislich vorhandenen Pflanzenkrankheiten (Rhizoctonia-Krankheit und Fusarium-Wurzelfäule) darf eine Wiederbepflanzung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen. Ferner dürfen vor der Anpflanzung von Spargel auf den Flächen keine Kartoffeln, Luzerne, Karotten, Klee oder Zuckerrüben angebaut worden sein, da sonst ein Befall mit Rhizoctonia zu befürchten wäre. Ratsam ist vor der Anpflanzung von Spargel der Anbau von Getreide wie Gerste, Weizen und Mais.
Die Anzucht von vegetativem Vermehrungsgut zur Selbstversorgung kann von den Landwirten selbst vorgenommen werden. Dazu darf lediglich der örtliche Ökotyp verwendet werden, der die Merkmale gemäß Artikel 2 der Spezifikation aufweisen muss.
Vor einer Neuanpflanzung ist eine vollständige Bodenuntersuchung durchzuführen, die für die wichtigsten Parameter (pH-Wert, N, P, K, Ca, Mg und organische Substanzen) alle fünf Jahre wiederholt werden muss; auch im vorangegangenen Dreijahreszeitraum durchgeführte Untersuchungen sind gültig.
Vor der Anpflanzung ist die Ausbringung von Kuhmist (600 Zentner/ha) erforderlich, der nach der Reifung untergegraben wird. Der Einsatz anderer organischer Dünger ist an dem für Kuhmist angegebenen Referenzwert zu messen.
Der Stickstoff muss zu mindestens 50 % organischer Herkunft sein. Die Phosphatdüngung und ein Teil der Kaliumdüngung erfolgen im Herbst oder am Ende des Winters, während die Stickstoffdüngung und der Rest der Kaliumdüngung in der Zeit nach der Ernte (nicht später als Juli) in mehreren Schritten vorgenommen werden. Die Zufuhr der wichtigsten Nährstoffe darf jedoch folgende Höchstwerte pro Hektar und Jahr nicht überschreiten: Stickstoff 150, Phosphor 80, Kalium 180. Die Düngung mit Spurenelementen ist nur im Herbst und Winter erlaubt.
Mulchen ist in der Erntezeit mit dunkler Plastikfolie gestattet, um Unkraut zu bekämpfen und den Spargel vor Licht zu schützen. Zulässig sind aber auch andere Materialien, die geeignet sind, die Eigenschaften des Erzeugnisses zu gewährleisten.
Nach dem Vertrocknen wird das Spargelkraut abgeschnitten, entfernt und verbrannt. Die Erdwälle werden nach der Ernte eingeebnet, um ein zu starkes Schießen der Rhizome zu verhindern.
Die Ernte muss zwischen dem 1. März und dem 15. Juni erfolgen.
Bei Erzeugung in Treibkultur oder Folienanbau (Tunnel) kann der Spargel vor dem genannten Zeitpunkt geerntet werden, jedoch nicht vor dem 1. Februar und vorbehaltlich der Genehmigung der Kontrollstelle.
Die zulässige Höchsterzeugung beläuft sich bei voller Ertragsfähigkeit auf 80 Zentner/ha.
Aufbereitung und Verpackung des Erzeugnisses müssen in dem in Artikel 3 der Spezifikation beschriebenen Erzeugungsgebiet erfolgen, damit die sortentypischen Merkmale, die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle des Erzeugnisses gewährleistet sind.
4.6 Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Die Böden im Erzeugungsgebiet des „Asparago Bianco di Bassano“ sind fest oder fest-sandig mit kiesigem Untergrund, guter Durchlässigkeit und geringem Vorkommen organischer Substanzen; der pH-Wert liegt zumeist bei circa 5,5–7,5 (leicht saure bis neutrale Böden).
Der Boden ist Schwemmland, Bassano del Grappa liegt im Valsugana, durch das die Brenta fließt. Seine spezifischen Merkmale sind die Folge der physikalisch—chemischen Zusammensetzung der Schotter-, Kies-, Sand- und Kalkablagerungen, die von den Wasserläufen mitgeführt und in der Flussebene abgelagert wurden.
Die klimatischen Bedingungen im Anbaugebiet des „Asparago Bianco di Bassano“ sind stark beeinflusst von der Brenta, die durch das Valsugana fließt, und durch den Schutz, den die venetischen Voralpen und das Grappa-Massiv bieten.
