20.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/10


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen betreffend die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silizium-Elektrostahl (GOES) mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland

(2006/C 254/06)

Die Kommission hat beschlossen, von sich aus eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 des Rates einzuleiten. Die Überprüfung beschränkt sich auf eine Untersuchung betreffend den Ausschluss von sehr dünnen GOES.

1.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um kornorientierte flachgewalzte Erzeugnisse aus Silizium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), die derzeit den KN-Codes 7225 11 00 und 7226 11 00 zugewiesen werden. Diese KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1371/2005 des Rates (2) auf die Einfuhren kornorientierter flachgewalzter Erzeugnisse aus Silizium-Elektrostahl mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und Russland eingeführt wurde.

3.   Gründe für die Überprüfung

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge besitzen bestimmte GOES bei ihrer Verwendung unter anderem aufgrund ihrer hohen elektromagnetischen Effizienz, ihres niedrigen Gewichts und ihrer geringen Wärmeentwicklung Eigenschaften, die in anderen Arten von GOES nicht vorhanden sind. In der Folge werden diese Erzeugnisse (die gewöhnlich eine Dicke von bis zu 0,1 mm haben) auch anders verwendet (besondere Verwendung beim Bau von Luftfahrzeugen und in der Medizintechnik). Daher ist es angebracht, eine Überprüfung der Definition der betroffenen Ware durchzuführen.

4.   Verfahren

Die Kommission kam, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, die sich auf die Definition der betroffenen Ware beschränkt.

Im Rahmen der Untersuchung wird geprüft, ob der Geltungsbereich der geltenden Maßnahmen geändert werden muss.

a)   Einholung von Auskünften und Anhörungen

Die Kommission wird mit den Herstellern des Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft, den Einführern, den Verwendern, anderen bekannten Herstellern in der Gemeinschaft sowie ausführenden Herstellern in Russland und den Vereinigten Staaten von Amerika Kontakt aufnehmen, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen und Nachweise einzuholen.

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Auskünfte und Beweise schriftlich darzulegen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann darüber hinaus die interessierten Parteien anhören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

5.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung sonstiger Informationen durch die Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie sachdienliche Informationen und Beweise übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

6.   Schriftliche Stellungnahmen, Antworten auf den Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese Form wäre ausdrücklich zugelassen); darin sind der Name, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei anzugeben. Alle Unterlagen einschließlich der in dieser Bekanntmachung verlangten Informationen sowie die Antworten auf den Fragebogen und alle Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“  (3) tragen; außerdem müssen gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung entsprechende nichtvertrauliche Zusammenfassungen vorgelegt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ tragen.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion B

Büro: J-79 5/16

B-1049 Brüssel

Fax: (32-2) 295 65 05

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen verweigern oder sie nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 223 vom 27.8.2005, S. 1.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.