20.10.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 254/8


Liste der Schiffe, denen gemäß Artikel 7b der Richtlinie 95/21/EG vom 19. Juni 1995 über die Kontrolle von Schiffen durch den Hafenstaat (1) der Zugang zu Gemeinschaftshäfen im Zeitraum 1. April 2005 bis 26. Juni 2006 verweigert wurde

(2006/C 254/05)

Gemäß Artikel 7b Absatz 1 der Richtlinie 95/21/EG über die Hafenstaatkontrolle wird Schiffen, die wiederholt in einem Hafen festgehalten wurden, der Zugang zu Häfen der Mitgliedstaaten verweigert (2).

Gemäß Artikel 7b Absatz 3 veröffentlicht die Kommission alle sechs Monate die Liste die Schiffe, denen der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert wurde.

Die folgende Tabelle enthält die Schiffe, denen zwischen dem 1. April 2005 und dem 26. Juni 2006 der Zugang zu Gemeinschaftshäfen verweigert worden ist.

Name des Schiffes

IMO-Kennnummer

Schiffstyp

Flaggenstaat

BULDUR (3)

7389845

Massengutfrachter

Türkei (hohes Risiko)

DERYA 2

7433323

Massengutfrachter

Komoren (sehr hohes Risiko)

CARIBBEAN TRADER (3)

8001452

Chemikalientankschiff

Panama (mittleres Risiko)

VORIOS IPIROS HELLAS (3)

7433634

Massengutfrachter

Panama (mittleres Risiko)

EUROCARRIER (3)

7366128

Massengutfrachter

Kambodscha (sehr hohes Risiko)

SEBA M

7511199

Massengutfrachter

Libanon (sehr hohes Risiko)

TRINITY (3)

7614965

Massengutfrachter

Kambodscha (sehr hohes Risiko)

HEIDI II

7614147

Massengutfrachter

Georgien (sehr hohes Risiko)

MAI-S

7501807

Massengutfrachter

Arabische Republik Syrien (sehr hohes Risiko)

OIL AMBASSADOR

8014203

Öltankschiff

Panama (mittleres Risiko)

HATICE HAKAR

7433335

Massengutfrachter

Türkei (hohes Risiko)

AGIOS ISIDOROS (3)

7107742

Öltankschiff

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

ABDULRAHMAN

7029421

Massengutfrachter

Korea, Demokratische Volksrepublik (sehr hohes Risiko)

DD SEAMAN

8400311

Massengutfrachter

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

NAVISION LAKER

8105260

Massengutfrachter

Panama (mittleres Risiko)

NURETTIN AMCA

7334577

Massengutfrachter

Slowakei (sehr hohes Risiko)

KHALED MUHIEDDINE

7622261

Massengutfrachter

Georgien (sehr hohes Risiko)

EUROPEAN

7382706

Massengutfrachter

St. Vincent und die Grenadinen (hohes Risiko)

HYOK SIN 2

8018900

Massengutfrachter

Korea, Demokratische Volksrepublik (sehr hohes Risiko)


(1)  Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 19 vom 22.1.2002, S. 17).

(2)  Artikel 7b Absatz 1 lautet:

„Ein Mitgliedstaat sorgt dafür, dass, mit Ausnahme der Fälle des Artikels 11 Absatz 6, einem in eine der Kategorien von Anhang XI Abschnitt A eingeordneten Schiff der Zugang zu seinen Häfen verweigert wird, sofern dieses Schiff

 

entweder

die Flagge eines Staates führt, der in der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Schwarzen Liste aufgeführt ist, und

im Laufe der vorausgegangen 24 Monate mehr als zweimal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde;

 

oder

die Flagge eines Staates führt, der in der im Jahresbericht der Pariser Vereinbarung veröffentlichten Schwarzen Liste als Staat mit“ sehr hohem Risiko „oder mit“ hohem Risiko „aufgeführt ist, und

im Laufe der vorausgegangenen 36 Monate mehr als einmal in einem Hafen eines Unterzeichnerstaates der Pariser Vereinbarung festgehalten wurde.

Die Maßnahme der Zugangsverweigerung gilt, sobald das Schiff die Erlaubnis erhalten hat, den Hafen zu verlassen, in dem es je nach Fall zum zweiten oder dritten Mal fest gehalten wurde.“

(3)  Schiffe, für die die Zugangsverweigerung später gemäß den Verfahren in Anhang XI Teil B der Richtlinie 95/21/EG aufgehoben wurde.