Die Niederschläge liegen im Jahresdurchschnitt bei etwa 1 000 mm mit Höchstwerten in den Monaten April-Mai und September-Oktober.
Die Temperaturdurchschnittswerte liegen zwischen 2,5 und 23 °C mit den Tiefstwerten im Januar und den Höchstwerten im Juli. Zu den meteorologischen Gegebenheiten, die es zu berücksichtigen gilt, gehören Intensität und Richtung des Windes, der vom oberen Valsugana in Richtung Südosten weht und im Anbaugebiet für ein Mikroklima sorgt, das durch geringe Feuchtigkeit, wenig Nebel und eine geringe Schwankungsbreite der Bodentemperatur geprägt ist.
Dank dieser Besonderheiten entwickeln die Pflanze eine dichte, in die Breite und die Tiefe gehende Wurzelmasse mit großen Rhizomen und fleischigen Wurzeln. Dies fördert die Aufnahme der Nährstoffe und wirkt sich günstig auf den Zuckergehalt aus. Dadurch können sich rasch Stangen von ausreichender Größe entwickeln, die vollständig essbar sind oder höchstens eine geringe Faserigkeit aufweisen.
In Venedig war Spargel hochgeschätzt, wie Abrechnungen von Festbanketten aus dem frühen 16. Jahrhundert belegen. Vom 17. Jahrhundert an wurde Spargel hier und da auf der Terraferma angebaut. Die Patres, die zum Konzil der Gegenreformation (1545-1563) nach Trient reisten und durch Bassano kamen, hatten Gelegenheit, das örtliche Erzeugnis zu kosten, und mehrere priesen danach seine Qualitäten und Vorzüge. Auch aus späterer Zeit finden sich viele weitere Zeugnisse, die von der besonderen Qualität und dem Renommee des „Asparago Bianco di Bassano“ künden.
4.7 Kontrollstelle:
Name: |
CSQA S.r.l. |
Anschrift: |
Via S. Gaetano 74, Thiene (VI) |
Tel.: |
(39-0445) 36 60 94 |
Fax: |
(39-0445) 38 26 72 |
E-Mail: |
csqa@csqa.it |
Die Kontrollstelle erfüllt die Anforderungen der Europäischen Norm 45011
4.8 Etikettierung: Jedes Packstück bzw. Bündel muss gleichmäßig sein und darf nur Spargel gleicher Größe enthalten. Die Stangen müssen in festen Bündeln mit einem Gewicht zwischen 0,5 und 4 kg in Verkehr gebracht werden.
Die Spargelstangen an der Außenseite jedes Bündels müssen in Aussehen und Größe dem Durchschnitt des gesamten Bündels entsprechen; alle Stangen müssen gleich lang sein.
Nach der Begradigung der unteren Enden wird jedes Bündel traditionell mit einer „Stroppa“ (einem Weidenspross oder -trieb) zusammengebunden. An der „Stroppa“ wird ein Zeichen mit der g.U. „Asparago Bianco di Bassano“ sowie der laufenden Nummer des Bündels angebracht, durch die sich das Erzeugnis zurückverfolgen lässt.
Die Bündel müssen regelmäßig im Packstück geschichtet sein und können in Behältnissen aus Holz, Plastik oder anderem geeignetem Material verpackt werden.
Jedes Packstück muss außen unmittelbar oder mittels aufgeklebtem Etikett folgende Angaben aufweisen: ASPARAGO BIANCO DI BASSANO — D.O.P., Name des Erzeugers, Firmenname und -anschrift des Verpackers, Zeitpunkt des Verpackens sowie folgende handelstypische Merkmale: Güteklasse (EU-Qualitätsnorm), Größenklasse, Anzahl und Durchschnittsgewicht der Bündel.
Die Kennzeichnung des Erzeugnisses besteht aus dem Logo der g.U. und der fortlaufenden Kennnummer, die Aufschluss über Erzeugnis und Erzeuger gibt und die Rückverfolgbarkeit gewährleistet.
Diese Kennzeichnung, die garantiert, dass es sich um ein Erzeugnis mit g.U. handelt, wird mittels eines nicht wieder verwendbaren Verschlusses an der „Stroppa“ am oberen Teil des Bündels angebracht.
4.9 Einzelstaatliche Vorschriften: —
(1) Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Direktion Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse, B-1049 Brüssel.