13.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/83


Verzeichnis der Codekombinationen, die für Feld 36 des Einheitspapiers verwendet werden können

(2006/C 303/28)

Code- kombination

Anzuwendende zolltarifliche Maßnahme

(Artikel 20 Absatz 3 Buchstaben c — f Zollkodex)

1XX

Erga omnes

100

Zollsätze für Drittländer

(Regelzollsätze gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c GZT)

In diesen Fällen wird ein Präferenzzollsatz nicht beantragt, oder er existiert nicht.

110

Autonome Zollaussetzungen

Vorübergehende Aussetzungen der autonomen Zollsätze für bestimmte landwirtschaftliche, chemische, aeronautische und mikroelektronische Erzeugnisse. Für die meisten werden jährlich Verordnungen erlassen. Auf andere Zollaussetzungen, die für einen unbegrenzten Zeitraum gelten, wird in Fußnoten zu bestimmten KN-Codes hingewiesen. Die Regelzollsätze können entweder ganz (z.B. Kapitel 27) oder teilweise (z.B. 2905 44, 3201 20 00, 3824 60 usw. ) ausgesetzt werden.

115

Autonome Zollaussetzungen bei besonderer Verwendung

Bestimmte Zollaussetzungen gemäß Code 110 werden nur gewährt, wenn die Waren eine besondere Bestimmung erhalten, d.h. gemäß Artikel 82 ZK einer „Verwendung zu besonderen Zwecken“ zugeführt werden.

118

Autonome Zollaussetzungen mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

Dieser Fall existiert im TARIC gegenwärtig nicht.

119

Autonome Zollaussetzungen vorbehaltlich eines „Lufttüchtigkeitszeugnisses“

Diese Zollaussetzungen werden nur nach Vorlage eines Lufttüchtigkeitszeugnisses gewährt.

120

Nichtpräferentielle Zollkontingente

Einschl. WTO- und autonome Zollkontingente, Erga omnes und ursprungsbezogene Kontingente.

123

Nichtpräferentielle Zollkontingente bei besonderer Verwendung

Bestimmte Zollkontingente gemäß Code 120 werden nur gewährt, wenn die Waren eine besondere Bestimmung erhalten, d.h. gemäß Artikel 82 ZK einer „Verwendung zu besonderen Zwecken“ zugeführt werden

125

Nichtpräferentielle Zollkontingente aufgrund einer besonderen Bescheinigung

Hierbei handelt es sich nicht um Ursprungszeugnisse, sondern um andere Bescheinigungen wie Abstammungsbescheinigungen, Bescheinigungen für handgearbeitete oder auf Handwebstühlen hergestellte Waren usw.

128

Zollkontingente nach passiver Veredelung

140

Besondere Verwendung nach dem GZT

Anwendung der Drittlandszollsätze bei Vorlage der Bewilligung einer besonderen Verwendung.

150

Zulassung zu KN-Codes vorbehaltlich bestimmter Bescheinigungen

Die meisten Fälle und die entsprechenden Bescheinigungen sind in der Kombinierten Nomenklatur aufgeführt (siehe hierzu die Einführungsvorschriften). Auf die übrigen wird in Fußnoten zu den entsprechenden KN-Codes hingewiesen (z.B. 0202 30 50).

2XX

Allgemeines Präferenzsystem (APS)

200

APS-Zollsatz ohne weitere Bedingungen oder Einschränkungen

Keine weiteren Bedingungen außer Vorlage des Formblatts A.

Für zusätzliche Zollsenkungen kann auf Formblatt A auch die Erfüllung der Sozial- und Umweltklauseln bescheinigt werden. (Dieser Code gilt auch für Fälle, in denen dem Graduierungsmechanismus unterliegende Länder nach wie vor GZT-Einfuhrabgabenbegünstigungen genießen) (z. B. Moldawien).

218

APS-Zollaussetzung mit Bescheinigung über die Beschaffenheit der Ware

Findet gegenwärtig keine Anwendung.

220

APS-Zollkontingente.

223

APS-Zollkontingente bei besonderer Verwendung

Bei Vorlage einer Bewilligung der besonderen Verwendung

225

APS-Kontingente, für die eine besondere Bescheinigung erforderlich ist

240

APS-Präferenzsollsätze bei besonderer Verwendung

Bei Vorlage einer Bewilligung der besonderen Verwendung.

250

Zulassung zu KN-Codes mit besonderen APS-Zollsätzen vorbehaltlich bestimmter Bescheinigungen

Findet gegenwärtig keine Anwendung.

3XX

Präferenzabkommen (einschließlich Zollunionen )

300

Präferenzzollsatz ohne besondere Voraussetzungen oder Beschränkungen (einschließlich Plafonds)

Anwendung der Präferenzzollsätze gemäß dem jeweiligen Abkommen.

310

Präferenzabkommen: Zollaussetzungen

315

Präferenzaussetzung bei besonderer Verwendung

Präferenzaussetzung bei Vorlage einer Bewilligung der besonderen Verwendung.

318

Präferenzaussetzung mit Bescheinigung der Beschaffenheit der Ware

Findet gegenwärtig keine Anwendung.

320

Präferenzzollkontingente

Die Präferenzzollsätze gelten nur im Rahmen von Kontingenten. Sie können nach dem „Windhundverfahren“ oder nach dem Kontingentscheinverfahren verwaltet werden.

323

Präferenzzollkontingente bei besonderer Verwendung

Bestimmte Kontingente gemäß Code 320 finden nur Anwendung, wenn die Waren eine besondere Bestimmung erhalten, d.h. gemäß Artikel 82 ZK einer „Verwendung zu besonderen Zwecken“ zugeführt werden.

325

Präferenzzollkontingente, für die eine besondere Bescheinigung erforderlich ist

340

Präferenzzollsätze bei besonderer Verwendung

Bei Vorlage einer Bewilligung der besonderen Verwendung.

350

Zulassung zu KN-Codes mit besonderen Präferenzzollsätzen vorbehaltlich einer besonderen Bescheinigung

Dieser Fall existiert gegenwärtig nicht.

4XX

 

400

Keine Abgabenerhebung aufgrund der von der Gemeinschaft geschlossenen Abkommen über eine Zollunion.

Aus praktischen Gründen werden spätere Fassungen dieses Verzeichnisses auf der Europa-Webseite veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/procedural_aspects/general/sad/index_de.htm